Landesarbeitsgericht Köln:
Beschluss vom 12. Dezember 2007
Aktenzeichen: 11 Ta 358/07
(LAG Köln: Beschluss v. 12.12.2007, Az.: 11 Ta 358/07)
1. Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes i.S. von § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG ist nicht die Differenz zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Gegenstandswert, sondern die Differenz zwischen den Kosten zu verstehen, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will bzw. würde (wie LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2007 1 Ta 32/07).
2. Die in einem Kündigungsschutzprozess vergleichsweise vereinbarte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist rechtfertigt regelmäßig keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich gegenüber dem Verfahrensstreitwert der Bestandsschutzklage, sofern die Parteien nicht bereits vor dem Abschluss des Vergleichs über die Frage der Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht gerichtlich oder außergerichtlich gestritten haben (im Anschluss an LAG Köln, Beschluss vom 29.01.2002 7 Ta 285/01; LAG Köln, Beschluss vom 13.06.2005 4 Ta 178/05; LAG Köln, Beschluss vom 06.09.2007 5 Ta 232/07; gegen LAG Köln, Beschluss vom 27.07.1995 13 Ta 144/95 und LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.11.2000 1 Ta 133/00).
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.10.2007 3 Ca 3677/07 wird kostenpflichtig mit der Klarstellung als unzulässig verworfen, dass der Gegenstandswert für den Vergleich auf 12.037,85 festgesetzt wird.
Gründe
I. Der Kläger war seit dem 15.08.2001 bei der Beklagten als Paketzusteller beschäftigt. Sein Bruttomonatsverdienst betrug rund 2.100,00 . Mit Schreiben vom 26.04.2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2007. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 02.05.2007 vorab per Telefax beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Kündigungsschutzklage vom selben Tag gewandt, mit der er die Beklagte zugleich auf Weiterbeschäftigung als Paketzusteller in K in Anspruch genommen hat. Mit Beschluss vom 06.08.2007 hat das Arbeitsgericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen ist, in dem es u.a. heißt:
"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch Kündigung vom 26.04.07 zum 31.07.07 sein Ende gefunden hat.
2. Die Beklagte verpflichtet sich bis zum Beendigungszeitpunkt das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzuwickeln, wobei sich die Parteien darüber einig sind, dass bis zum Beendigungszeitpunkt die Beklagte an den Kläger 3.637,85 zu zahlen hat.
3. Die Beklagte verpflichtet sich an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 18.862,15 zu zahlen. (...)
4. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Endzeugnis mit Beurteilungszeitpunkt 31.07.2007 und einer Leistungsbewertung mit der Note gut zu erteilen.
5. Bis zum Beendigungszeitpunkt verpflichtet sich die Beklagte widerruflich, den Kläger von der Erbringung seiner Arbeitsleistung unter Anrechnung von etwaigen noch bestehenden Urlaubsansprüchen sowie Ansprüchen aus Mehrarbeit freizustellen.
(...)"
Mit am 18.09.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 14.09.2007 hat der Beschwerdeführer die Festsetzung des Streitwerts beantragt und angeregt, diesen für das Verfahren auf 6.300,00 und für den Vergleich auf 13.800,00 festzusetzen. Hinsichtlich des Vergleichs seien die Vergütungs- und Zeugnisregelung jeweils mit einem Gehalt und die Freistellungsregelung mit 50 % von drei Gehältern zu bewerten, da der Kläger in der Zeit von Mai bis Juli 2007 freigestellt gewesen sei. Mithin errechne sich für den Vergleich ein Mehrwert in Höhe von insgesamt 7.500,00 .
Mit Beschluss vom 01.10.2007 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf 6.300,00 und "für den Vergleich Mehrwert auf 5.737,85 " festgesetzt. Den Mehrwert des Vergleichs hat es zum einen aus dem nominellen Betrag in Nr. 2 in Höhe von 3.637,85 , zum anderen aus der Zeugniserteilung in Nr. 4 in Höhe von 2.100,00 errechnet. Hinsichtlich der Freistellungsregelung hat es in den Gründen des Beschlusses ausgeführt, dass diese streitwertmäßig nicht höher zu berücksichtigen sei. Der Vergleich sei erst Anfang Juni 2007 verabredet worden. Ein besonderes, wirtschaftlich vom Regelfall abweichendes Vereinbarungspotenzial habe es hier nicht gegeben, da der Urlaub üblicherweise ohne streitige Entscheidung in der verbleibenden Restkündigungsfrist gewährt werde. Die Erwähnung im Vergleich stelle nur einen Erinnerungsposten dar, habe aber keinen separaten Wert. Anders könne dies zu bewerten sein, wenn es etwa um eine fristlose Kündigung gegangen wäre oder wenn noch künftig Folgemonate einer Regelung bedurft hätten. Dies alles sei hier aber nicht der Fall gewesen.
Gegen diesen Beschluss, der keine Rechtsmittelbelehrung enthält und förmlich nicht zugestellt worden ist, hat der Beschwerdeführer mit am 07.11.2007 vorab per Telefax beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, die vereinbarte Freistellung werde zwar richtigerweise mit der Vergütung innerhalb des Freistellungszeitraumes bewertet. Der Vergleich sei aber mit dem erbetenen Mehrwert von 50 % der Vergütung für die Freistellungsdauer zu bewerten, da dies noch unter dem liege, was zugesprochen werde.
Mit Beschluss vom 13.11.2007 hat das Arbeitsgericht unter Bezugnahme "auf die Gründe der einschlägigen Entscheidungen des LAG" der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die nach § 33 Abs. 3 RVG an sich statthafte Beschwerde ist bereits unzulässig.
1. Die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem der Streit- bzw. Gegenstandswert festgesetzt wurde, ist nur dann zulässig, wenn entweder der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 übersteigt (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG), oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat (§ 33 Abs. 3 Satz 2 RVG). Beides ist hier aber nicht der Fall.
a) Unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes i.S. von § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG ist nicht die Differenz zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Gegenstandswert, sondern die Differenz zwischen den Kosten, um die sich der Beschwerdeführer verbessern will bzw. würde, zu verstehen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2007 1 Ta 32/07, zu II. der Gründe, zitiert nach juris; ähnlich OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2005 15 W 29/04, zu II. 1. der Gründe, zitiert nach juris zu § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Denn die unterschiedlichen Höhen der jeweiligen Streit- bzw. Gegenstandswerte belasten den Beschwerdeführer nur gebührenmäßig, weil er nur insoweit von möglichen Verbesserungen betroffen sein kann.
Bei dem Gegenstandswert in Höhe von 12.037,85 für den Vergleich, wie ihn das Arbeitsgericht im Beschluss vom 01.10.2007 festgesetzt hat (siehe unten 3.), beträgt die Gebühr, die der Abrechnung insoweit zugrunde zu legen ist, gemäß § 13 Abs. 1 RVG i.V. mit der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG 526,00 . Bei einer Festsetzung des vom Beschwerdeführer für den Vergleich begehrten Gegenstandswertes auf 13.800,00 könnte gemäß § 13 Abs. 1 RVG i.V. mit der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG auf der Grundlage einer Gebühr in Höhe von 566,00 abgerechnet werden. Dass sich damit die Abrechnung des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung einer Einigungsgebühr von 1,5 nach Nr. 1000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 11.12.2006 4 Ta 376/06, zitiert nach juris) und unter Einbeziehung der Umsatzsteuer (vgl. Madert, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 17. Aufl. 2006, § 33 Rdnr. 14 m.w. Nachw.) insgesamt um einen Betrag von mehr als 200,00 zu seinen Gunsten verbessern würde, ist hier weder erkennbar noch dargetan worden.
b) Vom Arbeitsgericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wurde in dem Beschluss vom 01.10.2007 auch nicht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen, § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG.
2. Unabhängig von den vorangegangenen Ausführungen hätte die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg haben können.
a) Nach neuerer Rechtsprechung mehrerer Kammern des Landesarbeitsgerichts Köln rechtfertigt eine in einem Kündigungsschutzprozess vergleichsweise vereinbarte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist regelmäßig keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich gegenüber dem Verfahrensstreitwert der Bestandsschutzklage, sofern die Parteien nicht bereits vor dem Abschluss des Vergleichs über die Frage der Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht gerichtlich oder außergerichtlich gestritten haben (LAG Köln, Beschluss vom 29.01.2002 7 Ta 285/01, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 127; LAG Köln, Beschluss vom 13.06.2005 4 Ta 178/05, n.v.; LAG Köln, Beschluss vom 06.09.2007 5 Ta 232/07, n.v.). Der Streitwert des Vergleichs sei nämlich gleichbedeutend mit dem Wert der Streitgegenstände, die durch den Vergleich beigelegt worden seien. Er sei dagegen nicht gleichbedeutend mit dem Wert der Leistungen, die sich die Parteien in dem Vergleich im Wege des gegenseitigen Nachgebens gegenseitig versprächen (LAG Köln, Beschluss vom 29.01.2002 7 Ta 285/01, a.a.O., zu II. 1. der Gründe m.w. Nachw.). Für den verfahrensbeendenden Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess folge dieses Ergebnis zudem aus einer entsprechenden Anwendung von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG a.F. bzw. nunmehr § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG. Wenn im letzten Halbsatz dieser Bestimmungen jeweils angeordnet sei, dass selbst eine Abfindung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen sei, müsse dies ebenso für die vergleichsweise vereinbarte Freistellung gelten, weil diese regelmäßig ebenfalls nichts anderes darstelle, als eine Gegenleistung des Arbeitgebers dafür, dass der Arbeitnehmer sich vergleichsweise mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses "abfinde" (so ausdrücklich LAG Köln, Beschluss vom 29.01.2002 7 Ta 285/01, a.a.O., zu II. 2. der Gründe m.w. Nachw.). Für die Regelung, dass durch die Freistellung auch wie hier Urlaubsansprüche abgegolten würden, gelte nichts anderes (LAG Köln, Beschluss vom 06.09.2007 5 Ta 232/07, a.a.O., m.w. Nachw.).
Die erkennende Beschwerdekammer sieht keine Veranlassung, von dieser zutreffenden und überzeugenden Rechtsprechung abzuweichen. Soweit sich der Beschwerdeführer für seine gegenteilige Auffassung in der Beschwerdeschrift vom 07.11.2007 auf die Beschlüsse des LAG Köln vom 27.07.1995 und des LAG Sachsen-Anhalt vom 22.10.2000 beruft, trifft es zwar zu, dass in beiden Beschlüssen jeweils für die in einem Prozessvergleich vereinbarte unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts ein gesonderter Streitwert in Höhe der während des Freistellungszeitraums zu leistenden Arbeitsvergütung angenommen wurde (LAG Köln, Beschluss vom 27.07.1995 13 Ta 144/95, AR-Blattei ES 160.13 Nr. 199; LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.11.2000 1 Ta 133/00, LAGE § 10 BRAGO Nr. 11). Unabhängig davon, dass hier die Parteien im Vergleich keine unwiderrufliche, sondern nur eine widerrufliche Freistellung des Klägers vereinbart haben, ist diesen Entscheidungen jedoch aus den eben genannten Gründen nicht zu folgen.
b) Die zwischen den Parteien in Nr. 5 des Vergleichs vom 06.08.2007 vereinbarte widerrufliche Freistellung des Klägers wäre nach alledem nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen gewesen, wenn die Parteien vor dem Abschluss dieses Vergleichs über die Frage der Freistellung des Klägers von dessen Arbeitspflicht gerichtlich oder außergerichtlich gestritten hätten. Letzteres wurde vom Beschwerdeführer indes nicht behauptet.
3. Lediglich aus Gründen der Klarstellung war festzuhalten, dass der Gegenstandswert für den Vergleich auf insgesamt 12.037,85 festzusetzen ist.
Dieser Betrag errechnet sich aus dem vom Beschwerdeführer nicht angegriffenen Streitwert für das Verfahren in Höhe von 6.300,00 gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, das den Kündigungsschutzantrag zum Gegenstand hatte, zuzüglich des in Nr. 2 des Vergleichs enthaltenen Zahlungsbetrags in Höhe von 3.637,85 sowie der in Nr. 4 des Vergleichs vereinbarten Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Schlusszeugnis zu erteilen, die im Hinblick darauf, dass dort vereinbart wurde, die Leistungen des Klägers mit der Note "gut" zu bewerten, die wertmäßige Erhöhung mit einem Bruttomonatsverdienst durchaus rechtfertigt.
Einen "Mehrwert" für den Vergleich in Höhe von insgesamt 5.737,85 hat zwar auch das Arbeitsgericht in seinem Beschluss vom 01.10.2007 zutreffend errechnet. Die Formulierung "wird auf Antrag der Gegenstandswert ( ) für den Vergleich Mehrwert auf 5.737,85 ( ) festgesetzt" im Tenor dieses Beschlusses kann allerdings irrtümlich dahin verstanden werden, dass damit vom Arbeitsgericht der Gegenstandswert für den Vergleich (insgesamt) auf 5.737,85 festgesetzt worden ist. Zur Vermeidung eines solchen Missverständnisses war deshalb klarzustellen, dass der Gegenstandswert des Vergleichs insgesamt 12.037,85 beträgt, wie dies im Beschluss des Arbeitsgerichts vom 01.10.2007 nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen ist.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren gemäß § 97 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Denn das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.10.2007 1 Ta 174/07, zu II. der Gründe, zitiert nach juris; LAG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2005 8 Ta 5/05, zitiert nach juris). Auch die Regelungen der §§ 66 Abs. 8 und 68 Abs. 3 GKG finden vorliegend keine Anwendung, so dass Gerichtsgebühren anfallen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 1 Ta 105/07, zu II. 8. der Gründe m.w. Nachw., zitiert nach juris). Diese hat hier, da das eingelegte Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Gegenstandswertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.10.2007 ohne Erfolg blieb, nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführer zu tragen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
(Dr. Ehrich)
LAG Köln:
Beschluss v. 12.12.2007
Az: 11 Ta 358/07
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