Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 5. Juli 2006
Aktenzeichen: VIII ZB 53/05
(BGH: Beschluss v. 05.07.2006, Az.: VIII ZB 53/05)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 4. Mai 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 591,60 €.
Gründe
I.
Die Klägerin hat die Beklagten zu 1 und 2 auf Räumung einer Wohnung und den Beklagten zu 1 zusätzlich auf Zahlung in Anspruch genommen. Beide Beklagten waren im Prozess durch denselben Anwalt vertreten. Gegenüber dem Beklagten zu 1 hat die Klägerin obsiegt. Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage ist abgewiesen worden. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten hat das Amtsgericht entschieden, dass der Beklagte zu 1 diese selbst zu tragen hat, während die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 der Klägerin auferlegt wurden. Auf Antrag der Beklagten zu 2 hat das Amtsgericht gegen die Klägerin die Anwaltskosten der Beklagten zu 2 in Höhe von 591,60 € festgesetzt, ausgehend von dem Streitwert des Räumungsanspruchs und ohne die Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Klägerin vorgebracht, die Erstattung der vollen Kosten der Beklagten zu 2 sei nicht sachgerecht. Das Landgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter, dass nur die tatsächlich angefallenen, der wertmäßigen Beteiligung entsprechenden Kosten des gemeinsamen Anwalts festgesetzt werden.
II.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es sei entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Auffassung, dass bei unterschiedlichem Prozessausgang für gemeinsam vertreten gewesene Streitgenossen derjenige mit der günstigeren Erstattungsquote gegenüber dem Prozessgegner grundsätzlich den vollen Haftungsanteil ansetzen könne, den der Streitgenosse dem gemeinsamen Anwalt schulde.
III.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, kann als notwendige Kosten, die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach § 91 Abs. 1 ZPO Anspruch hat, bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich für den obsiegenden Streitgenossen nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festgesetzt werden (Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217 unter II; Beschluss vom 5. Juli 2005 - VIII ZB 114/04, NJW-RR 2006, 215 unter III). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Hiernach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Ball Dr. Leimert Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Vorinstanzen:
AG Lippstadt, Entscheidung vom 22.02.2005 - 25 C 116/04 -
LG Paderborn, Entscheidung vom 04.05.2005 - 1 T 21/05 -
BGH:
Beschluss v. 05.07.2006
Az: VIII ZB 53/05
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