Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Juni 2005
Aktenzeichen: 25 W (pat) 136/03
(BPatG: Beschluss v. 02.06.2005, Az.: 25 W (pat) 136/03)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Zeichen Assurance+
ist am 3. Mai 2005 für die Dienstleistungen
"Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Erstellung betriebswirtschaftlicher Gutachten; Buchführung; Durchführung interner Revisionen; Beratung von Banken; Marktforschung;
Steuerberatung; Versicherungsberatung; versicherungsmathematische Beratung; Beratung in Fragen der betrieblichen Altersversorgung; finanzielle Beratung einschließlich Controlling und Corporate Finance;
Wirtschaftsprüfung; Rechtsberatung; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; Entwicklung von EDV-Lösungen; Einführung (Implementierung) von Anwendungssoftware"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. April 2003 wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG durch eine Prüferin des höheren Dienstes zurückgewiesen. Ob auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG besteht, ließ die Markenstelle dahinstehen.
Der Ausdruck "Assurance" gehöre zum Grundwortschatz der englischen Sprache und werde von den inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres im Sinne von "Versicherung, Garantie" verstanden. Das "Pluszeichen" drücke, wenn es nachgestellt werde, ebenso wie das Wort "Plus" in Wortverbindungen aus, dass gewünschte oder erwartete Eigenschaften im besonderen Maße vorhanden seien, und bewirke eine Bekräftigung oder Verstärkung. In Bezug zu den hier beanspruchten Dienstleistungen dränge sich den inländischen Verkehrskreisen diese Bedeutung auf. Die Markenbezeichnung enthalte in ihrer Gesamtheit einen schlagwortartigen, beschreibenden Hinweis, dass die beanspruchten Dienstleistungen von auserlesener Qualität im Zusammenhang mit Versicherungen angeboten und erbracht würden. Im Rahmen des Versicherungsgeschäfts würden regelmäßig umfassende Lösungen für Unternehmen angeboten, bei denen Finanz- und Versicherungskomponenten miteinander kombiniert würden. In diesem Zusammenhang könnten auch die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 von besonders guter Qualität, als Grundlage des Versicherungsvertrages und dessen Abschlusses erfolgen. Dies gelte ebenfalls für die Dienstleistungen der Klasse 42. Bei "Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung" handele es sich um Tätigkeiten, die im Vorfeld und im Rahmen der Betreuung eines Versicherungsabschlusses regelmäßig durchgeführt würden. Auch könnten die Dienstleistungen gerade für den Bereich einer solchen Versicherung bestimmt sein. Die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36, bei denen es sich um typische Tätigkeiten und Angebote eines Versicherungsunternehmens handele, könnten mit besonders guter Qualität angeboten werden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinngemäß), den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 vom 7. April 2003 aufzuheben.
Die Marke sei weder nach § 8 Abs 2 Nr 1 noch nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG schutzunfähig. Das Wort "Assurance" habe keinen eindeutigen Bedeutungsgehalt und sei unscharf. Es bedeute nicht nur "Assekuranz" oder "Lebensversicherung", sondern darüber hinaus auch "Beteuerung", "Sicherung", "Versprechen", "Vertrauen" sowie "Zusicherung", vor allem "Sicherung von Güte und Qualität", aber auch "Selbstbewusstsein", "Selbstgefühl" und "Selbstsicherheit" sowie die "Beteuerung der Freundschaft". Für Versicherungsdienstleistungen werde dagegen im Englischen das Wort "Insurance" verwendet. Eine Reduktion auf die Bedeutung "(Lebens-)Versicherung" oder auf "Qualitätsversprechen" sei gleichermaßen unzulässig. Der angemeldeten Bezeichnung könne kein ausschließlich produktbeschreibender Inhalt zugesprochen werden, und "Assurance" sei auch kein so gebräuchliches Wort der Alltagssprache, dass es vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel aufgenommen werde. Selbst wenn allein der Begriff "Versicherung" umschrieben würde, nähme man dies allenfalls für "Versicherungsberatung; versicherungsmathematische Beratung; Beratung in Fragen der betrieblichen Altersversorgung" als beschreibende Angabe an. Die Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 würden auch dann nicht unmittelbar beschrieben. Gleiches gelte für "Steuerberatung" und "finanzielle Beratung einschließlich Controlling und Corporate Finance". Entsprechend sei die Gemeinschaftsmarke 2 684 488 "AssurancePlus" für diese Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 akzeptiert worden. Lediglich für die Dienstleistungen "Versicherungsberatung; versicherungsmathematische Beratung; Beratung in Fragen der betrieblichen Altersversorgung" sei die Gemeinschaftsmarke - jedoch zu Unrecht - zurückgewiesen worden. Berücksichtige man neben der Fremdsprachigkeit des Markenbestandteils "Assurance", dessen Mehrdeutigkeit sowie die neue und eigentümliche Kombination aus diesem Wort und dem Rechenzeichen "+", dann verstehe der Verkehr die angemeldete Marke nicht als beschreibende Inhaltsangabe für die angemeldeten Dienstleistungen oder als reine Sachinformation, sondern vielmehr als schlagwortartige Anpreisung, der ein bestimmtes Wortverständnis nicht entnommen werden könne.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2005 hat der Senat die Anmelderin darauf hingewiesen, dass der Eintragung neben § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG auch § 8 Abs. 2 Nr 2 MarkenG entgegen stehen kann, das Wort "assurance" im Französischen ebenfalls die Bedeutung "Versicherung" hat und Mehrdeutigkeit einer Bezeichnung allein nicht zur Schutzfähigkeit führt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn der Eintragung der Bezeichnung "Assurance+" steht für die angemeldeten Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 ein Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.
Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 380).
Insbesondere hat eine Marke, die sich aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 - Postkantoor).
Die Mehrdeutigkeit einer Wortzusammensetzung schließt das Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht aus. Auch ist nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für die in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen verwendet wurden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zur Beschreibung "dienen können". Ein Wortzeichen ist bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl EuGH aaO S 410, 412 - BIOMILD; EuGH aaO S 500, 507 - Postkantoor).
Der Bestandteil "Assurance" des angemeldeten Zeichens bedeutet im Englischen ua "Selbstsicherheit, Selbstvertrauen; Zusicherung" und auch "Versicherung", insbesondere "Lebensversicherung". Im Französischen hat das Wort ua ebenfalls die Bedeutung "Versicherung".
Der Bestandteil "+", welches einem Wort nachgestellt ist, wird vom Verkehr nicht als Rechenzeichen, sondern so wie das Wort "plus" aufgefasst, welches als Zusatz in vielen Lebensbereichen verwendet wird, um auf ein Mehr im Vergleich zum Üblichen und bisher Bekannten hinzuweisen, entweder an Leistungen, an Inhalt oder an Neuerungen und Verbesserungen. So beschreibt "plus" bzw "+" in vielen Bereichen ein Mehr an Qualität oder Komfort oder auch ein Mehr gegenüber dem üblichen Standard.
Die Kombination "Assurance+" ist zwar lexikalisch nicht nachweisbar. Sie ist jedoch entsprechend der heutigen Werbesprache sprachüblich gebildet und ebenso wie in anderen Lebensbereichen auch in hier einschlägigen Dienstleistungsbereichen naheliegend. Beide Einzelbestandteile werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.
In Bezug auf die Dienstleistungen "Versicherungsberatung; versicherungsmathematische Beratung; Beratung in Fragen der betrieblichen Altersversorgung" beschreibt die angemeldete Bezeichnung den Gegenstand dieser Dienstleistungen. Die Beratungsdienstleistungen können sich nämlich auf Versicherungen und auf damit zusammenhängende Fragen wie Berechnungen der Risiken und Leistungen beziehen, oder auf Probleme, wie eine Altersversorgung gewährleistet werden kann. Insbesondere kann es sich dabei auch um Fragen im Zusammenhang mit Lebensversicherungen handeln, für die das Wort "Assurance" eine gängige englischsprachige Bezeichnung darstellt. Das Pluszeichen wird dabei vom Verkehr als besonderes Qualitätsmerkmal aufgefasst bzw als Hinweis, dass man mehr als übliche Leistungen bekommt.
Hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen ist das angemeldete Zeichen ebenfalls nicht schutzfähig.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei einem Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend durch die Verwendung von Oberbegriffen unterschiedliche Einzeldienstleistungen umfasst, die Eintragung des angemeldeten Zeichens für einen beanspruchten Oberbegriff bereits dann ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter fallende Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 - AC; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl § 8 Rdn 303 und Rdn 284). Andernfalls wäre es möglich, ein für bestimmte Waren oder Dienstleistungen bestehendes Eintragungshindernis dadurch zu umgehen, dass in das Verzeichnis ein entsprechend weit gefasster Waren-/Dienstleistungsbegriff aufgenommen wird.
Dabei kann auch ein weiterer zusätzlicher Begriffsgehalt der angemeldeten Bezeichnung eine Schutzfähigkeit nicht begründen, da ein Wortzeichen von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl EuGH MarkenR, 2003, 450 DOUBLEMINT).
Die Dienstleistungen "Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Erstellung betriebswirtschaftlicher Gutachten; Buchführung; Durchführung interner Revisionen; Beratung von Banken; Marktforschung; Steuerberatung; finanzielle Beratung einschließlich Controlling und Corporate Finance; Wirtschaftsprüfung; Rechtsberatung; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; Entwicklung von EDV-Lösungen; Einführung (Implementierung) von Anwendungssoftware" können sich auch auf den Bereich von Versicherungen beziehen. Diese Dienstleistungen können sowohl die Versicherungssituation von Unternehmen unter unterschiedlichen Gesichtspunkten rechtlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art zum Gegenstand haben oder sich speziell an Versicherungsunternehmen richten. In beiden Fällen ist die angemeldete Marke geeignet, den Gegenstand der Dienstleistung näher zu beschreiben.
Unerheblich ist, dass damit die Dienstleistungen nicht erschöpfend beschrieben werden, denn dem Eintragungshindernis unterliegen sämtliche beschreibenden Angaben und nicht nur solche, welche die Dienstleistung vollständig beschreiben. Ohnehin dürfte es kaum Angaben geben, die sämtliche Einzelaspekte der jeweiligen Dienstleistungen umfassend beschreiben. Vielmehr sind zu einer umfassenden Beschreibung regelmäßig mehrere Angaben erforderlich.
Selbst soweit das Wort "Assurance" von einem Teil der angesprochenen Verkehrskreise im Sinne von "Zusicherung" verstanden wird, enthält die angemeldete Marke "Assurance+" einen beschreibenden Hinweis, nämlich dass mit dem Dienstleistungsangebot ein besonderes Qualitätsversprechen verbunden ist. Auch insoweit stellt sich die angemeldete Marke als eine beschreibende Sachangabe dar.
Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Ans 2 Nr 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne von des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH MarkenR 2004, 99 - KPN/Postkantoor). Es sind insbesondere solche Zeichen nicht unterscheidungskräftig, bei denen es sich für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchte Ware oder Dienstleistung ohne weiteres erkennbar um eine unmittelbar beschreibende Angabe handelt. Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist (vgl EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild).
Die Bezeichnung "Assurance+", deren Bedeutung im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen zu beurteilen ist, hat in Verbindung mit den angemeldeten Dienstleistungen, die Versicherungen und damit in Verbindung stehende Fragen zum Gegenstand haben oder für Versicherungen bestimmt sind, einen sich aufdrängenden beschreibenden Begriffsinhalt im oben genannten Sinne. Auch soweit die Bezeichnung von einem Teil der angesprochenen Verkehrskreise im Sinne einer "Zusicherung" verstanden werden sollte, handelt es sich um eine Sachangabe, die von diesen Verkehrskreisen nicht als Marke verstanden wird.
Die mit einer verallgemeinernden Aussage wie "Assurance+" einhergehende Unbestimmtheit einer Angabe oder die Unkenntnis der durch den Begriff im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte steht einem Verständnis als bloße Sachangabe nicht entgegen (vgl für die Sammelbezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; BGH WRP 2003, 1429 - Cityservice). Eine begriffliche Unbestimmtheit kann insoweit sogar gewollt sein, um einen möglichst weiten Bereich dienstleistungsbezogener Eigenschaften zu erfassen, ohne diese im Einzelnen benennen zu müssen.
Auf die konkrete Schriftform mit dem "+"-Zeichen kann eine Schutzfähigkeit nicht gestützt werden, da es sich dabei um eine übliche Darstellung für das Wort "Plus" handelt, welcher der Verkehr keine kennzeichnende Funktion zumisst und die in der Gesamtbezeichnung lediglich als Qualitätshinweis verstanden wird.
Die Beschwerde der Anmelderin war deshalb zurückzuweisen.
Kliems Sredl Bayer Na
BPatG:
Beschluss v. 02.06.2005
Az: 25 W (pat) 136/03
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