Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 24. November 2004
Aktenzeichen: I-20 U 183/04
(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 24.11.2004, Az.: I-20 U 183/04)
Tenor
Der Senat weist die Antragstellerin darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefoch-tenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich, und zwar schon deshalb nicht, weil der Instanzenzug im vorliegenden Eilverfahren beim Oberlandesgericht endet.
Gründe
Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.
Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Nach dem Vorbringen erster Instanz war der Antragstellerin bei Einleitung des Verfahrens bereits seit "geraumer Zeit" bekannt, dass der Antragsgegner das jetzt beanstandete Altersverifikationssystem einsetzt. Dem entsprechenden Vortrag des Antragsgegners ist die Antragstellerin nämlich nicht mit der Mitteilung eines doch erst kurz vor der Verfahrenseinleitung liegenden Zeitpunkts entgegengetreten, zu dem sie tatsächlich vom Einsatz des Verifikationssystems erfahren haben sollte. Bei dieser Sachlage fehlt es für das betriebene Eilverfahren an einem Verfügungsgrund. Die Antragstellerin hat vielmehr die Dringlichkeitsvermutung des heutigen § 12 Abs. 2 UWG durch ein Zuwarten mit der Rechtsverfolgung widerlegt.
Wenn die Antragstellerin sich in ihrer Stellung im Wettbewerb durch den Einsatz des beanstandeten Verifikationssystems beeinträchtigt fühlte, musste sie zur Erlangung einer Untersagung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes alsbald gerichtlich gegen den Antragsgegner vorgehen, gegebenenfalls nach einer vorprozessualen Abmahnung.
Zur Feststellung des Verfügungsgrunds ist im Übrigen allein das eigene Interesse der Antragstellerin an der alsbaldigen Unterbindung des gerügten Wettbewerbsverstoßes gegen das Interesse des Antragsgegners abzuwägen, nicht allein aufgrund eines nur summarischen Verfahrens mit dem erstrebten Verbot belegt zu werden. Interessen der Allgemeinheit an der Gewährleistung eines wirksamen Jugendschutzes spielen demgegenüber für den Verfügungsgrund keine Rolle. Ihr eigenes Interesse an einer Einhaltung jugendschützender Vorschriften durch den Antragsgegner hat die Antragstellerin bisher aber nicht hinreichend dargelegt. Wenn sie selbst Jugendliche wirksam von ihrem eigenen pornographischen Angebot fernhält, wird es ihr von vornherein nicht möglich sein, eine entsprechende Nachfrage von Jugendlichen vom Antragsgegner auf sich sich selbst überzuleiten, wenn denn der Antragsgegner auf ein wirksameres Verifikationssystem übergeht. Der Antragsgegner dürfte demgegenüber ein Interesse daran haben, das von ihm derzeit praktizierte Verifikationssystem nicht früher aufzugeben, als dass dessen Unzulänglichkeit in einem ordentlichen Klageverfahren festgestellt ist.
Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen.
Düsseldorf, 24.11.2004
20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Sch. F. Vors. Richter Richter Richterin am OLG am OLG am OLG
OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 24.11.2004
Az: I-20 U 183/04
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