Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 17. Januar 2013
Aktenzeichen: I ZR 107/12

(BGH: Beschluss v. 17.01.2013, Az.: I ZR 107/12)

Tenor

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren sowie der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer betragen 20.387,60 €.

Gründe

I. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 20.830 € verurteilt. Davon entfallen ein Betrag von 19.250 € auf den geltend gemachten Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB wegen unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachens urheberrechtlich geschützter Fotografien und Rezepte sowie ein Betrag von 1.580 € auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG wegen vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus einem Gegenstandswert von 69.250 € berechnet. Davon hat es einen Betrag von 50.000 € für den vorgerichtlich geltend gemachten, aber nach Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht verfahrensgegenständlichen Unterlassungsanspruch sowie einen Betrag von 19.250 € auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung angesetzt. Der Kläger hat beantragt, den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 19.250 € festzusetzen.

II. Der Kläger hat zwar beantragt, den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen. Aus den Umständen ergibt sich jedoch, dass er in erster Linie eine Entscheidung über den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer herbeiführen möchte. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium geht es vor allem darum, ob der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer möglicherweise 20.000 € nicht übersteigt und die von den Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde deswegen mit Blick auf § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 2).

III. Sowohl der Streitwert als auch der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer betragen 20.387,60 €.

1. Nach § 4 ZPO bleiben für die Wertberechnung Kosten unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Nach dieser Vorschrift sind vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich auf einen Anspruch beziehen, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 Rn. 4; Beschluss vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, NJW-RR 2011, 1430 Rn. 4). Wird ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig, so dass es sich bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten Geschäftsgebühren um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO handelt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 Rn. 6 f.; NJW-RR 2011, 1430 Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 5; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 4 Rn. 13). Die geltend gemachten Beträge wirken deshalb nicht werterhöhend, soweit und solange 2 das Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung besteht. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Berechnung des Streitwerts wie auch für die Ermittlung der Rechtsmittelbeschwer.

2. Nach diesen Grundsätzen wirkt sich vorliegend derjenige Teil der vorgerichtlich angefallenen und vom Berufungsgericht zuerkannten Rechtsverfolgungskosten werterhöhend aus, der sich auf den vom Kläger vorgerichtlich gegenüber den Beklagten geltend gemachten, aber vorliegend nicht verfahrensgegenständlichen Unterlassungsanspruch bezieht. Dessen Gegenstandswert in Höhe von 50.000 € beläuft sich auf rund 72% des gesamten Gegenstandswerts von 69.250 €. In Höhe dieses Anteils sind die einheitlich aus dem gesamten Gegenstandswert angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.580 € dem Wert der Hauptforderung hinzuzurechnen. Der übrige Anteil der zuerkannten Rechtsverfolgungskosten bleibt als Nebenforderung unberücksichtigt, weil diese Kosten sich auf die Durchsetzung des mit dem vorliegenden Verfahren 5 geltend gemachten Zahlungsanspruchs beziehen und daher in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dieser Hauptforderung stehen. Dem zuerkannten Zahlungsanspruch in Höhe von 19.250 € ist daher entgegen der Auffassung des Klägers ein Betrag von 1.137,60 € (72% von 1.580 €) hinzuzurechnen.

Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 06.11.2009 - 310 O 376/08 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.05.2012 - 5 U 144/09 -






BGH:
Beschluss v. 17.01.2013
Az: I ZR 107/12


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