Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 31. Mai 2012
Aktenzeichen: I-27 U 25/12

(OLG Hamm: Urteil v. 31.05.2012, Az.: I-27 U 25/12)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.01.2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger ist sowohl Insolvenzverwalter über das Vermögen der B GmbH & Co. Schaumstoff-KG als auch über das Vermögen des Beklagten, der vormals Geschäftsführer der Komplementärin der vorgenannten KG war. Er begehrt die Feststellung, dass ein Anspruch in Höhe eines Teilbetrages von 23.900,- Euro der von ihm zur Tabelle im Insolvenzverfahren gegen den Beklagten angemeldeten und festgestellten Forderungen in einer Gesamthöhe von 281.713,61 Euro auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. Der hier in Rede stehenden Forderung liegen Zahlungseingänge vom 07.09. und 10.09.2009 auf ein debitorisch geführtes Konto der Insolvenzschuldnerin zugrunde. Die Zahlungseingänge wurden mit Forderungen der kontoführenden Bank verrechnet.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und wegen der dort gestellten Anträge wird im Einzelnen Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verletzung des Zahlungsverbotes aus § 130a Abs. 1 HGB keine Verletzung eines Schutzgesetzes und deshalb auch keine vorsätzliche unerlaubte Handlung darstelle.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Zur Begründung bringt er zum einen vor, dass für die begehrte Feststellung nicht erforderlich sei, dass eine unerlaubte Handlung iSd. §§ 823 ff. BGB vorliege. Zum anderen liege aber auch ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB vor, denn bei § 130a Abs. 1 HGB handele es sich um ein solches Schutzgesetz.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen des B festgestellte Forderung in Höhe von 23.900,- Euro aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er meint zudem, dass der Kläger über einen werthaltigen Anfechtungsanspruch gegen die kontoführende Bank verfüge und es insoweit an einem Schaden für die Masse fehle.

Außerdem habe der Beklagte nicht vorsätzlich gehandelt, denn ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er Zahlungseingänge auf ein - ggf. neu einzurichtendes - kreditorisch geführtes Konto habe umleiten müssen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger kann die Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO nicht verlangen, weil eine solche hier nicht vorliegt.

Das Bestehen des Anspruchs steht mit der Wirkung des § 178 Abs. 3 InsO fest.

Der Kläger stützt sein Begehren auf einen Verstoß gegen das Zahlungsverbot nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Da es sich bei der Insolvenzschuldnerin um eine KG handelt, ist insoweit § 130a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 HGB anwendbar. Diese Vorschrift ist hinsichtlich des Zahlungsverbotes inhaltlich weitestgehend identisch mit § 64 S. 1 GmbHG (§ 64 Abs. 2 a.F.) und § 92 Abs. 2 S. 1 AktG und wird deshalb von Rechtsprechung und Literatur ebenso weitgehend gleich behandelt.

Ob es sich bei dem Anspruch um einen solchen aufgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung im Sinne von § 302 InsO handelt, hängt nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes davon ab, ob ein Tatbestand der §§ 823 ff. BGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt wurde (MüKo-Stephan, InsO, 2. Aufl., § 302 Rn. 7). In Ermangelung anderweitigen Vortrags kommt vorliegend nur die Verletzung eines Schutzgesetzes iSv. § 823 Abs. 2 BGB in Betracht.

§ 130a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 HGB ist kein solches Schutzgesetz.

Allerdings sieht ein Teil des Schrifttums in dem Anspruch der Gesellschaft einen Fall der deliktsrechtlichen Drittschadensliquidation. Gläubigerin sei die Gesellschaft. Ersetzt werde der an ihrem Vermögen durch Schmälerung der Haftungs-(Insolvenz-)Masse entstandene Schaden, dies aber mit dem Ziel, einen Gesamtschaden der Gläubiger zu kompensieren (Karsten Schmidt in MüKo HGB, 2. Aufl., § 130 a, Rn. 29, 36; ebenso Oetker/Boesche, HGB, 2. Aufl,§ 130a, Rn 15).

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre handelt es sich aber um ein Verbot zum Schutz des Gesellschaftsvermögens und einen „Ersatzanspruch eigener Art“, der auf den Ersatz der abgeflossenen Zahlungen gerichtet ist. Es handelt sich danach nicht um einen deliktischen Anspruch (BGHZ 146, 264 Rn. 31; BGH, ZinsO 11, 970 Rn. 20 m.w.Nw.; Baumbach-Hopt, HGB, 35. Aufl., § 130a, Rn. 9; MüKo-Müller, GmbHG, 2011, § 64 Rn. 125; Soergel-Inhester, GmbHG, 1. Aufl. 2011, § 64 Rn. 5 f.; Staub-Habersack, HGB, 5. Aufl., § 130a, Rn. 33; MüKo-Spindler AktG, 3. Aufl., § 92 Rn.58).

Der Senat schließt sich dieser Auffassung nach eigener Prüfung an. Sinn und Zweck der Vorschriften ist der Erhalt des Gesellschaftskapitals. Dies hat zwar mittelbar auch gläubigerschützende Wirkung, dies jedoch nur als Reflex der Masseerhaltungspflicht. Der Anspruch auf Wiederauffüllung des Gesellschaftskapitals bei Verstoß gegen das Zahlungsverbot („Anspruch eigener Art“) dient gerade nicht dem Schutz einzelner Gläubiger im Sinne eines individuellen Schadensersatzanspruchs, sondern primär dem Schutz des Gesellschaftskapitals. Er ist deshalb auch nicht als Schadensersatzanspruch ausgeformt, bei dem nach der Differenzhypothese unter Berücksichtigung der möglicherweise schuldbefreienden Wirkung der Zahlungen der Schaden zu ermitteln wäre, sondern als reiner Auffüllungsanspruch. Insoweit unterscheidet sich der Anspruch wegen Verstoßes gegen das Zahlungsverbot auch deutlich von dem Anspruch wegen Verstoßes gegen die Insolvenzbeantragung, der auf Ersatz des Quotenschadens gerichtet ist (Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 130a Rn. 8, 9).

Der Kläger macht hier nur den Anspruch wegen Verstoßes gegen das Zahlungsverbot geltend. Ein Verstoß etwa gegen die Insolvenzantragspflicht gem. § 15a Abs. 1 InsO würde - wie soeben ausgeführt - zu einem anderen Anspruchsinhalt führen. Dazu ist aber nichts dargelegt und Schadensersatzansprüche sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs.2 ZPO liegen nicht vor.






OLG Hamm:
Urteil v. 31.05.2012
Az: I-27 U 25/12


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