Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. April 2008
Aktenzeichen: 28 W (pat) 224/07
(BPatG: Beschluss v. 23.04.2008, Az.: 28 W (pat) 224/07)
Tenor
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patentund Markenamts vom 28. Juni 2005 und vom 11. Juli 2007 aufgehoben. Wegen des Widerspruchs aus der Marke ... "ABS" wird die Löschung der Marke ... "sabs" für alle Waren der Klasse 14 angeordnet.
Kosten werden nicht auferlegt.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf € 20.000,-festgesetzt.
Gründe
I.
Das Wortsabsist in das Register eingetragen worden u. a. für die folgenden Waren der Klasse 14: "Edelmetalle, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edensteine, Uhren und Zeitmessinstrumente".
Nur für die vorgenannten Waren ist gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden aus der Marke ...
ABS die seit dem 16 Oktober 1995 im Markenregister u. a. für die folgenden Waren der Klasse 14 eingetragen ist:
"Edelmetalle und deren Legierungen, sowie daraus hergestellte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten, insbesondere Ringe, Ohrringe, Anhänger, kunstgewerbliche Gegenstände, Ziergegenstände, Tafelgeschirr (ausgenommen Bestecke), Tafelaufsätze, Aschenbecher, Zigarrenund Zigarettenetuis, Zigarrenund Zigarettenspitzen; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente".
Die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patentund Markenamts hat den Widerspruch mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich beide Marken auch im Bereich der Warenidentität nicht verwechselbar nahekämen. Es handele sich in beiden Fällen um Kurzwörter, die sich klar durch den jeweils anderen Anfangsbuchstaben unterschieden und zudem eine unterschiedliche Länge hätten. Klanglich seien Verwechslungen in allen denjenigen Fällen ausgeschlossen, in denen die Widerspruchsmarke als eine Folge einzelner Buchstaben, also wie A-B-S ausgesprochen werde. Auch dann, wenn die Widerspruchsmarke als ein einziges einsilbiges Wort ausgesprochen werde, reiche der Unterschied am Wortanfang aus, um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr sicher auszuschließen, zumal die Widerspruchsmarke mit der Abkürzung für "Anti-Blockier-System" identisch sei und der Verkehr ihr daher regelmäßig eine eigene Begrifflichkeit zuordnen werde, die sie klar von der angegriffenen Marke unterscheide, die nur als Phantasiewort in Erscheinung trete.
Die Widersprechende verfolgt mit ihrer Beschwerde ihren Teil-Löschungsantrag weiter und hat mit der Beschwerdeschrift vom 14. August 2007 sinngemäß beantragt:
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patentund Markenamts vom 28 Juni 2005 und vom 11. Juli 2007 aufzuheben und die Marke ... "sabs" wegen des Widerspruchs aus der Marke ... "ABS" für die Waren der Klasse 14 zu löschen.
Die Markeninhaberin hat mit Schriftsatz vom 21. April 2008 beantragt, die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegenund den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren auf € 50.000,-festzusetzen.
Sie ist der Auffassung, dass zwischen den Vergleichsmarken keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe. Dazu hat die Markeninhaberin u. a. vorgetragen, dass sie die angegriffene Marke immer nur in vollständiger Kleinschreibung -"sabs" -benutze, während die Widerspruchsmarke offenbar in Großbuchstaben benutzt werde. Darauf ist die Widersprechende nicht weiter eingegangen. Weiter nimmt die Markeninhaberin an, dass die Widerspruchsmarke -auch wegen deren Großschreibung -durchgehend als Buchstabenfolge verstanden und daher "A-B-S" gelesen und ausgesprochen werde, nicht dagegen als ein einziges einsilbiges Wort. Die Markeninhaberin meint, die angesprochenen Verkehrskreise würden wegen dieser Wahrnehmung die Widerspruchsmarke regelmäßig als eine Abkürzung für den Ausdruck "AntiBlockier-System" verstehen und schon wegen dieser Begrifflichkeit ohne weiteres von der angegriffenen Marke unterscheiden, die sich mit diesem Begriff in keinen sachlichen Zusammenhang bringen ließe. Schließlich beruft sich die Markeninhaberin auf die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen Kurzwörtern und die Bedeutung, die in diesen Fällen dem jeweiligen Anfangsbuchstaben zukomme.
Der Senat hatte Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt auf den 23. April 2008, zu dem die Verfahrensbevollmächtigten beider Verfahrensbeteiligten ausweislich der Seiten 16 bis 19 der Gerichtsakten ordnungsgemäß geladen worden sind. Beide Verfahrensbeteiligten waren im Termin nicht vertreten.
Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Akten.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, denn zwischen den Vergleichsmarken besteht Verwechslungsgefahr i. S. v. § Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Deswegen waren die angegriffenen Beschlüsse aufzuheben und es war die antragsgemäße Löschung der angegriffenen Marke für die Waren der Klasse 14 anzuordnen.
Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu beurteilen. Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der Grad der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese jeweils hervorrufen. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt.
Die Widerspruchsmarke "ABS" hat von Haus aus eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Sie enthält keine für die beschwerdegegenständlichen Waren beschreibende oder werbende Anklänge. Andere Umstände, die die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigen könnten, wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Da sich keine Benutzungsfragen stellen, kommt es für die Frage der Warenähnlichkeit allein auf die Registerlage an. Danach können sich die Marken im Bereich identischer und sehr ähnlicher Waren begegnen. Daher muss die jüngere Marke einen deutlichen Abstand zu der älteren einhalten. Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Marke nicht, weil sie der Widerspruchsmarke sowohl klanglich als auch schriftbildlich verwechselbar nahekommt.
Die Marken kommen sich schriftbildlich verwechselbar nahe. Bei Wortmarken ist neben der eingetragenen auch jede andere verkehrsübliche Wiedergabeform vom Schutzgegenstand erfasst. Das gilt insbesondere für Großund Kleinschreibung (vgl. z. B. BPatG GRUR 2005, 777 -NATALLA/nutella). Vorliegend kommt es für die Frage nach einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr daher auch auf einen Vergleich beider Marken in Kleinschreibung an. Dann stehen sich "sabs" und "abs" gegenüber.
Dem steht nicht entgegen, dass die Widerspruchsmarke womöglich nur in vollständiger Großschreibung benutzt wird. Denn im vorliegenden Widerspruchsverfahren stellen sich keine Benutzungsfragen. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke bestimmt sich daher allein nach der Registerlage, nach der die Widerspruchsmarke vollen Schutz auch in der Kleinschreibung genießt. Wie die Markeninhaberin geht der Senat davon aus, dass Teile der angesprochenen weitesten Verkehrskreise die Widerspruchsmarke auch in dieser Schreibweise als Abkürzung lesen und verstehen und deswegen als "abs" ansehen, lesen und aussprechen werden. Das könnte auch einer schriftbildlichen markenrechtlichen Verwechslungsgefahr entgegenstehen. Anders als die Markeninhaberin sieht der Senat jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der gesamte angesprochene Verkehr die Widerspruchsmarke regelmäßig so wahrnehmen wird. Die Buchstabenfolge "abs" lässt sich im Deutschen ohne weiteres aussprechen. Sie mag als Abkürzung für die Begriffe "Absatz", "Absender" oder auch "Anti-Blockier-System" bekannt sein. Keiner dieser Begriffe steht jedoch in irgendeinem sachlichen Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Waren. Ihre Assoziation mit der Widerspruchsmarke ist daher nicht naheliegend. Deswegen muss bei einer Prüfung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auch davon ausgegangen werden, dass entscheidungserhebliche Anteile der angesprochenen Verkehrskreise die Widerspruchsmarke als zusammenhängendes einsilbiges Wort wahrnehmen.
Dazu ist festzustellen, dass die Endung "-abs" im Deutschen so ungewöhnlich ist, dass sie in der dritten Auflage des rückläufigen deutschen Wörterbuchs von Muthmann aus dem Jahr 2001 überhaupt nicht vorkommt. Klanglich am ähnlichsten ist die Endung "-aps", die ihrerseits ungewöhnlich selten ist und nach den Angaben in demselben Wörterbuch in der aktuellen Umgangssprache noch mit den Wörtern "Klaps", "Raps" und "Schnaps" vertreten ist (s. Muthmann, Rückläufiges deutsches Wörterbuch, 3. Aufl., 2001, S. 781, 782). Die Vergleichsmarken sind also gerade in einer Buchstabenfolge identisch, die im Deutschen einen extremen Ausnahmecharakter und damit markenrechtlich eine besondere Kennzeichnungskraft hat. Der einzige Unterschied besteht in dem Anfangsbuchstaben "s" der angegriffenen Marke, für den es in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung gibt. Dieser zusätzliche Buchstabe reicht jedoch nicht aus, um eine schriftbildliche Verwechslung sicher auszuschließen, weil das zusätzliche "s" bildlich dem nachfolgenden Buchstaben "a" zu ähnlich ist, in der angegriffenen Marke nur ein bereits vorhandenes Zeichen -nämlich das Schluss"s" -wiederholt, der Marke also kein anderes Zeichen hinzufügt, und den Verlauf der Höhenlinien beider Marken nicht berührt. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung zu den Kriterien für die Prüfung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr bei Kurzwörtern. Diese Rechtsprechung hat keinen unverrückbaren Grundsatz des Inhalts entwickelt, dass Abweichungen im Anfangsbuchstaben regelmäßig jede markenrechtliche Verwechslungsgefahr ausschließen. Sie hat lediglich klarstellt, dass Kurzwörter durch einzelne Abweichungen im Verhältnis stärker beeinflusst werden als längere Markenwörter und dass deswegen mitunter Abweichungen in nur einem Buchstaben Verwechslungen ausschließen können. Im Übrigen bleibt es dabei, dass die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu beurteilen ist und auch bei Kurzwörtern Abweichungen in jeder Hinsicht deutlich in Erscheinung treten müssen (vgl. bereits BGH GRUR 1957, 499, 502 -Wipp und Mitt. 1976, 121, 122 -ANGO/ANG).
Die Vergleichsmarken kommen sich außerdem klanglich verwechselbar nahe. Aus denselben Gründen, die bereits im Zusammenhang mit den Feststellungen zur schriftbildlichen Verwechslungsgefahr getroffen wurden, ist auch bei der Prüfung einer klanglichen Verwechslungsgefahr davon auszugehen, dass jedenfalls entscheidungserhebliche Anteile der angesprochenen Verkehrskreise die Widerspruchsmarke nicht als Folge von drei Buchstaben "A-B-S" aussprechen werden, sondern als das einsilbige Wort "Abs". Bei einer Aussprache der Vergleichsmarken als einheitliche Wörter "sabs" und "ABS" überwiegen die klanglichen Übereinstimmungen deutlich wegen des völligen Ausnahmecharakters der identischen Buchstabenfolge "-abs". Daneben kann der "s"-Laut am Anfang der angegriffenen Marke als einziger klanglicher Unterschied keine eigenständige phonetische Bedeutung entwickeln, zumal er stimmhaft ausgesprochen wird und daher phonetisch "schwächer" ist als das scharfe Schluss-S beider Vergleichsmarken.
Auf diesen Gründen beruht die tenorierte Entscheidung dieses Beschlusses.
Umstände, die eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG zu Lasten der Beschwerdeführerin billig erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch von der Beschwerdegegnerin nicht dargetan. Auszugehen ist von dem in § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG ausdrücklich klargestellten Grundsatz, wonach jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt. Für eine Abweichung von diesem Grundsatz bedarf es stets besonderer Umstände, an denen es hier fehlt. Die Widersprechende hat mit ihrer Beschwerde berechtigte Interessen verfolgt und in der Sache obsiegt.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren war auf € 20.000,-festzusetzen. Das entspricht dem regelmäßigen Wert eines Beschwerdeverfahrens in markenrechtlichen Widerspruchssachen (vgl. BPatG GRUR 2007, 176 -Festsetzung des Gegenstandswerts in markenrechtlichen Widerspruchssachen). Die Markeninhaberin hat keine Umstände vorgetragen, die die Festsetzung eines höheren Wertes begründen könnten, und solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich.
Stoppel Schell Werner Me
BPatG:
Beschluss v. 23.04.2008
Az: 28 W (pat) 224/07
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ddb734e2a702/BPatG_Beschluss_vom_23-April-2008_Az_28-W-pat-224-07