Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 13. April 2011
Aktenzeichen: 12 O 115/10
(LG Düsseldorf: Urteil v. 13.04.2011, Az.: 12 O 115/10)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb han-delnd im Rahmen des Internetportals „A.“ redaktionell gestaltete Werbebeiträge zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, ohne diese deutlich und unmissverständlich mit dem Hinweis „Anzeige“ als Wirtschaftswerbung zu kennzeichnen,
wie in Anlagen K 8 a) (Bl. 43-44 GA), K 8 b) (Bl. 45-46 GA), K 8 c) (Bl. 47 GA) und K 8 d) (Bl. 48 GA) geschehen:
2. Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatz-weise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen die Be-klagte nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 €.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen vier Beiträge auf dem von der Beklagten betriebenen Internetportal A. Wegen der genauen Inhalte dieser Artikel wird auf die Anlagen K 8 a) (Bl. 43-44 GA), K 8 b) (Bl. 45-46 GA), K 8 c) (Bl. 47 GA) und K 8 d) (Bl. 48 GA) Bezug genommen.
Im März/April 2009 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen verschiedener Beiträge, die mit den streitgegenständlichen Beiträgen vergleichbar sind, ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit folgendem Inhalt auf: "1. es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd selbst oder durch Dritte im Internet, insbesondere auf der Seite A. redaktionell gestaltete Werbebeiträge zu veröffentlichen, ohne diese deutlich und unmissverständlich mit dem Hinweis "Anzeige" als Wirtschaftswerbung zu kennzeichnen; 2. für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1. aufgeführte/n Verpflichtung/en an die Wettbewerbszentrale eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR (fünftausend) zu zahlen; 3. […]".
Im Folgenden übersandte die Beklagte der Klägerin eine auf den 24.04.2009 datierte und modifizierte Unterlassungserklärung mit dem Inhalt: "1. es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd selbst oder durch Dritte auf der Website A. die folgenden redaktionell gestalteten Werbebeiträge zu veröffentlichen, ohne diese mit dem Hinweis "Anzeige" zu kennzeichnen: "B. als idealer Wirkstoff bei trockener Haut", "Pflegetipps für wintergestresste Haut", "Winterzeit für die Haut", "Bei der Hautpflege auf besonders trockene Hautareale achten", "Experteninterview zum Thema Hautpflege", "Hautpflege im Urlaub", "Empfindliche Haut vor Licht schützen", "Auch junge Diabetiker kämpfen mit trockener Haut", "Kurz erklärt: Fußpflege", "Mit Haut und Haaren durch den Herbst" sowie 2. für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1. aufgeführten Verpflichtungen an die Wettbewerbszentrale eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR (fünftausend) zu zahlen".
Mit Schreiben vom 05.05.2009 nahm die Klägerin die Unterlassungserklärung der Beklagten an.
Im Folgenden rügte die Klägerin die Verwendung der streitgegenständlichen Artikel durch die Beklagte. Mit Schreiben vom 22.01.2010 forderte die Klägerin erfolglos die Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 €.
Die Klägerin ist der Ansicht, die beanstandeten Beiträge ließen nicht erkennen, dass es sich um bezahlte Werbung handele; vielmehr würden diese den Eindruck redaktioneller Beiträge erwecken. Zudem habe die Beklagte durch die angegriffenen Veröffentlichungen gegen den Kern des von der Unterlassungserklärung vom 24.04.2009 umfassten Verbotes verstoßen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd im Rahmen des Internetportals "A." redaktionell gestaltete Werbebeiträge zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, ohne diese deutlich und unmissverständlich mit dem Hinweis "Anzeige" als Wirtschaftswerbung zu kennzeichnen,
wie in Anlagen K 8 a) (Bl. 43-44 GA), K 8 b) (Bl. 45-46 GA), K 8 c) (Bl. 47 GA) und K 8 d) (Bl. 48 GA) geschehen:
der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen;
die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 24.04.2009 dem Kennzeichnungsgebot von Werbung auf ihrer Webseite in ausreichender Weise nachgekommen, indem sie die Artikel mit "Pressemeldung C." bzw. "Pressemitteilung von C." überschrieb und unten als Quelle "Dr. med. D., wissenschaftliches Referat Dermatologie, C." und/oder "E." genannt wurde.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd im Rahmen des Internetportals "A." redaktionell gestaltete Werbebeiträge zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, ohne diese deutlich und unmissverständlich mit dem Hinweis "Anzeige" als Wirtschaftswerbung zu kennzeichnen, wie in Anlage K 8 a) (Bl. 43-44 GA), Anlage K 8 b) (Bl. 45-46 GA), Anlage K 8 c) (Bl. 47 GA) und Anlage K 8 d) (Bl. 48 GA) geschehen.
Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, Abs. 2, 4 Nr. 3 UWG.
Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Bei geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist dies nach § 3 Abs. 2 UWG jedenfalls dann der Fall, wenn sie nicht der fachlichen Sorgfalt entsprechen und geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Nach § 4 Nr. 3 UWG handelt unlauter, wer den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert.
Veröffentlichungen zu Zwecken des Wettbewerbs müssen ihren werbenden Charakter eindeutig und zweifelsfrei erkennen lassen. Wegen des Grundsatzes der strikten Trennung von Werbung und redaktionellem Text darf in einem redaktionell gestalteten Beitrag über eine gewerbliche Ware oder Leistung nicht einseitig und über das durch eine bloße sachliche Information bedingte Maß hinaus werblich berichtet werden.
Die Verletzung des Trennungsgebots führt stets zur wettbewerbsrechtlichen Unzulässigkeit der im Raum stehenden Veröffentlichung, da der Verkehr einem redaktionellen Beitrag als der Information eines am Wettbewerb nicht beteiligten neutralen Dritten regelmäßig größere Bedeutung und Beachtung beimisst, als bei entsprechenden eindeutig als Werbung gekennzeichneten oder zweifelsfrei als Werbung erkennbaren Angaben des Werbenden selbst. Es muss deshalb, um das Trennungsgebot nicht zu verletzen und den Eindruck einer getarnten redaktionellen Werbung zu vermeiden, deutlich und auch für den flüchtigen Verkehr unübersehbar, beispielsweise durch den Zusatz "Anzeige" zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich um Werbung und nicht um eine Stellungnahme der Redaktion oder einer anderen wissenschaftlichen Stelle handelt (LG München I, WRP 2006, 284, 286).
Eine getarnte Werbung liegt vor, wenn der - mit dem Ziel der Förderung fremden Wettbewerbs - verfasste Beitrag ein Unternehmen oder seine Erzeugnisse über das für eine sachliche Information bedingte Maß hinaus darstellt (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl. 2011, § 4 Rn. 3.27).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Verhalten der Beklagten als wettbewerbswidrig zu bezeichnen. Die streitgegenständlichen Beiträge "Was ist bei der Pflege der trockenen Gesichtshaut zu beachten€", "Hautpflege - Was sollten Diabetiker im Sommer beachten€", "Am 9. Mai ist Hauttag: Fußpflege-Tipps für Diabetiker" und "Saisonthema Winterpflege" lassen nicht eindeutig erkennen, dass es sich um der Verkaufsförderung dienende Werbung handelt.
Die Beiträge erwecken bei einem situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsleser den Eindruck eines redaktionellen Beitrages.
In den Beiträgen wird allgemein über Hautprobleme berichtet und wie man diesen am effektivsten begegnet. Dabei wird ausschließlich auf Produkte von C. Bezug genommen. Ein sachlicher Anlass für die alleinige Nennung von C.-Produkten besteht nicht. Eine sachgerechte Unterrichtung der Leser könnte auch ohne Nennung bestimmter Firmen- oder Markennamen geschehen und die Hinweise auf C.-Produkte gehen über das durch eine Information bedingte Maß hinaus (vgl. Köhler/Bornkamm, aaO, § 4 Rn. 3.27c).
Seiner Gestaltung nach erscheint der jeweilige Beitrag als objektive neutrale Berichterstattung durch die Autoren des Portals. Oben findet sich die den Beitrag zusammenfassende Überschrift. Auch sind teilweise die einzelnen Abschnitte mit Zwischenüberschriften überschrieben. Der Text der jeweiligen Abschnitte ist sachlich gehalten. Vorrangig geht es um Hautprobleme von Diabetikern. Die angesprochenen Verbraucher erwarten auf dem Portal www.diabetesgate.de objektiv gehaltene Informationen zu speziellen Themen, die für Diabetiker von Interesse sind.
Angesichts der Aufmachung der Werbung als redaktioneller Beitrag sind an die Kennzeichnung der Werbung hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Köhler/Bornkamm, aaO, § 4 Rn. 3.21 a mwN). Dem genügt die kaum ins Auge stechende Kennzeichnung mit "Pressemeldung C." bzw. "Pressemitteilung C." nicht, von einem erheblichen Teil der Verbraucher wird sie nicht wahrgenommen werden. Gerade weil die Werbeartikel genauso gestaltet sind wie die sonstigen auf die gleiche Weise abzurufenden redaktionellen Beiträge, nimmt der angesprochene Verkehr diesen Hinweis bereits nicht wahr, sondern beginnt seine Lektüre unmittelbar mit der Überschrift. § 4 Nr. 3 UWG soll aber gerade verhindern, dass der Verbraucher erst einen Werbebeitrag lesen muss, um diesen dann als Werbung klassifizieren zu können, er soll nicht erst den Sinn eines Hinweises wie "Pressemitteilung von …" hinterfragen müssen. Der Verbraucher soll vielmehr von Anfang an klar und deutlich darauf hingewiesen werden, ob ihm Werbung oder ein redaktioneller Beitrag präsentiert wird, ohne sich zuvor mit dem Inhalt des Beitrages zu beschäftigen. Er soll darüber entscheiden können, ob er umworben oder informiert werden möchte (vgl. LG München I, Urt. v. 17.03.2009, Az.: 33 O 2958/08).
Die Bezeichnung mit "Pressemeldung C." bzw. "Pressemitteilung C." ist nicht eindeutig im Sinne eines Hinweises auf Fremdwerbung, denn die Bezeichnung einer Anzeige mit "Pressemitteilung" ist unüblich und wird von dem Durchschnittsverbraucher nicht zwingend dahingehend verstanden, dass es sich um Werbung handelt. Eine "Pressemitteilung" hat generell einen objektiven Inhalt, dient der Informationsvermittlung und unterscheidet sich damit üblicherweise von der klassischen Werbung. Auch der Hinweis auf die Quelle der Artikel mit "Dr. med. D., wissenschaftliches Referat Dermatologie, C." und/oder "E." genügt der Kennzeichnungspflicht nicht. Durch die Worte "wissenschaftliches Referat" wird der Verbraucher vielmehr in die Irre geführt, da auf diese Weise von dem werbenden Charakter der Berichte wieder abgelenkt wird. Mit den Worten "wissenschaftliches Referat" verbindet der Durchschnittsverbraucher wiederum sachlich gehaltene Informationen. Die gleichzeitige Nennung der Marke C. beseitigt diesen Eindruck in nicht ausreichender Weise.
Die durch die vorliegenden Verstöße indizierte Wiederholungsgefahr wurde nicht ausgeräumt. Eine die streitgegenständlichen Beiträge umfassende Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.
Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € gemäß der Erklärung vom 24.04.2009 in Verbindung mit § 339 S. 1 BGB besteht nicht.
Die Beklagte hat nicht gegen das von der am 24.04.2009 abgegebenen Unterlassungserklärung umfasste Verbot verstoßen. Die Klägerin hat insoweit nicht vorgetragen, dass die in der Unterlassungserklärung genannten Beiträge erneut veröffentlicht wurden. Eine kerngleiche Verletzungshandlung ist in der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Beiträge nicht zu sehen.
Unterlassungsverträge sind nach den auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen. Maßgeblich ist danach der wirkliche Wille der Vertragsparteien, §§ 133, 157 BGB. Bei seiner Ermittlung sind Erklärungswortlaut, Art und Weise des Zustandekommens, Zweck der Vereinbarung, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen. Ein vollständiger Rückgriff auf die Grundsätze, die für die Auslegung eines gerichtlichen Unterlassungstitels gelten, kommt nicht in Betracht, weil einem Unterlassungsvertrag der Charakter eines vollstreckbaren Titels fehlt. Auch wenn der vertragliche Unterlassungsanspruch wie ein gerichtlicher Titel den Zweck verfolgt, künftige wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, so kann die Auslegung des Unterlassungsvertrages gleichwohl ergeben, dass dieser bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungshandlung beschränkt ist. Dies liegt bereits daran, dass derjenige, der privatautonom eine Unterlassungserklärung abgibt, die Möglichkeit hat, die Reichweite seiner persönlichen Verpflichtung selbst zu begrenzen. Der Erklärungsgegner hat demgegenüber seinerseits die Möglichkeit, die privatautonome Erklärung auch in reduzierter Form entweder zu akzeptieren oder aber seinen Anspruch weiter zu verfolgen (OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2010, Az.: 4 U 118/10).
So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat bewusst die abstrakte Formulierung der Unterlassungserklärung durch die Klägerin nicht übernommen, sondern sie gerade dahingehend abgewandelt, dass sie es unterlässt: "die folgenden redaktionell gestalteten Werbebeiträge zu veröffentlichen, ohne diese mit dem Hinweis "Anzeige" zu kennzeichnen [es folgen die konkret bezeichneten Beiträge]". Eine generelle Verpflichtung - wie von der Klägerin gefordert -, es zu unterlassen, redaktionell gestaltete Werbebeiträge zu veröffentlichen, ohne diese deutlich und unmissverständlich mit dem Hinweis "Anzeige" als Wirtschaftswerbung zu kennzeichnen, ist die Beklagte gerade nicht eingegangen. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Unterlassungserklärung besteht vorliegend kein Raum für eine erweiternde Auslegung auf alle Werbebeiträge. Die Klägerin hat die abgegebene Unterlassungserklärung ausdrücklich angenommen.
Mangels Hauptanspruchs besteht kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713, 709 S. 1 ZPO.
S t r e i t w e r t: 25.000,00 €
LG Düsseldorf:
Urteil v. 13.04.2011
Az: 12 O 115/10
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