Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 25. Februar 2008
Aktenzeichen: 20 W 464/07
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 25.02.2008, Az.: 20 W 464/07)
Der Name einer Partnerschaftsgesellschaft kann nicht aus der Zusammensetzung der beiden Familiennamen von zwei Partnern in einem Wort, das zusammen und klein geschrieben wird, gebildet werden.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die weitere Beschwerde der Anmelderin, mit welcher sie weiterhin die von den Vorinstanzen abgelehnte Eintragung des geänderten Namens der Partnerschaft "A Partnerschaftsgesellschaft" in das Partnerschaftsregister begehrt, ist zulässig. In der Sache kann das Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg führen, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Denn die Vorinstanzen sind zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der angemeldete Name der Partnerschaft gegen § 2 Abs. 1 PartGG verstößt und deshalb rechtlich unzulässig ist.
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 PartGG muss der Name der Partnerschaft den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner " oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 PartGG nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden.
Der angemeldete geänderte Name der Partnerschaft, der an Stelle der beiden groß geschriebenen und durch eine Leertaste getrennten Familiennamen der Partner im bisherigen Namen nun ein einziges klein geschriebenes Wort enthalten soll, welches aus diesen beiden Familiennamen zusammengesetzt ist, lässt sich mit den zwingenden Anforderungen des § 2 Abs. 1 S. 1 und 3 PartGG nicht vereinbaren.
Die geänderte Bezeichnung erweckt den Eindruck, dass es sich hierbei um einen neuen, anderen und zusammengesetzten Familiennamen einer einzelnen Person handelt, die nicht Partner der Gesellschaft ist und deshalb nach § 2 Abs. 1 S. 3 PartGG nicht zulässig ist. Des weiteren fehlt es an der nach § 2 Abs. 1 S. 3 PartGG zwingend vorgeschriebenen Aufnahme des Namens mindestens eines Partners in den Namen der Partnerschaft.
Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde kann nicht davon ausgegangen werden, dass der angemeldeten Bezeichnung "A" durch die von ihr bei allen öffentlichen Auftritten verwendete farblich unterschiedliche Kennzeichnung der beiden Namensbestandteile entnommen werden kann, dass es sich hierbei um die zwei Familiennamen der beiden Partner handelt. Abgesehen davon, dass diese farbliche Unterscheidung zwar von der Anmelderin auf dem Briefkopf, am Türschild, in der Werbung und bei ihren E-mails verwendet werden mag, lässt sich für den gesamten Geschäftsverkehr eine derartige farbige Absetzung bereits aus technischen Gründen nicht einheitlich durchhalten, wie insbesondere die von der Anmelderin per Fax übersandten Schriftsätze belegen. Unabhängig davon wird durch die Verwendung unterschiedlicher Farben auch nicht hinreichend deutlich, dass es sich um die beiden Familiennamen der Partner handelt. Vielmehr wird durch die Zusammenschreibung bei den betroffenen Verkehrskreisen der Eindruck eines einzigen Familiennamens hervorgerufen. Hieran vermag weder der Umstand der Kleinschreibung noch die nachfolgende Verwendung der Berufsbezeichnung "Rechtsanwälte" im Plural etwas zu ändern.
Die Unvereinbarkeit des geänderten Namens der Partnerschaft mit den zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 1 S. 1 und 3 PartGG wird entgegen der Argumentation der weiteren Beschwerde auch nicht dadurch aufgehoben, dass aus dem Briefkopf der Partnerschaft wegen der dort links unter dem Namen der Partnerschaft jeweils mit dem vollständigen Namen auf gelisteten Namen und der Berufsbezeichnung der aufgelisteten beiden Partner und der weiteren angestellten Rechtsanwälte bei näherer Betrachtung entnommen werden kann, dass es sich bei der neu gewählte Bezeichnung nicht um einen anderen Eigennamen, sondern um eine aus den beiden Familiennamen der Partner gebildete Fantasiebezeichnung handelt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Name der Partnerschaft nicht nur auf deren Briefkopf, sondern im gesamten Geschäftsverkehr zu verwenden ist und deshalb für sich genommen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen muss.
Soweit die weitere Beschwerde argumentiert, die Vorinstanzen hätten die Anforderungen an eine Eignung zur Irreführung oder Täuschung im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB zu eng gefasst und nicht aus eigener Anschauung beurteilen dürfen, verkennt dies, dass § 18 Abs. 2 HGB gemäß § 2 Abs. 2 PartGG auf den Namen der Partnerschaft zwar entsprechend anzuwenden ist, es sich hierbei jedoch um eine zusätzliche Anforderung handelt, während sich die Unzulässigkeit des angemeldeten geänderten Namens hier bereits aus der primär und unabhängig davon geltenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 1 und 3 PartGG ergibt.
Die Zulässigkeit des geänderten Namens kann auch nicht auf § 9 BORA gestützt werden, da diese Vorschrift nicht an Stelle, sondern neben § 2 PartGG anzuwenden ist, wenn Rechtsanwälte sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen.
Die weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es nicht (Festgebühr nach § 131 c KostO i.V.m. § 4 HRegGebV).
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 25.02.2008
Az: 20 W 464/07
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