Bundesgerichtshof:
Urteil vom 22. September 2011
Aktenzeichen: I ZR 229/10
(BGH: Urteil v. 22.09.2011, Az.: I ZR 229/10)
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Klägerin, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., bezweckt nach ihrer Satzung, die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen und Verstöße unter anderem gegen das Wettbewerbsrecht zu verfolgen, soweit dadurch Verbraucherinteressen berührt werden. In der Präambel ihrer Satzung ist ausgeführt, dass die Klägerin durch verbraucherorientierte Verbände in Nordrhein-West-1 falen gegründet wurde, um auf dem Boden des Grundgesetzes und der sozialen Marktwirtschaft gemeinnützig Verbraucherinteressen wahrzunehmen.
Die im Möbelhandel tätige Beklagte ließ im Frühjahr 2009 im Raum Berlin/Brandenburg eine Broschüre verteilen, in der die dargestellten Möbel und Küchen auf einer Innenseite in einem rot unterlegten Textfeld mit der Angabe "49 Euro monatlich" beworben wurden.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass diese Werbung gegen die Preisangabenverordnung verstößt und deshalb unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs auch wettbewerbswidrig ist. Sie hat die Beklagte daher auf Unterlassung und Erstattung ihrer vorgerichtlichen Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Beide Vorinstanzen haben die Klägerin als nicht klagebefugt und ihre Klage daher als unzulässig angesehen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Gründe
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die generelle Klagebefugnis der Klägerin als qualifizierte Einrichtung zum Schutz von Verbraucherinteressen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG sei durch die Satzung der Klägerin auf die Vertretung der Interessen der Verbraucher in Nordrhein-Westfalen beschränkt. Der Satzungszweck sei bei der Prüfung der 2 Klagebefugnis zu berücksichtigen, weil die Klägerin keine von ihrem Vereinszweck nicht umfassten Befugnisse für sich in Anspruch nehmen dürfe.
Die regionale Beschränkung der Betätigung der Klägerin ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Satzung, aber aus ihrem Gesamtzusammenhang. Der Name der Klägerin, ihr Sitz in Düsseldorf, die organisatorische Struktur, das Bundesland Nordrhein-Westfalen als Hauptzuwendungsgeber und die bundesweite Organisation von je einer Verbraucherzentrale je Bundesland und eines Bundesverbandes zeigten, dass das Tätigkeitsfeld der Klägerin nach ihrer Satzung auf die Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher in Nordrhein-Westfalen beschränkt sei.
Die Interessen der Verbraucher in Nordrhein-Westfalen seien durch die Werbung der Beklagten im Raum Berlin/Brandenburg nicht berührt, weil die Beklagte in Nordrhein-Westfalen kein Geschäft betreibe und die beanstandete Werbung dort auch nicht verteilt worden sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin für die von ihr geltend gemachten Ansprüche nicht klagebefugt ist.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG - nicht anders als § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG aF (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Januar 2004 - I ZR 180/01, GRUR 2004, 435 = WRP 2004, 490 - FrühlingsgeFlüge) und § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. März 2007 - I ZR 51/04, GRUR 2007, 809 Rn. 12 = WRP 2007, 1088 - Krankenhauswerbung) - neben der sachlichrechtlichen Anspruchsberechtigung auch die prozessuale Klagebefugnis regelt. Dementsprechend muss das Revisionsgericht ohne Bindung an die vom Berufungsgericht getroffenen tat-7 sächlichen Feststellungen selbständig prüfen, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG vorliegen (vgl. BGH, GRUR 2007, 809 Rn. 12 - Krankenhauswerbung, mwN).
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht auch angenommen, dass die Klagebefugnis der Klägerin nicht schon daraus folgt, dass diese in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist und das Prozessgericht bei begründeten Zweifeln am (Fort-)Bestehen der Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 Abs. 4 UKlaG lediglich das Verfahren aussetzen kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 66/09, GRUR 2010, 852 Rn. 11 = WRP 2010, 1143 - Gallardo Spyder). Die Notwendigkeit der Prüfung, ob die Prozessführung im konkreten Einzelfall vom Satzungszweck des klagenden Verbandes umfasst ist, bleibt davon unberührt (vgl. Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 276; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 13 Rn. 31a; Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 19 Rn. 57 und 66; MünchKomm.ZPO/Micklitz, 3. Aufl., § 3 UKlaG Rn. 16; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 4 UKlaG Rn. 3; Staudinger/Schlosser, BGB [2006], § 3 UKlaG Rn. 2; Witt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 4 UKlaG Rn. 5; ebenso zu § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG aF GroßKomm.UWG/Erdmann, § 13 Rn. 98 f. und MünchKomm.BGB/Micklitz, 4. Aufl., § 13 AGBG Rn. 102, jeweils mwN; aA wohl Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 8 Rn. 112).
Dafür spricht zum einen die Erwägung, dass bei der Eintragung eines Verbandes nicht geprüft wird, ob und inwiefern gegebenenfalls seine Tätigkeit nach seiner Satzung in örtlicher oder sachlicher Hinsicht beschränkt ist. Ob eine solche Beschränkung der Klagebefugnis entgegensteht, kann vielmehr immer nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgestellt 11 werden (vgl. Ahrens/Jestaedt aaO Kap. 19 Rn. 66; GroßKomm.UWG/Erdmann, § 13 Rn. 98 f.).
Für die Notwendigkeit der Prüfung der Klagebefugnis im Einzelfall sprechen zum anderen auch die unionsrechtliche Grundlage sowie die Entstehungsgeschichte der in § 4 UKlaG und § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG enthaltenen Regelung.
So sind die Gerichte nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz von Verbraucherinteressen, die mit dem Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro (BGBl. I, S. 897) mit Wirkung vom 30. Juni 2000 in § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG aF in das deutsche Recht umgesetzt worden ist (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 8 Rn. 3.52), ausdrücklich nicht gehindert zu prüfen, ob der Zweck der qualifizierten Einrichtung deren Klageerhebung im speziellen Einzelfall rechtfertigt. Zwar steht es den Mitgliedstaaten nach Art. 7 der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (kodifizierte Fassung), die insoweit nunmehr ohne inhaltliche Änderung an die Stelle der Richtlinie 98/27/EG getreten ist, frei, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die den qualifizierten Einrichtungen auf nationaler Ebene weitergehende Rechte zur Klageerhebung einräumen, als dies im Rahmen der Richtlinie als Mindeststandard vorgeschrieben ist. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht; denn er hat in § 4 Abs. 2 Satz 3 UKlaG bestimmt, dass der satzungsmäßige Zweck in der Liste der qualifizierten Einrichtungen anzugeben ist, um eine Prüfung des Satzungszwecks im Einzelfall zu ermöglichen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum inzwischen - ohne inhaltliche Änderung - durch § 4 Abs. 2 UKlaG ersetzten § 22a Abs. 2 AGBG, BT-Drucks. 14/2658, S. 54 f.). Die Prüfung, ob die Rechtsverfolgung im Einzel-13 fall vom Satzungszweck noch gedeckt ist, soll daher durch seine Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG erleichtert, nicht dagegen - wie die Revision meint - auf die Prüfung der Frage verengt werden, ob der in die Liste eingetragene Wortlaut des Satzungszwecks die Durchführung des konkreten Verfahrens abdeckt.
3. Das Berufungsgericht ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich aus der Satzung der Klägerin eine regionale Beschränkung auf den Schutz der Verbraucher mit einem Bezug zum Bundesland Nordrhein-Westfalen ergibt.
a) Satzungsbestimmungen, denen körperschaftsrechtliche Bedeutung zukommt, sind grundsätzlich objektiv auszulegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. November 1988 - II ZR 96/88, BGHZ 106, 67, 71; Urteil vom 21. Januar 1991 - II ZR 144/90, BGHZ 113, 237, 240; Urteil vom 11. Oktober 1993 - II ZR 155/92, BGHZ 123, 347, 350, jeweils mwN). In diesem Zusammenhang kommt neben dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Regelung auch dem systematischen Bezug einer Klausel zu anderen Satzungsvorschriften maßgebliche Bedeutung zu; außerhalb der Satzung liegende Umstände können dann zu berücksichtigen sein, wenn ihre Kenntnis bei denjenigen Personen, für die sich aus der Regelung rechtliche Folgen ergeben können, allgemein vorausgesetzt werden kann (vgl. BGHZ 123, 347, 350 f. mwN).
Diese Grundsätze haben auch bei der Beurteilung der Frage zu gelten, ob ein aufgrund Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG klagebefugter Verband sein ihm dadurch eröffnetes Tätigkeitsfeld im Einzelfall überschritten hat. Es kommt daher auch in diesem Zusammenhang nicht allein auf den Wortlaut der den Verbandszweck regelnden Satzungsbestimmung an (aA MünchKomm.ZPO/Micklitz aaO § 3 UKlaG Rn. 16).
b) Das Berufungsgericht hat insoweit gemeint, die regionale Beschränkung der Betätigung der Klägerin auf die Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern in Nordrhein-Westfalen ergebe sich zwar nicht aus dem Wortlaut ihrer Satzung, die insoweit weder eine positive noch eine negative Bestimmung enthalte, aber aus deren Gesamtzusammenhang. In der Tat mag der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeführte Umstand, dass die Klägerin von regionalen Verbänden in Nordrhein-Westfalen gegründet wurde, für eine entsprechende Beschränkung sprechen. In dieselbe Richtung scheint, wie das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht festgestellt hat, der Name der Klägerin zu weisen. Dasselbe gilt für die in die Ziffer 9.3 der Satzung eingeflossene organschaftliche Struktur der Klägerin, auf die das Berufungsgericht des Weiteren abgestellt hat. Als Argument für die regionale Beschränkung des Tätigkeitsbereichs der Klägerin mag man mit dem Berufungsgericht des Weiteren den Umstand, dass diese gemäß Ziffer 7.2 ihrer Satzung in erster Linie durch das Land Nordrhein-Westfalen finanziert wird, sowie die Tatsache anführen, dass die Klägerin im Bundesverband der Verbraucherzentralen e.V. organisiert ist, bei dem es sich um einen Dachverband handelt, dessen Mitglieder die Verbraucherzentralen der einzelnen Bundesländer sind.
c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts stellt dagegen der Umstand, dass die Klägerin ihren Sitz in der nordrheinwestfälischen Landeshauptstadt Düsseldorf hat, für sich gesehen kein Indiz dafür dar, dass ihr Tätigkeitsbereich nach ihrer Satzung regional beschränkt ist. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass sich die Stimmenverteilung der Mitglieder der Klägerin in der Mitgliederversammlung danach richtet, welche Region in Nordrhein-Westfalen durch das jeweilige Mitglied abgedeckt wird. Nach der in der Satzung insoweit getroffenen Regelung hat ein Mitglied, das die Interessen von Verbrauchern im gesamten Bundesland Nordrhein-Westfalen vertritt, mehr Gewicht als ein Mitglied, das dies nur in Teilen des Landes tut. Eine solche Regelung ist jedoch 18 entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur dann sinnvoll, wenn eine Beschränkung auf die Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher in dem Bundesland erfolgen sollte.
d) Das Berufungsgericht hat außerdem Umstände unberücksichtigt gelassen, die neben dem Wortlaut der Satzung, aus dem sich keine regionale Beschränkung ergibt, gegen eine solche Beschränkung sprechen.
aa) So führte die vom Berufungsgericht angenommene regionale Beschränkung des Tätigkeitsbereichs der Klägerin zu nicht unerheblichen Abgrenzungsproblemen in den - wegen der zunehmenden Verbesserung der Verkehrs- und Kommunikationswege immer häufigeren - Fällen, in denen außerhalb von Nordrhein-Westfalen vorgenommene geschäftliche Handlungen auf in Nordrhein-Westfalen ansässige Verbraucher nachteilige Auswirkungen haben. Es bestünde insoweit die Gefahr, dass die Klägerin in solchen Fällen entweder vorsichtshalber von einem in der Sache tatsächlich veranlassten Vorgehen gegen ein unlauteres Verhalten absieht oder sich umgekehrt - wie im Streitfall - entgegenhalten lassen muss, sie habe ihren Tätigkeitsbereich überschritten. Beides widerspricht dem von der Klägerin nach ihrer Satzung verfolgten Zweck, den Verbraucherinteressen zu dienen.
bb) Es kommt hinzu, dass die Klägerin bei der vom Berufungsgericht aus ihrer Satzung herausgelesenen regionalen Beschränkung ihres Betätigungsbereichs gehindert wäre, gegen die Interessen der Verbraucher verletzende Geschäftspraktiken schon dann vorzugehen, wenn diese zwar bereits angewendet, hierdurch aber Interessen von Verbrauchern in Nordrhein-Westfalen noch nicht oder jedenfalls noch nicht in relevantem Umfang beeinträchtigt werden. Die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Auslegung der Satzung der Klä-20 gerin führte daher auch in dieser Hinsicht zu einem dem Sinn und Zweck der in der Satzung der Klägerin getroffenen Regelung widersprechenden Ergebnis.
cc) Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht hätte zudem zur Folge, dass die Klägerin in erheblichem Umfang an einem in Absprache mit anderen Verbraucherzentralen erfolgenden koordinierten und dabei insbesondere auch arbeitsteiligen Vorgehen gegen verbraucherschutzgesetzwidrige Praktiken gehindert wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich eine Spezialisierung der Verbraucherzentralen angesichts der Weite der für diese bestehenden Aufgabenstellung (vgl. dazu nur den - nicht abschließenden - Katalog in § 2 Abs. 2 UKlaG) nicht nur als sinnvoll, sondern - zumal unter Berücksichtigung der in der Regel gering bemessenen finanziellen Ausstattung der Verbraucherzentralen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - I ZR 183/09, GRUR 2011, 560 Rn. 6 = WRP 2011, 752 - Streitwertherabsetzung II) - jedenfalls auf Spezialgebieten auch als notwendig darstellt.
e) Danach sprechen Alles in Allem gesehen die besseren Gründe dafür, dass die Klagebefugnis der Klägerin nicht - wie vom Berufungsgericht angenommen - entgegen dem Wortlaut ihrer Satzung beschränkt und die Klage daher zulässig war.
III. Nach allem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben und ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Klage begründet ist.
Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 18.02.2010 - 51 O 96/09 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.11.2010 - 6 U 27/10 - 25
BGH:
Urteil v. 22.09.2011
Az: I ZR 229/10
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