Finanzgericht Köln:
Urteil vom 10. Februar 2005
Aktenzeichen: 12 K 4601/05
(FG Köln: Urteil v. 10.02.2005, Az.: 12 K 4601/05)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Streitig ist, ob es der Beklagte zu Recht abgelehnt hat, für das Streitjahr 2000 eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen.
Die ledige Klägerin ist Angestellte bei der E AG und erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Einkommensteuererklärung 2000 reichte sie durch ihren Prozessbevollmächtigten am 17.08.2005 (Begleitschreiben vom 15.08.2005) beim Beklagten -dem Finanzamt (FA)- ein. Neben den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit erklärte die Klägerin Einnahmen aus Kapitalvermögen i. H. v. 1.694,- DM nebst Steuerabzugsbeträgen sowie vorab entstandene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung aus dem im Februar des Streitjahres angeschafften Objekt B i. H. v. 4.247,- DM.
Mit Bescheid vom 26.08.2005 lehnte das FA die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung ab, weil die Antragsfrist gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bereits am 31.12.2002 abgelaufen sei.
Mit dem hiergegen fristgerecht erhobenen Einspruch begehrte die Klägerin unter Hinweis auf die EStG 217 Abs.1 die Durchführung einer Veranlagung von Amts wegen nach den Vorschriften des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG. Die Festsetzungsfrist gem. §§ 169, 170 Abgabenordnung (AO) stehe dem nicht entgegen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 18.11.2005 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, weil sowohl die Voraussetzungen für eine Veranlagung von Amts wegen als auch die einer Antragsveranlagung nicht vorlägen. Insbesondere scheide eine Veranlagung nach § 46 Abs.2 Nr. 1 EStG aus, weil die Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlägen (Einkünfte aus § 20 EStG und § 21 EStG) in der Summe negativ seien und damit den Betrag von 800,- DM nicht überstiegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung weiter. Vorliegend sei § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG einschlägig, wonach eine Veranlagung von Amts wegen durchzuführen sei, soweit die nicht dem Steuerabzug unterliegenden steuerpflichtigen Einkünfte mehr als 800,- DM betragen würden. Entgegen der vom FA vertretenen Meinung komme es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht auf den positiven Betrag von 800,- DM sondern auf den absoluten Betrag, egal ob positiv oder negativ, an. So habe der BFH beispielsweise in seinen Urteilen vom 02.12.1971 (Az. IV R 142/70, veröffentlicht im Bundessteuerblatt -BStBl- Teil II 1972, S. 278) und vom 24.04.1961 (Az. VI 246/60 veröffentlicht in BStBl III 1961, S. 310) in den Gründen ausgeführt: "Um den begünstigten Betrag dieser Einkünfte zu ermitteln, sind die positiven mit den negativen Einkünften zu verrechnen. Übersteigt der Saldo den Betrag von 800,- DM…" und an anderer Stelle: "Der Betrag von 800,- DM ist also z.B. nicht überschritten, wenn ein Arbeitnehmer Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 1.200,- DM und einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 600,- DM gehabt hat." Der Saldo betrage -so der Prozessbevollmächtigte- im Ergebnis nämlich 600,- DM und liege damit unter der Freigrenze von 800,- DM. Vorliegend belaufe sich der Saldo auf 4.247,- DM, womit er unzweifelhaft über 800,- DM liege. Dass der Saldo als solcher positiv sein müsse, sei der Vorschrift nicht zu entnehmen. Im Gegenteil, es würde dem Ziel des § 46 EStG, nämlich überflüssige Veranlagungen wegen Kleinstbeträge zu vermeiden, zuwiderlaufen. Im übrigen wäre es für den Gesetzgeber ein leichtes gewesen, "mehr als plus 800,- DM" zu formulieren, hätte er es denn gewollt. Schließlich könne die Summe der Einkünfte gemäß der Einkommensteuerrichtlinie 3 zu § 2 EStG Ziffer 4 auch negativ sein.
In gleicher Weise werde der Begriff der Freigrenze in zahlreichen Urteilen der Finanzgerichte und des BFH, z. B. zur Bestimmung der Gewerblichkeit beim gewerblichen Grundstückshandel verwandt, wo ein gewerblicher Grundstückshandel in der Regel bei dem Verkauf von drei oder mehr Grundstücken angenommen werde, unabhängig davon, ob diese mit Verlust oder Gewinn verkauft worden seien. Es komme also auch hier nur auf den absoluten Betrag/die absolute Zahl von 3 an.
Folglich stehe auch § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG der begehrten Veranlagung von Amts wegen nicht entgegen. Es stelle das Recht auf den Kopf, wenn bei einem Steuerpflichtigen unterhalb der Saldofreigrenze von 800,- DM liegende Beträge unversteuert blieben, dieser andererseits aber -wie vorliegend- zur Versteuerung von 4.247,- DM (Verlust) zuviel gezwungen würde. Sinn und Zweck einer solchen Regelung könne nur sein, über eine Kleinstbetragsregelung Minimalveranlagungen großer Zahl im positiven wie im negativen zu vermeiden. Wenn damit Minimalbeträge bewusst und vom Gesetzgeber gewollt außer Betracht bleiben, so sei im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung ein über den Kleinstbetrag hinausgehender Betrag dann insgesamt zu versteuern, oder im negativen eben unversteuert zu lassen. Alles andere wäre ein Verstoß gegen § 85 Abs. 2 AO und damit ebenfalls gegen Art. 3 GG.
Die Klägerin beantragt (Bl. 4 und 5 d. A.),
das Gericht möge dem Klagebegehren der Klägerin stattgeben und die Beklagte um Erlass der begehrten Veranlagung und Aufhebung des rechtswidrigen Bescheides verurteilen, hilfsweise -im Falle des Unterliegens- die Revision zulassen.
Im Falle des Obsiegens möge das Gericht die Amtspflichtverletzung im Sinne der Verfahrensökonomie (§ 100 Abs. 4 FGO) feststellen, da die Klägerin im Falle des Obsiegens die nicht nach BRAGO erstattungsfähigen Kosten, aber zusätzlich entstandenen Kosten, im Wege der Zivilklage nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG geltend machen wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt der Beklagte Bezug auf die Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, dass nach dem Gesetzeswortlaut und nach ständiger Rechtsprechung des BFH § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht zur Anwendung komme, wenn die Summe der nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfenen Einkünfte (hier: Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.247,- DM) negativ sei bzw. weniger als 800,- DM betrage. Mathematisch betrachtet werde die Summe aller nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfenen Einkünfte (= Wert 1) mit 800,- DM (= Wert 2) verglichen. Da ein Vergleich immer nur zwischen zwei Werten und nicht zwischen einem Wert und einer Wertspanne von + 800,- DM bis ./. 800,- DM möglich sei, sei der Zusatz "positiv" entbehrlich. Die Klägerin könne sich daher nicht darauf berufen, dass der Vorschrift nicht zu entnehmen sei, dass der Saldo positiv sein müsse.
Mit Beschluss vom 04.01.2006 ist der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Steuerakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2006 Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat zu Recht die Durchführung der Veranlagung für das Streitjahr abgelehnt. Weder die Voraussetzungen einer Amts- noch einer Antragsveranlagung liegen vor.
1. Gem. § 46 Abs.2 EStG wird eine Veranlagung nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt, wenn das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht. Im Streitfall sind die Voraussetzungen der begehrten Amtsveranlagung nach § 46 Abs.2 Nr.1 EStG nicht erfüllt.
a. Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. EStG wird eine Veranlagung durchgeführt, wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterworfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24 a EStG mehr als 800,- DM beträgt.
Da entscheidend ist, ob die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren "insgesamt" mehr als 800,- DM betragen, sind positive und negative Einkünfte beliebiger Höhe gegeneinander zu verrechnen. Maßgebend ist also die Summe der Einkünfte. Hierbei stellt die Grenze von 800,- DM eine Freigrenze dar (BFH v. 25.06.1953 IV 417/52 U, BStBl III 1953, 223). Wird sie überschritten, sind die Einkünfte, soweit sie der deutschen Einkommensteuer unterliegen, in vollem Umfang in die Veranlagung einzubeziehen.
b. Im Streitfall hat die Klägerin ausweislich ihrer Steuererklärung zwar Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von §§ 2 Abs.1 Nr. 6, 21 EStG in Form vorab entstandener Werbungskosten erzielt, diese erreichen aber als negative Einkünfte nicht die positive Freigrenze von 800,- DM. Verluste können -entgegen der Meinung der Klägerin- nicht unter diese Vorschrift subsumiert werden. Hierfür spricht nicht nur die grammatikalische Auslegung der Norm: Nach dem Wortlaut der Norm des § 46 Abs.2 Nr.1 EStG wird eine Veranlagung von Amts wegen durchgeführt, "wenn die Summe der Einkünfte...jeweils mehr als 800,- DM beträgt". Mathematisch ausgedrückt bedeutet dies " ( 800,- DM". Damit kann entgegen der Auffassung der Klägerin kein absoluter, und damit gleichfalls negativer Betrag erfasst sein. Denn für diesen Fall müsste es mathematisch "( ./. 800,- DM", bzw. gesetzestechnisch "kleiner als ./. 800,- DM" lauten. Da der Gesetzgeber sich aber auf die Formulierung "mehr als 800,- DM" beschränkt hat, ist unzweifelhaft von einer positiven Freigrenze auszugehen. Einer klarstellenden gesetzlichen Formulierung im Sinne von "plus 800,- DM" -wie sie die Klägerin fordert- bedarf es insoweit nicht.
Verluste aus anderen Einkünften als aus nichtselbständiger Arbeit werden nur von § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Amtsveranlagung wegen eingetragener Freibeträge) oder von § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG (Veranlagung auf Antrag) erfasst. Deren Voraussetzungen sind jedoch unzweifelhaft nicht erfüllt.
c. Dieser Auslegung des § 46 Abs. 2 Nr.1 EStG stehen auch nicht die von der Klägerin zitierten Urteile des BFH vom 02.12.1971 und vom 24.04.1961 entgegen.
Hierin setzt sich der BFH mit den verschiedenen rechtlichen Wirkungen der 800,- DM Beträge in § 46 Abs.2 Nr.1 EStG einerseits und § 46 Abs. 3 EStG andererseits auseinander und stellt klar, dass die Freigrenze für Nebeneinkünfte i.S.v. § 46 Abs.2 Nr.1 EStG durch die Vorschrift des § 46 Abs. 3 auf die übrigen Veranlagungsfälle des § 46 Abs. 2 EStG zu übertragen ist, in denen die Nebeneinkünfte sonst voll zu versteuern wären. Die Regelung des § 46 Abs.3 EStG ist mithin ein Ausgleich dafür, dass verrechnete unversteuerte Einkünfte unter 800,- DM unveranlagt, also steuerfrei geblieben wären, wenn sie nicht nach § 46 Abs.2 Nr.2 ff. EStG eine Veranlagung ausgelöst hätten. Einer solchen Regelung hätte es aber nicht bedurft, wenn dem Verständnis der Klägerin von einer "absoluten Freigrenze" in § 46 Abs.2 Nr.1 EStG zu folgen wäre. Der BFH bestätigt damit letztlich zugleich, dass eine Veranlagung von Amts wegen nach § 46 Abs.2 Nr.1 EStG lediglich dann vorzunehmen ist, wenn die Summe der nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte über (plus) 800,- DM liegt.
d. Ebenso geht der von der Klägerin angeführte Vergleich mit der beim gewerblichen Grundstückshandel geltenden, sog. Drei-Objekt-Grenze (absolute Zahl 3) ins Leere. Denn zum einen handelt es sich hierbei nicht um eine Freigrenze, sondern um ein Indiz (vg. Weber-Grellet in Schmidt, EStG Kommentar, 24. Auflage 2005, § 15 Rz. 48). So kann bspw. wegen fehlender Fruchtziehung oder Vorliegen weiterer besonderer Umstände auch ohne Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen. Zum anderen ergibt sich aus der Natur der Sache, dass es sich bei der Drei-Objekt-Grenze des gewerblichen Grundstückhandels nur um eine positive Zahl handeln kann.
e. Entgegen der Auffassung der Klägerin rechtfertigt auch der Gesetzeszweck und die Gesetzessystematik kein anderes Verständnis der Regelung in § 46 Abs.2 Nr.1 EStG.
Nach der Systematik des Gesetzes fallen Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit regelmäßig von vorne herein nicht unter den Anwendungsbereich des § 25 EStG, weil davon ausgegangen wird, dass bei dieser Personengruppe die Steuerschuld grundsätzlich durch den Lohnsteuereinbehalt abgegolten ist (§ 46 Abs. 4 S.1 EStG), so dass eine aufwendige Veranlagung unterbleiben kann. Die Vorschriften dienen somit der Vereinfachung der Steuererhebung. Nur dann, wenn dieser Zweck durch höherwertige Gesichtspunkte überlagert wird, tritt der Vereinfachungsgedanke uneingeschränkt zurück. Im Interesse des Steuergläubigers ist somit die Amtsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG) vorgesehen, wenn nach der Konzeption des Abzugsverfahrens damit zu rechnen ist, dass die Jahres-Einkommensteuerschuld nicht gedeckt wurde (Sicherung des Steueraufkommens). Im Falle der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) hingegen, bei der es im Interesse des Arbeitnehmers als Steuerschuldner um die Vermeidung ungerechtfertigter Steuerbelastungen geht, wird der Vereinfachungsgedanke nur eingeschränkt, was die Ausschlussfrist belegt (§ 46 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Vor dem Hintergrund dieser Systematik kann § 46 Abs.2 Nr.1 EStG lediglich eine positive Freigrenze in Höhe von 800,- DM zugrunde liegen. Denn nur ein positiver Betrag kann dazu führen, dass die Jahres-Einkommensteuerschuld nach der Konzeption des Lohnsteuerabzugsverfahrens nicht gedeckt ist.
Versteht man -wie die Klägerin- die Freigrenze von 800,- DM hingegen als absoluten Betrag, würde dies der gesetzgeberischen Systematik, nämlich der Differenzierung zwischen der Veranlagung von Amts wegen (Abs. 2 Nr.1 bis 7 EStG) einerseits und der Veranlagung auf Antrag (Abs.2 Nr. 8 EStG) andererseits zuwiderlaufen. Denn die Annahme einer negativen Freigrenze von mehr als 800,- DM würde über die Anrechnung einbehaltener Steuerabzugsbeträge zu einer Steuererstattung führen. Die in § 46 Abs.2 Nr. 8 EStG geregelte Antragsveranlagung ginge insoweit ins Leere.
f) Ebenso wenig begründet die Annahme einer positiven Freigrenze von "mehr als 800,- DM" im Falle des § 46 Abs.2 Nr.1 EStG einen Verstoß gegen Art. 3 GG bzw. § 85 Abgabenordnung (AO). Denn soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sie im Falle der Annahme einer positiven Freigrenze von "mehr als 800,- DM" im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG mit einer zu hohen Steuer belastet werde, weil die Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.247,- DM im Lohnsteuerabzugsverfahren unberücksichtigt geblieben sind, ist ihr die in § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG geregelte Möglichkeit einer Antragsveranlagung entgegen zu halten. Hiernach steht ihr die Möglichkeit offen, die Veranlagung zur Einkommensteuer zwecks Vermeidung ungerechtfertigter Steuerbelastungen innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist zu beantragen. Ein Nachteil durch die in § 46 Abs. 2 Nr.1 bis 7 EStG gesetzlich geregelten Einschränkungen der allgemeinen Veranlagungsregel (§ 25 EStG) zur Durchsetzung des Einkommensteueranspruches entsteht ihr dadurch nicht.
2. Im übrigen folgt das Gericht der Begründung der Einspruchsentscheidung und sieht gem. § 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
3. Die Revision war nicht zuzulassen, weil es an den Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO fehlt. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 FGO.
FG Köln:
Urteil v. 10.02.2005
Az: 12 K 4601/05
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ddcc734ac272/FG-Koeln_Urteil_vom_10-Februar-2005_Az_12-K-4601-05