Landgericht Arnsberg:
Urteil vom 17. Februar 2009
Aktenzeichen: 3 S 165/08

(LG Arnsberg: Urteil v. 17.02.2009, Az.: 3 S 165/08)

Tenor

hat das Landgericht Arnsberg - 3. Zivilkammer - auf die mündliche Verhandlung vom 17.02.2009

durch

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03.09.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Menden (Aktenzeichen: 4 C 78/08) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2008 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Rückerstattung eines Betrages von 5. 000 € nebst Zinsen seit dem 22. 01. 2008.

Diesen Betrag leistete sie dem Beklagten als Vergütung für seine Tätigkeit als Abwickler der früheren Rechtsanwaltskanzlei R.

Dabei setzt die Rechtsanwaltskammer auf Antrag eines Abwicklers die Vergütung für dessen Tätigkeit fest, sofern eine Einigung zwischen dem von Amts wegen bestellten Abwickler und dem früheren Rechtsanwalt nicht zustande kommt bzw. die Einnahmen aus der Abwicklung den Vergütungsanspruch nicht decken. Für die festgesetzte Vergütung haftet die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge (§§ 55 Abs. 3, 53 Abs. 10 S. 5 BRAO).

Grundlage für die Zahlung der Klägerin an den Beklagten war dessen Rechnung vom 30. 06. 2006 über einen Betrag von 18. 652, 80 €.

Am 1. 11. 2007 trat der Beklagte "alle ihm als Abwickler der Rechtsanwaltskanzlei R., B., zustehenden Vergütungsansprüche” gegenüber der Klägerin" in Höhe von 11. 600 €” an die Rechtsanwälte L. ab, bei denen er offenbar Schulden in gleicher Höhe hatte.

Dies teilten die Rechtsanwälte L. der Klägerin mit Schreiben vom 02. 11. 2007, dort eingegangen am 05. 11. 2007 mit. Allerdings gelangte dieses Schreiben zunächst nicht zur Kenntnis des Präsidiums der Klägerin.

Das Präsidium beriet am 14. 11. 2007 über den Vergütungsanspruch des Beklagten, den es mangels Zuordnung zu bestimmten Verfahren und Akten für nicht ausreichend substantiiert hielt. Es wurde die Zahlung eines Abschlags von 5. 000 € ohne Anerkennung einer Rechtspflicht beschlossen.

Tatsächlich erfolgte eine entsprechende Überweisung auf das Konto des Beklagten am 10. 12. 2007.

Die Klägerin sah damit den Vergütungsanspruch als abgegolten an, sofern keine weitere Substantiierung durch den Beklagten erfolgen würde.

Mit Schreiben vom 11. 01. 2008 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Erstattung des Betrages bis zum 21. 01. 2008 auf, nachdem dem Präsidium nunmehr die Abtretung bekannt geworden war.

Das Amtsgericht hat die Klage aus Rechtsgründen abgewiesen.

Die Zahlung sei nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, so dass kein Bereicherungsanspruch bestehe. Andernfalls habe die Klägerin in Kenntnis der Nichtschuld geleistet. Es sei lediglich eine Teilabtretung erfolgt. Die Klägerin habe auf den beim Beklagten verbliebenen Teil geleistet. Dies sei rechtlich möglich gewesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung und verfolgt ihr ursprüngliches Klageziel weiter.

Sie wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Amtsgerichts und vertritt die Ansicht, es sei bereits keine Teilabtretung, sondern eine Vollabtretung erfolgt. Jedenfalls sei die Formulierung in der Abtretungserklärung dahingehend zu verstehen, dass ein erster, vorrangiger Zahlungsanspruch an die Rechtsanwälte L. abgetreten sei. Zahlungen der Klägerin hätten diesen vorrangig zugute kommen sollen. Dies ergebe sich auch aus einem Schreiben der Rechtsanwälte L. vom 04. 02. 2008, in dem es heißt, der Beklagte habe den Rechtsanwälten L. gegenüber stets versichert, dass die Gelder unverzüglich an sie weiter geleitet würden, sie seien die ersten, die Geld bekämen, sobald etwas da sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Menden vom 03. 09. 2008 - 4 C 78/08 - den Beklagten zu verurteilen, an sie 5. 000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. 01. 2008 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung.

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

1.)

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Zahlung von 5. 000 € aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall, 818 Abs. 2 BGB zu.

a)

Der Beklagte hat die zur Erfüllung des Anspruchs aus der BRAO geleistete Gutschrift des Zahlbetrages auf seinem Konto ohne Rechtsgrund erlangt. Er war insoweit nicht mehr Forderungsinhaber. Die Forderung war jedenfalls in Höhe des Zahlbetrages gemäß § 398 BGB abgetreten.

Durch Vereinbarung vom 01. 11. 2007 hatte der Beklagte einen erstrangigen Teil an die Rechtsanwälte L. abgetreten.

aa.)

Die Auslegung der Abtretungsvereinbarung gemäß § 157 BGB ergibt insoweit, dass es sich um eine Teilabtretung handelte.

Die Parteien der Abtretungsvereinbarung hielten das Bestehen einer höheren Forderung gegen die Klägerin für möglich. Die Höhe der abgetretenen Forderung sollte deshalb durch den Schuldenstand des Beklagten bei den Rechtsanwälten L. begrenzt sein.

Da dem Beklagten offenbar nur eine Forderung gegen die Rechtsanwaltskammer aus seiner Abwicklertätigkeit zustand, ist die Vereinbarung trotz der Verwendung des Plurals "Vergütungsansprüche" und der gleichzeitigen summenmäßigen Beschränkung auch hinreichend bestimmt.

Insoweit ist anerkannt, dass die Aufspaltung einer Forderung durch Teilzession bei summenmäßiger Fixierung des abgetretenen Teilbetrages möglich ist (Roth in Münchner Kommentar, 4. Aufl., § 398, Rdnr. 72 m. w. N.).

bb.)

Es ist auch davon auszugehen, dass der an die Rechtsanwälte L. abgetretene Teil erstrangig sein sollte.

Insoweit haben die Teilforderungen bei der Teilabtretung nur grundsätzlich gleichen Rang. Abweichende Vereinbarungen - auch konkludent - sind möglich (BGH, NJW 1991, 2630).

Hier lässt sich aus dem Umstand, dass zwischen den Parteien des Abtretungsvertrages Einigkeit dahingehend bestand, dass der Beklagte seine Schulden gegenüber den Rechtsanwälten L. auf jeden Fall begleichen wollte und unklar war, ob die Klägerin die Vergütungsforderung des Beklagten in ganzer Höhe akzeptieren würde, schließen, dass an die Rechtsanwälte L. ein erstrangiger Teil abgetreten sein sollte.

Weil die Klägerin davon ausging, ein über 5. 000 € hinausgehender Vergütungsanspruch bestehe nicht, bzw. sei bislang nicht substantiiert, ist auch davon auszugehen, dass sie auf den erstrangigen Teil gezahlt hat. Da dem Beklagten erst ein Anspruch oberhalb von 11. 600 € zustand, bestand für die Zahlung an ihn kein rechtlicher Grund.

b.)

Im übrigen ist auch anerkannt, dass im Fall von Teilabtretungen § 366 BGB entsprechend gilt.

Der Schuldner ist hiernach berechtigt, bei der Erbringung von Teilleistungen zu bestimmen, welcher Teil der aufgespaltenen Forderung getilgt sein soll. Eine derartige Tilgungsbestimmung ist ausnahmsweise auch nach Vornahme der Zahlung möglich, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Zahlung nicht wusste, dass die Forderung durch Teilabtretung auf verschiedene Gläubiger aufgespalten war. Unter diesen Umständen ist dem Schuldner ein nachträgliches Bestimmungsrecht zuzubilligen. Andernfalls würde ihm die Möglichkeit genommen, einen möglicherweise lästigeren neuen Gläubiger zu befriedigen (BGH, NJW 2006, 1075; OLG Hamm, WM 2002, 451; KG, ZIP 2005, 176; Kerner in jurisPK - BGB, 4. Aufl., 2008, § 366 Rdnr. 10).

aa.)

Hier hat die Klägerin im Nachhinein mit Schreiben vom 11. 01. 2008 bestimmt, Zahlung nur auf den abgetretenen Teil der Forderung leisten zu wollen. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung hat sie abgelehnt.

Mit dieser nachträglichen Tilgungsbestimmung ist ein etwaiger Rechtsgrund der Zahlung an den Beklagten - so er entgegen den Ausführungen zu I 1 a) bestand entfallen.

bb.)

Das Handlungsorgan der Klägerin, ihr Vorstand, hatte auch keine Kenntnis von der Teilabtretung.

Erforderlich ist insoweit positive Kenntnis, grob fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus (vgl. zu § 407 BGB: BGH, NJW 1997, 1775).

Der Zugang der Abtretungserklärung bei der Klägerin genügte allein nicht, um die erforderliche Kenntnis zu begründen.

Auch die Kenntnis eines Mitarbeiters, der die Post der Rechtanwälte L. in Empfang genommen, aber nicht rechtzeitig an den Vorstand weitergeleitet hat, muss sie sich nicht zurechnen lassen.

Eine Zurechnung der Kenntnis entsprechend § 31 BGB, der auch für öffentlichrechtliche Körperschaften wie die Rechtsanwaltskammern gilt, kommt nicht in Betracht. Insoweit ist nur eine Zurechnung der Kenntnis von verfassungsmäßigen Vertretern möglich, jedoch nicht untergeordneterer Mitarbeiter.

Auch eine Zurechnung gemäß § 166 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Hiernach müsste ein sonstiger Vertreter - nicht schon jeder Beschäftigter - außerhalb des Vorstandes Kenntnis gehabt haben. Das ist hier nicht bekannt.

Der Klägerin ist eine Berufung auf die Unkenntnis ihres Vorstandes auch nicht gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt. Dies wäre der Fall, wenn die Unkenntnis des Vorstandes von der Abtretungserklärung auf einem Organisationsmangel beruhte.

Organisationsmängel liegen dabei vor, wenn nicht für alle wichtigen Aufgabenbereiche ein verfassungsmäßiger Vertreter berufen ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft (Heinrichs/Ellenberger, Palandt, BGB, § 30 Rdnr. 7 m. w. N.).

Dafür ist hier nichts ersichtlich. Vielmehr ist gemäß § 53 Abs. 10 S. 5 BRAO die Festsetzung der Vergütung gerade Sache des Vorstandes. Dies steht der Zurechnung der Kenntnis eines untergeordneten Mitarbeiters entgegen.

2.)

Mangels Zurechnung der Kenntnis steht dem Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB auch kein Ausschluss gemäß § 814 BGB wegen Kenntnis der Nichtschuld entgegen.

3.)

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Der Beklagte befindet sich aufgrund der Mahnung der Klägerin mit Schreiben vom 11. 01. 2008 unter Fristsetzung bis 21. 01. 2008 seit dem 22. 01. 2008 in Verzug.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.






LG Arnsberg:
Urteil v. 17.02.2009
Az: 3 S 165/08


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