Landgericht Köln:
Urteil vom 12. Oktober 2005
Aktenzeichen: 28 O 417/05
(LG Köln: Urteil v. 12.10.2005, Az.: 28 O 417/05)
Tenor
1.
Die einstweilige Verfügung vom 8. August 2005 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.
2.
Der Antrag der Verfügungsbeklagten auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 9./20. September 2005 wird zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsklägerin zu 2/3 und die Verfügungsbeklagte zu 1/3.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind im Bereich des Vertriebs von Filmen im Kino, Fernsehen und auf DVD/Video tätig. Sie streiten u.a. um die Vidoeauswertungsrechte an dem indischen Spielfilm X1 für das Lizenzgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Am 22. April 1997 schloss die indische Filmproduktionsfirma G, Bombay, vertreten durch ihren Inhaber G, mit dem indischen Rechtehändler E Exports Pvt. Ltd. einen sog. Pre-Sale-Vertrag über die Rechte an dem noch zu erstellenden Film X2. Im Vertrag war eine Laufzeit von sieben Jahren ab dem Tag der ersten Lieferung vorgesehen, die Lieferung sollte am 31. August 1998 erfolgen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag in Anlage ASt 03 f., Bl. 15 ff. d.A. verwiesen. Ob sich dieser Vertrag auf den streitgegenständlichen Spielfilm X1 bezog, ist zwischen den Parteien umstritten
Der Spielfilm X1 passierte jedenfalls am 15. März 2001 die zentrale Filmzulassungsstelle der indischen Zensur. Die E Exports übertrug Rechte an dem Spielfilm X2 auf die Firma X, Hounslow, England, wobei auf die Erklärung vom 3. Dezember 2004 in Anlagen Ast 07 f., Bl. 28 f. d.A. verwiesen wird. Die Firma X lizensierte ihrerseits mit Vertrag vom 06. Dezember 2004 die Exklusivrechte an die Verfügungsklägerin für den Bereich Kino, Video (VHS, VCD, DVD) und TV in deutscher Sprache für das Gebiet Deutschland. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag nebst Übersetzung in Anlagen ASt 09 f., Bl. 30 ff. d.A. verwiesen.
Am 30. Mai 2005 veröffentlichte die Verfügungsklägerin einen (anderen) Hindi-Film X3 mit dem indischen Superstar K unter dem deutschen Titel X3D.
Am 27. Juni 2005 schlossen die Firma J als Mumbai/Indien und die Verfügungsbeklagte einen Vertrag u.a. über die Filmrechte an X1, wobei wegen der Einzelheiten auf Bl. 86 f. d.A. verwiesen wird. Die Firma J hatte zuvor am 8. Juni 2005 einen Vertrag mit Herr G über die Rechte an dem Film geschlossen, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 88 d.A. verwiesen wird.
Am 7. Juli 2004 entdeckte die Verfügungsklägerin auf der Website der Verfügungsbeklagten einen Hinweis auf die geplante Veröffentlichung des streitgegenständlichen Films X1 zum 01. Dezember 2005. Neben dem Originaltitel verwendete die Verfügungsbeklagte dabei den deutschen Titel X3D (Anlage ASt 13, Bl. 39 ff. d.A.). Die Verfügungsklägerin mahnte die Verfügungsbeklagte daraufhin mit Schriftsatz vom 07. Juli 2005 ab. Die Verfügungsbeklagte reagierte u.a. mit Schreiben vom 12. Juli 2005 und leitete ihrerseits ihre Rechte von der Firma J und G ab. Im Gegenzug mahnte die Verfügungsbeklagte daher unter dem 19. Juli 2005 sogar ihrerseits die Verfügungsklägerin wegen des Vertriebs ab (Anlage Ast 19, Bl. 53 d.A.). Dies wies die Verfügungsklägerin zurück. Unter dem 10. August 2005 teilte die Verfügungsbeklagte im Zuge weiterer Korrespondenz mit, dass sie bereits seit Mitte Juli 2005 den zunächst angedachten deutschen Titel X3D in X4D geändert habe.
Die Firma E ermächtigte daraufhin die Verfügungsklägerin unter dem 2. August 2005, rechtliche Schritte gegen Verletzter von Rechten am streitgegenständlichen Film einzuleiten. Eine am 4. August 2005 nochmals versuchte Einigung scheiterte, woraufhin die Verfügungsklägerin am 4. August 2005 gerichtliche Hilfe in Anspruch nahm.
Mit Beschluss vom 8. August 2005 (Bl. 74 ff. d.A.) hat die Kammer der Verfügungsbeklagten antragsgemäß im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel aufgegeben, es zu unterlassen,
1. den Hindi Film X2 auch unter einem anderem Titel, insbesondere X4D, auch lediglich in Ausschnitten in anderer Schnittversion, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder vertreiben bzw. vertreiben zu lassen;
2. Hindi Featurefilme unter dem Titel X3D zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder vertreiben bzw. vertreiben zu lassen. Nachdem unter dem 8. August 2005 eine Schutzschrift eingereicht worden war, hat die Verfügungsbeklagte am 24. August 2005 Widerspruch eingelegt.
Die Verfügungsbeklagte hat am 9. August 2005 zunächst eine Schutzschrift bei Gericht eingereicht und dann unter dem 24. August 2005 Widerspruch eingelegt.
Die Verfügungsklägerin behauptet, der Vertrag über "Production No. 2" betreffe den streitgegenständlichen Film. Es habe sich nur um einen Arbeitstitel gehandelt, der später in den streitgegenständlichen Filmtitel geändert worden sei, wie sich ausdrücklich auch aus der weiteren Vereinbarung zwischen Glamour und Fairdeal vom 23. März 2001 (ASt 30 f., Bl. 119 ff. d.A.) ergebe. Hinsichtlich der Nutzung des Werktitels X3D genieße die Verfügungsklägerin Schutz aus § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG aufgrund ihrer Erstveröffentlichung für Hindi-Filme am 30. Mai 2005. Es bestehe Erstbegehungsgefahr, da die Antragsgegnerin auf ihrer Website (Anlage Ast 13) mitteile, dass sie einen Hindi Film unter dem Titel X3D am 01. Dezember 2005 veröffentlichen werde. Eine Änderung des Titels vor der Abmahnung werde bestritten, die bloße Mitteilung, dass der Titel geändert werde, sei mangels verbindlicher Unterlassungsverpflichtung unzureichend, um die Begehungsgefahr auszuräumen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Beschluss vom 8. August 2005 zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 8. August 2005 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen
Mit Schriftsatz vom 9. September 2005 (Bl. 98 d.A.) hat die Verfügungsbeklagte zudem nachstehende Anträge als "Widerklageanträge" gestellt und auf richterlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 20. September 2001 (Bl. 104 d.A.) klargestellt, dass die Anträge als selbständige Verfügungsanträge gefasst sein sollen und dies aus Gründen der Prozessökonomie ohne neuen Rechtsstreit entschieden werden soll.
Sie beantragt zuletzt,
der Verfügungsklägerin unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Verfügungsklägerin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, im Wege der einstweiligen Verfügung zu verbieten, den Film X2 (vgl. einstweilige Verfügung vom 8. August 2005, Seite 2), auch unter einem anderen Titel, insbesondere X3D, auch lediglich in Ausschnitten in anderer Schnittversion, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder vertreiben bzw. vertreiben zu lassen.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
den Antrag der Verfügungsbeklagten auf erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte behauptet, der Vertrag vom 22. April 1997 betreffe "Production No. 2", die nicht mit dem streitgegenständlichen Film identisch sei, was sich schon an der abweichenden Schauspielerbesetzung zeige. Demgegenüber hätte die Verfügungsbeklagte die Rechte vom Produzenten lizensiert und könne Bestätigungen des Produzenten G vorlegen, dass "Production No. 2" nie erfolgt und zurückgestellt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 20. September 2005 nebst Anlagen verwiesen (Bl. 109 ff. d.A.)
Mit der Änderung des Zusatztitels in X4D bestehe auch keine Verwechslungsgefahr mehr. Da man auch keinen Anlass zum Antrag auf eine einstweiligen Verfügung gegeben habe, sei diese aufzuheben.
Mit Blick auf den Verfügungsantrag der Verfügungsbeklagten rügt die Verfügungsklägerin die fehlende Glaubhaftmachung der Aktivlegitimation der Verfügungsbeklagten sowie die fehlende Dringlichkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten war - ausgehend vom Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - wie tenoriert zu entscheiden.
I.
Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Bestätigung der einstweiligen Verfügung hat keinen Erfolg.
1. Der zulässige Verfügungsantrag hinsichtlich des Unterlassungsantrages betreffend den Film X1 ist unbegründet. Zwar wäre - bei hinreichender Glaubhaftmachung - auf Basis des Vertrages von April 1997 sowie dessen Laufzeit von 7 Jahren ab Fertigstellung und der unstreitigen Zensurfreigabe zum 15. März 2001 und der von der Verfügungsbeklagten nicht dezidiert angegriffenen weiteren Lizenzierungskette im Kern durchaus ein Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin aus § 97 UrhG denkbar gewesen. Denn über § 121 UrhG i.V.m. der Revidierten Berner Übereinkunft hätte sich ggf. ein Schutzrecht des indischen Filmherstellers G begründen lassen, aus dem sich auch im Gebiet der Bundesrepublik abwehrfähige Rechtspositionen etwaiger Lizenznehmer hätten ableiten lassen (vgl. allgemein Katzenberger, GRUR Int 1992, 413, 516 f.). Dass der Produzent bzw. G ggf. dann später noch vor Ende der 1997 fest vereinbaren Laufzeit des Vertrages nochmals die Filmrechte am 8. Juni 2005 vergeben haben, hätte die Berechtigung der Verfügungsklägerin nicht berührt. Denn insofern wäre nur der erste Erwerbsakt von Rechten wirksam gewesen (vgl. Schricker, UrhG, 2. Aufl. 1999, Vor §§ 28 ff. Rn. 63); ein gutgläubiger Erwerb der Rechte beim Zweiterwerber ist nach geltendem Recht ausgeschlossen.
Indes fehlt es an der hinreichenden Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) der Verfügungsklägerin dazu, dass der vorgelegte Vertrag von 1997 betreffend "Production No 2" wirklich den streitgegenständlichen Film betrifft. Beide Seiten stützen ihre Berechtigung auf Rechteketten, die auf die Firma G zurückgehen, deren Inhaber der Produzent G ist. Dieser soll sowohl den von der Verfügungsklägerin vorgelegten Vertrag von April 1997 (Ast 03, Bl. 15 d.A.) als auch u.a. die Erklärung vom 8. Juni 2005 (Ast 20, Bl. 60 d.A.) abgegeben haben und ferner die Bestätigungen vom 20. Juli 2005 und 8. September 2005 (Bl. 111 ff. d.A.). All diese Erklärungen ein und derselben Person sind aus Sicht der Kammer definitiv nicht miteinander in Einklang zu bringen, wobei nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, welcher Erklärung der Vorzug zu geben ist. Insbesondere fällt auf, dass die Unterschriften auf den vorgelegten Dokumenten teilweise erheblich voneinander abweichen, obwohl sie offenbar alle von G stammen sollen und die Echtheit jeweils für sich genommen von keiner Seite in Zweifel gezogen wurde. Dies gilt gerade auch für die vorgelegte weitere Vereinbarung vom 23. März 2001 (Ast 30, Bl. 119 d.A.). Aus dieser ergibt sich zwar zumindest mittelbar, dass "Produktion No. 2" der nunmehrige Film X1 sein soll, doch weicht die dortige Signatur wiederum von derjenigen im Vertrag von 1997 ab. Zudem bleibt auf Klägerseite unerläutert, wie es zum Wechsel in der Schauspielerbesetzung gekommen ist etc.
Insofern entspricht es dann aber der ständigen Rechtsprechung der Kammer - die im Einklang mit der ganz herrschenden Auffassung steht (vgl. KG, v. 25.3.1994 5 U 215/94, KGReport 1995, 154 = BB 1994, 1596; OLG Celle v. 9.9.1993 - 13 U 105/93, CR 1994, 748; Huber, in: Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 940 Rn. 24; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 940 Rn. 8 Urheberrecht) -, dass das Verfahren der einstweiligen Verfügung als summarisches Eilverfahren zur Klärung schwieriger, tatsächlicher und rechtlicher Fragen speziell und gerade im Urheberrecht nicht geeignet ist. Ein Verbot im Rahmen des kursorischen Verfahrens kommt daher in der Regel nur in Betracht, wenn keine gewichtigen Zweifel an einer Urheberrechtsverletzung bestehen. So ist der Fall hier aber - wie gezeigt - gerade nicht gelagert, angesichts der bestehenden Unklarheiten sind die Parteien auf ein etwaiges Hauptsacheverfahren zu verweisen. .
2. Auch der mit dem zweiten Verfügungsantrag verfolgte Unterlassungsanspruch aus §§ 15 Abs. 2, 4 MarkenG greift nicht (mehr) durch. Die Verfügungsklägerin bestreitet nämlich letztlich nur noch hinreichend substantiiert, dass die Verfügungsbeklagte den Titel bereits vor der ersten Abmahnung geändert habe und beruft sich ansonsten nur darauf, dass zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben sei. Letzteres ist zwar sicherlich zutreffend, wenn es bereits eine erstmalige Verletzungshandlung gegeben hat, da die Erstverletzung dann eine Vermutung einer Wiederholungsgefahr begründet. Diese ist durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung auszuräumen. Dies ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht der Fall, da die einstweilige Verfügung sich nur gegen eine drohende Veröffentlichung und einen drohenden Vertrieb und damit gegen eine drohende Verletzung gerichtet hat (S. 11 der Antragsschrift, Bl. 11 d.A.). Begründet wurde daher zutreffend auch allein die Erstbegehungsgefahr mit dem Internetauftritt der Verfügungsbeklagten. Wenn und soweit aber nunmehr eine Änderung des Titels jedenfalls bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung offenbar erfolgt zu sein scheint bzw. von der Verfügungsklägerin jedenfalls nichts substantiiert dazu vorgetragen wird, hat die Verfügungsklägerin jedenfalls - was aber gerade erforderlich wäre (vgl. Traub, in: Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 4. Aufl. 1999, § 48 Rn. 23) - keine auch weiterhin fortbestehende Erstbegehungsgefahr hinreichend glaubhaft gemacht. Keinesfalls besteht aus Sicht der Kammer eine fortbestehende Vermutung einer Erstbegehungsgefahr allein schon aufgrund der Tatsache, dass diese einmal vorgelegen haben mag.
II.
Der Verfügungsantrag der Verfügungsbeklagten hat aber ebenfalls keinen Erfolg.
1. Soweit die Verfügungsbeklagte "Widerklage" erhoben hat, wäre eine solche mangels Übereinstimmung der Prozessarten ersichtlich unzulässig gewesen, weil § 33 ZPO in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach allgemeiner Ansicht unanwendbar ist (vgl. Putzo, in: Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. 2004, § 33 Rn. 27; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 33 Rn. 19 und für den ähnlichen Fall der Erhebung einer einstweiligen Verfügung als Widerklage in einem Hauptsacheprozess auch KG, Beschl. v. 16.9.1998 - 4 W 6134/98, KGReport 1998, 421). Indes hat die Verfügungsklägerin auf entsprechenden richterlichen Hinweis hin klargestellt, dass es sich um einen entsprechenden selbständigen Verfügungsantrag handeln soll. Dies ist - worauf die Kammer im Termin hingewiesen hat - bei verständiger Würdigung der Anträge dann aber entsprechend §§ 133, 157 BGB so zu würdigen, dass zwar ein selbständiger Verfügungsantrag, jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gestellt wurde, mithin eine sog. Gegenverfügung. Ein solches Vorgehen ist nach Auffassung der Kammer grundsätzlich prozessual zulässig. Die Kammer hält es mit der zu Recht herrschenden Auffassung (OLG Celle, Urt. v. 11.3.1959 - 9 U 162/58, NJW 1959, 1833; LG Köln, Urt. v. 13.6.1958 - 12 S 107/58, MDR 1959, 40 f.; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl. 2005, § 52 Rn. 10; MüKo-ZPO/Patzina, 2. Aufl. 2000, § 33 Rn. 6; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, Bd. 9, 22. Aufl. 2002, § 922 Rn. 24; Wieczorek/Hausmann, ZPO, 3. Aufl. 1994, § 33 Rn. 30, Heinrich, in: Musielak, a.a.O., § 33 Rn. 13 a.E.; Zöller/Volllkommer, a.a.O., Tillmann, GRUR 2005, 737, 738) für möglich, dass im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Gegenantrag gestellt wird. Für die Zulässigkeit eines solchen Gegenantrags (sog. Gegenverfügung) sprechen nicht nur praktische Erwägungen, sondern auch folgender Gedankengang: Es wäre bedenkenfrei, wenn die Verfügungsbeklagte einen Gegenantrag in einem ganz eigenständigen Verfahren stellen würde. Das Gericht könnte dann aber entsprechend § 147 ZPO die Entscheidung über Antrag und Gegenantrag von vorheriger mündlicher Verhandlung abhängig machen und beide Verhandlungen miteinander verbinden. Es könnte ferner, wenn von beiden Parteien jeweils gegen eine von der Gegenseite beantragte und ohne mündliche Verhandlung erlassene einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt würde, in jedem Verfahren mündliche Verhandlung anordnen und auch hier die Verhandlungen miteinander verbinden. Schließlich wurden keine Bedenken bestehen, die Verhandlung über einen Widerspruch der Verfügungsbeklagten mit der Verhandlung über einen von ihm im besonderen Verfahren gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verbinden. Sind aber alle diese Möglichkeiten gegeben, in gemeinsamer mündlicher Verhandlung über Antrag und Gegenantrag zu entscheiden, so wäre es eine unnötige Formalität, wollte man verlangen, dass der Gegenantrag zunächst in einem besonderen Verfahren geltend gemacht und dann erst dieses Verfahren über den Gegenantrag mit dem Verfahren über den zuerst gestellten Antrag förmlich verbunden werde.
Soweit der Zulässigkeit von solchen Gegenverfügungen in der Literatur von Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. 2005 § 922 Rn. 18 und Reichold, in: Thomas/Putzo a.a.O., § 922 Rn. 2 a.E ohne jedwede Begründung entgegengetreten wird , handelt es sich ersichtlich um eine seit Dutzenden von Auflagen unverändert übernommene Passage ohne Aussagewert. Allein Weber, WRP 1985, 527 ff. hat sich - soweit ersichtlich - argumentativ mit der Zulässigkeit von Gegenverfügungen befasst und Zweifel angemeldet. Diese beziehen sich indes teilweise auf Fragen der Dringlichkeit und örtlichen Zuständigkeit und gehen damit bereits an der Kernfrage der generellen Unzulässigkeit solcher Anträge vorbei. Bedeutsamer erscheint nur der Einwand, dass im Verfügungsverfahren Einlassungsfristen nicht gelten und daher die Gefahr einer Überrumpelung mit Gegenverfügungen oder Gegen-Gegenverfügungen noch im Termin droht (S. 528). Dieser Einwand ist mit Blick auf Art. 103 GG nicht von der Hand zu weisen. Indes steht er der Zulassung von Gegenverfügungen zumindest dann nicht entgegen, wenn man - wozu die Kammer tendiert - zusätzlich einen Sachzusammenhang mit dem Verfahren fordert (so wohl auch Heinrich, in: Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 33 Rn. 13) bzw. das Gericht ansonsten entsprechend § 145 Abs. 2 ZPO die Verfahren trennt und kurzfristig betreffend den neuen Gegenantrag einen neuen Termin bestimmt, wenn darüber nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden soll. Im vorliegenden Fall bestand dazu kein Anlass, da letztlich nur das genaue Gegenteil des Erstantrages begehrt wurde und der Prozessstoff daher ohnehin identisch war und mithin unmittelbarer Sachzusammenhang bestand.
2. Der nach dem vorgenannten zulässige Antrag ist aber unbegründet: Denn zum einen fehlt es entsprechend dem oben zu I. für die Verfügungsklägerin Gesagten an am Verfügungsanspruch, da insofern ob der bestehenden Zweifel hier für die Verfügungsbeklagte nichts anderes gelten kann. Ungeachtet dessen fehlt es aber auch am Verfügungsgrund, der Dringlichkeit: Dies nämlich ist das ureigentliche Problem sog. Gegenverfügungen und wird dort regelmäßig - wie hier - zum Scheitern des Antrages führen (insoweit zutreffend Weber, WRP 1985, 527, 528). Angesichts der Tatsache, dass die entsprechende Abmahnung durch die Verfügungsbeklagte bereits unter dem 19. Juli 2005 erfolgt ist (Ast 19, Bl. 53 d.A.) erhoben wurde, ist der "Widerklage"-Antrag vom 9. September 2005 jedenfalls durch die Verfügungsbeklagte so spät geltend gemacht worden, dass angesichts des langen Zuwartens keine Dringlichkeit mehr zu erkennen ist.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 6 ZPO.
Streitwert:
bis zum 9.9.2005: 50.000 € (2 x 25.000 €)
ab dann: 75.000 €
LG Köln:
Urteil v. 12.10.2005
Az: 28 O 417/05
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