Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Mai 2001
Aktenzeichen: 28 W (pat) 142/00
(BPatG: Beschluss v. 16.05.2001, Az.: 28 W (pat) 142/00)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren
"Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis;
Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse (soweit in Klasse 31 enthalten); frisches Obst und Gemüse, Schalenobst, Kartoffeln, Pilze;
Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wasser und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.
ist die Wort-/Bildmarkesiehe Abb. 1 am Ende Die Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG mit der Begründung beanstandet, der Verkehr werde die Marke als reine Sachangabe in dem Sinne verstehen, daß die so gekennzeichneten Produkte von natürlicher Beschaffenheit seien. Der Beschluß des juristischen Erstprüfers nimmt Bezug auf den Beanstandungsbescheid, nachdem die Anmelderin - ohne in der Sache Stellung zu nehmen - um eine Entscheidung nach Lage der Akten gebeten hatte.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Sie hat die Beschwerde nicht begründet und um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der angemeldeten Bezeichnung steht zumindest das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen. Ihr fehlt jegliche Unterscheidungskraft.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung im Verkehr als Herkunftshinweis für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Dies ist hier der Fall, und damit erfüllt das Anmeldezeichen selbst die geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht.
Die Markenstelle hat zurecht das Wort "Bio" als schutzunfähige beschreibende Angabe für die beanspruchten Waren angesehen, mit dem lediglich zum Ausdruck gebracht wird, daß die so gekennzeichneten Produkte des Lebensmittelbereichs natürlichen Ursprungs sind, dh im ökologischen Landbau erzeugt bzw aus biologisch angebauten Zutaten hergestellt worden sind. Daß für die von der Anmelderin beanspruchten Waren damit auch ein Freihaltebedürfnis festzustellen ist, belegt der ihr vom Senat übersandte Prospekt "Bio- Märkte in Ihrer Nähe", dessen Angebotspalette neben Früchten und Gewürzen (wie Bio-Bananen, Bio-Fenchel oder Bio-Ingwer), einen löslichen Bio-Kaffee ebenso umfaßt wie einen Bio-Apfelsaft oder das Bio-Dinkelmehl und den Bio-Reis. Das Bio-Sortiment beschränkt sich indessen nicht mehr auf die klassischen Bereiche eines Bio-Bauernhofs, sondern hat sich auf alle Produktgruppen des Lebensmitteleinzelhandels ausgedehnt, der mit Eigenmarken im Bio-Segment versucht, vom geänderten Verbraucherverhalten aufgrund der Lebensmittelskandale der letzten Jahre zu profitieren (vgl Lebensmittel-Zeitung v. 28.4.00, S. 69f), so daß für alle von der Anmelderin beanspruchten Waren als biologisch erzeugtes Ausgangsprodukt bzw als naturbelassene Zutat das Kürzel "Bio" lediglich über die Art der Herstellung Auskunft gibt, nicht aber auf einen bestimmten Hersteller dieser Waren hinweist.
Vor dem Hintergrund der fehlenden Unterscheidungskraft von "Bio" kann auch die minimale grafische Gestaltung der Marke deren Schutzfähigkeit insgesamt nicht begründen, denn sie erschöpft sich darin, das Wort "BIO" durch die Hinterlegung mit einem schwarzen Hintergrund werbeüblich hervorzuheben.
Nachdem die Anmelderin weder der Beanstandung durch die Markenstelle entgegengetreten ist noch ihre Beschwerde begründet hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit sie den angefochtenen Beschuß für angreifbar hält.
Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.
Stoppel Martens Kunzeprö
Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/28W(pat)142-00.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 16.05.2001
Az: 28 W (pat) 142/00
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