Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 30. September 2004
Aktenzeichen: 6 U 193/03, 6 U 126/04
(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 30.09.2004, Az.: 6 U 193/03, 6 U 126/04)
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten werden das am 30.10.2003 verkündete Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise und das am 22.04.2004 verkündete Schlussurteil derselben Kammer im Kostenpunkt teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschwer der Klägerin: 12.500,00 €.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die berufsständische Organisation der Rechtsanwälte für den Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Die Beklagte veröffentlichte in dem von ihr herausgegebenen regionalen Telefonbuch für O 1 entgeltliche Einträge von Rechtsanwälten, in denen die inserierenden Kanzleien auf bestimmte Rechtsgebiete teils ohne erläuternden Zusatz, teils mit den Zusätzen €IS€, €TS€ und €Schwerpunkt€ hinwiesen. Die Klägerin sieht hierin einen Verstoß der inserierenden Anwälte gegen die sich aus § 7 Abs. 1 Satz 3 BORA ergebende Verpflichtung, in der Werbung Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte als solche zu bezeichnen. Sie verlangt daher von der Beklagten, die Veröffentlichung dieser - nach ihrer Auffassung zugleich wettbewerbswidrigen - Einträge zu unterlassen.
Das Landgericht hat die Beklagte - unter Abweisung weitergehender Klageansprüche - mit Teilurteil vom 30.10.2003 zur Unterlassung verurteilt; hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Mit Schlussurteil vom 22.04.2004 hat das Landgericht die Klage wegen weiterer Klageanträge abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben; auch hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in den angefochtenen Urteilen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Urteile die Klage insgesamt abzuweisen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen,
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
in dem von ihr mit herausgegebenen Telefonbuch €Das Telefonbuch. Für Hamburg€ Anzeigen von Rechtsanwälten zu veröffentlichen, in denen - unabhängig von der Angabe von Fachanwaltsbezeichnungen - Teilbereiche der Berufstätigkeit dieser Anwälte genannt werden, sofern
1. diese nicht als €Tätigkeits-€ oder €Interessenschwerpunkte€ bezeichnet werden wie folgt:
Die Beklagte beantragt,
die Klage auch mit den Hilfsanträgen abzuweisen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung gegen das Teilurteil vom 30.10.2003 hat auch in der Sache Erfolg.
Die Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsbegehrens richtet sich nach den Vorschriften des UWG in der am 8.7.2004 in Kraft getretenen Neufassung. Der Klägerin stehen die vom Landgericht zuerkannten Unterlassungsansprüche - auch im Umfang der in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge - nicht zu, da die Beklagte mit der Veröffentlichung der beanstandeten kostenpflichtigen Einträge in dem von ihr verlegten Branchenfernsprechbuch keine nach § 3 UWG n. F. unzulässige unlautere Wettbewerbshandlung begangen hat.
Zwar erfüllt das Verhalten der Beklagten den Begriff der €Wettbewerbshandlung€ im Sinne von § 2 I Nr. 1 UWG n. F., da der Verleger eines Branchentelefonbuchs mit dem Abdruck von kostenpflichtigen Einträgen jedenfalls auch das Ziel erfolgt, zu Gunsten des Inserierenden den Absatz von Waren und Dienstleistungen zu fördern (vgl. BGH GRUR 97, 909, 910 - Branchenbuch-Nomenklatur). Ungeachtet dessen unterliegt die Beklagte als Verlagsunternehmen jedoch insoweit einem eingeschränkten Haftungsmaßstab, als sie nur für grobe und eindeutige, d.h. für sie ohne Schwierigkeiten erkennbare Wettbewerbsverstöße ihrer Kunden einzustehen hat (vgl. BGH WRP 94, 739, 741 - Suchwort - m.w.N.). Zwar enthält das UWG in der seit 8.7.2004 geltenden Fassung - wie auch das alte Recht - hierzu keine ausdrückliche Regelung; es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber etwa beabsichtigt hätte, in Abweichung der von der Rechtsprechung bisher entwickelten Grundsätze die Haftung der Verlage für den wettbewerbswidrigen Inhalt von Anzeigen oder kostenpflichtigen Einträgen zu verschärfen.
Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die von der Klägerin beanstandeten Einträge von Anwaltskanzleien mit § 7 BORA vereinbar sind und ob die gegebenenfalls vorliegenden Verstöße gegen diese Vorschrift - die als solche die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 UWG n. F. erfüllt - geeignet sind, den Wettbewerb im Sinne von § 3 UWG n. F. nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Denn beide Aspekte werfen zumindest ernsthafte Zweifelsfragen auf, deren Entscheidung der Beklagten im Hinblick auf deren eingeschränkte Überprüfungspflicht nicht zugemutet werden kann.
Die Regelung des § 7 BORA enthält eine Beschränkung der beruflichen Selbstdarstellungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte, die im Hinblick auf die durch Art. 12 I GG geschützte Berufsausübungsfreiheit jedenfalls verfassungsrechtlich nicht unbedenklich ist (vgl. hierzu Kleine-Cosack, Das Werberecht der rechts- und steuerberatenden Berufe, Rdz. 898 ff. mit umfangreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur, sowie zuletzt BVerfG NJW 04, 2656 ff.; Offermann-Burckart NJW 04, 2617 ff.). Im Hinblick auf diese Bedenken wird § 7 BORA vom Bundesgerichthof (WRP 01, 537 - Kanzleibezeichnung) und ihm folgend vom OLG Nürnberg (NJW 01, 2481) sowie vom OLG Stuttgart (NJW 02, 1433) einschränkend dahin ausgelegt, daß die Verwendung so genannter Kanzleibezeichnungen, mit denen durch schlagwortartige Angabe von Teilbereichen anwaltlicher Berufsausübung auf die fachliche Ausrichtung der Kanzlei einer Sozietät oder eines Einzelanwalts hingewiesen wird, von dieser Vorschrift nicht geregelt werde (vgl. BGH a.a.O. S. 538). Aus diesem Grund wurde beispielsweise in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Aussage €Kanzlei für Arbeitsrecht und allgemeines Zivilrecht€ als mit § 7 BORA vereinbar angesehen.
Im Hinblick auf diese Rechtsprechung erscheint es im vorliegenden Fall zumindest erwägenswert, ob nicht diejenigen Einträge, in denen Anwälte ihrem Namen oder einer aus der allgemeinen Berufsangabe (€Rechtsanwaltsbüro€, €Anwaltskanzlei€) und ihrem Namen gebildeten Bezeichnung bestimmte Rechtsgebiete ohne weitere Erläuterung hinzugesetzt haben (Hilfsantrag zu 1.), ebenfalls noch als €Kanzleibezeichnung€ im vorstehend erläuterten Sinn eingeordnet werden können. Jedenfalls ist nicht ohne weiteres erkennbar, warum Einträgen der beanstandeten Art vom Verkehr etwa ein anderer - die verfassungsrechtliche Beurteilung beeinflussender - Inhalt beigemessen werden sollte als einer Kanzleibezeichnung, die sich aus den Worten €Kanzlei für ...€ und der Angabe bestimmter Rechtsgebiete zusammensetzt. Selbst wenn man insoweit eine unterschiedliche Beurteilung und damit einen Verstoß der beanstandeten Einträge gegen § 7 BORA bejahen wollte, könnte dies den geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch der Klägerin nur begründen, wenn hierdurch der Wettbewerb im Sinne von § 3 UWG n. F. zum Nachteil anderer Anwälte oder der Rechtssuchenden nicht nur unerheblich beeinträchtigt würde. Ob diese Frage zu bejahen wäre, erscheint ebenfalls zweifelhaft, da nicht ohne weiteres zu erkennen ist, warum Einträge der beanstandeten Art - im Vergleich zu zulässigen Kanzleibezeichnungen - den auf diese Weise eingetragenen Anwälten nennenswerte geschäftliche Vorteile gegenüber ihren Mitbewerbern verschaffen oder die Aufklärungsinteressen der Rechtssuchenden beeinträchtigen könnten.
Die aufgeworfenen, nicht einfach zu entscheidenden Fragen zur - verfassungskonformen - Auslegung von § 7 BORA sowie von § 3 UWG n. F. können von der Beklagten im Rahmen der sie treffenden eingeschränkten Prüfungspflicht zumutbarerweise nicht zuverlässig beantwortet werden, weshalb eine wettbewerbsrechtliche Haftung der Beklagten ausscheidet.
Soweit die beanstandeten Einträge zusätzlich die - nach dem Wortlaut von § 7 I, 3 BORA nicht zugelassenen - Angaben €Schwerpunkt€ bzw. €TS€ und €IS€ enthalten (Hilfsantrag zu 2.), gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar haben in diesen Fällen die inserierenden Anwälte allein durch diese Zusatzangaben zu erkennen gegeben, daß es ihnen nicht um eine Kanzleibezeichnung im oben erläuterten Sinn, sondern durchaus um die in § 7 BORA geregelte Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten ging, weshalb es nahe liegt, diese Einträge auch am Maßstab von § 7 BORA zu beurteilen. Auf der anderen Seite ist wiederum nicht ohne weiteres erkennbar, warum diese Einträge im Ergebnis eine grundlegend andere Verkehrsvorstellung hervorrufen sollten als etwa eine Kanzleibezeichnung unter Verwendung bestimmter Rechtsgebiete oder ein Eintrag der mit dem Hilfsantrag zu 1. beanstandeten Art. Ob unter diesen Umständen die Klägerin den inserierenden Anwälten solche Einträge mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts untersagen könnte, erscheint sowohl aus verfassungsrechtlichen Gründen als auch im Hinblick auf die Bagatellgrenze des § 3 UWG n.F. wiederum derart unsicher, daß jedenfalls eine Haftung der Beklagten für einen - etwaigen - Wettbewerbsverstoß der inserierenden Anwälte ausscheidet.
Auf die Berufung war daher die Klage unter teilweiser Abänderung des Teilurteils vom 30.10.2003 insgesamt abzuweisen.
Die Kosten des Rechtsstreits waren - unter teilweiser Abänderung der Kostenentscheidung des ebenfalls mit der Berufung angefochtenen Schlußurteils vom 22.4.2004 - insgesamt der Klägerin aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) liegen nicht vor. Die Entscheidung hängt im Wesentlichen von der Anwendung der anerkannten Grundsätze über die beschränkte wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit eines Verlages für wettbewerbswidrige Inserate auf den Einzelfall ab.
OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 30.09.2004
Az: 6 U 193/03, 6 U 126/04
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