Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 10. Januar 1997
Aktenzeichen: 4 WF 152/96
(OLG Köln: Beschluss v. 10.01.1997, Az.: 4 WF 152/96)
Der im Prozeßkostenhilfeverfahren mit der Einschränkung beigeordnete Anwalt, daß hierdurch keine Mehrkosten entstehen dürfen - nachdem der zunächst beigeordnete Anwalt nach Anfallen der Prozeßgebühr das Mandat niedergelegt hatte - , ist nicht durch die Vorschriften des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gehindert, die Prozeßgebühr nach § 19 BRAGO festsetzen zu lassen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. L. und Partner wird der Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 2. August 1996 (45 F 231/92) aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die von den Rechtsanwälten Dr. L. und Partner unter dem 1. April 1996 beantragte Festsetzung einer Vergütung gegen die eigene Partei gemäß § 19 BRAGO nicht mit der Begründung zurückzuweisen, daß eine Festsetzung nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen sei.
Gründe
I.
Der Antragstellerin ist für das frühere
Scheidungsverbundverfahren erstmals mit Beschluß des Amtsgerichts
vom 23.10.1992 Prozeßkostenhilfe bewilligt und zunächst
Rechtsanwalt H. beigeordnet worden. Nachdem dieser das Mandat
niedergelegt hatte, ordnete das Amtsgericht mit Beschluß vom
8.11.1994 der Antragstellerin Rechtsanwalt L. bei mit der
Einschränkung, daß hierdurch keine Mehrkosten entstehen dürften.
Die Prozeßgebühr war zum Zeitpunkt der Beiordnung von Rechtsanwalt
H. bereits angefallen.
Unter dem 1.4.1996 hat der Beschwerdeführer die Festsetzung von
Kosten in Höhe von 907,35 DM gegen die Antragstellerin gemäß § 19
BRAGO beantragt. Er hat dabei eine 10/10 Prozeßgebühr nach den §§
11, 31 Abs. 1, S. 1 BRAGO zuzüglich Schreibauslagen und
Mehrwertsteuer berechnet. Der Rechtspfleger hat mit Beschluß vom 2.
August 1996 den Antrag zurückgewiesen, da Ansprüche gegen die
eigene Partei nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen seien. Der
Beschwerdeführer sei mit der Einschränkung beigeordnet worden, daß
keine weiteren Kosten entstünden. Das gelte auch für die
Prozeßgebühr nebst Umsatzsteuer, die als Mehrkosten nicht im Wege
der Prozeßkostenhilfe aus der Landeskasse hätten erstattet werden
können. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 13.8.1996 "sofortige
Beschwerde" eingelegt, welcher der zuständige Abteilungsrichter
nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde - die zunächst als Erinnerung gegen die
Entscheidung des Rechtspflegers anzusehen war (§ 11 Abs. 1 RpflG) -
ist zulässig (vgl. § 11 Abs. 2 RpflG i.V.m. § 19 Abs. 2 S. 3 BRAGO
und § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO).
Die Beschwerde ist auch begründet. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht
der beantragten Festsetzung entgegen der Auffassung des
Amtsgerichts nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift bewirkt die
Bewilligung der Prozeßkostenhilfe, daß die beigeordneten
Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die eigene Partei nicht
geltend machen können. Diese Forderungssperre erfaßt indessen nur
diejenigen Ansprüche des Rechtsanwalts, für die Prozeßkostenhilfe
zugebilligt worden ist; denn nur insoweit kann dem beigeordneten
Rechtsanwalt zugemutet werden, sich mit der teilweise geringeren
Vergütung zufrieden zu geben (vgl. LAG Düsseldorf, JurBüro 1990,
761 m.N.). Die Sperrwirkung greift daher grundsätzlich nicht für
Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts ein, die darauf beruhen, daß
der Rechtsanwalt zeitlich oder gegenständlich außerhalb des Umfangs
der Beiordnung auftragsgemäß tätig geworden ist. Es ist daher
allgemein anerkannt, daß bei einer nur teilweisen Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe - etwa bei einer auf Zahlung von 20.000,- DM
abzielenden Klage nur für eine solche auf Zahlung von 10.000,- DM -
der beigeordnete Rechtsanwalt nach dem von der PKH-Bewilligung
nicht gedeckten weitergehenden Streitwert die Gebühren nicht gegen
die Staatskasse, wohl aber gegen seinen Mandanten geltend machen
darf und lediglich für die Gebühren nach dem Wert, für den PKH
bewilligt ist, ausschließlich auf Ansprüche gegen die Staatskasse
angewiesen ist (statt aller Gerold/Schmidt, BRAGO, 12. Aufl., § 121
Rn. 22; ebenso OLG Hamburg, MDR 1989, 74). Nichts anderes kann für
die hier gegebene Sachverhaltsgestaltung gelten. Die
Antragstellerin hat - aus welchen Gründen auch immer - in dem
Scheidungsverfahren die Dienste von zwei verschiedenen Anwälten in
Anspruch genommen. Dadurch sind Mehrkosten entstanden, weil die
Prozeßgebühr sowohl bei dem ihr zunächst beigeordneten Rechtsanwalt
als auch bei der nachfolgenden Vertretung durch den
Beschwerdeführer angefallen ist. Für diese Mehrkosten kommt die
Staatskasse nach dem Beiordnungsbeschluß vom 8.11.1994 nicht auf.
Für sie muß die Antragstellerin daher persönlich einstehen. Das ist
auch allein der Sache angemessen. Ansonsten würde bei
Prozeßkostenhilfebewilligung der zeitlich später nachgeordnete
Rechtsanwalt anstelle seines Mandanten im wirtschaftlichen
Endergebnis die Mehrkosten eines Anwaltswechsels zu übernehmen
haben. Das kann nicht hingenommen werden, weil die Gründe, warum es
im ersten Mandatsverhältnis zu einer vorzeitigen Beendigung der
Betreuung gekommen ist, nicht ihn, sondern nur seinen Auftraggeber
etwas angehen.
Dem steht nicht entgegen, daß nach überwiegender Auffassung ein
beigeordneter Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen, wegen deren
ihm dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse
zusteht, auch nicht in Höhe der von der Staatskasse nicht
getragenen sogenannten Differenzgebühren geltend machen kann. Dabei
geht es um die Differenz zwischen den Wahlanwaltsgebühren und den
Gebührensätzen des § 123 ZPO. Soweit die Bewilligung der
Prozeßkostenhilfe reicht, muß sich der Anwalt mit den niedrigeren
PKH-Gebührensätzen zufrieden geben, auch wenn der Gebühren- oder
Auslagentatbestand bereits vor der Beiordnung durch die Tätigkeit
als Wahlanwalt erfüllt worden ist (vgl. Gerold/Schmidt a.a.O. mit
umfangreichen Nachweisen). Dies hat offenbar das Amtsgericht zu
seiner gegenteiligen Auffassung im vorliegenden Verfahren
veranlaßt. Die Geltendmachung der Differenzgebühren gegen den
Mandanten persönlich wird aber deshalb versagt, weil hier der
Rechtsanwalt innerhalb des Umfangs der Beiordnung tätig geworden
ist. Das ist im Streitfall bei der von dem Beschwerdeführer
reklamierten Prozeßgebühr anders. Die bereits bei dem Vorgänger des
Beschwerdeführers angefallene Prozeßgebühr ist durch den
Beiordnungsbeschluß vom 8.11.1994 ausdrücklich von der Bewilligung
der Prozeßkostenhilfe ausgenommen worden.
Die Entscheidung des Senats ergeht zum Nachteil der
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, obgleich sie im
Beschwerdeverfahren nicht angehört werden konnte. Das hat sie
selbst zu vertreten, weil sie unbekannt verzogen ist, ohne sich bei
der zuständigen Behörde umzumelden. Dort ist sie nach wie vor unter
ihrer alten, im Tenor angegebenen Anschrift registriert. Auch dem
Beschwerdeführer als ihrem früheren Verfahrensbevollmächtigten hat
sie keine neue Anschrift mitgeteilt.
OLG Köln:
Beschluss v. 10.01.1997
Az: 4 WF 152/96
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/dd62ceeab1a7/OLG-Koeln_Beschluss_vom_10-Januar-1997_Az_4-WF-152-96