Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. November 2005
Aktenzeichen: 34 W (pat) 325/03

(BPatG: Beschluss v. 22.11.2005, Az.: 34 W (pat) 325/03)

Tenor

Das Patent wird aufrechterhalten.

Gründe

I Gegen das am 21. November 2002 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zur Förderung von Kunststoff-Granulat" hat die Z... GmbH in F...

am 21. Februar 2003 Einspruch erhoben.

Die Einsprechende macht offenkundige Vorbenutzung der patentgemäßen Vorrichtung geltend, sie legt dazu die nachfolgend genannten Unterlagen D1 bis D3 vor und benennt eine Reihe von Zeugen, außerdem weist sie auf die Entgegenhaltungen D4 bis D8 hin. Sie führt aus, dem Gegenstand der erteilten Ansprüche mangle es auf Grund der offenkundigen Vorbenutzung bereits an der Neuheit, aber auch an Hand des druckschriftlichen Standes der Technik sei die Schutzfähigkeit nicht gegeben. Im Verfahren sind zu berücksichtigen:

D1: Fließbild, Logistikkonzept PC Straße 7, Zeichnungsnummer UE 315898-0 der Bayer AG, Stand 19. März 2001 D2: Anlagen zu Anfrage Projekt Nr 65120 der Bayer AG bei der Einsprechenden, Stand 20. März 2001 D3: Anfrage 23 A 1/1087 der Bayer AG vom 20. März 2001 D4: Schüttgut-Symposium, Vortragsreihe im Rahmen eines Symposiums der W... GmbH vom 19. - 20. März 1997 in W...

D5: DE 198 50 885 C1 D6: DE 43 35 225 C1 D7: DE 41 12 884 A1 D8: DE 197 55 733 A1.

Die Patentinhaberin hat dem Vortrag der Einsprechenden in allen Punkten widersprochen. Sie beantragt, den Einspruch zurückzuweisen und das Patent aufrecht zu erhalten.

Die erteilten Patentansprüche lauten:

1.Verfahren zur Herstellung von Kunststoff-Granulaten, bei dem eine Kunststoffschmelze zu Granulaten geformt und zu mindestens einem Mischsilo (10) gefördert wird, nachfolgend im Mischsilo homogenisiert und zu einem Zielort (19) in Form eines oder mehrerer Lagersilos (24) weitergefördert wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Granulate über eine kurze Entfernung pneumatisch zu den Mischsilos (10) gefördert werden, im Anschluss an die Homogenisierung mit einer Förderflüssigkeit vermischt, nachfolgend hydraulisch über eine um ein Vielfaches größere Entfernung zum Zielort (19) gefördert und vor der Einspeisung in die Lagersilos (24) von der Förderflüssigkeit getrennt werden.

2.Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Granulate in den Mischsilos (10) einem Umwälz-Misch-Prozess unterzogen werden und dass jeweils der Inhalt eines Mischsilos hydraulisch zum Zielort (19) gefördert wird.

3.Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, mit einer Einrichtung zur Herstellung von Kunststoff-Granulaten, mindestens einem Mischsilo (10) und einem Zielort (19) in Form mindestens eines Lagersilos (24), wobei die Einrichtung zur Herstellung der Granulate mit dem mindestens einen Mischsilo durch eine erste Förderleitung (8) und der mindestens eine Mischsilo mit dem Zielort durch eine zweite Förderleitung (20) miteinander verbindbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass der mindestens eine Mischsilo (10) mit einer Einrichtung zur Dispergierung des Granulates mit Förderflüssigkeit verbindbar ist und dass zwischen der zweiten Förderleitung (20) und dem mindestens einen Lagersilo (24) eine Abscheideeinrichtung für die Förderflüssigkeit angeordnet ist.

4.Vorrichtung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass der mindestens eine Mischsilo (10) als Umwälzmischer ausgebildet ist.

5.Vorrichtung nach Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtung zur Dispergierung des Granulates mit Förderflüssigkeit ein Rührbehälter (17) ist.

6.Vorrichtung nach einem der Ansprüche 3 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Abscheideeinrichtung für die Förderflüssigkeit ein Trockner (23) ist.

Der Senat hat mit Zwischenbescheid vom 10. August 2005 seine vorläufige positive Beurteilung des Patents den Parteien mitgeteilt.

Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2005 hat die Einsprechende den Einspruch zurückgenommen.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG).

Die Prüfung durch den gem § 147 Abs 3 Satz 1 Ziffer 1 PatG für die Entscheidung über den Einspruch zuständigen Senat hat ergeben:

1. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch war zulässig.

2. Das Patent ist wie beantragt aufrechtzuerhalten, wie die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 3 patentfähig sind.

Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs 1 Satz 3 PatG iVm §§ 59 Abs 3 und 147 Abs 3 Satz 2 PatG).

Dr. Ipfelkofer Dr. Barton Hövelmann Dr. Frowein Na






BPatG:
Beschluss v. 22.11.2005
Az: 34 W (pat) 325/03


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