Landgericht Köln:
Urteil vom 2. Mai 2008
Aktenzeichen: 81 O 62/07

(LG Köln: Urteil v. 02.05.2008, Az.: 81 O 62/07)

Tenor

A.

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,- zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der Bundesrepublik Deutschland folgende Pferdeputzzeug-Artikel:

a) feste Reinigungsbürste, wie in nachstehender Abbildung wiedergegeben: (siehe Abb. 1)

b) weiche Glanzbürste, wie in nachstehender Abbildung wiedergegeben: (siehe Abbildung 2)

c) grober Gumminoppenstriegel, wie in nachstehender Abbildung wiedergegeben: (siehe Abbildung 3)

d) Mähnen- und Schweifbürste, wie in nachstehender Abbildung wiedergegeben: (siehe Abbildung 4)

e) Schweißmesser, wie in nachstehender Abbildung wiedergegeben: (siehe Abbildung 5)

f) Hufkratzer Nr. 1, wie in nachstehender Abbildung wiedergegeben: (siehe Abbildung 6)

g) Hufkratzer Nr. 2 („X Hoevenkrabber ‚Soft’“), wie in nachstehender Abbildung wiedergegeben: (siehe Abbildung 7)

zusammen (die Produkte a) bis f)) oder einzeln

anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben und/oder sonst in den Verkehr zu bringen;

2. der Klägerin für den Zeitraum seit dem 4. Oktober 2006 schriftlich Auskunft über die Herkunft der im Tenor zu I.1) bezeichneten Produkte zu erteilen und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

sowie

über den Umfang der im Tenor zu I.1) bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar:

unter Angabe der einzelnen Lieferungen mit genauer Benennung

a) der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der Gestehungskosten unter detaillierter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie

c) des erzielten Gewinns,

und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung

d) der Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und

e) der einzelnen Werbeträger, der Auflagenhöhe, des Verbreitungszeitraumes und Verbreitungsgebiets,

wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Empfänger ihrer Angebote statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch diesen Wirtschaftsprüfer entstehenden Kosten trägt und diesen ermächtigt, der Klägerin Auskunft zu geben, ob ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Empfänger eines Angebots in der Rechnungslegung enthalten ist;

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der infolge der Verletzungshandlungen gemäß dem Tenor zu I. 1) seit dem 4. Oktober 2006 entstanden ist oder noch zukünftig entstehen wird.

II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

B. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; diese beträgt für die Verurteilungen zu Nr. A. I. € 100.000,- und hinsichtlich der Kosten 120% desjenigen Betrages, dessentwegen vollstreckt wird.

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Pferdepflegeprodukten.

Gegenstand des Verfahrens sind - einzeln und als Gesamtheit - sieben bestimmte Pferdepflegeprodukte der Beklagten, die diese von der asiatischen Herstellerin M bezieht und auf der SPOGA+GAFA vom 3. - 5.September 2006 in der Form, die auf den Fotos Anlage K7 und K8 abgebildet ist, ausgestellt hat; sie vertreibt sie unter dem Serienzeichen „X®“.

Die Klägerin vertreibt eine aus 8 Einzelprodukten bestehende Pferdepflegeserie (auch) als Sortimentsverbund unter der Bezeichnung Y SERIES seit 2004 u.a. in der Bundesrepublik Deutschland. Ein solcher Sortimentsverbund sei - wie sie geltend macht - eine wirkliche Neuheit, weil bis dahin nur Einzelgeräte angeboten worden seien. Jedes einzelne der Geräte der Y SERIES weise eine ausgeprägt ergonomische Formgebung aus.

Die wettbewerbliche Eigenart der festen und weichen Reinigungsbürsten ergebe sich aus der individuellen Formgebung, der Kombination zweier Kunststoffe unterschiedlicher Härte und des markanten Designs. Damit hebe sich das Produkt deutlich von den entsprechenden Produkten anderer. Anbieter am Markt der Pferdepflegeprodukte ab. Vergleichbare Reinigungsbürsten verfügten nicht über die ausgeprägt ergonomische Griffbereiche, die an den beiden Enden unterschiedlich groß ausgestaltet sind, um so eine Nutzung sowohl für Personen mit größeren als auch mit kleineren Händen zu ermöglichen. Die Reinigungsbürsten anderer Anbieter bestünden ganz überwiegend aus einem einfachen ovalen Holzkörper nebst einer schlichten Handschlaufe.

Für den groben Striegel gelte, dass die auf dem Markt angebotenen Pferdestriegel sich u.a. hinsichtlich der technischen Ausführung der Striegelfläche, des Materials, der Griffgestaltung (vielfach werden einfache Handschlaufen verwandt) und allgemein des Designs erheblich von dem entsprechenden Produkt der Klägerin unterschieden.

Die wettbewerbliche Eigenart der Mähnen- und Schweifbürste werde neben der ausgeprägt ergonomischen Gestaltung u.a. des Griffbereichs, der Ausführung mit zwei unterschiedlich harten Kunststoffen und dem runden Bürstenkopf, der ein Bürsten in alle Richtungen ermöglicht, u.a. durch das markante Gesamtdesign im Vergleich zu entsprechenden Produkten von Mitbewerbern bestimmt. Letztere bestünden nahezu ausnahmslos aus einem länglichen Holzkörper, teils mit schlichtem Holzgriff oder Handschlaufe, und sind in der Regel mit Borsten statt mit abgerundeten Metallstiften ausgestattet.

Das von der Klägerin neu entwickelte und patentierte Schweißmesser, mit dem Schweiß und Schmutz vom Pferdefell entfernt werden, unterscheide sich ganz besonders von allen anderen Geräten dieser Art auf dem Markt. Aufgrund der geschwungenen Form und der sog. „Soft-Kante“ sei es besonders anpassungsfähig, so dass sich Feuchtigkeit und Schmutz besonders gut vom Pferdekörper entfernen lassen. Die Schweißmesser anderer Hersteller wichen bereits hinsichtlich ihrer technischen Grundgestaltung deutlich davon ab.

Auch für den Hufkratzer gelte im Vergleich zum Umfeld, dass er - wie alle Produkte der Y SERIE - über einen ausgeprägt ergonomisch Griff mit einem besonders geformten Haken aus besonders hochwertigem Edelstahl verfüge.

Die Nachahmung seitens der Beklagten sieht sie in folgenden Elementen:

Im Sortimentsverbund insgesamt sei ohne jede Notwendigkeit die gleiche Kombination von Einzelgeräten übernommen worden; dieser Umstand verstärke ganz erheblich den Nachahmungseffekt.

Auch die Form der Produkte sei - zum Teil sogar völlig identisch - übernommen worden ebenso wie das Material de Produkte: sie bestünden ebenso wie das Original aus einer Kombination von zwei Kunststoffen unterschiedlicher Härte. Während der härtere Kunststoff in den zentralen Bereichen des Geräts allgemein dessen Stabilität diene, werde durch den Einsatz des weicheren, gummierten Materials insbesondere im Griffbereich eine gelenkschonende, ermüdungsarme, abrutschsichere und auch haptisch ansprechende Handhabung gewährleistet.

Dies gelte schließlich auch für das Aussehen der Produkte, die das Design der Y SERIE auch hinsichtlich der Farbgestaltung deutlich nachahmen, denn auch hier würden härtere und weichere Kunststoffteile durch unterschiedlich helle Farbgebung betont; kleinere Unterschiede - wie das beim Hufkratzer Nr.1 hinzugefügte kleine Bürstchen - änderten nichts am Gesamteindruck.

Auf der Grundlage der Nachahmungen sei die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den entstandenen Schaden zu ersetzen; beziffern könne sie ihn erst mit Hilfe der erbetenen Auskünfte.

Sie beantragt (nachdem sie die Klage bezüglich der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit der Auskünfte zurück genommen hat),

wie erkannt,

allerdings hat sie ein Verbot beantragt auch hinsichtlich des Hufkratzers gemäß Abbildung 1.g) als Teil eines Sortimentverbundes.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet eine marktführende Position der Klägerin oder auch der Unternehmensgruppe, der sie angehört, und weist darauf hin, dass die Produkte der Klägerin in ihrer Gestaltung keineswegs neu seien, sondern es solche Formen als früher eingetragene Geschmacksmuster und auch als aktuelle Produkte (Anlagen B11-B20) gibt. Ebenso bestreitet sie die gewisse Bekanntheit der Produkte der Y SERIE, da die Klägerin keine Absatzzahlen vorgetragen hat.

Für den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Anspruch fehle es schon an der notwendigen wettbewerbliche Eigenart, weil viele der von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Gestaltungen freie technische Lösungen darstellten, und im Übrigen werde durch die andersartige Farbgebung und die deutliche Prägung mit der Marke der Beklagten einer eventuellen Irreführung entgegen gewirkt.

Als Set verkaufe sie die Produkte nicht; lediglich dann, wenn ein Abnehmer 6 Geräte gleichzeitig erwirbt, erhalte er einen Preisnachlass. Nichts Anderes ergebe sich aus dem Foto von der Messe; dort sei lediglich gemeint die Verpackung per Bürstentyp: 6 Einzelstücke per Typ seien in einer Box veräußert worden.

Beide Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung nach Maßgabe des Tenors verlangen, weil es sich bei den angegriffenen Produkten einzeln und in ihrer Gesamtheit um unlautere Nachahmungen der Y SERIES der Klägerin handelt, § 4 Nr.9 UWG.

Ausgangspunkt der Erwägungen ist der Umstand, dass die Produkte der Klägerin, auf die diese ihre Klage stützt, über wettbewerbliche Eigenart verfügen und damit grundsätzlich schutzfähig sind.

Mit ihren von der Klägerin beschriebenen und im Tatbestand wiedergegebenen Elementen - insbesondere: individuelle Formgebung, Kombination zweier Kunststoffe unterschiedlicher Farbe und Härte, markantes, ergonomisches Design - hebt sich die Y SERIE ganz außerordentlich deutlich von dem gesamten aktenkundigen Umfeld ab, soweit es vorliegend eine Rolle spielt. Hierbei ist zunächst einmal festzuhalten, dass maßgeblich ist nur das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und die spürbare Marktpräsenz der Wettbewerbsprodukte hier sowie nur Produkte aus dem Segment „Pferdepflege“.

Vor diesem Hintergrund scheidet bereits das gesamte, von der Beklagten vorgestellte Umfeld als irrelevant aus, denn Küchenbesen, Haarbürsten für Menschen und Produkte, für die eine (spürbare) Marktpräsenz in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht einmal behauptet ist, können nicht berücksichtigt werden. Was verbleibt, sind Vertreiber, die ebenso wie die Beklagte von dem asiatischen Hersteller M bezogen haben und deren Produkte aus dem Vergleich herausfallen, weil sie in etwa gleichzeitig auf dem Markt aufgetreten sind und deshalb der wettbewerblichen Eigenart nicht entgegen gehalten werden können.

Damit stellt sich die Wirkung der Produktserie der Klägerin als in optischer Hinsicht einheitlich und damit als sich von offenbar allen Umfeld - Produkten unterscheidend dar. Schon das allein weist der Serie einen hohen Wiedererkennungswert zu, der durch die durchaus als elegant zu bezeichnende Ausformung sowohl in ergonomischer als auch in funktioneller Hinsicht der einzelnen Teile unterstrichen wird: außer den Produkten der Klägerin und den Nachahmungen der Firma M scheint es keine Angebot auf dem bundesdeutschen Markt zu geben, das (z.B.) so unterschiedliche Größen zum Anfassen in einer Bürste bietet (auch nicht das von der Beklagten im Haupttermin vorgestellte Produkt) oder auch nur annähernd so ausgeformt ist wie das Schweißmesser der Klägerin.

Die für einen wettbewerblichen Schutz vor einer Herkunftstäuschung erforderliche gewisse Bekanntheit hängt entgegen der Auffassung der Beklagte keineswegs nur davon ab, dass hohe Verkaufszahlen erreicht worden sind; die von der Beklagten nur pauschal und unsubstanziiert bestrittenen Veröffentlichungen über die Produkte der Klägerin - der Beklagten als Branchenangehöriger ist ein konkreter Vortrag ohne Weiteres möglich - und die sogar unstreitige Tatsache der Marktpräsenz des hier fraglichen Pflegesets seit Anfang 2002 in Verbindung mit der Tatsache der praktisch identischen Nachahmung zweieinhalb Jahre nach dem Markteintritt des Vorbildes belegen den Umstand, dass die Y SERIE so bekannt ist, dass ohne Weiteres Verwechslungen vorkommen können.

Entsprechend dem Vortrag der Klägerin und in Übereinstimmung mit der Bewertung durch die Landgerichte Düsseldorf und Frankfurt sieht auch die erkennende Kammer in den streitgegenständlichen Produkten hochgradige Ähnlichkeiten mit der Serie der Klägerin: die beiden Bürsten gemäß a) und b), das Schweißmesser (e) sowie der Hufkratzer Nr.2 (g) können als praktisch identisch bezeichnet werden, der Striegel (c) sowie die Mähnen- und Schweifbürste (d) sind lediglich von der Kreisform ins Oval gezogen worden und die kleine Bürste am Ende des Hufkratzers Nr.1 (f) wirkt lediglich als Variante des Kratzers Nr.2. Für alle Produkte gilt, dass die geringfügig andere Farbe die Besonderheit - optische Umsetzung der Verwendung zweier Kunststoffarten - und auch das Aufbringen der Marke nur eine unmittelbare Warenverwechslung verhindern wird, auf die es aber bei der Prüfung des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes gar nicht ankommt. Umgekehrt ist insoweit aber zu sagen, dass die Farbtonkombination zwar nicht identisch, wohl aber dem Vorbild sehr ähnlich ist, so wie die jeweilige Kennzeichnung zwar durchaus anders gehalten, allerdings an derselben Stelle aufgebracht ist: das sind typische Elemente, an denen der Verkehr gewohnt ist, Zweitmarken zu erkennen.

Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich zwanglos, dass die angegriffenen Produkte jedes für sich allein unlautere Nachahmungen der entsprechenden Produkte der Klägerin darstellen und deren Vertrieb deshalb unterlassen werden muss.

Es ergibt sich ebenfalls daraus, dass die Produkte a) bis f) nicht als Set verkauft werden dürfen, weil dies die weitere Besonderheit der klägerischen Produkte - den Vertrieb im Sortimentsverbund - nachahmt. Für sich allein ist dies zwar nicht schützenswert, aber vorliegend betrifft das Verbot ein Set, dessen Einzelteile schon für allein unlautere Nachahmungen darstellen. Für die Entscheidung ist davon auszugehen, dass die Beklagte zumindest zur Zeit der Messe sowohl dort als auch außerhalb der Messe diese sechs Produkte als Set angeboten hat, denn das bildlich festgehaltene Plakat spricht eine ausreichend deutliche Sprache: dort ist nicht davon die Rede, dass bei sechs identischen Produkten ein Preisnachlass gewährt werden soll. Wenn sechs verschiedene Produkte abgebildet sind und ein Set als billiger beworben wird, bedarf es eines deutlich substanziierteren Vortrages, um einen anderen Sinn überhaupt als möglich erscheinen zu lassen.

Allerdings hat dieses Set nur aus den Produkten gemäß dem Tenor zu 1.a) bis f) bestanden und auch die Klägerin hat nichts dafür dargetan, dass in Bezug auf das Produkt zu 1.g) konkret die Gefahr besteht, dass es auch im Rahmen des Sets angeboten werden wird.

Die unlautere Nachahmung hat zu einem Schaden der Klägerin geführt, den sie erst beziffern kann, wenn ihr die erbetenen Auskünfte erteilt werden; die Folgeansprüche sind demnach im Umfang der zuerkannten Unterlassung begründet.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 269, 709 ZPO. Die Zuvielforderungen (eidesstattliche Versicherung und Unterlassung des Sortimentsverbundes unter Einbeziehung des Hufkratzers g)) sind relativ geringfügig.

Streitwert: € 77.500,-.






LG Köln:
Urteil v. 02.05.2008
Az: 81 O 62/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/dd8517d32771/LG-Koeln_Urteil_vom_2-Mai-2008_Az_81-O-62-07




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share