Verwaltungsgericht Arnsberg:
Beschluss vom 4. März 2010
Aktenzeichen: 20 K 273/09.PVL
(VG Arnsberg: Beschluss v. 04.03.2010, Az.: 20 K 273/09.PVL)
Tenor
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag durch gerichtlichen Beschluss selbstständig festzusetzen, weil es angesichts der Kostenfreiheit dieser Verfahren an Wertvorschriften und damit an einem für Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert fehlt.
Der den Antrag stellende und vormals am personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren Beteiligte ist antragsbefugt. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG ist antragsberechtigt u.a. "ein erstattungspflichtiger Gegner". Ein solcher fehlt zwar im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, das regelmäßig - wie auch hier - ohne Kostenentscheidung endet. Zumindest eine entsprechende Anwendung der Vorschrift führt indessen zur Antragsberechtigung (auch) des Beteiligten. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Zu diesem gehören, soweit die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, auch die Kosten anwaltlicher Beratung und Prozessvertretung, so dass der Leiter der Dienststelle als erstattungspflichtiger Gegner antragsberechtigt ist.
Vgl. zur Beschwerde- und Antragsberechtigung des Arbeitsgebers im arbeitsrechtlichen Beschlussverfahren: Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 1980 - 1 TA 61/80 -, Betriebsberater (BB) 1980, 1695 (LS); siehe auch: Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 33 RVG Rdnr. 11.
Die Höhe des Gegenstandswerts ist gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert auf 4.000,00 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 EUR anzunehmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG).
In personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, in denen es vorwiegend um die Feststellung von Beteiligungsrechten des Personalrats geht, ist grundsätzlich von einem Gegenstandswert in Höhe von 4.000,00 EUR (Auffangwert) auszugehen, weil die jedem Verfahren dieser Art innewohnende allgemeine, auf die Tätigkeit aller Personalvertretungen ausstrahlende Bedeutung es in der Regel ausschließt, die einzelnen Streitsachen unterschiedlich zu bewerten.
Vgl. ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen, Beschlüsse vom 5. November 2003 - 1 E 16/03.PVL -, vom 9. Juni 2004 - 1 E 1339/03.PVL - und vom 18. Juli 2005 - 1 E 741/05.PVL -.
Die Fachkammer sieht auch keine Veranlassung, den Gegenstandswert - etwa auf 5.000,00 EUR - zu erhöhen. Vorliegend geht es um das Beteiligungsrecht von Personalratsmitgliedern an bestimmten Besprechungen und insoweit um das der Mitbestimmung vorausgehende, nicht gesondert zu bewertende Geschehen. Im Übrigen hat der zuständige Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinem Beschluss vom 21. Juli 2008 - 16 E 1263/07.PVL - Folgendes ausgeführt:
"Nach § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG ist der Wert der hier in Rede stehenden zwei Streitgegenstände jeweils mit dem Auffangwert von 4.000,- EUR und nach Lage des Falles weder höher noch niedriger anzunehmen. Zwar gibt der Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG nichts dafür her, welche Umstände die Lage des Falles ausmachen und berücksichtigungsfähig bzw. berücksichtigungsbedürftig sind. Aus dem Zweck der Vorschrift ergibt sich aber: Sie soll die Angemessenheit der (gesetzlichen) Vergütung des Rechtsanwalts im Gegenleistungsverhältnis des Dienstvertrags gewährleisten. In den Blick zu nehmen sind mithin alle Umstände, die für den Wert der Leistung des Rechtsanwalts bestimmend sind. Demnach ist in erster Linie auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache abzustellen. Sie sind es, die die Arbeit des Rechtsanwalts nach Dauer und Intensität bestimmen. Sodann sind das Interesse des Auftraggebers, die Bedeutung der Sache und sonstige im Einzelfall wertbildende Umstände ins Auge zu fassen.
So zu der § 23 RVG vorausgehenden Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO etwa LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 3 Ta 196/04 -, juris, Rdnr. 15; ebenso zu § 30 KostO, dem § 23 RVG nachgebildet ist, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Januar 2003 - 20 WF 138/02 - in: FamRZ 2004, S. 1303, 1304; Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage 2007, § 30 KostO Rdnr. 54.
Gemessen daran und im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es die jedem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren innewohnende allgemeine, auf die Tätigkeit aller Personalvertretungen ausstrahlende Bedeutung in der Regel ausschließt, die einzelnen Streitsachen unterschiedlich zu bewerten,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2005 - 6 P 9/05 -, juris, Rdnr. 2 mit weiteren Nachweisen; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 1 E 741/05.PVL -, juris, Rdnrn. 1 und 3.
gibt es vorliegend nichts, was die Annahme einer durchschnittlichen Bedeutung der Sache bei der Bewertung des Gebührenstreitwerts als unangemessen ausweist und zu einer Abweichung nach oben oder unten Veranlassung geben könnte.
Anders als das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 21. März 2007 - 6 PB 17/06 - und vom 3. April 2007 - 6 PB 18/06 -, juris, annimmt, stellt es nach Auffassung des beschließenden Senats keinen den Wert der Leistung des Rechtsanwalts im jeweiligen Einzelfall bestimmenden Umstand dar, wenn in anderen Bundesländern Gesetze gelten, die zur Bestimmung der Vergütung des Rechtsanwalts auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,- EUR führen.
Gegen eine generelle Anpassung an den in § 52 Abs. 2 GKG bestimmten Wert von 5.000,- EUR auch OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 8 Bf 233/07.PVL -, juris."
Dieser Rechtsprechung, die grundsätzlich auch von anderen Obergerichten geteilt wird,
vgl. etwa: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 7. April 2009 - 17 P 09.166 -, Der Öffentliche Dienst (DÖD) 2010, 27 und Hessischer VGH, Beschluss vom 9. April 2008 - 22 TL 2257/07 -, juris,
folgt die Fachkammer. Es ist nichts ersichtlich, was die Annahme einer durchschnittlichen Bedeutung in der Sache bei der Bewertung des Gebührenstreitwerts als unangemessen ausweist. Besonderheiten des Einzelfalls, die eine erhöhte Gegenstandswertfestsetzung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar und im Übrigen auch nicht geltend gemacht worden.
VG Arnsberg:
Beschluss v. 04.03.2010
Az: 20 K 273/09.PVL
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