Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Mai 2006
Aktenzeichen: 14 W (pat) 43/00
(BPatG: Beschluss v. 22.05.2006, Az.: 14 W (pat) 43/00)
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I Das Deutsche Patent- und Markenamt ( DPMA ) hat die Patentanmeldung 195 16 628.0-45 ( Stammanmeldung ) vom 5. Mai 1995 durch Beschluss vom 21. Dezember 1999 zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 23. November 2001 auf Grund einer mündlichen Verhandlung vom selben Tag zurückgewiesen.
Am 22. November 2001 hat die Anmelderin beim DPMA eine weitere Patentanmeldung eingereicht. Laut Anmeldungsformular handelt es sich dabei um eine Teilung aus der vorliegenden Stammanmeldung.
Das DPMA hat die Unterlagen mit Verfügung vom Mai 2002 an das BPatG weitergeleitet.
Weil zu diesem Zeitpunkt das Beschwerdeverfahren in der Stammanmeldung bereits abgeschlossen war, hat das Bundespatentgericht ( BPatG ) die Unterlagen für die Teilanmeldung wieder an das DPMA zurückgeschickt.
Daraufhin hat das DPMA durch Beschluss vom 14. August 2002 festgestellt, dass die Teilungserklärung unwirksam sei.
Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der 10. Senat des BPatG mit Beschluss vom 17. November 2005 zurückgewiesen (10 W (pat) 1/03).
Mit Schriftsatz vom 5. August 2002 hat die Anmelderin Wiedereinsetzung gemäß § 123 PatG in die Frist zur Abgabe einer Teilungserklärung sowie in die Frist zur Entrichtung der Gebühren und Einreichung der Anmeldeunterlagen gemäß § 39 PatG beantragt.
Ferner beantragt sie hilfsweise, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Sie macht geltend, die an das DPMA gelangte Teilungserklärung sei von der geschulten, stichprobenweise überwachten, verlässlichen wie sorgfältigen Patentanwaltsfachangestellten, Frau A..., wohl auf Grund zu dieser Zeit ausgesetzter persönlichen Belastungen irrtümlich dort und entgegen der Anweisung durch Patentanwalt B... nicht beim BPatG eingereicht worden. Dies wird von Frau A... eidesstattlich versichert. Die verzögerte Weiterleitung an das BPatG dürfe sich nicht zu ihrem Nachteil auswirken.
Auf der Grundlage des BGH-Beschlusses GRUR 2000, 688 - Graustufenbild sowie der BPatG-Entscheidung GRUR 2005,496 - Entwicklungsvorrichtung werde der Begriff "Frist" als "Rechtsmittelfrist" konkretisiert, so dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben seien.
Mit ausführlichem Zwischenbescheid des juristischen Mitglieds des erkennenden Senats vom 21. Februar 2006 ist die Anmelderin auf die vorläufige rechtliche Beurteilung des Senats hingewiesen worden.
Die Anmelderin hat sich hierzu in der gesetzten 2-Monatsfrist nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, die DPMA - Akten sowie auf die beigezogene Akte 10 W (pat) 1/03 verwiesen und Bezug genommen.
II Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig.
Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Teilung der Stammanmeldung ist nicht statthaft.
Nach § 39 Abs 1 PatG kann die Anmelderin die Anmeldung jederzeit teilen.
Diese Vorschrift sieht keine bestimmte Frist vor, deren Versäumnis den Rechtsnachteil fehlender Teilungsmöglichkeit (Abgabe von Teilungserklärungen) mit sich bringt.
Es handelt sich vielmehr lediglich um eine an den Rahmen eines bestimmten Verfahrensabschnitts gebundene verfahrensrechtliche Möglichkeit.
Der Zeitraum, der zur Erklärung der Teilung zur Verfügung steht, stellt daher keine Frist i. S. des § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG dar (so auch 10 W (pat) 59/05 vom 6. April 2006).
Wenn eine Verfahrenshandlung, wie sie die Teilung darstellt, nur in einem bestimmten Verfahrensstadium erfolgen kann und die rechtzeitige Vornahme versäumt wird, handelt es sich nicht um die Versäumung einer Frist (Busse/Keukenschrijver , 6. Aufl., § 123 Rn. 22).
Abgesehen davon liegt der behauptete Rechtsnachteil, den die Anmelderin in der verzögerten Weiterleitung ihrer Teilungserklärung durch das DPMA an das BPatG sieht, allenfalls darin, dass die Anmelderin selbst bzw. ihr Verfahrensbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung am 23. November 2001 die am Vortage, dem 22. November, eingereichte Teilungserklärung unerwähnt ließ. Unabhängig davon, ob diese beim DPMA oder BPatG eingegangen ist, wäre es Aufgabe des Bevollmächtigten gewesen, in der Verhandlung auf eine Teilung hinzuweisen, wozu unter Hinweis auf die entsprechende Kommentierung bei Busse, PatG zu § 124 PatG im Zwischenbescheid bereits hingewiesen wurde.
Im Übrigen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen und Schreibwerks zudem auf diesen umfassenden und ausführlichen Zwischenbescheid vom 21. Februar 2006 verwiesen und Bezug genommen werden, da die Anmelderin sich hierzu nicht mehr geäußert hat.
Nachdem seit dessen Zustellung mehr als zwei Monate vergangen sind, ist ein weiteres Zuwarten angesichts der ausreichend bemessenen Fristgewährung wie insbesondere auch im Hinblick auf die gesamte überlange Verfahrensdauer nicht angezeigt.
Über den Wiedereinsetzungsantrag braucht trotz des entsprechenden Antrags der Anmelderin nicht mündlich verhandelt zu werden (vgl. Schulte PatG 7. Aufl. § 123 Rn. 153).
BPatG:
Beschluss v. 22.05.2006
Az: 14 W (pat) 43/00
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