Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 28. März 2003
Aktenzeichen: 16 U 79/02

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 28.03.2003, Az.: 16 U 79/02)

Tenor

Es wird festgestellt, dass die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 27. Juni 2001 zu Tagesordnungspunkt 2 - Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2000 -, Tagesordnungspunkt 3 - Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2000 - , Tagesordnungspunkt 4 - Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2000- und Tagesordnungspunkt 7 - Wahlen zum Aufsichtsrat - gefassten Beschlüsse nicht wegen eines Beurkundungsmangels nichtig sind.

Tatbestand

Mit seiner am 26. Juli 2001 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger, Aktionär der Beklagten, die Feststellung der Nichtigkeit der in der Hauptversammlung der Beklagten am 27. Juni 2001 zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 2, 3, 4 und 7 gefassten Beschlüsse, hilfsweise macht er deren Anfechtbarkeit geltend. Die Hauptversammlung wurde beurkundet von Notar Dr. F... aus M... In dem Protokoll über die Hauptversammlung, welches von seinem Vertreter Notar a.D. Dr. R... H... erstellt wurde, ist u.a. festgehalten:

Der Aufsichtsratsvorsitzende teilte mit, dass gegenwärtig das Verzeichnis der erschienenen und vertretenen Aktionäre erstellt wird, das alsdann während der Dauer der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliege. Bei Präsenzveränderung werde die Teilnehmerliste im Nachtragsverzeichnis fortgeschrieben, auch diese würden zur Einsicht ausgelegt und von ihm und dem Notar unterzeichnet.

Da die Präsenz vor der Abstimmung festgestellt werden müsse, bitte er diejenigen Teilnehmer, welche die Hauptversammlung vor einer Abstimmung verlassen wollten, entweder einen anderen Teilnehmer oder einem Mitglied der Ausgangskontrolle schriftliche Vollmacht zu ihrer Vertretung zu erteilen oder sich am Saalausgang zur Änderung des Teilnehmerverzeichnisses abzumelden.

Nachdem der Vorstand berichtet hatte, stellte der Vorsitzende fest, dass die Hauptversammlung den Jahresabschluss einschließlich des Lageberichts, den Konzernabschluss einschließlich des Konzernlageberichts sowie den Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2000 entgegengenommen habe......

Sowohl nach dem Tagesordnungspunkt 1 als auch bei einzelnen Tagesordnungspunkten erfolgten Wortmeldungen, zu denen der Vorstand detailliert Stellung nahm.

Auf die Frage des Vorsitzenden, ob weitere Wortmeldungen gewünscht würden und ob alle Fragen beantwortet sind, erklärten die Aktionäre Dr. M... B... und M... G... - der Kläger -, die in der Hauptversammlung Fragen gestellt hatten, dass ihre Fragen nicht bzw. nicht exakt beantwortet worden seien. Sie gaben dem Notar mehrere Schriftstücke mit der Bitte, diese dem Protokoll als Anlage beizufügen, was geschehen ist.

Die Verwaltung stellte fest, dass alle Fragen, welche die Gesellschaft betreffen, beantwortet seien. Ergänzende Fragen wurden von den Aktionären Dr. B... und G... nicht gestellt.

Zum Abstimmungsverfahren stellte der Vorsitzende sodann fest, dass die Abstimmung durch das Stimmkartenverfahren erfolgen solle; allerdings behalte er sich vor, ein anderes Abstimmungsverfahren zu wählen, wenn sich dies als notwendig erweisen sollte. Es solle ferner das Substraktionsverfahren angewendet werden, wonach nur die Neinstimmen und die Enthaltungen abgegeben würden. Der Anteil der Ja-Stimmen errechne sich durch Abzug der Neinstimmen und der Stimmenthaltungen von der sich aus dem Teilnehmerverzeichnis ergebenden jeweiligen Gesamtpräsenz. Die eingesammelten Stimmabschnitte würden nach Beendigung der Abstimmung mit Hilfe eines EDV-Systems ausgewertet. Die Abstimmung solle in einem Block durchgeführt werden; die Stimmen zu den TOP 2-11 würden in einem Sammelgang eingesammelt werden. Das Abstimmungsergebnis werde am Schluss der Abstimmung bekannt gegeben und die Beschlüsse festgestellt.

Der Vorsitzende gab im Verlaufe der Hauptversammlung den Inhalt von zwei Präsenzlisten bekannt, welche dieser Urkunde als Anlage 1 beigefügt sind. Aufgrund der Präsenzliste, Stand 12.54 Uhr, stellte der Vorsitzende fest, dass von dem insgesamt 61.897.983 EUR betreffenden Grundkapital der Gesellschaft - eingeteilt in 61.897.983 Stückaktien - und nach Abzug von 136.265 Aktien, welche die Gesellschaft selbst hält und die daher nicht stimmberechtigt sind, heute 32.115.087 Aktien und 32.115.087 Stimmen vertreten sind. ...

Der Vorsitzende legte sodann das von ihm unterzeichnete Teilnehmerverzeichnis für die Dauer der Versammlung zur Einsichtnahme beim Notar aus unter nochmaligem Hinweis darauf, dass etwaige Präsenzveränderungen vor jeder Abstimmung festgestellt würden.

Punkt 2 der Tagesordnung:

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns:

Der Vorsitzende stellte fest, wer gegen den Vorschlag der Verwaltung stimmen bzw. sich der Stimme enthalten möchte, möge den Stimmabschnitt zwei aus dem Stimmabschnittsbogen lösen und für den nach TOP 11 folgenden Sammelgang bereit halten.

Punkt 3 der Tagesordnung:

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands .....

Punkt 4 der Tagesordnung:

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats.....

Punkt 7 der Tagesordnung:

Wahlen zum Aufsichtsrat......

Aufgrund des 1. Nachtrags zur Präsenzliste - Stand 17.57 Uhr - stellte der Vorsitzende später fest, von dem insgesamt 61.897.983 EUR betragenden Stammkapital ... seien heute 32.087.556 Aktien und so viele Stimmen vertreten. Es folgte nunmehr die Einsammlung der Stimmen, nachdem zuvor der Vorsitzende nochmals das Verfahren erklärte, wobei er darum bat, die Neinstimmen in den roten Sammelbehälter, die Stimmenthaltungen in den grünen Sammelbehälter einzuwerfen.

Nach einer Pause gab der Vorsitzende die Abstimmungsergebnisse wie folgt bekannt:

TOP 2:

Die Präsenz betrug 32.087.556 Stimmen. Die Abstimmung ergab 31.990.049 Ja-Stimmen = 99,7 %, 57.689 Nein-Stimmen = 0,18 %, 39.818 Enthaltungen = 0,12 %. Der Vorsitzende gab bekannt, dass damit der Vorschlag der Verwaltung zu TOP 2 angenommen ist und stellte den Beschluss fest.

Das in gleicher Weise festgestellte Ergebnis zu den anderen Tagesordnungspunkten sah u.a. wie folgt aus:

TOP 3:

134.909 Nein-Stimmen = 0,43 % und 56.720 Enthaltungen = 0,18 %

TOP 4:

144.644 Nein-Stimmen = 0,45 %, 6.755.273 Stimmenthaltungen = 0,20 %

TOP 7:

67.123 Nein-Stimmen = 0,21 % und 121.800 Enthaltungen = 0,38 %

Der Kläger hat vorgetragen:

Der zu TOP 2 gefasste Gewinnverwendungsbeschluss sei nichtig, weil der Einzeljahresabschluss nicht durch den Aufsichtsrat festgestellt worden sei. Im übrigen sei der Jahresabschluss aber auch wegen Verstoßes gegen Bewertungsvorschriften nichtig. Die Aktivposten der Beklagten seien in der Bilanz um mindestens 43.593.066 DM zu hoch angesetzt, denn in dieser Höhe sei eine Darlehensforderung gegen die P... I... AG enthalten, die aber tatsächlich eine Bareinlage dargestellt habe. Die Beteiligung an der P... I... AG sei weiter deshalb überbewertet, weil diese 1998 von der R... AG Grundstücke nicht wirksam erworben habe. Die Nichtigkeit des Grundstückserwerbs folge schon daraus, dass ein Verstoß gegen § 112 AktG vorliege, im übrigen handele es sich um eine - unwirksame - Nachgründung i.S.v. § 52 Abs. 1 AktG. Eine Überbewertung der Beteiligung an der P... I... AG folge weiter daraus, dass die R... AG mit dieser unter dem 29. Dezember 1999 eine Auseinandersetzungsvereinbarung geschlossen habe, ohne die in diesem Fall notwendige Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen. Schließlich sei der Jahresabschluss auch nichtig, weil die Beklagte es unterlassen habe, Rückstellungen für das Risiko faktischer Konzernhaftung gegenüber der R... AG zu bilden oder die Beteiligung an der P... I... AG überbewertet sei, weil diese entsprechende Rückstellungen unterlassen habe.

Außerdem habe es keine wirksame Beschlussfassung gegeben. Soweit ersichtlich habe der die Hauptversammlung protokollierende Notar keine eigenen Feststellungen zur Abstimmung getroffen, denn während der Durchführung der Abstimmung habe er sich ausschließlich im Saal befunden und darauf gewartet, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates das Ergebnis der Abstimmung, so wie es sich nach den Feststellungen der Verwaltung der Beklagten ergeben haben solle, zu Protokoll gebe. Dies sei aber nicht ausreichend. Inhalt der notariellen Niederschrift müsse das Ergebnis der Abstimmung so sein, wie es sich nach den Feststellungen des Notars ergebe. Ein Verstoß hiergegen habe die Nichtigkeit der angefochtenen Beschlüsse zur Folge.

Die angegriffenen Hauptversammlungsbeschlüsse seien auch deshalb für nichtig zu erklären, weil in der Hauptversammlung die gesetzlichen Informationsrechte verletzt worden seien. So habe während der Hauptversammlung nur der Geschäftsbericht, der lediglich den Konzernabschluss enthalte, ausgelegen, nicht aber der Einzeljahresabschluss mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich Anhang. Sein Informationsrecht sei weiter insoweit verletzt, als seine Fragen unzulässigerweise nicht vom Vorstand, sondern vom Aufsichtsratsmitglied Walther beantwortet worden seien. Im übrigen habe dieser 17 der von ihm gestellten 18 Fragen nicht oder nur unzureichend beantwortet. Hintergrund seiner Fragen sei die Zerstörung der R... H... AG durch die Beklagte und ihr Vorstandsmitglied W... und die von ihnen beherrschte G... & M... AG gewesen. Es habe schwere Pflichtverletzungen des seinerzeitigen Vorstands und Aufsichtsrats der Beklagten auch im Zusammenhang mit dem damit verbundenen Engagement der Beklagten in die P... I... AG ab Mitte 1999 gegeben, durch welche ein Schaden von 100 Mio. DM entstanden sei, der nicht in den Jahresabschlüssen der Beklagten erfasst worden sei.

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und gemeint, die Klage sei schon rechtsmissbräuchlich, da sie sachfremden Zielen diene. Der Kläger habe mit ihr nur das im Januar 2001 geplante Sanierungskonzept für die R... H... AG zu Fall bringen wollen. Er sei damals und noch heute für den Wettbewerber M... K... AG tätig, die heutige Ehefrau des Vorstandsvorsitzenden U... M... sei früher mit dem Bruder des Klägers verheiratet gewesen.

Die Beschlüsse seien in der Hauptversammlung rechtmäßig gefasst worden. Der Gewinnverwendungsbeschluss sei nicht nichtig, der Jahresabschluss sei am 21. April 2001 von dem Aufsichtsrat geprüft und gebilligt worden. Auch verstoße der Jahresabschluss nicht gegen Bewertungsvorschriften, insbesondere seien die Anteile an der P... I... AG nicht überbewertet. Sie habe nach Übernahme der Aktien von P... K... die von diesem vorgenommene verdeckte Sacheinlage in Höhe von 43.593.066 DM der Gesellschaft neu zugeführt und somit den Mangel geheilt. Die ihr abgetretene Bereicherungsforderung gegenüber der Gesellschaft sei dann in ein Darlehen an die P... I... AG umgewandelt worden. Die Grundstücksgeschäfte zwischen der R... H... AG und der P... I... AG hätten nicht gegen §§ 52, 112 AktG verstoßen. Die Voraussetzungen für einen konzernrechtlichen Nachteilsausgleich lägen nicht vor, da weder die P... I... AG noch die Beklagte eine nennenswerte Beteiligung an der R... H... AG besessen oder sonst faktischen Einfluss auf diese gehabt hätten.

Ein Beurkundungsmangel liege nicht vor. Der Notar habe den Sachverhalt nicht aufzuklären, denn eine Prüfungspflicht obliege ihm nicht. Hinweise auf einen nicht ordnungsgemäßen Verlauf der Hauptversammlung oder auf evidente Rechtsverstöße habe es nicht gegeben. Die Art der Abstimmung habe der bei allen derartigen Hauptversammlungen üblichen Weise entsprochen, der eigentliche Abstimmungsvorgang habe im Hauptversammlungssaal vor den Augen des beurkundenden Notars stattgefunden. Dagegen sei sowohl die Ermittlung der Präsenz als auch der eigentliche Auszählungsvorgang mit Hilfe von EDV-Anlagen durchgeführt worden, sie hätten sich einer unmittelbaren Wahrnehmung schon von daher entzogen. Der Ausdruck des elektronisch ausgezählten Abstimmungsergebnisses habe dem Notar in der Hauptversammlung vorgelegen. Sowohl die maschinelle Präsenzerfassung als auch die Stimmenauszählung sei von einer spezialisierten Hauptversammlungs-Servicegesellschaft durchgeführt worden, welche die Beklagte bereits seit Jahren betreue. Für den Notar habe es aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit, in welcher er die Hauptversammlungen der Beklagten problemlos abgewickelt habe, keinen Anlass zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Serviceunternehmens gegeben. Zudem habe er sich am Eingang der Hauptversammlung davon überzeugt, dass die Präsenzerfassung in der bewährten Weise erfolgt sei. Damit habe der Notar die ihm obliegenden Pflichten voll erfüllt.

Die Beschlüsse unterlägen auch nicht der Anfechtung, denn Informationsrechte seien nicht verletzt worden. Der Jahresabschluss habe in der Hauptversammlung ausgelegen und sei daher für die Aktionäre tatsächlich verfügbar gewesen. Während der gesamten Hauptversammlung habe allerdings kein einziger Aktionär danach gefragt. Alle Fragen, welche der Kläger gestellt habe, seien zutreffend und in gebotenem Umfang beantwortet worden. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass die Fragen teilweise durch das Aufsichtsratsmitglied W... beantwortet worden seien, der bis zum 1. Juni 2001 Vorstandsvorsitzender der Beklagten sowie gleichzeitig Vorstandsmitglied der P... I... AG und von daher bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Themenkomplex P.../R... intensiv befasst gewesen sei. Aus diesem Grund sei ihm vom Vorstand nach außen erkennbar die Beantwortung von Fragen aufgrund seiner wesentlich größeren Sachnähe übertragen worden, der Vorstand habe sich seine Auskünfte dann erkennbar zu eigen gemacht. Im übrigen aber sei das Verhalten des Klägers auch widersprüchlich und verstoße gegen § 242 BGB. Obwohl der die Hauptversammlung protokollierende Notar und der Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten ihn nach der vorläufigen Beendigung der Antworten und seinem schriftlichen Widerspruch ausdrücklich gefragt hätten, welche Frage nach seiner Auffassung noch nicht beantwortet worden sei, hätten sie von ihm keine konkrete Antwort erhalten.

In der mündlichen Verhandlung ist die Klage mit der weiteren Klage des Aktionärs Dr. M... B... verbunden worden, der seine Klage in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2002 mit Zustimmung der Beklagten und ihres Streithelfers zurückgenommen hat.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht festgestellt, dass die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 27. Juni 2001 zu den Tagesordnungspunkten 2 (Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2000), 3 (Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2000), 4 (Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2000) und 7 (Wahlen zum Aufsichtsrat) nichtig seien und dazu ausgeführt:

Die Anfechtungsfrist sei durch die anfechtungsbefugten Kläger gewahrt. Die angefochtenen Beschlüsse seien nichtig, weil sie nicht nach § 130 Abs. 1 und Abs. 2 AktG beurkundet worden seien. In der Niederschrift über die Hauptversammlung fehlten die in § 130 Abs. 2 AktG aufgeführten Einzelheiten zu den hier streitigen Abstimmungen. Die notarielle Niederschrift über die Hauptverhandlung sei eine Niederschrift im Sinne von § 36 BeurkG und müsse daher einen Bericht des Notars über seine eigenen Wahrnehmungen enthalten. Ergebe sich aus der Niederschrift, dass der Notar über Art und Ergebnis von Abstimmungen selbst nichts wahrgenommen habe, fehle es an einer erforderlichen Beurkundung. Hinsichtlich der Art der Abstimmung (Substraktionsverfahren und Verwendung von Stimmabschnitten) mangele es der Niederschrift schon an der an sich gebotenen Klarheit. In der Niederschrift sei lediglich mitgeteilt, dass der Vorsitzende der Hauptversammlung erklärt habe, wie das Verfahren erfolgen solle, und dass er vor der Einsammlung der Stimmen darum gebeten habe, die Nein-Stimmen in den roten und die Enthaltungen in den grünen Sammelbehälter einzuwerfen. Ein ausdrücklicher Bericht des Notars, ob auch tatsächlich so verfahren worden sei, fehle in der Niederschrift.

Wolle man nach dem Gesamtzusammenhang der in der Niederschrift über die Hauptversammlung enthaltenen Erklärungen dennoch den Schluss ziehen, dass die Niederschrift einen Bericht des Notars darüber enthalte, wie abgestimmt worden sei, fehle es jedenfalls an einem Bericht des Notars über seine Wahrnehmungen von dem Abstimmungsergebnis. Der Notar habe in der Niederschrift nur bezeugt, dass nach einer Pause der Vorsitzende die Abstimmungsergebnisse in einer bestimmten Art und Weise bekannt gegeben habe. Die Wahrnehmung des Notars erstrecke sich damit nicht auf das Abstimmungsergebnis als solches, sondern nur auf das, was der Vorsitzende hierzu erklärt habe. Dies sei unzureichend, denn aus dem Aktiengesetz ergebe sich, dass der Notar das Ergebnis der Abstimmung als solches wahrnehmen müsse. Die gesetzliche Regelung enthalte keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der Notar hinsichtlich der Richtigkeit der Zählung der abgegebenen Stimmen ausschließlich auf die diesbezügliche Feststellung des Vorsitzenden verlassen dürfe. Wolle der Notar eine Niederschrift über das Abstimmungsergebnis aufnehmen, müsse er sich selbst in angemessener Weise von der Richtigkeit der Zählung überzeugen. Er müsse zwar nicht die Stimmen zählen, aber sich einen eigenen Eindruck von der ziffernmäßigen Erfassung der abgegebenen Stimmen, also dem Auszählungsvorgang verschaffen. Hierzu sei er nur in der Lage, wenn die Auszählung zumindest unter seiner Aufsicht erfolge, was unstreitig nicht der Fall gewesen sei. Das Vorbringen der Beklagten gebe zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung. Bei der Frage, welche Aufgaben der Notar im Zusammenhang mit der Abstimmung und der Niederschrift habe, gehe es um eine reine Feststellung und Beurkundung von Tatsachen, nicht um die Frage, in welchem Umfang der Notar im Einzelfall bei Rechtsverstößen eine Prüfungspflicht habe. Dies zeige auch der weitere Regelungsgehalt des § 130 Abs. 2 AktG. Danach sei nur die Feststellung über die Beschlussfassung, d.h. die rechtliche Bewertung der Stimmabgabe durch den Vorsitzenden seine Aufgabe, die dann von dem Notar beurkundet werden müsse. Verlasse sich der Notar - wie hier - ausschließlich auf die Mitteilung des Vorsitzenden, wobei nicht einmal ersichtlich sei, ob die Stimmen wenigstens unter seiner Aufsicht ausgezählt worden seien, möge das für alle Beteiligten eine bequeme Verfahrensweise gewesen sein. Der mit der Formvorschrift des § 130 AktG bezweckte Schutz der Aktionäre und des Publikums und das Ziel, für die Zukunft Zweifel und Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Beschlusses zu vermeiden, würden damit aber nicht einmal ansatzweise erreicht. Auf die sonstigen Nichtigkeitsgründe komme es somit nicht mehr an.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Antrag, abändernd die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 24. April 2002 hat Notar Dr. J... F... seinen Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten erklärt und ebenfalls Berufung eingelegt mit dem Antrag, abändernd die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, der vom Landgericht angenommene Protokollierungsmangel liege nicht vor. Unzutreffend sei, dass es an einem Bericht des Notars über seine Wahrnehmung des Abstimmungsergebnisses fehle. Richtig sei, dass die hier nach § 130 AktG erforderliche Beurkundung eine solche von Wahrnehmungen im Sinne von §§ 36, 37 BeurkG sei. Der beurkundende Notar habe seine Wahrnehmungen sowohl hinsichtlich der erfassten Präsenz als auch hinsichtlich der Abstimmungsergebnisse korrekt protokolliert. Ein Verstoß gegen beurkundungsrechtliche Vorschriften sei nicht ersichtlich, schon gar nicht ein solcher, der zur Nichtigkeit der Beurkundung führen könnte. Mit seiner gegenteiligen Auffassung habe das Landgericht die Bedeutung und Tragweite der entscheidenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Beurkundungsgesetzes verkannt. Eine Sachverhaltsaufklärungspflicht treffe den beurkundenden Notar nicht. Sie vertieft im übrigen ihr Vorbringen zu der Rechtsmissbräuchlichkeit der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage.

Der Streithelfer macht ebenfalls geltend, die Entscheidung des Landgerichts werde den Bestimmungen des Aktiengesetzes, des Beurkundungsgesetzes und der Zivilprozessordnung nicht gerecht und trägt hierzu im Einzelnen ausführlich vor.

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung, indem er das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seiner bereits erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassung verteidigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf den Inhalt der angegriffenen Entscheidung sowie das Protokoll der Senatssitzung mit den in der Sitzung erteilten rechtlichen Hinweisen und den Senatsbeschluss vom 14. Februar 2003 Bezug genommen.

Gründe

Zu Recht wenden sich die Beklagte und ihr Streithelfer mit ihren zulässigen Berufungen dagegen, dass das Landgericht die vom Kläger angegriffenen Hauptversammlungsbeschlüsse schon wegen eines Beurkundungsmangels gemäss §§ 130 Abs. 2, 241 Nr. 2 AktG als nichtig angesehen hat. Da das Landgericht sich mit den weiteren vom Kläger geltend gemachten Nichtigkeits- und Anfechtungsgründen nicht befasst hat, diese aber zum Teil noch umfangreicher Aufklärung bedürfen, hält der Senat es - aus den mit den Parteien in der Senatsverhandlung erörterten Gründen - für sachgerecht, im Wege der Zwischenfeststellung vorab diese Vorfrage zu entscheiden und festzustellen, dass die Hauptversammlungsbeschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2, 3, 4 und 7 nicht wegen eines Beurkundungsmangels nichtig sind (§§ 256 Abs. 2 i.V.m. §§ 301 Abs. 1, 303 ZPO).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts folgt die Nichtigkeit der zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 4 und 7 gefassten Hauptversammlungsbeschlüsse nicht schon aus einem Beurkundungsmangel, insbesondere verstößt die Niederschrift des Streithelfers zu dem Ergebnis der Abstimmung zu diesen Tagesordnungspunkten nicht gegen § 130 Abs. 1, Abs. 2 AktG. Das Landgericht hat - wie im folgenden im einzelnen ausgeführt werden wird - verkannt, dass die aktienrechtlichen Protokollierungspflichten des Notars in § 130 AktG abschließend geregelt sind. Sie können nicht durch Überwachungs- und Protokollierungspflichten des Notars, die ihm mit Blick auf seine Amtsstellung bei der "Begleitung" der Hauptversammlung obliegen, mit der Folge erweitert werden, dass deren Verletzung zur Nichtigkeit der Beschlüsse führt.

1. Ein Beschluss der Hauptversammlung ist ausschließlich unter den einschränkenden Voraussetzungen der für Hauptversammlungsbeschlüsse geltenden Vorschriften nichtig (§ 241 Nr. 1 - 6 AktG sowie für bestimmte Beschlüsse §§ 250, 253, 256 AktG). Die Nichtigkeitsgründe sind im Aktiengesetz nach ganz herrschender Meinung aus Gründen der Rechtssicherheit abschließend geregelt. Greift ein Nichtigkeitsgrund nicht ein, ist der fehlerhafte Beschluss lediglich anfechtbar (vgl. nur: Hüffer, AktG, 5. A., Rdnr. 5 zu § 241; Henze, Aktienrecht, 5. Aufl., Rdnr. 1208; Richter in: Semler/Volhard, Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung, III C Rdnr. 97; Obermüller/Werner/ Winden, Hauptversammlung der Aktiengesellschaft, 4. Aufl., O Rdnr. 19, jeweils m.w.N.; etwas einschränkend: K. Schmidt in Großkommentar zum AktG, 4. A., Rdnr. 20 zu § 241).

Ist ein Beschluss nichtig, entfaltet er wegen der Schwere des Mangels von Anfang an die gewollte Rechtswirkung schon nicht. Dies ist nur bei besonders schweren Fehlern - ausnahmsweise - anzunehmen, während die durch Klage eines Anfechtungsberechtigten geltend zu machende Anfechtbarkeit die Regelfolge von Mängeln bei Beschlüssen der Hauptversammlung ist (vgl. nur: Hüffer; Richter; Obermüller/Werner/Winden; jeweils a.a.O.; sowie Semler in: Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, AG, 2. Aufl., § 41 Rdnr. 1 ff.).

§ 241 AktG sieht die Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen bei Verfahrensfehlern (§ 241 Nr. 1 und 2 AktG) und inhaltlichen Mängeln (§ 241 Nr. 3 und 4 AktG) vor. Daneben kann die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses durch rechtskräftig erfolgreiche Anfechtungsklage und rechtskräftige Entscheidung über die Amtslöschung nach § 144 FGG herbeigeführt werden (§ 241 Nr. 5 und 6 AktG). Schließlich zählt § 241 AktG im Eingangssatz Nichtigkeitsgründe auf, die an anderer Stelle geregelt sind (§§ 217 Abs. 2, 228 Abs. 2, 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 AktG).

2. Von diesen möglichen Nichtigkeitsgründen kommt vorliegend nur der eines Beurkundungsmangels nach § 241 Nr. 2 AktG in Betracht. Danach ist ein Beschluss dann nichtig, wenn eine nach dem Gesetz erforderliche Beurkundung nicht oder nicht durch einen Notar stattgefunden hat (§ 130 Abs. 1 AktG), die Niederschrift nicht den erforderlichen Inhalt aufweist (§ 130 Abs. 2 AktG) oder die Unterschrift des Notars oder des Versammlungsleiters fehlt (§ 130 Abs. 4 AktG). Alle weiteren Beurkundungsmängel führen nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut weder zur Nichtigkeit des Beschlusses noch zu dessen Anfechtbarkeit. Die Nichtigkeit können sie nicht begründen, weil die generell nichtigkeitsbegründenden Umstände in § 241 AktG abschließend aufgezählt sind, zur Anfechtbarkeit führen sie deshalb nicht, weil die Beschlussfassung nicht auf dem Mangel der ihr erst nachfolgenden Beurkundung beruhen kann (vgl. nur: Semler/Volhard, Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung, I H Rdnr. 8; Hüffer, Rdnr. 32 zu § 130).

3. Dass die Niederschrift des Streithelfers über die Hauptversammlung der Beklagten vom 27. Juni 2001 nicht den erforderlichen Inhalt aufweist, lässt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht feststellen.

In die Niederschrift des § 130 Abs. 1 AktG ist nicht der gesamte Ablauf der Hauptversammlung, sondern sind nur bestimmte Vorgänge und Erklärungen zwingend aufzunehmen. Gemäss § 130 Abs. 2 AktG sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung anzugeben.

3.1. Soweit es die Förmlichkeiten der Hauptversammlung angeht, enthält die Niederschrift die notwendigen Angaben dazu, dass am 27. Juni 2001 die ordentliche Hauptversammlung der Beklagten in der S... D..., S... K... , 4... D... im Beisein des protokollführenden und -unterzeichnenden R... H..., Notar a.D. zu M... als amtlichem Vertreter des Notars Dr. K... J... F... zu M... - des Streithelfers der Beklagten - stattgefunden hat.

3.2. Neben diesen Formalien verlangt § 130 Abs. 2 AktG die Angabe der Abstimmungsart, also Angaben dazu, welche Stimmen abgegeben werden sollen (Ja-Stimmen und Enthaltungen, Nein-Stimmen und Enthaltungen oder Ja- und Nein-Stimmen), wie sie abgegeben werden sollen (durch Handaufheben, Aufstehen, Zuruf, auszufüllenden Stimmzettel, EDV-Stimmkarten), wo sie abzugeben sind und wie sie ausgezählt werden (durch den Versammlungsleiter, Stimmenzähler, manuell oder maschinell, mit Hilfe von EDV) (vgl. nur: Semler/Volhard, Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung, I H Rdnr. 34 ff.; Hüffer, Rdnr. 17 ff. zu § 130).

Sämtliche vorgenannten Angaben enthält die notarielle Niederschrift; sie führt ausdrücklich an, dass die Abstimmung durch das Stimmkartenverfahren unter Anwendung des Substraktionsverfahrens erfolgen solle, wonach nur die Nein-Stimmen und die Enthaltungen abgegeben werden. Nach Beendigung der Abstimmung, die in einem Block durchgeführt werde, würden die eingesammelten Stimmabschnitte mit Hilfe eines EDV-Systems ausgewertet.

Dem Gesamtzusammenhang der Urkunde lässt sich dabei entnehmen, dass bei der später vorgenommenen Abstimmung auch dementsprechend vorgegangen worden ist. Zwar hat der Notar nur festgestellt, dass die Einsammlung der Stimmen erfolgte, nachdem der Vorsitzende nochmals das Verfahren erläutert und dann gebeten hatte, die Nein-Stimmen in den roten Sammelbehälter und die Enthaltungen in den grünen einzuwerfen. Dass dabei aber anders verfahren worden ist, als der Vorsitzende eingangs der Versammlung festgehalten hatte, er insbesondere von dem Vorbehalt der Wahl eines anderen Abstimmungsverfahrens Gebrauch gemacht hat, ist gerade nicht dokumentiert worden. Nur dies aber hätte der Notar zusätzlich aufnehmen müssen.

3.3. § 130 Abs. 2 AktG schreibt ferner vor, dass das Ergebnis der Abstimmung zu protokollieren ist, wobei zum einen die Zahl der abgegebenen Stimmen und zum anderen die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung, also die rechtliche Folgerung aus den Stimmenzahlen festzuhalten ist.

Auch diesen Anforderungen genügt das Protokoll. Als Ergebnis der Abstimmung ist die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen sowie der Nein-Stimmen und beim Substraktionsverfahren zusätzlich die Zahl der Stimmenthaltungen zu protokollieren (vgl. nur: Hüffer, Rdnr. 19 zu § 130; Semler/Volhard, Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung, I H Rdnr. 43; Zöllner in: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, Rdnr. 34 zu § 130; Eckardt in: Geßler/Hefermehl, Aktiengesetz, Rdnr. 24 zu § 130). Das streitige Protokoll enthält zu jedem der gefassten Beschlüsse die aktuelle Stimmenpräsenz, die Anzahl der Nein-Stimmen, die der Enthaltungen und die aus ihnen ermittelte Anzahl der Ja-Stimmen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist es nicht zu beanstanden, dass der Notar insoweit nur das vom Vorsitzenden bekannt gegebene Abstimmungsergebnis wiedergegeben und keine eigenen Feststellungen hierzu getroffen hat.

Soweit es die aktienrechtliche Wirksamkeit des Protokolls angeht - und nur hierauf kommt es für die vom Senat allein zu entscheidende Frage der Nichtigkeit gemäss § 241 Nr. 2 AktG an - ist der Notar nicht verpflichtet, eigene Feststellungen zum Abstimmungsergebnis zu treffen, es also etwa selbst zu ermitteln oder das Ergebnis - protokollarisch nachvollziehbar - zu überprüfen. Ihm obliegt nicht die Feststellung dessen, was er gemäss § 130 AktG zu beurkunden hat. Hierauf lassen Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 130 AktG sowie Sinn und Zweck der notariellen Beurkundung keinen Schluss zu.

3.3.1. Nach dem Wortlaut des § 130 Abs. 2 AktG ist der Notar nur verpflichtet, das Ergebnis der Abstimmung zu protokollieren, ohne dass näher ausgeführt ist, worauf diese Protokollangaben beruhen. Insoweit geht das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass der Notar - ungeachtet der streitigen Frage, ob § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Beurkundungsgesetz Anwendung findet oder § 130 AktG lex specialis dazu ist - naturgemäß nur seine eigenen Wahrnehmungen niederlegen kann (vgl. nur: Krieger, ZIP 2002, 1597, 1598 f.).

Keinesfalls aber kann dem Wortlaut der Norm weiter entnommen werden, dass sich diese zu protokollierenden eigenen Wahrnehmungen des Notars nicht auf das - vom Versammlungsleiter verkündete - Abstimmungsergebnis beziehen dürfen, sondern auch auf dessen Ermittlung erstrecken müssen. Zwar unterscheidet § 130 Abs. 2 AktG zwischen dem Ergebnis der Abstimmung und der Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung. Die unterschiedliche Formulierung des § 130 Abs. 2 AktG erklärt sich jedoch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die Aktienrechtsnovelle von 1900 sah in § 259 Abs. 2 AktG vor, dass das Protokoll nur Art und Ergebnis der Beschlussfassung anzugeben hatte. Da nach dem Wortlaut dieser Vorschrift Unklarheit darüber bestand, ob sich die Angaben nur auf das eigentliche Abstimmungsergebnis oder/und auch auf die Erklärung des Vorsitzenden zur Beschlussfassung zu erstrecken habe, bestimmte § 111 Abs. 2 AktG 1937, dass sowohl das Abstimmungsergebnis als auch die Beschlussfeststellung durch den Vorsitzenden verbindlich aufzunehmen sind (siehe dazu im Einzelnen: Krieger, ZIP 2002, 1597, 1599 m.w.N.).

3.3.2. Auch Sinn und Zweck des Protokollierungserfordernisses und die dem Notar dabei zugewiesene Funktion rechtfertigen es nicht, die Wirksamkeit des notariellen Protokolls von eigenen Feststellungen des Notars zum Abstimmungsergebnis abhängig zu machen.

Zweck der Vorschrift des § 130 Abs. 1 AktG ist die Dokumentation der Willensbildung in der Hauptversammlung im Interesse der Rechtssicherheit. Das Ergebnis der notariellen Beurkundung "soll eine mit der Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 415 ZPO ausgestattete Unterlage schaffen, in der die Wahrnehmungen des Notars über die beurkundeten Vorgänge festgehalten" werden. Im Interesse der Beteiligten sowie im öffentlichen Interesse soll die notarielle Niederschrift auch Aufschluss darüber geben, ob die Beschlüsse in einem geordneten Verfahren entsprechend den satzungsmäßigen und gesetzlichen Vorgaben, also formell ordnungsgemäß zustande gekommen sind. Entgegen der Auffassung des Landgerichts aber dient sie nicht auch dazu, Beweis für die Gesetzmäßigkeit der in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse zu erbringen (vgl. zu Vorstehendem nur: Werner in: Großkommentar zum Aktiengesetz, 4. Aufl. 1993, Rdnr. 3 zu § 130; Zöllner in: Kölner Kommentar, Rdnr. 2 zu § 130; Eckardt in Geßler/ Hefermehl, Rdnr. 9 zu § 130; Hüffer Rdnr. 1 zu § 130; Obermüller/ Werner/Winden, Hauptversammlung der Aktiengesellschaft, N Rdnr. 2; BGH AG 1994, 466; Schaaf, Rdnr. 808; Krieger ZIP 2002, 1597, 1600; Reul AG 2002, 543, 544).

Um dem zu genügen, ist es ausreichend, wenn der Notar in der von ihm erstellten Niederschrift das Abstimmungsergebnis festhält, welches - auch - ihm von dem Versammlungsleiter mitgeteilt worden ist (so auch: Krieger, Reul, a.a.O.).

Aufgabe des Notars ist es im Rahmen des § 130 AktG daher auch nur, die getroffenen Beschlüsse zu protokollieren. Nach der gesetzlich vorgesehenen Funktionstrennung trifft nicht ihn, sondern den Versammlungsleiter die Aufgabe, das Abstimmungsergebnis zu ermitteln. Letzterer hat nicht nur die Feststellung über die Annahme oder Ablehnung des Antrags als rechtliche Folgerung aus dem ermittelten Abstimmungsergebnis zu treffen. Durch ihn erfolgt vielmehr nach ganz herrschender Meinung auch die Auszählung der Stimmen, bei der er sich allerdings Hilfspersonen und technischer Hilfsmittel bedienen darf. Er - allein - trägt die Verantwortung für den Ablauf der Hauptversammlung, die Durchführung der Abstimmung, die Ermittlung der aus ihr folgenden Ergebnisse sowie die Feststellung der Beschlüsse und damit auch für die korrekte Stimmenerfassung (vgl. nur: Hüffer, Rdnr. 12 zu § 133; Richter in: Semler/Volhard, Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung, I D Rdnr. 162; IH Rdnr. 46; Obermüller/Werner/Winden, D Rdnr. 48, E Rdnr. 111; Eckardt in Geßler/Hefermehl, Rdnr. 13 zu § 133; Zöllner in: Kölner Kommentar, Rdnr. 61 f. zu § 133). Soweit dem Versammlungsleiter bei der Beschlussfeststellung oder seiner Verkündung Fehler unterlaufen, führen solche Mängel im übrigen nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit des Beschlusses (vgl. nur: Semler, Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, AG, 2. Aufl., § 40 Rdnr. 33; Hüffer, Rdnr. 19 zu § 243; Karsten Schmidt in: Großkommentar zum Aktiengesetz, 4. Aufl., 1996, Rdnr. 38 zu § 243).

Auch angesichts der Funktionstrennung zwischen dem Versammlungsleiter und dem beurkundenden Notar ist es daher nicht zu beanstanden, wenn der Notar im Protokoll der Hauptversammlung die Angaben des Versammlungsleiters zum Ergebnis der Abstimmung festhält.

3.3.3. Entgegen der Auffassung des Landgerichts können die dem Notar darüber hinaus obliegenden Prüfungs- und Überwachungspflichten nicht zu einer Erweiterung der aktienrechtlichen Protokollierungs- und Wirksamkeitserfordernisse führen.

Die notariellen Amtspflichten gehen allerdings nach ganz überwiegender Meinung über die aktienrechtlichen Wirksamkeitserfordernisse für das von ihm zu erstellende Protokoll hinaus und können dazu führen, dass er nach pflichtgemäßem Ermessen durchaus verpflichtet sein kann, weitere beschlussrelevante Angaben in das Protokoll aufzunehmen.

Aufgrund seiner Stellung als Träger eines öffentlichen Amtes und Organ der Rechtspflege treffen den Notar Prüfungs- und Hinweispflichten, die darauf gerichtet sind, sich während des Ablaufs der Hauptversammlung ein Bild von der "Ordnungsmäßigkeit des Versammlungsablaufs" zu machen und evidente Verstöße gegen Gesetz oder Satzung zu vermeiden. Dabei mögen ihn auch gewisse Prüfungspflichten bezüglich der Präsenzerfassung, der Erstellung des Teilnehmerverzeichnisses, des Abstimmungsverfahrens und der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses treffen (siehe auch: Hüffer, Rdnr. 12 zu § 130; Zöllner in: Kölner Kommentar, Rdnr. 63 f. zu § 130; Semler/Volhard, Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung, I H Rdnr. 13, Obermüller/Werner/Winden, N Rdnr. 8; Semler in: Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, AG, § 40 Rdnr. 6; generell ablehnend dagegen: Eckardt in: Geßler/Hefermehl, Rdnr. 55 f. zu § 130). Die Reichweite dieser Pflichten hängt dabei jeweils vom Einzelfall ab und richtet sich nach dem Organisationsgrad der Gesellschaft oder dem Vorhandensein eines professionellen Hauptversammlungs-Organisators (vgl. nur: Priester, a.a.O.; Krieger, ZIP 2002, 1597, 1601; Reul AG 2002, 543, 549 f.). Aktiv muss er seine Überwachungs- und Einwirkungspflichten dann wahrnehmen, wenn er auf Fehler und Regelwidrigkeiten aufmerksam wird. Keinesfalls darf er sich dabei aber neben oder an die Stelle des Versammlungsleiters setzen, denn allein diesen trifft im Außenverhältnis die Versammlungsleitung und die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptversammlung (vgl. nur: Fleischhauer in: Zetzsche, Die virtuelle Hauptversammlung, 2002, 165, 174; Priester, Deutsche Notarzeitung 2001, 661, 669, 671 f.).

Der Notar hat also insbesondere zu überprüfen und sich zu vergewissern, dass der Versammlungsleiter die allein ihm bei Abstimmung und Ergebnisfeststellung obliegenden Aufgaben - Durchführung eines ordnungsgemäßen Abstimmungsvorgangs mit ordnungsgemäßer und korrekter Ermittlung des Abstimmungsergebnisses - ordnungsgemäß wahrnimmt und erledigt. Nur in diesem Rahmen hat er sich selbst davon zu vergewissern, dass das vom Versammlungsleiter vorgeschlagene Abstimmungsverfahren nach dem Gesetz und/oder der Satzung zulässig ist, korrekt eingehalten wird und die von diesem pflichtgemäß bekanntzugebende und tatsächlich bekanntgegebene Feststellung der zu fassenden Beschlüsse mit dem mitgeteilten Ergebnis der Abstimmung übereinstimmt. Diesen Pflichten ist der Vertreter des Streithelfers hier nachgekommen, insbesondere konnte er sich - was das Landgericht verkannt hat - bei der Stimmenzählung ebenso wie der Versammlungsleiter beim Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte auf die von den Zählern gelieferten Daten verlassen. Da der Notar im Grundsatz nicht verpflichtet ist, nach Beschlussmängeln zu forschen, war es nicht seine Aufgabe, die korrekte Stimmabgabe jedes einzelnen Mitglieds der Hauptversammlung zu überwachen und die Auszählung der Stimmen sowie die vom Versammlungsleiter eingesetzten technischen Hilfsmittel zu überprüfen.

Was die Dokumentation dieser Pflichten im Protokoll angeht, so wird ganz überwiegend die Meinung vertreten, dass der Notar im Grundsatz frei ist, aus Beweisgründen und/oder Zweckmäßigkeitsüberlegungen weitere Umstände - fakultativ - in die Niederschrift aufzunehmen, wozu etwa auch der von dem Kläger angeführte Vermerk über die Überprüfung der zur Ermittlung der Abstimmungsergebnisse eingesetzten EDV-Anlage gehört (vgl. nur: Schaaf, Praxis der Hauptversammlung, 2. Aufl., I F Rdnr. 820 ff.; Obermüller/Werner/Winden, Die Hauptversammlung der AG, N Rdnr. 31 ff.; Bezzenberger in: Festschrift Schippel, Seite 361 ff., 374 ff.; Hüffer, Rdnr. 5 zu § 130; Werner in: Großkommentar zum AktG, Rdnr. 40 zu § 130; Schulte AG 1985, 33 ff., 39; a.A.: Eckardt in: Geßler/ Hefermehl, Rdnr. 38 zu § 130 auch insoweit ablehnend; für eine weitergehende Aufnahmepflicht: Wilhelmi BB 1987, 1331, 1334 f.).

Verpflichtet ist er zur Aufnahme weiterer - für die Wirksamkeit der Beschlüsse - relevanter Umstände hingegen nach pflichtgemäßem Ermessen nur dann, wenn er im Rahmen seiner Überprüfung Anlass zu Beanstandungen findet, abweichende Feststellungen trifft oder es um sonstige beschlussrelevante Vorgänge geht (vgl. nur: Zöllner in: Kölner Kommentar, Rdnr. 55, 37 zu § 130; Obermüller/ Werner/Winden, Die Hauptversammlung der AG, N Rdnr. 33; Schaaf, I F Rdnr. 823 ff.; Schulte AG 1985, 33, 39; Priester, Sonderheft zur Deutschen Notarzeitung 2001, 52, 65; ablehnend auch insoweit: Eckardt in: Geßler/Hefermehl, Rdnr. 55 zu § 130).

Dass den Notar aus seiner Amtsstellung heraus weitere Überwachungs- und Protokollierungspflichten treffen können, ändert daher nichts daran, dass er den vom Versammlungsleiter in alleiniger Verantwortung bestimmten Ablauf der Hauptversammlung - und damit auch die von ihm festzustellenden und tatsächlich festgestellten Ergebnisse der Abstimmung und nach seinen Feststellungen gefassten oder nicht gefassten Beschlüsse- selbst dann protokollieren muss, wenn dies mit seinen tatsächlichen Feststellungen nicht übereinstimmt oder die Beschlüsse nichtig oder anfechtbar sind. Ihm bleibt nur die Möglichkeit, seine abweichenden Feststellungen nach Kundgabe gegenüber dem Versammlungsleiter ebenfalls im Protokoll festzuhalten.

Unabhängig davon, dass hier eine Verletzung der - nur - aus der Amtsstellung des Notars resultierenden Überwachungs- und Protokollierungspflicht nicht festgestellt werden kann, könnte eine solche aber auch nicht zur Nichtigkeit der Beurkundung führen, denn die aktienrechtliche Protokollierungspflicht kann durch diese zusätzlichen Pflichten nicht erweitert werden. Dem stehen schon der abschließende Charakter der Nichtigkeitsgründe und damit Gründe der Rechtssicherheit entgegen (vgl. nur: Hüffer, Rdnr. 1 zu § 241; Priester; Reul; jeweils a.a.O.). Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Beurkundung kann daher weder aus einer Verletzung der Prüfungs- und Überwachungspflicht noch aus einer unterbliebenen oder unzureichenden Dokumentation dieser Pflicht hergeleitet werden kann. Eine solche schuldhafte Pflichtverletzung kann nur zu einer Schadensersatzverpflichtung des Notars führen, nicht aber die weitreichende Folge der Nichtigkeit wegen eines Protokollmangels im Sinne der §§ 130 Abs. 2, 241 Nr. 2 AktG haben (so auch: Bezzenberger, Festschrift Schippel, 331, 383; Reul AG 2002, 543 ff., Krieger ZIP 2002, 1597, 1601; Schaaf, Rdnr. 823 ff.; Priester EWiR § 130 AktG 1/02, 645). Schließlich spricht ganz entscheidend dafür, dass Protokollierungs- und Überwachungspflichten des Notars in der Hauptversammlung strikt zu trennen sind und letztere nicht die Anforderungen an die Beschlussprotokollierung nach § 130 Abs. 2 AktG erweitern können, dass andernfalls ein Wertungswiderspruch entstehen würde: Eine fehlerhafte Ermittlung des Ergebnisses der Stimmenauszählung durch den hierfür allein zuständigen Versammlungsleiter führt - wie oben ausgeführt - nur zur Anfechtbarkeit des betroffenen Hauptversammlungsbeschlusses, dann aber kann eine unzureichende Überwachung oder die unzureichende Dokumentation dieser durch den Notar nicht die Nichtigkeit des gefassten Beschlusses zur Folge haben (so auch Krieger ZIP 2002, 1597, 1601).

Die Beschwer des Klägers beträgt 450.000 EUR.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO in der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung liegen nicht vor. Umstrittene Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, welche deswegen einer Klärung durch den Bundesgerichtshof bedürfen, wirft der Rechtsstreit nicht auf, auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern mangels gegenteiliger höchstrichterlicher Urteile zu den hier zu behandelnden Rechtsfragen eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 28.03.2003
Az: 16 U 79/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/dd8769f9765d/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_28-Maerz-2003_Az_16-U-79-02




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