Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 4. September 1997
Aktenzeichen: 22 TL 1/97
(Hessischer VGH: Beschluss v. 04.09.1997, Az.: 22 TL 1/97)
Tatbestand
Die Antragsteller, die alle im Bereich Wissenschaft und Kunst bei der Stadt beschäftigt sind, haben am 20. Mai 1996 bei dem Verwaltungsgericht einen Antrag eingereicht, der die Unwirksamerklärung der vom 2. bis 7. Mai 1996 im Bereich Wissenschaft und Kunst/Stadt- und Universitätsbibliothek durchgeführten Personalratswahl herbeiführen soll.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit Beschluß vom 25. November 1996 stattgegeben und die vom 2. bis 7. Mai 1996 durchgeführte Wahl des Beteiligten zu 1. für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, nicht zu beanstanden sei, daß für die Stadt- und Universitätsbibliothek kein gesonderter Personalrat gewählt worden sei, denn diese Einrichtung bilde keine eigene personalvertretungsrechtliche Dienststelle. Ohne Bedeutung seien auch die Rügen der Antragsteller in bezug auf Geschehnisse bei der Aufstellung der ÖTV-Liste. Hier handele es sich um interne Vorgänge einer Gewerkschaft, die grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Durchführung einer Wahl hätten.
Jedoch dürfe nach § 2 Abs. 4 Satz 3 der Wahlordnung zum HPVG - WO-HPVG - die Wahl nicht länger als zwei Tage dauern. Hier habe der Wahlzeitraum sich über sieben Tage, unterbrochen durch zwei Tage am Wochenende, erstreckt. Je länger eine Wahl dauere, desto höher sei das Risiko, daß zusätzliche Stimmzettel eingeworfen, Stimmzettel ausgetauscht würden oder ähnliche Unregelmäßigkeiten stattfänden. Hier wäre vielleicht eine Überschreitung um einen weiteren Tag in Betracht gekommen. Die Ausdehnung der Wahl auf insgesamt fünf Arbeitstage, zudem unterbrochen durch ein Wochenende, entferne sich jedoch so weitgehend vom gesetzlichen Regelfall, daß von einer ausreichenden Beachtung der gesetzlichen Sollvorschrift nicht mehr die Rede sein könne. Im übrigen seien die Wahlzeiten im Institut für Stadtgeschichte, dem Museum für Moderne Kunst, dem Amt für Wissenschaft und Kunst, dem Deutschen Architekturmuseum - Verwaltung -, dem Deutschen Filmmuseum und im Liebighaus unterschiedlich lang gewesen. Dort habe jeweils an einem Tag gewählt werden können. Überwiegend hätten die Wahlzeiten zwei Stunden, teilweise eineinhalb Stunden und teilweise nur eine Stunde betragen. Dagegen habe in der Stadt- und Universitätsbibliothek an zwei Tagen für sechs bzw. fünf Stunden gewählt werden können. Mit einer einheitlichen Wahl und Chancengleichheit für alle Beschäftigten habe eine derartige Festsetzung der Wahlmöglichkeiten wenig zu tun.
Die Wahl leide ferner in allen drei Personengruppen unter Unregelmäßigkeiten bei der Auszählung. Bei den Beamten gebe das Wahlausschreiben an, 92 Stimmen seien abgegeben worden, obwohl laut Wählerliste 94 Stimmen abgegeben worden sein sollten. Vermerkt sei in der Wahlniederschrift weiter, die tatsächlich vorhandene Zahl von Stimmzetteln sei auf 92 festgestellt worden. Gründe dafür, warum zwei Stimmzettel fehlten oder zwei Stimmabgaben zu Unrecht vermerkt worden seien und um welche Stimmen es sich dabei gehandelt haben könne, nenne die Wahlniederschrift nicht. Bei den Angestellten seien 155 Stimmzettel gezählt worden, obwohl laut Wählerliste nur 153 Stimmen abgegeben worden seien. Dagegen habe die Stimmenauszählung 155 abgegebene Stimmen ergeben. Laut Wählerliste seien nach dem Vortrag des Beteiligten zu 1. sogar 156 Stimmen als abgegeben in der Wählerliste vermerkt worden. Im Bereich der Arbeiter seien laut Wahlniederschrift 48 Stimmzettel festgestellt worden. Weiter heiße es, ein Umschlag habe keinen Stimmzettel enthalten. Später sei offenbar in den dem Gericht vom Beteiligten zu 1. überreichten Wahlunterlagen die Zahl 48 auf 47 geändert worden. Die Wahlniederschrift enthalte entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 7 WO-HPVG die diesbezüglichen Beschlüsse des Wahlvorstandes nicht.
Auch die Geheimhaltung der Wahl (§ 16 Abs. 5 WO-HPVG) sei nicht ausreichend gesichert gewesen. Für den Bereich der Stadt- und Universitätsbibliothek seien andere Urnen verwendet worden als im übrigen Bereich des Amtes für Wissenschaft und Kunst. Dies habe eine gesonderte Auszählung im Bereich der Stadt- und Universitätsbibliothek ermöglicht, was einzelne Beschäftigte von der Teilnahme an der Wahl abgehalten haben könne. Ob die Stimmen tatsächlich zusammen ausgezählt worden seien oder aber doch in gewissem Umfang eine getrennte Auszählung stattgefunden habe, sei unerheblich, da allein der falsche Schein und die mögliche Beeinträchtigung der geheimen Wahl für den gesamten Bereich der Dienststelle erheblich sei.
Für die Personengruppen der Angestellten und Arbeiter sei zudem gegen § 1 Abs. 5 WO-HPVG verstoßen worden. Die ausländischen Beschäftigten in diesen beiden Personengruppen seien nicht rechtzeitig über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses und der Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise, wenn nötig in ihrer Muttersprache, unterrichtet worden.
Alle genannten Verstöße seien auch so erheblich, daß sie Einfluß auf das Wahlergebnis gehabt hätten. Im Bereich der Angestellten habe die als vierte gewählte Beschäftigte 55 Stimmen, die erste Nachrückerin 53 Stimmen erreicht. Im Bereich der Beamten habe der erste Nachrücker 34 Stimmen erhalten, die zweite Nachrückerin 31 Stimmen. Im Bereich der Arbeiter hätte die Aufstellung einer zusätzlichen Liste alternative Wahlmöglichkeiten über den zur Wahl gestellten begrenzten Personenkreis hinaus ermöglichen können.
Auf die weiteren von den Antragstellern gerügten Verstöße komme es somit nicht an.
Gegen den am 5. Dezember 1996 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte am 1. Januar 1997 Beschwerde eingelegt, die er am 17. Januar 1997 begründet hat.
Er trägt vor, die Wahl habe nicht an fünf, sondern an vier Wahltagen und unter Einschluß des Wochenendes nicht an sieben, sondern an sechs Tagen stattgefunden. Der 2. Mai sei ein Donnerstag, der 3. Mai ein Freitag, der 6. Mai ein Montag und der 7. Mai 1996 ein Dienstag gewesen. Entsprechend der Trennung der personalvertretungsrechtlichen Dienststelle Wissenschaft und Kunst in zwei Ämter sei in diesen Ämtern jeweils an zwei Tagen gewählt worden. Dies sei erforderlich gewesen, weil die personalvertretungsrechtliche Dienststelle aus 13 Institutionen bestehe, von denen viele nochmals Außenstellen hätten. Die gesamte Wahl könne nicht in der Regelzeit von zwei Tagen durchgeführt werden, weil mindestens ein Mitglied des aus drei Personen bestehenden Wahlvorstandes bei der Wahl anwesend sein müsse. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Zwei-Tages-Frist sei eine Maximalfrist, finde keine Grundlage in der Wahlordnung. Entsprechendes gelte auch für die Annahme des Gerichts, die Zwei-Tages-Frist diene der Sicherung der Geheimhaltung der Wahl und deren ordnungsgemäßer Durchführung. Näher liege die Auslegung, daß der Dienstbetrieb möglichst geringfügig beeinträchtigt werden solle. Bezogen auf den verwaltungsrechtlichen Begriff der Dienststelle seien für das Amt für Wissenschaft und Kunst und die Stadt- und Universitätsbibliothek die Zwei-Tages-Fristen jeweils eingehalten worden. Die unterschiedlichen Wahlzeiten in diesen beiden Ämtern rechtfertigten wegen der Vielzahl von dezentralisierten Arbeitsstätten ein Abweichen von der durch eine Sollvorschrift geregelten Zwei-Tages-Frist. Eine Verletzung des Wahlgeheimnisse sei im übrigen durch die Verlängerung der Zwei- Tages-Frist nicht möglich gewesen, weil nichts dafür ersichtlich sei, daß die Überwachungspflichten bei Stimmabgabe und Urnenbeaufsichtigung unter dem verlängerten Zeitraum gelitten hätten.
Eine nachträgliche Klärung von Unstimmigkeiten bei der Auszählung sei durch Vernehmung des Vorsitzenden des Beteiligten zu 1. möglich, so daß es nicht darauf ankomme, ob die Wahlniederschrift insoweit selbst Erklärungen enthalte. Laut Wahlniederschrift seien 48 Stimmzettel abgegeben worden, 38 gültige und 9 ungültige, mithin also 47 Stimmen. Vermerkt sei weiterhin, daß ein Wahlumschlag leer gewesen sei. Die Eintragung der 48 Stimmzettel beruhe darauf, daß statt der abgegebenen Stimmzettel die abgegebenen Umschläge gezählt und eingetragen worden seien. Eine Unstimmigkeit sei nicht gegeben. Eine Berichtigung habe ohne weitere Formalitäten erfolgen dürfen.
Auch hinsichtlich der Gruppen der Beamten und Angestellten komme es nicht ausschlaggebend auf die Wahlniederschrift an, sondern auf die tatsächlich abgegebenen Stimmen. Eine Wahlanfechtung könne nur durchgreifen, wenn die tatsächlich abgegebenen Stimmen nicht feststellbar seien und dies Einfluß auf den Wahlausgang habe. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Der Beschwerdeführer berufe sich für die Richtigkeit seiner Ausführungen auf eine erneute Überprüfung der Wahlunterlagen durch den Wahlvorstand, und darauf, daß er den Vorsitzenden des Wahlvorstandes und die Wahlunterlagen als Beweismittel benannt habe, und zum dritten, daß der Wahlvorstand seinerzeit die Unstimmigkeit im Bereich der Gruppe der Arbeiter nicht erkannt habe, sowie, daß er die Unstimmigkeit in der Gruppe der Beamten und Angestellten nicht habe klären können. Die gestellten Beweisangebote würden ausdrücklich wiederholt. Es sei auch nicht ersichtlich, daß sich die behaupteten Fehler auf das Wahlergebnis ausgewirkt hätten. Gehe man mit dem Verwaltungsgericht bei der Gruppe der Beamten von zwei verlorenen Stimmen aus und berücksichtige man, daß der erste Nachrücker 34 Stimmen und der zweite 31 Stimmen erhalten habe, dann wäre der erste Nachrücker in jedem Fall gewählt gewesen, weil der zweite Nachrücker allenfalls 33 Stimmen habe erreichen können. Im Bereich der Angestellten seien 155 Stimmzettel gezählt worden, während nach der Wählerliste zwei Stimmen weniger abgegeben worden seien. Da die als vierte Beschäftigte Gewählte 55 Stimmen und die erste Nachrückerin 53 Stimmen erreicht habe, sei hier eine Stimmengleichheit zwischen der als vierten gewählten Beschäftigten und der Nachrückerin möglich. Die Ungenauigkeit der Wählerliste habe jedoch geklärt werden können.
Die Geheimhaltung der Wahl sei ausreichend gesichert gewesen, obwohl unterschiedliche Urnen verwendet worden seien; durch die Möglichkeit einer getrennten Auszählung seien keine Beschäftigten von der Wahl abgehalten worden. Im Bereich des Amtes für Wissenschaft und Kunst seien die Wahlen am 2. und 3. Mai 1996, im Bereich der Stadt- und Universitätsbibliothek am 6. und 7. Mai 1996 durchgeführt worden. Die Beschäftigten des Amtes für Wissenschaft und Kunst hätten mithin durch die anders gearteten Urnen in der Stadt- und Universitätsbibliothek schon deshalb nicht von der Wahrnehmung ihres Wahlrechtes abgehalten werden können, weil sie bereits gewählt gehabt hätten, als die andersartigen Urnen in der Bibliothek aufgestellt worden seien. Die Wahlberechtigten der Stadt- und Universitätsbibliothek hätten zumindest davon Kenntnis haben müssen, daß anderenorts andere Urnen verwandt worden seien. Darüber hinaus spreche allein die Größe der beiden Ämter und die Anzahl der dort jeweils Beschäftigten dagegen, daß mit der Verwendung ungleicher Urnen die Möglichkeit der Verletzung der Geheimhaltung der Wahl gegeben gewesen wäre. Auch sei ein Gebot, gleiche Urnen zu verwenden, in der Wahlordnung nicht enthalten.
Eine Unterrichtung der ausländischen Bediensteten in der jeweiligen Muttersprache sei nicht nötig gewesen. Die wahlberechtigten ausländischen Beschäftigten hätten zuvor schon mindestens an einer Personalratswahl teilgenommen. Die vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vorgelegten Erklärungen von drei Arbeitnehmern, diese hätten Interesse an der Möglichkeit gehabt, auf einer eigenen Liste zu kandidieren, wenn man sie vor der Wahl in der jeweiligen Muttersprache über die Wahlvorschriften unterrichtet hätte, seien nicht glaubhaft, weil die genannten Personen seit vielen Jahren in der Bundesrepublik lebten und so lange bei der Stadt beschäftigt seien, daß sie zumindest einmal die Prozedur einer Personalratswahl erlebt hätten. Deutschkenntnisse seien in allen drei Bedienstetengruppen Einstellungsvoraussetzung.
Der Beteiligte zu 1. beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 1996 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 2., die keinen Antrag stellt, schließt sich dem Vortrag des Beteiligten zu 1. an.
Die Antragsteller beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweisen auf den angefochtenen Beschluß und tragen weiter vor, die Antragsteller zu 1. und 2. seien in der ÖTV-Mitgliederversammlung vom 27. März 1997 überraschend von der zu verabschiedenden Wahlliste gestrichen worden. Sie hätten bis zum Einreichungsschluß am 29. März 1996 nur zwei Tage Zeit gehabt, einen wahlfähigen unabhängigen Wahlvorschlag einzureichen. Dieser Zeitraum sei zu kurz gewesen. Die beiden Antragsteller seien somit an der Ausübung des passiven Wahlrechts gehindert gewesen.
Zwei versiegelte Umschläge mit Stimmzetteln, ein versiegelter Umschlag "Briefwahl" und ein Ordner des Vorsitzenden des Wahlvorstandes haben vorgelegen und sind Gegenstand der Anhörung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie ist aber unbegründet.
Der Wahlanfechtungsantrag ist zulässig, insbesondere von mehr als drei Wahlberechtigten binnen einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei dem Verwaltungsgericht eingereicht worden (§ 22 Abs. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes - HPVG -). Der Wahlanfechtungsantrag ist auch begründet. Die vom 2. bis 7. Mai durchgeführte Wahl des Beteiligten zu 1. ist für ungültig zu erklären, da gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden ist und auch nicht feststeht, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte (vgl. § 22 Abs. 1 HPVG).
Keinen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren stellt es allerdings dar, daß für die Stadt- und Universitätsbibliothek kein gesonderter Personalrat gewählt wurde. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß diese Einrichtung keine eigene Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn bildet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die diesbezüglichen Ausführungen im fünften Absatz auf Seite 8 des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Es ergeben sich jedoch aus anderen als den vom Verwaltungsgericht genannten Umständen Verstöße gegen das Wahlverfahren, die zur Ungültigerklärung der Wahl führen. Es handelt sich dabei um Verstöße, die bisher von der Antragstellerseite nicht geltend gemacht wurden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß die Verwaltungsgerichte im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sind, bei der Entscheidung über einen zulässig erhobenen Anfechtungsantrag auch nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai 1992 - 6 P 9.91 - PersV 1992, 439 ff., 441, 6. Juni 1991 - 6 P 8.89 - PersR 1991, 337; Hess. VGH, Beschlüsse vom 4. November 1993 - TK 1734/93 - PersR 1994, 327, und 11. März 1997 - 22 TL 3981/96 -).
1. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 9 der Wahlordnung zum HPVG - WO/HPVG - muß das
Wahlausschreiben die Aufforderung enthalten, Wahlvorschläge innerhalb von 18 Tagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben. Hier trägt das Wahlausschreiben das Datum "11.03.1996". Am Ende von Seite 3 des Wahlausschreibens heißt es ausdrücklich: "Tag des Erlasses dieses Wahlausschreibens: 11.03.1996". Nach § 187 Abs. 1 BGB wird bei der Berechnung einer Frist, für deren Anfang ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist, der Tag, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt des Fristbeginns fällt, nicht mitgerechnet. Dies bedeutet, daß der 11. März 1996 nicht mitgerechnet wird und der 12. März 1996 der erste Tag der 18-Tage- Frist des § 6 Abs. 2 Nr. 9 WO/HPVG war und daß diese Frist somit am 29. März 1996 und nicht - wie im viertletzten Absatz auf Seite 1 des Wahlausschreibens ausgeführt - "am 1. April 1996" ablief. Es ist nicht auszuschließen, daß infolge der Angabe einer längeren als nach § 6 Abs. 2 Nr. 9 WO/HPVG anzugebenden Einreichungsfrist Wahlvorschläge gemacht wurden, die im Falle einer kürzeren Frist nicht gemacht worden wären, oder daß sich die fehlerhafte Angabe sonst auf Wahlvorschläge ausgewirkt hat, was Einfluß auf das Wahlergebnis gehabt haben kann. So ist der unter dem Kennwort "ÖTV" eingereichte Wahlvorschlag erst am 1. April 1996 um 14.55 Uhr bei dem Wahlvorstand eingegangen (vgl. Bl. 92 im Ordner der Verwaltungsvorgänge des Vorsitzenden des Wahlvorstands). Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß dieser Wahlvorschlag entweder verspätet eingegangen wäre, wenn die Einreichungsfrist im Wahlausschreiben richtig angegeben worden wäre, oder aber daß ein in der Zusammensetzung der Bewerber anderer Wahlvorschlag eingereicht worden wäre.
2. Noch ein weiterer Verfahrensverstoß führt zur Ungültigerklärung der
Personalratswahl. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 WO/HPVG muß das Wahlausschreiben den Hinweis enthalten, daß Einsprüche gegen die Wählerliste nur innerhalb einer Woche seit ihrer Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben. Aus dem Text auf Seite 1 des Wahlausschreibens ergibt sich, daß ein Abdruck der Wählerlisten an den dort genannten Stellen ausliege und daß Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerlisten nur innerhalb einer Woche seit ihrer Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können, letzter Tag der Einspruchsfrist sei der "18.03.1996". Da das Wahlausschreiben erst am 12. März 1996 ausgehängt wurde (vgl. den Vermerk, der im Anschluß an die Unterschriften des Wahlvorstandes auf Seite 3 des Wahlausschreibens angebracht ist, vgl. auch Bl. 1 der Verwaltungsvorgänge zu Nr. 8), ergibt sich eine Verkürzung der Einspruchsfrist. Als letzter Tag der Einspruchsfrist hätte Dienstag, der 19. März 1996, anstatt der "18.03.1996" angegeben werden müssen. Zwar kann es im Einzelfall durchaus sein, daß der Tag der Auslegung der Wählerlisten nicht mit dem Tag der Bekanntmachung des Wahlausschreibens übereinstimmt. Es liegt aber auf der Hand, daß durch die spätere Bekanntgabe des Wahlausschreibens die in § 6 Abs. 2 Nr. 8 WO/HPVG genannte Einspruchsfrist von "einer Woche" nicht verkürzt werden darf. Dies ergibt sich aus einer einfachen Kontrollüberlegung: Nähme man an, daß die Auslegung der Wählerlisten bereits am 11. März 1996 stattgefunden hätte, die Bekanntmachung des Wahlausschreibens aber - aus welchen Gründen auch immer - erst am 17. März 1996, und daß als letzter Tag der Einspruchsfrist der 18. März 1996 angegeben wäre, so hätten die Wahlberechtigten ab ihrer erstmaligen ordnungsgemäßen Information über die Einspruchsfrist nur noch einen Tag Zeit, einen Einspruch anzubringen. Daß dies der Wahlordnung widerspräche, liegt auf der Hand. Die hier nach allem gegebene Verkürzung der Einspruchsfrist betreffend die Wählerlisten - Verkürzung um einen Tag - kann nicht anders beurteilt werden. Es ist nicht ausgeschlossen, daß sie sich auf das Ergebnis der Wahl ausgewirkt hat, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß Wahlberechtigte unter Zurverfügungstellung der vollen Wochenfrist Einsprüche eingelegt hätten und daß diese Möglichkeit durch die Verkürzung der Frist genommen wurde.
Im übrigen steht fest, daß die Wählerliste, die Wahlordnung und das HPVG erst am 12. März 1996 ausgelegt wurden, denn laut dem Text zu Nr. 9 auf Bl. 1 der Verwaltungsvorgänge fand die Auslegung der Wählerliste, der Wahlordnung und des HPVG tatsächlich erst am "12.03. - Di" statt, so daß auch danach die Auslegung bis einschließlich 19. März 1996 (Dienstag) erfolgen mußte (vgl. § 188 Abs. 2 BGB).
3. Ohne daß dies hier noch wesentlich wäre, wird auch auf § 6 Abs. 3
Satz 1 WO/HPVG hingewiesen, wonach der Wahlvorstand eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage des Erlasses des Wahlausschreibens bis zum Abschluß der Stimmabgabe auszuhängen hat. Hier ist das Wahlausschreiben am 11. März 1996 erlassen, aber erst am 12. März 1996 und damit nicht am Tage des Erlasses des Wahlausschreibens ausgehängt worden. Inwieweit dieser Fehler sich - sieht man von dem Gesagten ab - auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann, kann dahinstehen.
4. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WO/HPVG erläßt der Wahlvorstand das
Wahlausschreiben "nach Ablauf von zwei Wochen seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 ...". Gemäß § 1 Abs. 3 WO/HPVG gibt der Wahlvorstand die Namen seiner Mitglieder und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einsetzung in der Dienststelle und in den Nebenstellen und Teilen der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt. Hier sind die Mitglieder des Wahlvorstandes durch Aushang am 26. Februar 1996 bekanntgemacht worden. Das Wahlausschreiben wurde am 11. März 1996 erlassen. Die Veröffentlichung der Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes erfolgte jedoch - soweit ersichtlich - erst am 29. März 1996. Es spricht einiges dafür, daß erst an diesem Tage die "Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3" (vgl. § 6 Abs. 1 WO/HPVG) beendet war, so daß - wenn man diesem Gedankengang folgt - das Wahlausschreiben erst nach Ablauf von zwei Wochen seit dem 29. März 1996 hätte erlassen werden dürfen. Auch insoweit kann es aber dahinstehen, ob feststeht, daß durch diesen Umstand das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte (§ 22 Abs. 1 HPVG).
5. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verstößt es nicht
gegen § 2 Abs. 4 Satz 3 WO/HPVG, daß die hier angefochtene Personalratswahl in der Zeit vom 2. bis einschließlich 7. Mai 1996 und damit an vier anstatt an zwei Arbeitstagen durchgeführt wurde. Nach der genannten Vorschrift "soll" die Wahl nicht länger als zwei Tage dauern. Die als Soll-Gebot formulierte Regelung bedeutet gerade nicht, daß die Zwei-Tage-Frist eine Maximalfrist ist. Vielmehr läßt die Vorschrift in begründeten Fällen eine Abweichung zu. Ein derartiger Fall ist hier gegeben. Der Beteiligte zu 1. hat im Schriftsatz vom 25. Juli 1996 und in der Beschwerdebegründung vom 16. Januar 1997 überzeugend dargelegt, entsprechend der Ämtertrennung sei in den jeweiligen Ämtern jeweils an zwei Tagen, mithin im Rahmen der Regelzeit der Wahlordnung gewählt worden. Dies sei erforderlich gewesen, weil die personalvertretungsrechtliche Dienststelle aus 13 Institutionen bestehe, viele nochmals mit Außenstellen. Ein mehrere Tage dauerndes Wahlverfahren entspreche dieser Dezentralisierung und den Belangen der Wähler. Darüber hinaus sei die Wahl in der Regelzeit von zwei Tagen unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zur Anwesenheit mindestens eines Mitglieds des aus drei Personen bestehenden Wahlvorstandes organisatorisch nicht zu leisten. Insbesondere das letztgenannte Argument überzeugt. Nach § 16 Abs. 3 WO/HPVG müssen - solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist - mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein. Sind Wahlhelfer bestellt, genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers.
Daß durch die Verlängerung der Wahldauer die Gefahr, daß zusätzliche Stimmzettel eingeworfen werden, Stimmzettel ausgetauscht werden oder ähnliche Unregelmäßigkeiten stattfinden, gegenüber einer Wahl in der Regelzeit von zwei Tagen nennenswert erhöht würde, ist durch nichts belegt. Auch bei der verlängerten Wahldauer ist der Wahlvorstand verpflichtet, die Wahl zu überwachen, Manipulationen zu verhindern und die Wahlurnen ordnungsgemäß zu verwahren. Da die Verlängerung der Wahldauer zulässig war, braucht die Rechtsfrage nicht entschieden zu werden, ob es bei der Prüfung der Wahldauer auf die Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn oder auf die Dienststelle im verwaltungsrechtlich-organisatorischen Sinn ankommt. Warum es unzulässig sein soll, daß zwischen den Wahltagen ein Wochenende liegt, ist nicht ersichtlich. Für die ordnungsgemäße Verwahrung der Wahlurnen ist auch in der Zeit zwischen einzelnen nicht durch ein Wochenende getrennten Wahltagen zu sorgen. Wesentliche Unterschiede bei durch ein Wochenende getrennten Wahltagen bestehen insofern nicht.
Unerheblich ist insofern im Ergebnis, daß die Gründe für die Verlängerung der Wahldauer sich den eingereichten Wahlunterlagen nicht entnehmen lassen. Selbst wenn es sich insoweit um einen Verfahrensfehler handeln sollte, kann dieser sich auf das Ergebnis der Wahl nicht ausgewirkt haben.
6. Offenbleiben kann auch, ob es verfahrensfehlerhaft war, daß die
Stimmabgabe in den einzelnen Ämtern unterschiedlich lang stattfand, nämlich überwiegend zwei Stunden, teilweise eineinhalb Stunden und teilweise sogar nur eine Stunde, während in der Stadt- und Universitätsbibliothek an zwei Tagen die Wahl in einem Zeitraum von sechs bzw. fünf Stunden stattfand. Es fragt sich, ob durch die vermutlich unterschiedlich hohe Zahl von in den jeweiligen Ämtern wahlberechtigten Bediensteten bzw. durch sonstige Umstände die unterschiedlich lange Wahldauer gerechtfertigt war. Es steht jedenfalls nicht fest, daß die unterschiedlichen Öffnungszeiten verfahrensfehlerhaft waren.
7. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verstieß es nicht
gegen die in § 16 Abs. 5 WO/HPVG geregelten Vorschriften - insbesondere die Verpflichtung, bei Unterbrechung der Wahlhandlung die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist -, daß für den Bereich der Stadt- und Universitätsbibliothek andere Urnen als im Bereich des Amtes für Wissenschaft und Kunst verwendet wurden. Dafür, daß die Geheimhaltung der Wahl nicht in ausreichendem Umfang gesichert war, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Beteiligte zu 1. hat auf Seite 8 der Beschwerdebegründung vom 16. Januar 1997 zu Recht darauf hingewiesen, die Beschäftigten des Amtes für Wissenschaft und Kunst, die am 2. und 3. Mai 1996 gewählt haben, hätten durch die anders gearteten Urnen in der Stadt- und Universitätsbibliothek, wo die Wahl am 6. und 7. Mai 1996 stattfand, schon deshalb nicht von der Wahrnehmung ihres Wahlrechts abgehalten werden können, weil sie bereits gewählt gehabt hätten, als die andersartigen Urnen in der Bibliothek aufgestellt worden seien. Im übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Wahlberechtigten der Stadt- und Universitätsbibliothek Kenntnis davon hatten, daß im Amt für Wissenschaft und Kunst unter Verwendung anderer Wahlurnen gewählt worden war. Berücksichtigt man die Größe der beiden Ämter, so ist es völlig unrealistisch, eine derartige Kenntnis bei den Wählern der Stadt- und Universitätsbibliothek anzunehmen. Aufgrund der Größe der Ämter erscheint es auch unrealistisch, daß ein Wähler Verstöße gegen das Wahlgeheimnis nur deshalb befürchtet hat, weil verschiedenartige Urnen verwendet wurden. Im übrigen weist der Beteiligte zu 1. zu Recht darauf hin, daß ein Gebot, gleiche Urnen zu verwenden, sofern sie im übrigen den Vorschriften entsprechen, in der Wahlordnung nicht enthalten ist.
8. Die von den Antragstellern gerügten Vorgänge um die Aufstellung der
ÖTV-Liste - gemeint ist eine "Ausgrenzung" der Antragsteller zu 1. und 2. und die aufgrund Zeitmangels kaum bestehende Möglichkeit für diese beiden Antragsteller, eine unabhängige Liste aufzustellen - dürften in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht als unter Wahlanfechtungsgesichtspunkten unerheblich anzusehen sein, weil es sich um interne Vorgänge einer Gewerkschaft handelt, die nicht Teil des Verfahrens der Personalratswahl sind, das allein Gegenstand der Wahlanfechtung ist. Zwar enthalten die §§ 7 ff. - insbesondere § 8 - WO/HPVG Vorschriften betreffend die Wahlvorschläge. Darüber, welche konkreten Personen in den Wahlvorschlag aufzunehmen sind, ist in den Bestimmungen aber nichts geregelt.
9. Es kann unentschieden bleiben, ob - wie das Verwaltungsgericht
entschieden hat (Seiten 11 und 12 der angefochtenen Entscheidung) - die Wahl in allen drei Personengruppen unter Unregelmäßigkeiten bei der Auszählung leidet. Was die Gruppe der Arbeiter anlangt, ist zwar in dem Ermittlungsbogen (Bl. 134 der Verwaltungsvorgänge) zunächst angegeben, daß 48 Stimmzettel abgegeben worden seien. Die Zahl "48" ist in "47" verbessert worden. Dies beruht nach den plausiblen Ausführungen in der Beschwerdebegründung darauf, daß zunächst statt der abgegebenen Stimmzettel die abgegebenen Umschläge gezählt und eingetragen wurden und sich dann ergab, daß ein Wahlumschlag leer war, so daß 47 Stimmzettel abgegeben wurden, von denen 38 gültig und 9 ungültig waren.
Bei der Gruppe der Beamten bemängelt das Verwaltungsgericht, daß das Wahlausschreiben angibt, 92 Stimmen seien abgegeben worden, obwohl laut Wählerliste 94 Stimmen abgegeben worden sein sollen. Vermerkt sei in der Wahlniederschrift weiter, die tatsächlich vorhandene Zahl von Stimmzetteln sei auf 92 festgestellt worden. Gründe dafür, warum zwei Stimmzettel fehlten oder zwei Stimmabgaben zu Unrecht vermerkt worden seien und um welche Stimmen es sich dabei gehandelt haben könne, benenne die Wahlniederschrift nicht. Dazu hat der Beteiligte zu 1. auf Seite 8 des Schriftsatzes vom 25. Juli 1996 - jedenfalls nachvollziehbar - ausgeführt, im Wählerverzeichnis seien durch die Personalverwaltung u. a. zwei Nachträge in "UA 3204" (es handelt sich um das Deutsche Filmmuseum) bei der Gruppe der Beamtinnen vorgenommen worden. Eine Person sei der männliche Angestellte O. gewesen, der auch korrekt in der Gruppe der Angestellten gewählt habe. Bei der Auszählung sei er aufgrund der falschen Zuordnung als Beamtin gezählt worden. Im "UA 3110" (es handelt sich um die Stadt- und Universitätsbibliothek) habe es ein eigenes Wählerverzeichnis der Beamtenanwärter/innen gegeben. Gleichzeitig seien diese Personen auch in der Gruppe der Beamten aufgeführt worden. Bei der Stimmabgabe von Frau H. sei der Stimmabgabevermerk in beiden Listen vorgenommen und somit doppelt gezählt worden. Es sei somit ausgeschlossen, daß ein Beamter einen Stimmzettel für Angestellte erhalten habe.
Hinsichtlich der Gruppe der Angestellten hat der Beteiligte zu 1. auf Seite 8 des Schriftsatzes vom 25. Juli 1996 erklärt, der genannte Herr O. müsse im Wählerverzeichnis der Gruppe der Angestellten hinzugezählt werden. Frau Sch. die sich die Briefwahlunterlagen habe aushändigen lassen, habe diese nicht zurückgegeben und sei fälschlicherweise mitgezählt worden, da ein Haken bereits zum Zeitpunkt der Aushändigung angebracht worden sei.
Insgesamt habe die Nachprüfung ergeben, daß 156 Stimmabgabevermerke vorhanden gewesen seien, wobei der Vermerk im Falle von Frau Sch. fälschlicherweise nicht getilgt gewesen sei. Nach Abzug dieses Vermerks ergäben sich 155 Stimmabgabevermerke, die mit der Anzahl der abgegebenen Stimmen übereinstimmten. Laut Wahlniederschrift seien allerdings 153 Stimmen abgegeben worden, während die Stimmauszählung 155 abgegebene Stimmten ergeben habe. Die Nachprüfung habe ergeben, daß im Falle des Herrn O. ein Haken zu wenig in der Wählerliste angebracht und im Falle der Frau Sch. ein Haken nicht getilgt worden sei. Zwei Haken seien am Tage der Auszählung nicht gesehen worden, da sie so dicht an den Haken der Personalverwaltung gesetzt worden seien, daß sie von dem jeweils Überprüfenden als ein Haken gesehen worden seien. Diese Haken seien nachweislich vorhanden. Es sei somit ausgeschlossen, daß ein Arbeiter oder Beamter bei der Gruppe der Angestellten gewählt habe. Eine Einwirkung der gerügten Fehler auf den Ausgang der Wahl sei ausgeschlossen.
Es trifft zwar zu - wie das Verwaltungsgericht ausführt -, daß der Wahlvorstand nach § 16 Abs. 7 WO/HPVG über Zweifelsfragen, die sich bei der Wahlhandlung ergeben, entscheiden muß und daß nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 WO/HPVG in der Wahlniederschrift die während der Wahlhandlung und der Feststellung des Wahlergebnisses gefaßten Beschlüsse - auch Beschlüsse des Wahlvorstandes über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln (§ 18 Abs. 6 WO/HPVG) - aufzuführen sind. Dies ändert aber nichts daran, daß das Fehlen solcher Beschlüsse in der Wahlniederschrift am Wahlergebnis nichts ändern kann (§ 22 Abs. 1 HPVG), wenn sich aus anderen Umständen ergibt, daß die Zweifelsfragen geklärt sind. Dafür spricht hier unter Berücksichtigung des Vortrags des Beteiligten zu 1. doch einiges.
10. Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung des
Verwaltungsgerichts, für die Personengruppen der Angestellten und Arbeiter sei zudem gegen § 1 Abs. 5 WO/HPVG verstoßen worden, weil die ausländischen Beschäftigten in diesen beiden Personengruppen entgegen der gesetzlichen Soll-Vorschrift nicht rechtzeitig über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses und der Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise, wenn nötig in ihrer Muttersprache, unterrichtet worden seien. Aus der zitierten Vorschrift ergibt sich, daß eine Information in der Muttersprache nur dann erfolgen soll, wenn dies "nötig" ist. Dafür gibt es hier keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Der Beteiligte zu 1. hat auf Seite 9 ff. der Beschwerdebegründung vom 16. Januar 1997 überzeugend dargelegt, daß eine Unterrichtung in der Muttersprache hier nicht "nötig" war. Danach sind Deutschkenntnisse Einstellungsvoraussetzung sowohl in der Gruppe der Beamten als auch in den Gruppen der Arbeiter und Angestellten. Zwar haben die Antragsteller anläßlich der mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 25. November 1996 eine von drei Bediensteten unterschriebene "Erklärung zur letzten Personalratswahl im Mai 1996" vom 21. November 1996 vorgelegt (Bl. 195 der Gerichtsakten), in der es heißt, hätte man sie vor der Wahl über die Wahlvorschriften in ihrer Muttersprache (Heimatsprache) unterrichtet, dann hätten sie Interesse an der Möglichkeit gehabt, auf einer eigenen Liste zu kandidieren. Die genannte Erklärung ist nicht erheblich. Der Beteiligte zu 1. hat auf Seite 11 der Beschwerdebegründung überzeugend dargelegt, daß eine der drei Bediensteten seit 1976 in der Bundesrepublik lebt und seit 1991 im Museumsbereich beschäftigt ist, daß eine andere Bedienstete seit 1964 in der Bundesrepublik lebt und seit 1990 bei der Stadt Frankfurt am Main tätig ist und daß ein Bediensteter seit 1979 bei der Stadt beschäftigt ist. Alle drei Personen haben somit bereits zumindest einmal die Prozedur einer Personalratswahl erlebt und mußten ohnehin Deutschkenntnisse aufweisen, weil diese Einstellungsvoraussetzung sind.
Entgegen der von der Antragstellerseite unter Hinweis auf eine Kommentierung (vgl. von Roetteken, in Maneck/Schirrmacher, HBR, Hessisches Bedienstetenrecht, Teilausgabe I. Personalvertretungsrecht, Stand: 6. Ergänzungslieferung, Dezember 1996, Rdnrn. 113 und 114 zu § 111 HPVG) vertretenen Auffassung bedarf es auch im vorliegenden Fall nicht der beantragten Kostenentscheidung. Gerichtsgebühren und gerichtliche Auslagen werden nach §§ 12 Abs. 5, 2 a Abs. 1 des nach § 111 Abs. 3 HPVG entsprechend anzuwendenden Arbeitsgerichtsgesetzes nicht erhoben. Deshalb ist grundsätzlich auch keine gerichtliche Entscheidung darüber nötig, wer die Gerichtskosten zu tragen hat. Da das Beschlußverfahren kein Parteiverfahren ist, kommt eine Kostenentscheidung nach ganz herrschender Meinung auch im Hinblick auf die Verteilung außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 2. Aufl., 1995, Rdnr. 29 zu § 84 m.w.N.; a.A. Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, Kommentar, 6. Aufl., 1990, Rdnr. 46 zu § 80). Das Arbeitsgerichtsgesetz und die ergänzend anzuwendende Zivilprozeßordnung enthalten keine Bestimmungen, nach denen eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten zu erfolgen hätte. Eine Gesetzeslücke läßt sich darin nicht sehen, weil für eine prozessuale Kostenentscheidung im Beschlußverfahren kein Bedürfnis besteht. Ergibt sich nach materiellem Recht eine Kostentragungspflicht, die nicht vom Ausgang des Beschlußverfahrens abhängt, so bedarf es auch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten keiner gerichtlichen Kostenentscheidung. So liegt es hier. Den in § 21 Abs. 2 HPVG getroffenen Regelungen, die zur Ausfüllung der in § 100 Abs. 2 und 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG - enthaltenen Rahmenregelungen ergangen sind, läßt sich entnehmen, daß alle notwendigen Kosten der Wahl von der Dienststelle zu tragen sind. Auch Kosten, die durch ein erfolgreiches Wahlprüfungsverfahren verursacht werden, gehören zu den Kosten der Wahl, denn sie dienen im Interesse der Bediensteten und des Dienststellenleiters der Klärung der Frage, ob die Wahl wirksam ist, d.h. ob der gewählte Personalrat sein Amt ausüben darf oder nicht. Der Senat sieht sich bestätigt durch das Bundesarbeitsgericht, das in einem die Kosten einer Betriebsratswahl betreffenden Fall entschieden hat, nach dem erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift des § 20 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes - BetrVG - träfen die mit der Bildung eines Betriebsrats verbundenen Kosten und finanziellen Risiken grundsätzlich den Arbeitgeber (BAG, Beschluß vom 8. April 1992 - 7 ABR 56/91 - BAGE 70, 126 ff., 134). An anderer Stelle heißt es, nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung sollten die finanziellen Risiken der Durchsetzung möglicherweise bestehender betriebsverfassungsrechtlicher Rechte nicht die die Wahl betreibenden Arbeitnehmer treffen (BAG, a.a.O., Seite 135 im zweiten Absatz). Dementsprechend wird in der betriebsverfassungsrechtlichen Literatur ebenfalls die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber sei verpflichtet, die Kosten des Anfechtungsverfahrens oder sonstiger gerichtlicher Verfahren zur Klärung von Streitfragen im Laufe des Wahlverfahrens zu tragen, soweit die Rechtsverfolgung nicht mutwillig und offensichtlich unbegründet sei (Fitting/ Kaiser/Heither/Engels, Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung, Handkommentar, 18. Aufl., 1996, Rdnr. 28 zu § 20 m.w.N.). Nach dieser Auffassung hat der Arbeitgeber auch Kosten für eine anwaltliche Vertretung zu tragen, wenn Anfechtungsberechtigte diese bei der Beauftragung des Rechtsanwalts bei vernünftiger Betrachtung für erforderlich halten durften (Fitting/ Kaiser/Heither/Engels, a.a.O.).
Nach allem besteht entgegen der Auffassung von v. Roetteken (a.a.O., Rdnrn. 113 und 114 zu § 111 HPVG) kein Bedürfnis, entsprechend § 13 a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG - in personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren darüber zu entscheiden, ob ein Beteiligter die außergerichtlichen Kosten anderer Beteiligter zu tragen hat.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§§ 111 Abs. 3 HPVG, 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG).
Der Senat hat den Gegenstandswert nach §§ 10 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO auf 20.000,-- DM festgesetzt. Er folgt damit dem für Personalvertretungssachen des Bundes zuständigen Fachsenat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Dieser hat mit Beschluß vom 23. Dezember 1993 - TK 1734/93 - entschieden, das korporative Interesse einer größeren Personalvertretung, deren Wahl angefochten werde, sei höher als mit dem Auffanggegenstandswert (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO) zu bewerten, weil es sich nicht nur auf die Klärung der mit der Wahlanfechtung verbundenen Rechtsfragen beziehe, sondern auch darauf erstrecke, ob die Personalvertretung in der gewählten Zusammensetzung weiterhin bestehe. Der Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) geht demgemäß davon aus, daß bei einem aus einem Personalratsmitglied bestehenden Personalrat der 1-fache Auffanggegenstandswert, bei einem aus drei bis fünf Mitgliedern bestehenden Personalrat der 1,5-fache Auffanggegenstandswert, bei einem aus sieben bis neun Mitgliedern bestehenden Personalrat der 2-fache Auffanggegenstandswert und bei einem aus 11 bis 13 Mitgliedern bestehenden Personalrat der 2,5-fache Auffanggegenstandswert anzunehmen sei. Demgemäß ist hier der 2,5-fache Auffanggegenstandswert zugrundezulegen, da der Beteiligte zu 1. aus 11 Mitgliedern besteht.
Hessischer VGH:
Beschluss v. 04.09.1997
Az: 22 TL 1/97
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