Verwaltungsgericht Köln:
Beschluss vom 10. Januar 2008
Aktenzeichen: 21 L 1178/07

(VG Köln: Beschluss v. 10.01.2008, Az.: 21 L 1178/07)

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 2701/07 wird angeordnet, soweit mit dieser Klage die der Antragstellerin durch Beschluss der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 27. Juni 2007 ( ) auferlegte Verpflichtung angefochten wird, Nachfrager im Rahmen der Verpflichtung zur Zugangsgewährung zum Teilnehmeranschluss am Kabelverzweiger zum Zwecke der dafür erforderlichen Kabelverzweigerkollokation auf konkrete Anfrage über die Möglichkeit des Zugangs zum Kabelkanal bzw. zu zwei unbeschalteten Glasfasern zwischen dem Hauptverteiler und dem Kabelverzweiger zu informieren und offen zu legen, zu welchem Zeitpunkt sie den Kabelverzweiger zur Aufnahme von eigenen DSLAM ausbauen wird (Ziffer 2.3 des Beschlusstenors).

Der weitergehende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt drei Viertel, die Antragsgegnerin ein Viertel der Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Anträge,

1. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Regulierungsverfü- gung der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2007 ( ) anzuordnen, soweit sich die Klage gegen die unter Ziffer I. 2.1 bis I. 2.5 des Beschlusstenors der Regulierungsverfügung auferlegten Verpflichtungen richtet,

2. a) im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, nachfragenden Wettbewerbern Kollokation im Kabelverzweiger zu gewähren,

b) hilfsweise zu 2. a): die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, soweit diese gerichtet ist gegen eine in Ziffer I. 1. 1.3 des Beschlusstenors der Regulierungsverfügung vom 27. Juni 2007 enthaltene Verpflichtung der Antragstellerin, Kollokation im Kabelverzweiger zu gewähren,

sind nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen bleiben sie ohne Erfolg.

I. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu Ziffer 1. die Anordnung der auf- schiebenden Wirkung ihrer Klage 21 K 2701/07 begehrt, hat das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei in ers- ter Linie die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage zu berück- sichtigen. Lassen sich die Erfolgsaussichten dieser Klage im Verfahren über den An- trag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht hinreichend verlässlich abschätzen und ist des- halb der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen zu bewerten, ist eine von den Erfolgsaussichten der Klage losgelöste Abwägung zwischen dem Interesse der An- tragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage und dem öffentlichen Interes- se an der sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Entscheidung vorzunehmen. Im Rahmen einer solchen Abwägung ist allerdings eine gesetzgeberische Wertent- scheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von erheblichem Ge- wicht, wie sie auch hier in Gestalt des § 137 Abs. 1 TKG vorliegt. Danach sind Ent- scheidungen der Regulierungsbehörde stets sofort vollziehbar. Gleichwohl erübrigt sich deshalb nicht die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei offenem Pro- zessausgang vorzunehmende Interessenabwägung; diese ist zwar gesetzlich vor- strukturiert, aber nicht präjudiziert. Um von der gesetzgeberischen Grundentschei- dung abzuweichen, bedarf es indessen der Darlegung ganz besonderer individueller Umstände, wobei das Aussetzungsinteresse umso stärker zu bewerten ist, je schwe- rer die dem Betroffenen auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt,

Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005/04 -, NVwZ 2005, 689 (690).

Ausgehend von diesem Maßstab hat der unter Ziffer 1. gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 21 K 2701/07 nur zum Teil Erfolg.

1. Dieser Antrag erweist sich als unbegründet, soweit er sich gegen die der Antragstellerin in dem angegriffenen Beschluss vom 27. Juni 2007 auferlegte Verpflichtung richtet, zum Zwecke des Zugangs zum Teilnehmeranschluss am Kabelverzweiger den Zugang zu ihren Kabelkanälen zwischen dem Kabelverzweiger und dem Hauptverteiler zu gewähren, soweit hierfür die erforderlichen Leerkapazitäten vorhanden sind (Ziffer 2.1 des Beschlusstenors). Die Erfolgsaussichten der gegen diese Regelung des Beschlusses vom 27. Juni 2007 erhobenen Anfechtungsklage lassen sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht hinreichend verlässlich abschätzen (a), und eine von den Erfolgsaussichten der insoweit erhobenen Klage unabhängige Interessenabwägung geht zu Ungunsten der Antragstellerin aus (b).

a) Es kann weder von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit noch von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der betreffenden Regelung ausgegangen werden.

Dass die Auferlegung einer solchen Verpflichtung als Gegenstand einer Regulie- rungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist, weil der Zugang zu Kabelkanälen zwi- schen Kabelverzweiger und Hauptverteiler nicht dem Markt zuzuordnen ist, der Ge- genstand der der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Festlegung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 27. Juni 2007 ist [Markt Nr. 11 der Märkteempfehlung der EU-Kommission vom 11. Februar 2003: Entbündelter Groß- kunden-Zugang (einschließlich des gemeinsamen Zugangs) zu Drahtleitungen und Teilleitungen für die Erbringung von Breitband- und Sprachdiensten], vermag die Kammer nicht anzunehmen. Insbesondere dürfte aus dem von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang hervorgehobenen Umstand, dass der entbündelte Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie der gemeinsame Zugang zum Teilnehmeran- schluss, wie aus der Klammerdefinition in § 21 Abs. 3 Nr. 1 Telekommunikationsge- setz - TKG - folge, ausschließlich die Ermöglichung des Zuganges zur Doppelader- Metallleitung bedeute, nicht zwingend und eindeutig herzuleiten sein, dass Zugangs- verpflichtungen zu Kabelkanälen zwischen Kabelverzweiger und Hauptverteiler aus Rechtsgründen, namentlich wegen der Regelungen des § 9 Abs. 1 TKG und des § 13 Abs. 1 Satz 1 TKG („auf Grund einer Marktanalyse ... Verpflichtungen ... aufer- legt, ..."), ausgeschlossen sind. Denn es ist jedenfalls nicht offenkundig, dass die Er- wägung der Antragsgegnerin, dass es sich bei der hier in Rede stehenden Zugangs- verpflichtung um eine den Zugang zum Teilnehmeranschluss umfassende „Annex- verpflichtung" handele, nicht tragfähig ist. Für die Auffassung der Antragsgegnerin könnte namentlich sprechen, dass die Klammerdefinition des § 21 Abs. 3 Nr. 1 TKG als Zugang zum Teilnehmeranschluss die Bereitstellung des Zugangs in der Weise umschreibt, dass die Nutzung des „gesamten Frequenzspektrums" der Doppelader- Metallleitung „ermöglicht" wird. Gerade diesem Zweck, nämlich der Schaffung der Voraussetzungen dafür, dass Wettbewerber der Klägerin durch Erschließung von Kabelverzweigern mit eigenen Glasfaserleitungen alsbald in die Lage versetzt wer- den, die in besonders hohen Frequenzbereichen übertragenen hochbitratigen (VDSL-)Dienste anzubieten und damit eine ihnen anderenfalls vorerst verschlossen bleibende Nutzungsmöglichkeit des Teilnehmeranschlusses zu eröffnen, dient die hier behandelte Verpflichtung zur Gewährung des Zuganges zu Kabelkanälen zwi- schen Kabelverzweiger und Hauptverteiler.

Es liegt auch nicht offenkundig zu Tage, dass die hier erörterte Zugangsverpflich- tung deshalb rechtswidrig ist, weil mit dem von ihr verfolgten eigentlichen Zweck, Wettbewerbern den Aufbau eines VDSL-Glasfasernetzes zu ermöglichen, ein „neuer Markt" für VDSL-Vorleistungen betroffen sei, der vom Markt 11 der EU- Märkteeempfehlung nicht umfasst sei und der unter Beachtung von § 9a TKG einer eigenständigen Untersuchung nach §§ 10, 11 TKG bedürfe. Ob dieser Argumentation der Antragstellerin im Ausgangspunkt gefolgt werden kann, kann auf sich beruhen; jedenfalls wirft aber die Frage des Anwendungsbereichs des § 9a TKG bisher in der Rechtsprechung nicht geklärte Auslegungsfragen auf, deren Beantwortung gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.

Auch ist es nicht offensichtlich, dass die Auferlegung der in Rede stehenden Ver- pflichtung deshalb rechtswidrig ist, weil mit der Antragstellerin angenommen werden müsste, dass die Antragsgegnerin verkannt habe, dass es einen eigenständigen sachlich relevanten Markt für Kabelkanalanlagen gebe, der bisher keiner Untersu- chung unterzogen worden sei, so dass darauf bezogene Zugangsverpflichtungen nicht rechtmäßig auferlegt werden könnten. Für die Kammer ist indessen schon nach dem eigenen tatsächlichen Vorbringen der Antragstellerin keineswegs offensichtlich, dass vom Bestehen eines eigenständigen sachlich relevanten Marktes für Kabelka- nalanlagen der hier in Rede stehenden Art auszugehen ist. Denn die abstrakte Auf- zählung möglicher alternativer Kabelführungseinrichtungen und die hierzu - in ver- gleichsweise sehr geringer Zahl - aufgezeigten konkreten Beispielsfälle vermögen keineswegs die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür zu begrün- den, dass von Angeboten im Sinne eines eigenständigen sachlich relevanten Mark- tes für Kabelkanalanlagen zur Überbrückung der Strecken zwischen den Hauptver- teilern und den Kabelverzweigern ausgegangen werden müsste, ganz ungeachtet der Frage der Eignung der aufgezeigten alternativen Einrichtungen für den hier in Rede stehenden Zweck der Verlegung von Glasfaserkabeln.

Die Antragstellerin wird voraussichtlich nicht mit ihrem sinngemäßen Vorbringen durchdringen können, dass die auferlegte Kabelkanal-Zugangsverpflichtung deshalb nicht Gegenstand einer auf § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG gestützten Maßnahme der Markt- regulierung sein könne, weil diese Vorschrift durch die vorrangige Bestimmung des § 70 TKG, der nach ihrer Auffassung einen spezialgesetzlichen Anspruch auf Zu- gang zu Kabelkanalanlagen enthalte, verdrängt werde. Es sprechen nämlich gewich- tige Gesichtspunkte gegen die Annahme eines Rang- bzw. Ausschlussverhältnisses der behaupteten Art zwischen den genannten Vorschriften. Insbesondere verfolgen diese Bestimmungen, wie sich schon aus ihrer systematischen Stellung in den Teilen 2 (Marktregulierung) bzw. 5 (Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten) des Gesetzes ergibt, gänzlich unterschiedliche Regelungsziele.

Soweit im Übrigen die Rechtmäßigkeit der der Antragstellerin auf der Grundlage von § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG auferlegten Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu Kabelkanälen zwischen Kabelverzweiger und Hauptverteiler davon abhängt, dass es sich insoweit um „Netzkomponenten oder -einrichtungen" im Sinne dieser Vorschrift handelt, geht es ebenfalls um eine in der Rechtsprechung bisher nicht geklärte und nicht verlässlich in die eine oder andere Richtung beantwortbare Rechtsfrage. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist deshalb auch in dieser Hinsicht offen.

Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des hier erörterten Teils der angegriffenen Regulierungsverfügung ist auch nicht ersichtlich, soweit die von der Antragsgegnerin als Rechtsgrundlage herangezogene Bestimmung des § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG die Auferlegung von Verpflichtungen (nur) unter Beachtung von § 21 Abs. 1 TKG erlaubt. Ungeachtet der Frage, ob diese Maßgabe ermessenslenkende Bedeutung besitzt oder durch die Inbezugnahme des § 21 Abs. 1 TKG ein Abwägungsgebot begründet wird, dessen Einhaltung an den für planungsrechtliche Abwägungsentscheidungen geltenden Kriterien zu messen ist, sind rechtserhebliche Mängel, die die in Rede ste- hende Zugangsverpflichtung als offensichtlich ermessens- bzw. abwägungsfehlerhaft erscheinen ließen, nicht dargetan bzw. nicht erkennbar. Der Begründung des angegriffenen Beschlusses (dort S. 31 - 35) ist zu entnehmen, dass sich die Bundesnetzagentur eingehend mit den Kriterien des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 7 TKG befasst hat. Ihre dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen erscheinen nicht offenkundig unzutreffend oder unvollständig, und die vorgenommenen wertenden Einschätzungen sind nicht offensichtlich unvertretbar. Die unter Berücksichtigung der betreffenden Belange getroffene Entscheidung, der Antragstellerin eine Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu Kabelkanalanlagen zwischen Hauptverteiler und Kabelverzweiger aufzuerlegen, erweist sich auch nicht als offensichtlich unverhältnismäßig.

Soweit die Antragstellerin ein „offensichtlichen Ermittlungsdefizit" darin erkennt, dass die Bundesnetzagentur nicht den im Verwaltungsverfahren aufgezeigten Anhaltspunkten für im Markt vorhandene Kabelkanalangebote nachgegangen ist, ergibt sich hieraus - ungeachtet der Frage, ob insoweit durch das Vorbringen der Antragstellerin eine Pflicht zur (weiteren) Sachverhaltsaufklärung ausgelöst worden ist - nicht, dass die Auferlegung der hier umstrittenen Zugangsverpflichtung offensichtlich rechtswidrig ist. Denn die Antragstellerin hat - wie bereits oben ausgeführt - nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die von ihr behaupteten alternativen Kabelverlegungseinrichtungen tatsächlich in ausreichender Anzahl für die hier maßgebende Überbrückung der Strecken zwischen Hauptverteilern und Kabelverzweigern vorhan- den sind. Selbst wenn man von einem Mangel an Aufklärung des ermessens- bzw. abwägungsrelevanten Sachverhalts ausginge, ist deshalb gegenwärtig offen, ob sich dies in entscheidungserheblicher Weise in dem Sinne auswirken würde, dass ange- nommen werden müsste, dass die Bundesnetzagentur von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Ungeachtet dessen erscheint es der Kammer ange- sichts der voraussichtlich aufgrund beträchtlicher Nachfrage in großer Zahl zu über- windenden Strecken zwischen Hauptverteilern und Kabelverzweigern aber eher un- wahrscheinlich, dass hierfür geeignete alternative Kabelkanalkapazitäten in ausrei- chendem Maße vorhanden sein könnten.

Auch das von der Antragstellerin des weiteren gerügte Abwägungsdefizit hinsichtlich des Belangs der Anfangsinvestitionen des Eigentümers (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG) liegt nicht offen zu Tage. Es ist nicht offensichtlich, dass die Annahme der Bundesnetzagentur, zu berücksichtigende schützenswerte Anfangsinvestitionen in Kabelleerrohre seien nicht vorhanden, da sie ganz überwiegend noch zu Monopolzeiten errichtet worden seien, rechtlich nicht haltbar ist. Es kann nämlich nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die von der Antragstellerin in der Zeit zwischen 1998 und 2006 getätigten Investitionen für die Errichtung von Kabelkanälen, -rohren und -schächten bei der Entscheidung der Bundesnetzagentur überhaupt keine Berücksichtigung gefunden haben. Denn wenn in der Begründung des angegriffenen Beschlusses (dort S. 34) davon die Rede ist, dass die besagten Anlagen „ganz überwiegend" noch zu Monopolzeiten errichtet worden seien, wird damit zum Aus- druck gebracht, dass dies nicht ausnahmslos der Fall ist, und verdeutlicht, dass von entsprechenden Investitionen der Antragstellerin auch nach Beendigung der „Mono- polzeiten" ausgegangen wird. Die den betreffenden Ausführungen der Bundesnetz- agentur zugrunde liegende Unterscheidung danach, zu welchem Zeitpunkt die be- sagten Investitionen getroffen wurden, ist ebenfalls nicht offenkundig fehlerhaft, weil eine solche Differenzierung in dem hier erörterten Zusammenhang möglich oder gar geboten erscheinen kann. Ob die Gründe, die hierfür angeführt werden können, trag- fähig sind, ist gegebenenfalls der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehal- ten. Gleiches gilt für die von der Antragstellerin beanstandete Berücksichtigung bzw. Gewichtung des Gesichtspunktes der Entgeltlichkeit der Zugangsgewährung.

Es ist schließlich auch nicht offensichtlich, dass die Ermessens- bzw. Abwägungsentscheidung der Bundesnetzagentur zu einem mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis führt. Die Bundesnetzagentur hat im angegriffenen Beschluss (dort S. 31 f.) ausführlich die Gründe dargelegt, aus denen sie die Auferlegung einer Verpflichtung zur Gewährung des Zuganges zu Kabelkanälen zwischen Hauptverteilern und Kabelverzweigern für geeignet und erforderlich hält. Sie hat sich hierbei insbesondere von einer Ausrichtung an den Regulierungszielen des § 2 Abs. 2 TKG und der Erwägung leiten lassen, es durch die auferlegte Zugangsverpflichtung Wettbewerbern der Antragstellerin zu ermöglichen, die Teilnehmeranschlussleitung für das Angebot besonders breitbandiger Dienste zu nutzen. Diese Erwägungen entbehren nicht offensichtlich einer tragfähigen rechtlichen Grundlage, und die von der Antragstellerin gegen die Annahme einer Verhältnismäßigkeit der Maßnahme vorgetragenen Gesichtspunkte wiegen nicht so schwer, dass eine Aufhebung der auferlegten Zugangsverpflichtung im Hauptsache- verfahren überwiegend wahrscheinlich ist.

Auf die nahe liegende Frage, ob die Annahme einer offensichtlichen Rechtswid- rigkeit der hier behandelten Zugangsverpflichtung schon deshalb ausscheidet, weil diese Maßnahme (auch) auf § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG gestützt werden kann, kommt es hiernach nicht mehr an.

b) Die somit unabhängig vom voraussichtlichen Ergebnis des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen geht hinsichtlich der hier behandelten Regelung in Ziff. 2.1 der angegriffenen Regulierungsverfügung zu Lasten der Antragstellerin aus.

Würde dem Aussetzungsantrag stattgegeben, jedoch später im Hauptsacheverfahren die Klage abgewiesen, so bliebe den Wettbewerbern der Antragstellerin einstweilen der hier in Rede stehende Zugang zu Kabelkanalanlagen zwischen Hauptverteiler und Kabelverzweiger verschlossen mit der voraussichtlichen Folge, dass der ganz überwiegende Teil der Wettbewerber der Antragstellerin - wenn überhaupt - erst mit beträchtlicher Verzögerung in der Lage wäre, Kabelverzweiger der Antragstellerin mit den für die Erbringung eigener besonders breitbandiger Dienste erforderlichen Glasfaserkabeln zu erschließen. Es leuchtet ein, dass dies angesichts des von der Antragstellerin bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt erreichten Ausbaus ihrer Infrastruktur zur Erbringung von VDSL-Diensten für die Entwicklung künftiger Wettbewerbsverhältnisse in diesem Bereich von beträchtlichem Nachteil ist. Unter diesen Umständen liefe eine Aussetzung der Vollziehung der hier in Rede stehenden Zugangsverpflichtung bis zur Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich in nicht unerheblichem Ausmaß dem gesetzlichen Auftrag entgegen, den Wettbewerb bzw. nachhaltig wettbewerbsorientierte Märkte in der Telekommunikation zu fördern (§§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG).

Würde demgegenüber der Aussetzungsantrag abgelehnt und wäre die Klage hinsichtlich der hier in Rede stehenden Regelung erfolgreich, so wären die belastenden Folgen, die sich aus einer sofortigen Beachtung der der Antragstellerin auferlegten Zugangsverpflichtung ergeben, für sie nicht von solchem Gewicht, dass sie das vom Gesetzgeber durch § 137 Abs. 1 TKG zum Ausdruck gebrachte besondere Vollziehungsinteresse überwiegen würden. Nicht wieder gut zu machende Fakten werden durch die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit der Zugangsverpflichtung nicht geschaffen. Die Antragstellerin wird im Falle eines Erfolges im Hauptsacheverfahren von ihren Wettbewerbern, denen sie ihre Kabelkanäle zwischen Hauptverteiler und Kabelverzweiger vorerst für die Installation von Glasfaserkabeln überlassen muss, die Entfernung dieser Kabel mit der Folge verlangen können, dass der derzeitige Zustand wiederhergestellt sein wird. Der von der Antragstellerin gehegten Befürchtung, dass ihre erheblichen Investitionen in den Aufbau eines VDSL-Netzes durch die auferlegte Zugangsverpflichtung entwertet werden, ist entgegen zu halten, dass die von ihr aufgrund der auferlegten Verpflichtung zu erbringenden Zugangsleistungen entgeltlich sind. Auch der von der Antragstellerin vorgetragene Gesichtspunkt, dass die auferlegte Zugangsverpflichtung darauf abziele, ihre Wettbewerber „an dem von ihr aufgebauten VDSL-Netz partizipieren zu lassen, ohne vergleichbare unternehmerische Risiken auf sich nehmen zu müssen", begründet nicht ein über- wiegendes Aussetzungsinteresse. Abgesehen davon, dass Gegenstand der aufer- legten Zugangsverpflichtung nicht das von der Antragstellerin aufgebaute „VDSL- Netz", sondern (leere bzw. freie) Kabelkanäle sind, wäre eine endgültige Eröffnung der Teilhabe der Wettbewerber an den von der Antragstellerin getätigten Investitio- nen im Sinne „unumstößlicher Fakten" mit der Ablehnung ihres Antrages auf Anord- nung der aufschiebenden Wirkung nicht verbunden. Denn sie hat nach einem Erfolg ihrer gegen die Anordnung der Zugangsgewährung in der Hauptsache erhobenen Klage die Möglichkeit, den streitigen Zugang zu versagen, so dass den Wettbewer- bern das Angebot von VDSL-Diensten unter Inanspruchnahme der betreffenden Ein- richtungen der Antragstellerin nicht mehr möglich wäre.

Die hiernach von der Antragstellerin aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit der in Rede stehenden Zugangsverpflichtung hinzunehmenden Nachteile wiegen nicht so schwer, dass ihretwegen der durch § 137 Abs. 1 TKG angeordnete Ausschluss des Suspensiveffektes aufgehoben werden müsste. Der Gesetzgeber hat es mit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit von Entscheidungen der hier behandelten Art den von solchen Entscheidungen betroffenen Adressaten bewusst zugemutet, gewisse nachteilige Folgen vorerst in Kauf zu nehmen; besondere, außergewöhnliche Umstände, die eine Ausnahme von dem gesetzlich angeordneten Regelfall der sofortigen Vollziehbarkeit gebieten, sind hier nicht erkennbar.

2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erweist sich ebenfalls als unbegründet, soweit er sich gegen die der Antragstellerin in dem ange- griffenen Beschluss vom 27. Juni 2007 auferlegte Verpflichtung richtet, für den Fall, dass aus technischen Gründen oder aus Kapazitätsgründen die Gewährung des Zu- gangs zu Kabelkanälen nicht möglich ist, den Zugang zu unbeschalteter Glasfaser zu gewähren (Ziffer 2.2 des Beschlusstenors). Auch insoweit lassen sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Erfolgsaussichten der gegen diese Reglung erho- benen Anfechtungsklage nicht eindeutig abschätzen (a), und eine von den Erfolgs- aussichten der insoweit erhobenen Klage unabhängige Interessenabwägung geht wiederum zu Ungunsten der Antragstellerin aus (b).

a) Es kann weder von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit noch von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der betreffenden Regelung ausgegangen werden.

Die Auferlegung der hier in Rede stehenden Zugangsverpflichtung ist nicht schon deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil - wie die Antragstellerin meint - die Leistung „Zugang zu unbeschalteten Glasfasern" nicht dem Markt Nr. 11 der Märkteempfeh- lung der EU-Kommission sachlich zugeordnet werden könne und die auferlegte Ver- pflichtung entgegen § 13 Abs. 1 TKG auch nicht aus einer zugrunde liegenden Marktdefinition und Marktanalyse entwickelt worden sei.

Die zur Untermauerung dieses Gesichtspunktes vornehmlich erfolgte Berufung der Antragstellerin auf die Marktdefinition und Marktanalyse vom 20. April 2005 dürfte voraussichtlich nicht durchgreifen. Wenn dort ausgeführt ist, dass unter Anwendung allgemeiner wettbewerblicher Kriterien der Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung in Form der reinen Glasfaserleitung nicht als Bestandteil des sachlich relevanten Marktes (gemeint ist der Markt Nr. 11 der Kom- missionsempfehlung) qualifiziert werde, so dürfte diese Einordnung für die hier in Rede stehende Zugangsverpflichtung deshalb ohne Belang sein, weil es vorliegend nicht um den Zugang zum Teilnehmeranschluss in Gestalt der reinen Glasfaserleitung geht, auf die sich die betreffende Passage in der Festlegung vom 20. April 2005 ausdrücklich (nur) bezieht. Vielmehr dient die hier erörterte Zugangsverpflichtung der Erschließung des (kupferbasierten) Teils der Teil- nehmeranschlussleitung zwischen Kabelverzweiger und Endverzweiger bzw. Teilnehmeranschlusseinheit.

Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der auferlegten Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu unbeschalteter Glasfaser zwischen Hauptverteiler und Kabelverzweiger ergibt sich auch nicht aus dem Einwand, dass es vor Auferlegung einer solchen Zugangsverpflichtung der Definition und Analyse eines Marktes „Zugang zu unbeschalteter Glasfaser" bedurft hätte und dass eine solche Marktdefinition und -analyse eine Regulierungsbedürftigkeit dieses Marktes nicht ergeben hätte. Gegen- über diesem Einwand gilt das vorstehend im Zusammenhang mit der Zugangsver- pflichtung zu Kabelkanälen Gesagte entsprechend. In gleicher Weise wie die aufer- legte Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu Kabelkanälen verfolgt die Zu- gangsverpflichtung zu unbeschalteter Glasfaser zwischen Hauptverteiler und Kabel- verzweiger den Zweck, Wettbewerber alsbald in die Lage zu versetzen, auf dem Endkundenmarkt hochbitratige (VDSL-)Dienste anzubieten und damit eine ihnen an- derenfalls vorerst verschlossen bleibende Nutzungsmöglichkeit des Teilnehmeran- schlusses zu eröffnen. Es ist jedenfalls aus Rechtsgründen nicht offensichtlich aus- geschlossen, die auferlegte Zugangsverpflichtung zur unbeschalteten Glasfaser zwi- schen Hauptverteiler und Kabelverzweiger als eine „Annexverpflichtung" zu begrei- fen, die von der Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zum Teilnehmeran- schluss umfasst ist und damit eine Leistung betrifft, die dem Markt zuzuordnen ist, der Gegenstand der der angegriffenen Regulierungsverfügung zugrunde liegenden Festlegung der Präsidentenkammer vom 27. Juni 2007 ist. Unter diesen Umständen ist es auch nicht offensichtlich, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden Verpflichtung auf die von der Antragstellerin thematisierte und nach ihrer Ansicht eindeutig zu verneinende Frage der Regulierungsbedürftigkeit eines Marktes „Zugang zu unbeschalteter Glasfaser" ankommen könnte.

Die Antragstellerin hat hinsichtlich der als Rechtsgrundlage für die Auferlegung der Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu unbeschalteter Glasfaser herangezogenen Vorschrift des § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG keine Umstände aufgezeigt, aufgrund derer offensichtliche, durchgreifende Zweifel am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung hervorgerufen werden könnten. Auch der von ihr erhobene Einwand, dass die Bundesnetzagentur bei ihrer Ermessens- bzw. Abwägungsentscheidung einzelne der Belange des § 21 Abs. 1 TKG nicht zutreffend berücksichtigt habe, führt nicht zu der für einen Erfolg des Aussetzungsantrages notwendigen offensichtlichen Rechtswidrigkeit des hier in Rede stehenden Teils der Regulierungsverfügung. Soweit die Antragstellerin hiergegen ihre Einwendungen wiederholt, die sie bereits gegenüber der Verpflichtung zur Zugangsgewährung zu Kabelkanalanlagen vorgebracht hatte, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Im Übrigen folgt ein offensichtlicher Rechtsfehler der Ermessens- bzw. Abwägungsentscheidung nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin ihrer Wettbewerberin B. freiwillig ihr Produkt „F. „ angeboten hat, das CSM- Verbindungen auf der Grundlage der Ethernet-Technologie beinhaltet und nach Angaben der Antragstellerin auf die Anbindung von DSLAM an Kabelverzweigern zugeschnitten ist. Es ist jedenfalls gegenwärtig nicht offenkundig, dass angesichts dieses Angebotes angenommen werden müsste, dass die Voraussetzungen des ermessens- bzw. abwägungsrelevanten Belangs des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TKG erfüllt sind. Nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin handelt es sich um ein bisher einmalig und auf einen einzigen „Testfall" beschränkt gebliebenes Angebot. Dass Angebote dieser Art im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TKG von einem großen Teil des Marktes angenommen werden, kann hiernach - jedenfalls für den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Regulierungsverfügung - nicht angenommen werden. Auch der Einwand, die Bundesnetzagentur habe angesichts der von der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren aufgezeigten Angebote alternativer Anbieter ermitteln müssen, in welchem Umfang Glasfaserkapazitäten anderer Wettbewerber genutzt werden könnten, greift hier nicht zu Gunsten der Antragstellerin durch. Die Antragsgegnerin hat hierzu darauf verwiesen, dass die betreffenden Angebote in der Regel nicht die Strecke zwischen Hauptverteiler und Kabelverzweiger abdecken. Dem ist die Antragstellerin nicht sub- stantiiert entgegengetreten. Verhielte es sich indessen so, dass die von der Antragstellerin behaupteten vielfältigen Angebote unbeschalteter Glasfaserkapazitäten verfügbar sind, müsste es der Antragstellerin möglich gewesen sein, solche Angebote, mittels derer die hier in Rede stehende Erschließung der Teilnehmeranschlussleitung am Kabelverzweiger verwirklicht werden kann, im Einzelnen konkret aufzuzeigen. Der Umstand, dass dies nicht geschehen ist, lässt das Vorliegen eines Ermittlungsdefizits und dessen Erheblichkeit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Ziffer 2.2 der Regulierungsverfügung nicht offensichtlich er- scheinen.

Nichts anderes gilt hinsichtlich des Belangs des § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TKG. Ausweislich der Begründung der angegriffenen Regulierungsverfügung hat die Bundesnetzagentur die Möglichkeit des Vorhandenseins schützenswerter Anfangsinvestitionen der Antragstellerin ausdrücklich anerkannt, wenn dort (S. 36 des angegriffenen Beschlusses) ausgeführt ist, dass Glasfaserkabel „überwiegend in den letzten Jahren ausgebaut (d.h. in vorhandene Kabelkanäle eingezogen) wurden bzw. mit dem fortschreitenden Ausbau ihrer Infrastruktur für hochbitratige Dienste noch verlegt werden." Dass die Bundesnetzagentur die Schutzbedürftigkeit dieser Investitionen mit den Erwägungen relativiert hat, dass vorhandene Glasfaserleitungen in OPAL/ISIS-Ausbaugebieten durch Umrüstung für die Übertra- gung breitbandiger Dienste nutzbar gemacht werden können, dass ferner die An- tragstellerin durch die Möglichkeit, bei der Verlegung von Glasfaserleitungen zwi- schen Hauptverteiler und Kabelverzweiger auf zu Monopolzeiten errichtete Kabelkanalanlagen zurückzugreifen kann und insofern im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern einem geringeren Anfangsinvestitionsrisiko ausgesetzt sei und dass zudem die Gewährung des Zugangs zu den betreffenden Glasfaserleitungen entgeltlich sei und die Bemessung des Entgelts unter Berücksichtigung der Ver- zinsung des eingesetzten Kapitals (§ 31 Abs. 4 TKG) erfolge, erweist sich angesichts des ohnehin beschränkten Umfanges der gerichtlichen Prüfung von Ermessens- bzw. Abwägungsentscheidungen jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig.

b) Die somit auch in Bezug auf die hier behandelte Regelung in Ziff. 2.2 der angegriffenen Regulierungsverfügung vorzunehmende, von dem voraussichtlichen Ergebnis des Hauptsacheverfahrens unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen geht zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Insoweit gilt das oben bei der die Zugangsverpflichtung zu Kabelkanalanlagen betreffenden Interessenabwägung Gesagte entsprechend. Wesentliche Gesichtspunkte, die hier zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, sind weder ersichtlich noch substantiiert dargetan.

3. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat indessen Erfolg, soweit er sich gegen die der Antragstellerin in dem angegriffenen Beschluss vom 27. Juni 2007 auferlegte Verpflichtung richtet, Nachfrager im Rahmen der Ver- pflichtung zur Zugangsgewährung zum Teilnehmeranschluss am Kabelverzweiger zum Zwecke der dafür erforderlichen Kabelverzweigerkollokation auf konkrete Anfra- ge über die Möglichkeit des Zugangs zum Kabelkanal bzw. zu zwei unbeschalteten Glasfasern zwischen dem Hauptverteiler und dem Kabelverzweiger zu informieren und offen zu legen, zu welchem Zeitpunkt sie den Kabelverzweiger zur Aufnahme von eigenen DSLAM ausbauen wird (Ziffer 2.3 des Beschlusstenors). Gegenüber dieser Regelung bestehen Rechtmäßigkeitszweifel von beträchtlichem Gewicht (a), und eine von den Erfolgsaussichten der insoweit erhobenen Klage unabhängige Inte- ressenabwägung geht im Sinne der Antragstellerin aus (b).

a) Die in der streitigen Regulierungsverfügung unter Ziffer 2.3 auferlegte Verpflichtung zur Auskunfts- und Informationserteilung begegnet nicht unerheblichen rechtlichen Bedenken, weil zweifelhaft erscheint, ob sie inhaltlich hinreichend be- stimmt ist und insoweit den Anforderungen des § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz entspricht.

Ihrem Wortlaut nach ist die auferlegte Verpflichtung weitreichend und nicht durch beschränkende Vorgaben begrenzt. Weder der Zusatz: „im Rahmen der Verpflichtung zur Zugangsgewährung" noch das Erfordernis einer „konkreten Anfrage" dürften geeignet sein, eine Auskunfts- und Informationspflicht etwa in den Fällen auszuschließen, in denen Wettbewerber keine konkrete Zugangsabsicht hegen, sondern sich allgemein Kenntnisse über die Kabelverzweigerausbauplanungen der Antragstellerin und deren zeitliche Umsetzung sowie über den Umfang des Vorhandenseins von Kabelkanalanlagen und insbesondere von Glasfaserleitungen zwischen Hauptverteilern und Kabelverzweigern der Antragstellerin zu verschaffen. So verstanden wäre die An- tragstellerin verpflichtet, auf jede Anfrage von Wettbewerbern Auskünfte und Informationen zu verfügbaren Kabelkanalanlagen bzw. unbeschalteten Glasfaserlei- tungen sowie zu den Zeitpunkten des Ausbaus von Kabelverzweigern zur Aufnahme von DSLAM zu erteilen. Darauf, dass der hier in Rede stehenden Verpflichtung die- ser weitreichende Inhalt beigelegt werden kann, dürfte auch die Begründung des Be- schlusses (dort S. 41) hinweisen, in der die Bundesnetzagentur ausführt, dass die auferlegte Verpflichtung zur Wahrnehmung der Zugangsmöglichkeit zwingend erfor- derlich sei, denn ohne vorherige Auskunft über die Möglichkeit der eigenen Anbin- dung sowie der Kollokation sei dem Nachfrager eine Planung seines Netzausbaus und damit eine Investitionsentscheidung nicht möglich. Diese Begründung hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung wiederholt.

Andererseits werden Zweifel an diesem weitreichenden Verständnis der hier erörterten Verpflichtung dadurch hervorgerufen, dass die Bundesnetzagentur die auferlegte Auskunfts- und Informationserteilungspflicht als eine Nebenpflicht ansieht, die der Zugangspflicht unterfällt. Dies könnte nahe legen, die streitige Regelung dahin zu verstehen, dass die auferlegte Verpflichtung erst im Zusammenhang mit der Anbahnung eines konkreten Zugangsverlangens wirksam werden soll. In diese Richtung deutet auch der Hinweis der Bundesnetzagentur in den Beschlussgründen, dass durch die Informationserteilung auf Anfrage sichergestellt werde, dass der Antragstellerin nur Aufwand für Informationsbegehren entstehe, die im Zusammenhang mit tatsächlichen Zugangsbegehren stehen.

Die hiernach bestehende Unklarheit darüber, ob nach der streitigen Regelung jedwede Anfragen von Wettbewerbern oder nur bestimmten Voraussetzungen genü- gende Anfragen eine Verpflichtung zur Auskunfts- und Informationserteilung auslö- sen, wird möglicherweise sogar noch dadurch verstärkt, dass die Bundesnetzagentur in der Begründung ihres Beschlusses anknüpfend an ihre Auffassung, dass die hier in Rede stehende Verpflichtung als Nebenpflicht der auferlegten Zugangsverpflich- tung unterfalle, meint, dass eine „gesonderte Auferlegung ... eigentlich nicht erforder- lich (sei)". Denn es kann ernstlich zweifelhaft erscheinen, ob die Qualifizierung der Auskunfts- und Informationserteilungspflicht als Nebenpflicht der Zugangsverpflich- tung mit der Rechtslage in Einklang steht. Dies hat offenbar auch die Bundesnetz- agentur erkannt, wenn sie sich auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 18. März 2004 - 1 K 2630/00 - (NRWE u. CR 2004, 751) bezieht und die hier streitige Verpflichtung „vorsorglich" auferlegt hat. In der genannten - zur früher geltenden Rechtslage ergangenen - Entscheidung ist festgestellt worden, dass „Voranfragen", die Carrier vor der eigentlichen Bestellung eines Zugangs zur Teilnehmeranschluss- leitung an die Antragstellerin richten, um eine Aussage über die Realisierbarkeit der nachgefragten Ausführungsvariante für die konkrete Teilnehmeranschlussleitung zu erhalten, nicht Bestandteil der mit der Gewährung des Netzzugangs verbundenen Leistungen seien. Auf diesem Hintergrund ist die hier behandelte Auskunfts- und In- formationserteilungsverpflichtung für den Fall auferlegt worden, dass diese Verpflich- tung entgegen der eigentlichen Annahme der Bundesnetzagentur (auch) nach dem nunmehr geltenden Recht nicht vom Zugangsanspruch (als Nebenpflicht) mitumfasst sein sollte. Träfe dies zu, was möglich erscheint, stellte sich die Frage, ob anhand des normativen Regelungsgehalts einer anderweitigen Rechtsgrundlage - unterstellt, eine solche sei vorhanden - der Bedeutungsgehalt und die Reichweite der auferleg- ten Auskunfts- und Informationsverpflichtung ermittelt werden könnten und auf diese Weise eine Beurteilung ermöglicht würde, ob dem Erfordernis der hinreichenden in- haltlichen Bestimmtheit genügt wird.

Ließe sich eine eigenständige Rechtsgrundlage für die auferlegte Auskunfts- und Informationsverpflichtung nicht auffinden - § 20 TKG hat die Bundesnetzagentur ausweislich der Beschlussbegründung (dort S. 41) ausdrücklich als Rechtsgrundlage der Maßnahme ausgeschlossen -, könnte sich die angegriffene Regulierungsverfü- gung außer wegen eines Bestimmtheitsmangels auch wegen Fehlens einer gesetzli- chen Ermächtigung als rechtswidrig erweisen, zumal dann, wenn die Verpflichtung in dem Sinne gemeint sein sollte, dass sie Nachfragern eine Planung ihres Netzauf- baus und der darin zu tätigenden Investitionen ermöglichen soll. Denn es ist fraglich, ob bei dieser Zweckrichtung noch ein hinreichender Bezug zum Zugang zur Teil- nehmeranschlussleitung angenommen werden kann.

Es ist nicht Aufgabe des vorliegenden Aussetzungsverfahrens, eine Klärung die- ser für die Auslegung der Regelung in Ziffer 2.3 der angegriffenen Regulierungsverfügung möglicherweise erheblichen Rechtsfragen herbeizuführen. Dies muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

b) Die weitere Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung von Ziffer 2.3 der Regulierungsverfügung überwiegt.

Würde der Aussetzungsantrag abgelehnt und wäre die Klage hinsichtlich der hier in Rede stehenden Regelung erfolgreich, so wären die belastenden Folgen, die sich aus einer sofortigen Beachtung der der Antragstellerin auferlegten Verpflichtung er- geben könnten, von erheblicher Bedeutung. Insbesondere wäre zu gewärtigen, dass die Antragstellerin ihren Wettbewerbern gegenüber in einem Umfang Auskünfte ertei- len und Informationen preisgeben müsste, der über das Maß dessen hinausgeht, was für die Verwirklichung der jeweils tatsächlich beabsichtigten Zugänge zur Teil- nehmeranschlussleitung erforderlich ist. Hinzu kommt, dass die Herausgabe der betreffenden Informationen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und daher die Gefahr besteht, dass Nachfrager und Wettbewerber der Antragstellerin dauerhaft ihnen von Rechts wegen nicht zustehende Erkenntnisse erlangen könnten. Vor den Nachteilen einer Auskunftserteilungspflicht, von der die Antragstellerin bei einer Ab- lehnung des Antrages möglicherweise kurzfristig und in weitem Umfang betroffen wäre, gewährt nach Einschätzung der Kammer auch die Regelung des § 17 TKG keinen ausreichenden Schutz.

Würde demgegenüber dem Aussetzungsantrag stattgegeben, jedoch später im Hauptsacheverfahren die Klage abgewiesen, so hätte dies nicht zur Folge, dass den Wettbewerbern der Antragstellerin einstweilen der hier in Rede stehende Zugang zu Kabelkanalanlagen bzw. unbeschalteter Glasfaser zwischen Hauptverteiler und Ka- belverzweiger und die Kollokation im Kabelverzweiger (dazu nachstehend unter II.) versagt bliebe. Zwar wären die Planungen der Wettbewerber dazu, in welchen An- schlussbereichen auf welche Weise und mit welchem finanziellen Aufwand sie Ka- belverzweiger mit Glasfaserleitungen von den jeweiligen Hauptverteilern erschließen können und welcher bauliche und finanzielle Aufwand hinsichtlich der Unterbringung ihrer DSLAM am bzw. im Kabelverzweiger der Antragstellerin erforderlich ist, mögli- cherweise nicht unerheblich erschwert. Ausgeschlossen ist die Verschaffung des Zu- ganges zur Teilnehmeranschlussleitung am Kabelverzweiger unter Inanspruchnah- me von Kabelkanälen bzw. unbeschalteter Glasfaserleitungen jedoch nicht, weil die Antragstellerin aufgrund der sofort vollziehbar bleibenden Regelungen in Ziffern 2.1 und 2.2 der Regulierungsverfügung bereits jetzt verpflichtet ist und vorerst bleibt, entsprechende Zugänge zu gewähren. Im Falle einer Aussetzung der Auskunfts- und Informationsverpflichtung gegebenenfalls hervorgerufene Verzögerungen bei der Zugangsverschaffung zu Kabelkanälen bzw. Glasfaserleitungen hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Regulierungsziels des § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG für vertretbar, zumal sie im Hauptsacheverfahren einen baldigen Termin zur mündlichen Verhandlung (am 23. April 2008) anberaumt hat.

Die der Antragstellerin bei einer Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit der in Rede stehenden Auskunfts- und Informationsverpflichtung drohenden Nachteile wiegen umso schwerer, als nach dem vorstehend Gesagten die betreffende Regelung zwar nicht als offensichtlich rechtswidrig angesehen werden kann, ihr gegenüber jedoch rechtliche Bedenken von erheblichem Gewicht bestehen. Deshalb ist es auch in Ansehung des von § 137 Abs. 1 TKG angeordnete Ausschlusses des Suspensiveffektes gerechtfertigt, hier von ganz besonderen Um- ständen zu sprechen, die eine Ausnahme von dem gesetzlich angeordneten Regelfall der sofortigen Vollziehbarkeit gebieten.

4. Soweit der Aussetzungsantrag sich gegen die Regelung in Ziffer 2.4 des angegriffenen Beschlusses richtet, bleibt er ohne Erfolg. Die Antragstellerin hat keine Umstände vorgetragen und solche sind auch nicht ersichtlich, aus denen sich eine offensichtliche Rechtswidrigkeit dieser auferlegten Verpflichtung ergeben könnte. Es spricht vielmehr alles für die offensichtliche Rechtmäßigkeit dieser den Inhalt des Diskriminierungsverbots des § 19 Abs. 1 TKG wiedergebenden Regelung.

5. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt ferner ohne Erfolg, soweit er sich gegen die in Ziffer 2.5 des Tenors des Beschlusses vom 27. Juni 2007 getroffene Regelung richtet, der zufolge die Entgelte für die Gewäh- rung des Zugangs zu Kabelkanälen und unbeschalteter Glasfaser nach den Ziffern 2.1 und 2.2 des Beschlusstenors sowie Informationen nach Ziffer 2.3 des Beschluss- tenors der Genehmigung nach Maßgabe des § 31 TKG unterliegen.

Es kann auf sich beruhen, ob der Antragstellerin gegenüber dieser Regelung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für ein Aussetzungsbegehren nach § 80 Abs. 5 VwGO zuerkannt werden kann. Das wäre nicht der Fall, wenn die Entgeltgenehmi- gungspflicht bereits kraft Gesetzes bestünde und die hier in Rede stehende Rege- lung lediglich die sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG ergebende Rechtslage feststellt,

vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 6 VR 5.07 -, NVwZ 2007, 1207.

Ob § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG in diesem Sinne zu verstehen ist oder nicht, kann hier dahinstehen, weil der Antrag jedenfalls aus anderen Gründen ohne Erfolg bleibt.

Soweit er die Genehmigungspflicht von Entgelten für die Erteilung von Auskünften und Informationen betrifft, bedarf es einer Aussetzung der sofortigen Vollziehung dieser Regelung nicht, weil diese dadurch einstweilen gegenstandslos geworden ist, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2.3 der Regulierungsverfügung vom 27. Juni 2007 durch diesen Beschluss angeordnet wird.

Was die Entgeltgenehmigungspflicht im Übrigen (Zugang zu Kabelkanälen und unbeschalteter Glasfaser) anbetrifft, ist der Antrag unbegründet. Sofern man bei Be- rücksichtigung des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes, also ausgehend von der vorläufig fortbestehenden Wirksamkeit der besagten Zugangsverpflichtungen, nicht schon zur Annahme einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Entgeltgenehmi- gungspflicht gelangen sollte, erwiese sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens jedenfalls als offen (a) und fiele die dann anzustellende, von den Erfolgsaussichten der Klage losgelöste Interessenabwägung zum Nachteil der Antragstellerin aus (b).

a) Als Rechtsgrundlage der ausgesprochenen Entgeltgenehmigungspflicht kommt allein § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG in Betracht. Zweifel am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind ausschließlich insoweit begründet, als der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf „nach § 21 TKG auferlegte Zugangsleistungen" begrenzt ist. Ob die Zugangsleistungen, auf die sich die streitige Entgeltgenehmigungspflicht bezieht, auf der Grundlage von § 21 TKG auferlegt werden können, hängt - wie bereits oben angesprochen - davon ab, ob Kabelkanalanlagen sowie unbeschaltete Glasfaserleitungen zwischen Hauptverteiler und Kabelverzweiger als Netzkomponenten oder -einrichtungen i. S. v. § 21 Abs. 2 Nr. 1 TKG verstanden werden können und - verneinendenfalls - ob § 21 TKG im Übrigen eine tragfähige Grundlage für die auferlegten Zugangsverpflichtungen bietet. Eine Entscheidung dieser Fragen muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 TKG für eine nachträgliche Entgeltregulierung liegen ersichtlich nicht vor.

b) Die von den Erfolgsaussichten der Klage losgelöste Interessenabwägung geht zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Denn die Folgen, die sie bei einem für sie un- günstigen Ausgang des Eilverfahrens und späterem Obsiegen im Verfahren der Hauptsache zu gewärtigen hat, wiegen weniger schwer als die Folgen, die einträten, wenn ihr vorläufiger Rechtsschutz gewährt würde, ihre Klage gegen Nr. 2.5 der Re- gulierungsverfügung aber abgewiesen werden sollte.

Zwar hält es die Kammer nicht für ausgeschlossen, dass die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung für die Antragstellerin nachtei- lige Folgen haben kann. Insbesondere ruft die Verpflichtung, Entgelte für die hier in Rede stehenden Zugangsleistungen vorab durch die Bundesnetzagentur genehmigen zu lassen, nicht unerheblichen Mitwirkungs- und Vorbereitungsaufwand hervor, um den Vorgaben der §§ 31 Abs. 5 und 6, 33 TKG zu genügen. Allerdings wird das Gewicht dieses Nachteils durch den Umstand relativiert, dass sich der besagte Aufwand auch im Falle einer Aufhebung der Vorabgenehmigungspflicht nicht unbedingt als nutzlos erwiese. Denn wenn die Pflicht zur Vorabgenehmigung aufgehoben und eine nachträgliche Regulierung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 TKG angeordnet würde, kann eine Entgeltprüfung anhand von Kostenunterlagen in Be- tracht kommen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 38 Abs. 2 Satz 3 TKG). Diese Erwägung trifft freilich für den Fall nicht zu, dass die Zugangsleistungen, für die hier eine Entgeltgenehmigungspflicht ausgesprochen worden ist, überhaupt nicht dem Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 TKG unterfallen. Die Antragstellerin selbst hat nichts zur Art und insbesondere zum (wirtschaftlichen) Ausmaß der Folgen vorgetragen, die für sie im Falle einer Ablehnung des gegen die ausgesprochene Entgeltgenehmigungspflicht gerichteten Aussetzungsantrages eintreten würden. Dies sowie der Umstand, dass angesichts des im Hauptsacheverfahren anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung alsbald eine die Instanz abschließende Sachentscheidung über die hier in Rede stehende Entgeltgenehmigungspflicht erwartet werden kann, hat die Kammer zusätzlich bei der Bewertung des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin berücksichtigt.

Würde dagegen antragsgemäß die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Ziffer 2.5 der Regulierungsverfügung angeordnet, ihre Klage später aber abgewiesen, wögen die Folgen schwerer. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass in diesem Fall die von der Antragstellerin für den Zugang zu Kabelkanälen und unbeschalteter Glasfaser zu erhebenden Entgelte vorerst überhaupt keiner Regulierung unterlägen. Jedenfalls aber ergäbe sich eine „Regulierungslücke"

Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 6 VR 5.07 -, a.a O.,

die umso weniger hinnehmbar ist, als nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin durch die Bemessung der Entgelte die Nachfrage ihrer Wett- bewerber nach den betreffenden Zugängen zu begrenzen und damit den Wettbe- werbsdruck, der ihr im Falle des Angebots von alternativen VDSL-Diensten erwüch- se, zu mindern suchen könnte. Damit besteht die Gefahr, dass eine dem Regulie- rungsziel des § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG zuwiderlaufende Lage herbeigeführt wird, die voraussichtlich die künftige Entwicklung des Wettbewerbsgeschehens im Bereich der VDSL-Dienste nicht unerheblich nachteilig beeinflussen könnte.

Schließlich fällt maßgeblich auch der von § 137 Abs. 1 TKG als Regelfall angeordnete Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage ins Gewicht. Die mit dieser Regelung zum Ausdruck gebrachte gesetzliche Wertung, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug gerade bei offenem Prozessausgang regelmäßig erhebli- ches Gewicht hat, spricht mangels Erkennbarkeit außergewöhnlicher Umstände, die eine Abweichung rechtfertigen könnten, auch hier für einen Vorrang des Vollzugsinteresses gegenüber dem Aufschubinteresse der Antragstellerin.

II. Die unter Ziffer 2. der Antragsschrift gestellten Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleiben ohne Erfolg. Die Antragstellerin kann weder mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (1.)noch mit dem hilfsweise gestellten An- trag nach § 80 Abs. 5 VwGO durchdringen (2.).

1. Es kann dahinstehen, ob gegen die Statthaftigkeit des Antrages, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, nachfragenden Wettbewerbern Kollokation im Kabelverzweiger zu gewähren, durch- greifende Bedenken zu erheben sind. Denn der Antrag ist jedenfalls mangels Glaub- haftmachung eines Anordnungsanspruches unbegründet.

Die Antragstellerin hat nicht mit der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass sie nach der Regelung in Ziffer 1.1.3 der Regulierungsverfügung vom 27. Juni 2007 nicht verpflichtet ist, nachfragenden Wettbewerbern Kollokation im Ka- belverzweiger zu gewähren. Nach ihrem Wortlaut ordnet die streitige Regelung an, dass die der Antragstellerin bereits durch eine frühere Regulierungsverfügung auferlegten Verpflichtungen, nämlich (u.a.) anderen Unternehmen „zum Zwecke des Zugangs gemäß Ziffern 1.1.1 und 1.1.2 Kollokation sowie im Rahmen dessen Nachfragern bzw. deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren," beibehalten werden. Die Bezugnahme auf Ziffer 1.1.1 betrifft die Verpflichtung zur Gewährung des „vollständig entbündelten Zugang(s) zum Teilnehmeranschluss in Form der Kupferdoppelader am Hauptverteiler oder einem näher an der Teilnehmeranschlusseinheit gelegenen Punkt (Kabel- bzw. Endverzweiger - APL) ..." .Wenn somit nach dieser Regelung die Verpflichtung zur Zugangsgewährung (auch) am Kabelverzweiger besteht, erstreckt sich die Kollokationsverpflichtung der Ziffer 1.1.3 selbstverständlich auch auf diesen Punkt des Anschlussnetzes.

Der Wortlaut der Regelung in Ziffer 1.1.3 der Regulierungsverfügung gibt für sich allein keinen Aufschluss darüber, ob die zu gewährende Kollokation „am" oder „im" Kabelverzweiger in dem Sinne zu erfolgen hat, dass die DSLAM der Wettbewerber der Antragstellerin außerhalb oder innerhalb des Kabelverzweigergehäuses der An- tragstellerin untergebracht werden. Allein in der von Ziffer 1.1.3 in Bezug genomme- nen Verpflichtung nach Ziffer 1.1.1 werden die Präpositionen „an" bzw. „am" verwen- det, freilich lediglich im Zusammenhang mit der auferlegten Zugangsgewährungs- pflicht. Damit dürfte dementsprechend lediglich die Bezeichnung des Netzpunktes gemeint sein, an dem der Zugang einzuräumen ist. Eine Regelung der hier streitbe- fangenen Modalitäten der Herstellung dieses Zugangs dürfte demgegenüber damit nicht zum Ausdruck gebracht sein.

Ermöglicht der Wortlaut des hier in Rede stehenden Teils des Beschlusstenors keine eindeutige Antwort auf die hier umstrittene Frage, so sind zu seiner Auslegung die Gründe des angegriffenen Beschlusses heranzuziehen und darauf zu untersuchen, ob ihnen der Inhalt der von der Bundesnetzagentur bezweckten Regelung mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann. Die Ausführungen der Bundesnetzagentur unter 3.3.2 der Beschlussgründe (S. 27 f.) führen zu dem Befund, dass die auferlegte Kollokationsverpflichtung in dem Sinne gemeint ist, dass die Antragstellerin (auch) verpflichtet sein soll, Kollokation im Kabelverzweiger zu gewähren. Dies ist an mehreren Stellen der genannten Begründung des Beschlusses eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht.

Unter diesen Umständen dürften die im Wesentlichen auf semantische Überlegungen zu dem in Ziffer 1.1.3 verwendeten Begriff des „Zutritts" gestützten Ausführungen der Antragstellerin nicht zu einem anderen Ergebnis führen können, und zwar unabhängig davon, ob mit diesem Begriff ausschließlich das Eindringen in ein Raumgebilde im Sinne eines Betretens oder aber auch im Sinne eines (bloß händischen) Hineingreifens gemeint sein kann. Vorliegend geht es nämlich allein um dasjenige, was im Tenor des Beschlusses mit Kollokation gemeint ist, und dies ist nach der erwähnten Passage der Beschlussgründe eindeutig. Zu einem anderen Verständnis dadurch zu gelangen, dass man - wie die Antragstellerin - den möglicherweise mehrdeutigen Begriff des „Zutritts" ausschließlich in eine bestimmte Richtung auslegt und aus seiner Verwendung im Zusammenhang mit der auferlegten Pflicht zur Kollokation Rückschlüsse auf die Modalitäten dieser Kollokation zieht, ist jedenfalls nicht annähernd in einer Weise überzeugend, dass mit der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit das Bestehen des behaupteten Anordnungsanspruches glaubhaft gemacht ist.

Darüber hinaus spricht Vieles dafür, dass der Begriff des „Zutritts" entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Kontext mit der hier in Rede stehenden Kollokationsverpflichtung als „Zugänglichmachen" von Einrichtungen zu verstehen sein dürfte.

In diesem Sinne VG Köln, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 1 K 2976/05 -, NRWE, Rn. 136.

Auf die Frage, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht sind bzw. vorliegen, kommt es hiernach nicht an.

2. Der hilfsweise gestellte Antrag, mit dem die Anordnung der aufschiebenden Wir- kung der Klage insoweit begehrt wird, als der Antragstellerin in Ziffer 1.1.3 des Be- schlusstenors der Regulierungsverfügung vom 27. Juni 2007 die Verpflichtung zur Gewährung von Kollokation im Kabelverzweiger auferlegt worden ist, ist unbegrün- det. Die Erfolgsaussichten der gegen diese Regelung erhobenen Anfechtungsklage lassen sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mit hinreichender Ge- wissheit abschätzen (a), und eine von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängige Interessenabwägung geht zu Ungunsten der Antragstellerin aus (b).

a) Darüber, dass mit der Vorschrift des § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG eine hinreichende Rechtsgrundlage für Kollokationsverpflichtungen vorhanden ist, besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit. Umstritten ist zwischen ihnen allein, ob diese gesetzliche Ermächtigung so weit reicht, dass von ihr die Verpflichtung der Antragstellerin ge- deckt ist, Kollokation im Kabelverzweiger zu gewähren. Der von § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG verwendete Begriff der Kollokation wird im TKG nicht definiert. In der bis zum 25. Juni 2004 geltenden Vorschrift des § 3 Netzzugangsverordnung - NZV - war die Kollokation als „räumlicher Zugang" beschrieben. § 3 Abs. 1 NZV bestimmte, dass die Nutzung einer Leistung räumlich an der übertragungs-, vermittlungs- oder be- triebstechnischen Schnittstelle diskriminierungsfrei und zu den Bedingungen zu er- möglichen sei, die sich der verpflichtete Betreiber selbst bei der Nutzung einer sol- chen Leistung einräumt. § 3 Abs. 2 Satz 1 NZV konkretisierte die Verpflichtung da- hin, dass der Betreiber ihr durch die Unterbringung der für die Nutzung der Leistung nach Absatz 1 erforderlichen Einrichtungen in seinen Räumen nachzukommen ("physische Kollokation") habe. Nach diesem Regelungsgehalt spricht Überwiegen- des für die Annahme, dass § 3 NZV eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Auf- erlegung einer Kollokationsverpflichtung (nicht nur im Hauptverteiler, sondern auch) im Kabelverzweiger gewesen ist. Wenn auch in § 3 Abs. 2 Satz 1 NZV von „Räumen" die Rede war, in denen die Unterbringung der Einrichtungen des Nachfragers zu er- möglichen ist, so kann doch aus der insoweit offenen Formulierung des § 3 Abs. 1 NZV, dass die Nutzung der Leistung „räumlich" an der übertragungs-, vermittlungs- oder betriebstechnischen Schnittstelle zu ermöglichen ist, mit gutem Grund vertreten werden, dass als Kollokationsorte nicht nur (betretbare) Gebäude, sondern auch Schaltkästen, Gehäuse u. Ä. gemeint waren. Dass die vorliegend anzuwendende Ermächtigungsgrundlage des § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG eine andere, hinter § 3 NZV zu- rückbleibende Reichweite in dem Sinne hätte, dass von ihr Verpflichtungen zur Kol- lokationsgewährung im Kabelverzweiger nicht gedeckt wären, ist auf dem aufgezeig- ten historischen Hintergrund weder offensichtlich noch überwiegend wahrscheinlich. Denn ausweislich der Begründung zu dieser im Gesetzgebungsverfahren unverän- dert gebliebenen Vorschrift (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-DrS. 15/2316, S. 66 zu § 19 Abs. 3 Nr. 4 TKG-E) sollen mit ihr beide Formen der Kollokation „im Sinne des bisherigen § 3 NZV" erfasst werden. Demgegenüber enthalten die Geset- zesmaterialien keinen Hinweis darauf, dass die Reichweite des § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG gegenüber der Regelung des § 3 Abs. 1 NZV in irgendeiner Weise einge- schränkt werden sollte.

Dass die streitige Auferlegung einer Kollokationsverpflichtung im Kabelverzwei- ger an anderen offensichtlichen Rechtmäßigkeitsmängeln leidet, ist nicht ersichtlich. Dies gilt namentlich unter dem Gesichtspunkt eines Ermessensfehlers. Zur Ausübung von Ermessen ist die Bundesnetzagentur in den Fällen der Auferlegung von Verpflichtungen nach § 21 Abs. 3 TKG angesichts der Ausgestaltung dieser Bestimmung als Soll-Vorschrift nur verpflichtet, wenn ein atypischer Fall vorliegt, d.h. wenn der betreffende Sachverhalt zwar tatbestandsmäßig von der Norm erfasst ist, ihre Anwendung auf diesen Sachverhalt aber zu einem vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollten Ergebnis führen würde. Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass vorliegend von einer solchen Situation ausgegangen werden kann. Denn § 21 Abs. 3 Nr. 4 TKG sieht als Nachfolgevorschrift des § 3 NZV die Auferlegung einer Kollokationsverpflichtung allgemein - nicht etwa auf den Hauptverteiler oder Netzein- richtungen höherer Ebene beschränkt - vor. Es ist auch nicht offenkundig, dass die hier streitige Kollokationsverpflichtung deshalb zu einem vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Ergebnis führte, weil sie den Regulierungszielen des § 2 Abs. 2 TKG, namentlich den in § 21 Abs. 1 TKG ausdrücklich genannten, zuwiderliefe. Es dürfte vielmehr vom Gegenteil auszugehen sein, dass es nämlich der Förderung wettbewerblicher Verhältnisse im Bereich der besonders breitbandigen Dienste zuträglich ist, wenn Wettbewerbern der Antragstellerin durch Kollokation im Kabelverzweiger vermehrt ermöglicht wird, ihrerseits derartige Dienste anzubie- ten.

Die Verpflichtung, Kollokation im Kabelverzweiger zu gewähren, ist auch nicht offensichtlich unverhältnismäßig. Insbesondere hat die Bundesnetzagentur deutlich zum Ausdruck gebracht, dass mit der Kollokationsverpflichtung keine Verpflichtung der Antragstellerin verbunden sei, ihre vorhandenen Kabelverzweigergehäuse auszubauen (vgl. Ziffer 3.3.3 der Beschlussgründe, S. 28). Auch ist darauf hingewiesen worden, dass zur Vermeidung ungeeigneter und unverhältnismäßiger Belastungen der Antragstellerin nicht die einzelnen Modalitäten der Kollokation im Kabelverzweiger Regelungsgegenstand der Regulierungsverfügung seien; insoweit werden die Wettbewerber darauf verwiesen, gegebenenfalls auftretende Meinungsverschiedenheiten über die konkrete Durchführung bzw. Durchführbarkeit einer begehrten Kollokation im Rahmen von Verfahren vor der Beschlusskammer auszutragen. Schließlich steht der Annahme einer offensichtlichen Unverhältnismäßigkeit entgegen, dass die Antragstellerin berechtigt ist, für zu gewährende Kollokation im Kabelverzweiger (genehmigungsbedürftige) Entgelte zu erheben.

Der Einwand der Antragstellerin, dass die hier streitige Kollokationsverpflichtung offensichtlich rechtswidrig sei, weil der Bundesnetzagentur ein Ermittlungs- bzw. Ab- wägungsdefizit im Hinblick auf die in § 21 Abs. 1 TKG aufgeführten Belange vorzu- werfen sei, greift nicht durch. Denn es spricht Überwiegendes dafür, dass im Rah- men des § 21 Abs. 3 TKG eine Prüfung der Kriterien des § 21 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 TKG unterbleibt. Dies dürfte sich aus den unterschiedlichen Formulierungen der ein- leitenden Satzteile der Absätze 2 und 3 des § 21 TKG ergeben. Während es in § 21 Abs. 2 TKG heißt, dass die Behörde "unter Beachtung von Absatz 1" bestimmte Ver- pflichtungen auferlegen kann, wird in § 21 Abs. 3 TKG formuliert, dass die Bundes- netzagentur die dort bezeichneten Verpflichtungen „nach Absatz 1" auferlegen soll. Hiernach dürfte davon auszugehen sein, dass der Gesetzgeber bei den Auferle- gungsentscheidungen nach § 21 Abs. 3 TKG die in Absatz 1 dieser Vorschrift ge- nannten Zielvorgaben im Regelfall als erfüllt ansieht.

In diesem Sinne VG Köln, Urteil vom 01. März 2007 - 1 K 3928/06 -, NRWE Rn. 85 f., m.w.N..

b) Die von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängige Interessenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Hier gilt das oben im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu Kabelkanälen und unbeschalteter Glasfaser Gesagte entsprechend. Dabei stellt die Kammer in Rechnung, dass die Nachteile für die Antragstellerin im Falle der Ablehnung ihres Aussetzungsantrages und eines Erfolges im Hauptsacheverfahren hier möglicherweise schwerer wiegen als im Falle der sofortigen Vollziehbarkeit jener Verpflichtungen. Denn es ist denkbar, dass der Antragstellerin dort, wo von ihr ohnehin die Neuerrichtung von Kabel- verzweigergehäusen beabsichtigt ist, höhere als die geplanten Aufwendungen ent- stehen, weil die Dimensionierung dieser neuen Gehäuse gegebenenfalls einer be- stehenden Kollokationsnachfrage anzupassen ist. Dieser Nachteil wird indessen da- durch relativiert, dass solchermaßen möglicherweise entstehender zusätzlicher In- vestitionsaufwand bei der Bemessung der der Antragstellerin zustehenden Kollokati- onsentgelte zu berücksichtigen ist. Insgesamt hält die Kammer die belastenden Fol- gen, die sich aus einer sofortigen Beachtung der der Antragstellerin auferlegten Kol- lokationsverpflichtung ergeben, für sie nicht von solchem Gewicht, dass sie das durch § 137 Abs. 1 TKG zum Ausdruck gebrachte besondere Vollziehungsinteresse überwiegen würden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG.






VG Köln:
Beschluss v. 10.01.2008
Az: 21 L 1178/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ddead9ef65ce/VG-Koeln_Beschluss_vom_10-Januar-2008_Az_21-L-1178-07




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