Bundesgerichtshof:
Urteil vom 22. Juli 2002
Aktenzeichen: II ZR 286/01
(BGH: Urteil v. 22.07.2002, Az.: II ZR 286/01)
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers als unzulässig verwirft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Kläger, Aktionär der Beklagten, erstrebt mit seiner Klage die Klärung der Nichtigkeit von drei am 31. August 1998 gefaßten Hauptversammlungsbeschlüssen, mit denen Vorstand und Aufsichtsrat Entlastung erteilt (TOP 2 u. 3) und dem Entwurf eines Verschmelzungsvertrages der Beklagten (übernehmende Gesellschaft) und der F. mbH, E. (übertragende Gesellschaft), zugestimmt worden ist (TOP 5).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsbegründungsschrift hat sich der Kläger zur Begründung seiner Klage nur noch darauf berufen, daß die Hauptversammlung unter Verletzung des § 121 Abs. 3 AktG einberufen worden und - zu TOP 2 und 3 -der Vorstand seiner Verpflichtung, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, nicht nachgekommen sei. Zur fehlenden Ordnungsmäßigkeit der Einberufung der Hauptversammlung hat er ausgeführt, daß die vom Vorstand in der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gemachten Teilnahmebedingungen für die Aktionäre von der in § 19 der Satzung der Beklagten getroffenen Regelung abwichen. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die Zulassung der Inhaber junger, im Zuge einer Kapitalerhöhung aus einem genehmigten Kapital geschaffener Aktien -sie ist erst nach der Einladung zur Hauptversammlung am 13. August 1988 in das Handelsregister eingetragen worden -keine Rechtsverletzung zum Nachteil des Klägers oder der anderen Altaktionäre darstellten.
Wegen der weiter unter Nr. 4 der Klageschrift geltend gemachten Gründe hat er auf die Ausführungen verwiesen, die an dieser Stelle sowie in dem in erster Instanz eingereichten Schriftsatz vom 14. Dezember 1998 unter Nr. 2 und vom 14. Februar 1999 gemacht worden sind (Nr. 3 der Berufungsbegründung). Dabei geht es um die Rügen einer mit der Satzung nicht konformen Berechnung der Frist für die Hinterlegung der Aktien verbunden mit der ebenfalls nicht der Satzung entsprechenden Beschränkung auf die Zeit "während der üblichen Geschäftsstunden" sowie der gleichermaßen satzungswidrigen Berechnung der Frist für die Einreichung der Bescheinigung über die Hinterlegung bei einem Notar oder einer Wertpapiersammelstelle.
Wegen des gerügten Fehlens des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes hat der Kläger auf seine erstinstanzlichen Ausführungen unter Nr. 1 des Schriftsatzes vom 14. Dezember 1998 Bezug genommen (Nr. 4 der Berufungsbegründung).
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, soweit es die in Nr. 3 und 4 der Berufungsbegründung geltend gemachten Nichtigkeitsund Anfechtungsgründe betrifft, und im übrigen die Berufung durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter, soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Im übrigen hat er gegen das Urteil des Berufungsgerichts bei diesem Einspruch eingelegt.
Gründe
Die gemäß § 26 Nr. 7 EGZPO i.V.m. § 547 ZPO a.F. zulässige Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat die Berufung des Klägers zu Unrecht mangels ordnungsgemäßer Begründung als unzulässig verworfen.
1.
§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. schreibt vor, daß die Berufungsbegründung u.a. die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) bestimmt bezeichnen muß. Diese Voraussetzungen sind dann nicht erfüllt, wenn in der Berufungsbegründungsschrift lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug genommen wird (BGH, Urt. v. 24. Juni 1999 -I ZR 164/97, NJW 1999, 3269, 3270 m.w.N.).
2.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß sich die Ausführungen unter Nr. 3 und 4 der Berufungsbegründung in der Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag des Klägers zu den an dieser Stelle behandelten Fragen erschöpfen. Unter Nr. 3 seines Vorbringens verweist der Kläger auf seinen die Altaktionäre der Beklagten betreffenden erstinstanzlichen Vortrag, die in der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gegebenen Teilnahmebedingungen verstießen gegen die Regelung des § 19 der Satzung, so daß die darauf beruhenden Beschlüsse zu den TOP 2, 3 und 5 nichtig seien. Unter Nr. 4 nimmt er auf sein erstinstanzliches Vorbringen zu der Verpflichtung des Vorstandes, einen Konzernabschluß und Konzernlagebericht aufzustellen und seine auf die Verletzung dieser Pflicht gestützte Anfechtung der Hauptversammlungsbeschlüsse zu den TOP 2 und 3 Bezug.
Dagegen vermag der Senat dem Berufungsgericht nicht zu folgen, wenn es aus diesem Grunde die Berufung hinsichtlich der in Nr. 3 und 4 der Berufungsbegründung geltend gemachten Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe als unzulässig ansieht. Anträge und Vortrag zu jedem dieser beiden Punkte könnten nur dann Gegenstand einer von dem übrigen prozessualen Begehren des Klägers getrennten Entscheidung sein und zur Verwerfung der Berufung als unzulässig führen, wenn sie -bezogen auf jeden der angegriffenen Hauptversammlungsbeschlüsse, zu denen sie im Verfahren gestellt bzw. geltend gemacht worden sind -als selbständige Streitgegenstände anzusehen wären. Im Gegensatz zum Berufungsgericht verneint das der Senat.
a) Allerdings wird die Frage des Streitgegenstandsbegriffs für die aktienrechtliche Nichtigkeits- und Anfechtungsklage -ebenso wie für die Klagearten des bürgerlichen Rechtes (vgl. dazu u.a. Stein-Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl.
§ 260 Rdn. 8; Stein-Jonas/Roth, § 5 Rdn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. Einleitung 63 ff., insbesondere 71 ff.; Zöller/Greger, § 260 Rdn. 1; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl. Einleitung II Rdn. 3 ff., 24 ff.; § 260 Rdn. 3; MünchKomm. ZPO/Lüke, 2. Aufl. Vorbemerkung § 253 Rdn. 32 m.w.N.; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 15. Aufl. § 96 III 3; Henckel, Parteilehre und Streitgegenstand im Zivilprozeß 1961 S. 255 ff., 277 ff.) - unterschiedlich beanwortet. Überwiegend wird die Ansicht vertreten, der Streitgegenstand umfasse das Begehren des Klägers, die richterliche Klärung der Nichtigkeit eines bestimmten, im einzelnen bezeichneten Hauptversammlungsbeschlusses aufgrund des dazu vorgetragenen Sachverhaltes klären zu lassen (Hüffer, AktG 5. Aufl. § 246 Rdn. 12; derselbe in MünchKomm. AktG, § 246 Rdn. 17 m.w.N. zur GmbH-Kommentarliteratur in Fn. 40; Karsten Schmidt in Großkomm. z. AktG, 4. Aufl. § 246 Rdn. 61; derselbe JZ 1977, 769, 770 f.; Bork, ZIP 1995, 609, 612 f.). Unter "vorgetragenem Sachverhalt" wird ein einheitlicher Lebenssachverhalt im Sinne der im Zivilprozeßrecht vertretenen Auffassung vom zweigliedrigen Streitgegenstand verstanden, wobei der Komplex des Lebenssachverhaltes tatbestandlich außerordentlich eng gefaßt wird (vgl. Karsten Schmidt in Großkomm. z. AktG aaO; Bork, ZIP 1995 aaO; offenbar auch Hüffer, AktG aaO, Rdn. 15 sowie derselbe in MünchKomm. aaO, Rdn. 25). Diese Auffassung hat zur Folge, daß der Prozeßvortrag zu einem Beschlußgegenstand mehrere Sachverhalte und damit unterschiedliche Streitgegenstände umfassen kann. Wird das Klagevorbringen um einen solchen Sachverhaltskomplex ergänzt, geht diese Meinung - konsequent - von dem Vorliegen einer Klageänderung aus.
Nach anderer Ansicht liegt der Streitgegenstand der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage in dem prozessualen Begehren, die Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses anhand der dem Beschluß anhaftenden Mängel richterlich klären zu lassen. Der Streitgegenstand umfaßt danach alle -auch nicht zum Gegenstand des Prozeßvortrages gemachten -einem Hauptversammlungsbeschluß anhaftenden Mängel. Daraus folgt, daß die Geltendmachung zusätzlicher Mängel durch ergänzenden Sachvortrag nicht zu einer Klageänderung führt (Zöllner in Kölner Kommentar z. AktG, § 246 Rdn. 47).
b) Der Senat folgt im Grundsatz der Minderheitsmeinung. Als Klagegrund sieht er die Gesetzes- bzw. Satzungswidrigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses an. Unter diesem allgemeinen Gesichtspunkt werden alle Mängel zusammengefaßt, die dem Hauptversammlungsbeschluß anhaften und die zur Klärung seiner Nichtigkeit durch das Gericht führen.
Ausgangspunkt für die Bestimmung des Streitgegenstandes der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage ist das mit der Klage verfolgte prozessuale Ziel, die richterliche Klärung der Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses herbeizuführen (BGHZ 134, 364, 366 f.; Sen.Urt. v. 1. März 1999 -II ZR 305/97, ZIP 1999, 580). Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines derartigen Beschlusses folgt stets aus einer Gesetzes- oder Satzungswidrigkeit einzelner Umstände. Dazu gehören der Beschlußgegenstand, der Inhalt des Beschlusses sowie die Vorgänge, die für den Ablauf des zur Beschlußfassung führenden Verfahrens maßgebend sind. Der Verfahrensablauf umfaßt die verschiedenen Stadien der Vorbereitung des Beschlusses bis hin zur Beschlußfassung selbst.
Diese gesamten, der Entstehung des Beschlusses zugrundeliegenden Umstände stellen einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar (vgl. die ähnliche Argumentation zur Frage der Nichtigkeit aufgrund Beurkundungsbedürftigkeit eines aus mehreren Teilen zusammengesetzten Rechtsgeschäftes BGH, Urt. v.
17. März 1995 -V ZR 178/93, NJW 1995, 1756, 1758), der einen Teil des Klagegrundes der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage bildet. Der andere Teil besteht aus der Fehlerhaftigkeit eines oder mehrerer dieser Umstände, die sich aus deren Gesetzes- oder Satzungswidrigkeit ergibt. Aus dem diese Elemente umfassenden Klagegrund der Mangelhaftigkeit des Beschlusses und dem prozessualen Begehren ihrer Klärung durch richterliche Entscheidung setzt sich der Streitgegenstand der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage der §§ 241 f., 243 ff. AktG zusammen.
Das Verständnis, das die überwiegende Meinung dem Streitgegenstand dieser Klagen zugrunde legt, orientiert sich offensichtlich an den Kriterien, von denen die weitaus überwiegende Meinung bei der Leistungsklage ausgeht. Das wird jedoch der Eigenart der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage nicht gerecht. Gegenstand beider Klagearten ist die fehlende Übereinstimmung des gefaßten Beschlusses mit Gesetz und Satzung hinsichtlich Beschlußgegenstand, -inhalt und -verfahren. Eine weitergehende Unterteilung ihres Streitgegenstandes nach den einzelnen, dem Beschlußgegenstand sowie dem Beschlußverfahren zugrundeliegenden Elementen und den ihnen anhaftenden Fehlern könnte die einheitliche Überprüfung des Beschlusses je nach Umfang und Einzelheiten des Klägervortrages verhindern. Dem steht der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit entgegen. Dieser Umstand ist zwar bei der Anfechtungsklage im Hinblick auf ihre Befristung und die damit verbundene Ausschlußwirkung ohne Bedeutung. Bei der Nichtigkeitsklage verhindert er jedoch, daß derselbe Aktionär -aus welchen Gründen auch immer -die Gesellschaft mehrfach mit einer solchen gegen denselben Beschluß gerichteten Klage überzieht.
Die Ansicht des Senates steht mit der überwiegenden Ansicht in Übereinstimmung, die für den Begriff des Streitgegenstandes der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage vertreten wird: Dieser setzt sich aus dem Klageantrag auf Beseitigung des angefochtenen Verwaltungsaktes und dem Klagegrund zusammen, der entsprechend dem Klägervortrag in der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes und der dadurch bewirkten Verletzung der Rechte des Klägers gesehen wird (vgl. BVerwGE 29, 210, 211; 40, 101, 104; 91, 256, 257; Eyermann/Rennert, VwGO 11. Aufl. § 121 Rdn. 25 m.w.N.).
c) Beurteilt man den im Berufungsurteil festgestellten Sachverhalt nach der dargelegten Ansicht, durfte das Berufungsgericht die Berufung gegen die Abweisung der Klage nicht insoweit als unzulässig verwerfen, als es "die in Nr. 3 und 4 der Berufungsbegründung geltend gemachten Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe betrifft". Die Einzelheiten des unter Nr. 3 in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vortrages betreffen die Beschlüsse zu TOP 2, 3 und 5, der Vortrag, auf den unter Nr. 4 verwiesen wird, bezieht sich auf die Beschlüsse zu TOP 2 und 3. Dieses Vorbringen bildet -jeweils bezogen auf den einzelnen Beschlußgegenstand -einen einheitlichen Lebenssachverhalt mit dem Vortrag des Klägers über die Fehlerhaftigkeit der in der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gegebenen Teilnahmebedingungen für die Altaktionäre und - zusammen mit jedem auf die TOP 2, 3 und 5 bezogenen Klageantrag - jeweils einen Streitgegenstand. Da der Sachvortrag zu der Bekanntgabe der Teilnahmebedingungen für Jungaktionäre den Voraussetzungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. entspricht, war die Berufung insoweit zulässig. Da dieser Vortrag mit den Einzelheiten des weitergehenden, den Voraussetzungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. nicht entsprechenden Vorbringens einen einheitlichen Lebenssachverhalt bildet und -bezogen auf den jeweiligen Klageantrag - einen einheitlichen Streitgegenstand darstellt, mußte die Begründetheit der Berufung geprüft werden.
3. Das Berufungsurteil war daher in dem dargelegten Umfange aufzuheben. Der Senat sieht auch -anders als von der Revisionserwiderung angeregt keine Möglichkeit, von einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht abzusehen und in der Sache selbst zu entscheiden. Da der Kläger gegen das Berufungsurteil, soweit die Berufung durch Versäumnisurteil zurückgewiesen worden ist, Einspruch eingelegt hat, muß das Berufungsgericht darüber befinden. Mit Rücksicht auf die Identität des Streitgegenstandes hat es den dem Revisionsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt -ggf. nach ergänzendem Parteivortrag - in diese Entscheidung einzubeziehen.
BGH:
Urteil v. 22.07.2002
Az: II ZR 286/01
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