Amtsgericht Meldorf:
Urteil vom 29. März 2011
Aktenzeichen: 81 C 1403/10
(AG Meldorf: Urteil v. 29.03.2011, Az.: 81 C 1403/10)
1. Für eine Klage auf Feststellung, dass ein Vertragsverhältnis nicht bestehe, ist nach § 29 ZPO das Gericht desjenigen Ortes zuständig, an dem die vertragliche Hauptpflicht des Klägers zu erfüllen wäre (Anschluss RGZ 56, 138, 139; Abgrenzung zu BGHZ 185, 241).
2. Ein Vertrag über die Bereitstellung eines gebrauchsfähigen DSL-Internetanschlusses gegen Zahlung eines Pauschalentgelts ist nach seinem Schwerpunkt als Mietvertrag einzuordnen (vergleiche öOGH, 6 Ob 69/05y vom 21.4.2005; entgegen BGH, NJW 2005, 2076).
3. Aus § 100 Abs. 1 TKG ergibt sich keine Befugnis von Internet-Zugangsanbietern zur anlasslosen und generellen Vorratsspeicherung sämtlicher zugewiesener IP-Adressen und Verbindungszeiten über die Verbindungsdauer hinaus (Anschluss OLG Karlsruhe, MMR 2009, 412; LG Darmstadt, GRUR-RR 2006, 173; vergleiche BVerfGE 125, 260, Abs. 258 f.; entgegen BGH, III ZR 146/10 vom 13.01.2011).
Tenor
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis besteht. Die weitere Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung des Klägers wird zugelassen.
Gründe
(unter Verzicht auf den Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)
A. Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist zuständig nach § 29 Abs. 1 ZPO. Zwischen den Parteien ist das (Fort-)Bestehen eines Vertragsverhältnisses streitig. Streitige Verpflichtung ist aus der maßgeblichen Sicht des Klägers (RGZ 56, 138, 139; Zöller-Vollkommer, § 29 ZPO, Rn. 17; Musielak, § 29 ZPO, Rn. 14 m.w.N.; zur internationalen Zuständigkeit vgl. OLG Stuttgart IPRax 1999, 103; OLG Frankfurt RIW 1980, 585) die Pflicht des Klägers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Diese Verpflichtung war in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung oder abweichender Umstände am Wohnsitz des Klägers zu erfüllen, welcher sich bei Vertragsschluss im Gerichtsbezirk befand (§ 269 BGB). Über die Leistungspflicht der Beklagten streiten die Parteien demgegenüber nicht, so dass unerheblich ist, wo diese zu erfüllen ist.
Soweit der Bundesgerichtshof für die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 LugÜ entschieden hat, es gebe keinen einheitlichen Erfüllungsort für das Bestehen eines Vertragsverhältnisses, dessen Hauptpflichten in verschiedenen Vertragsstaaten zu erfüllen sind (BGHZ 185, 241), so ist diese Rechtsprechung auf § 29 Abs. 1 ZPO nicht zu übertragen. Während Art. 5 Nr. 1 LugÜ nur allgemein auf €die Verpflichtung€ abstellt, soll nach § 29 Abs. 1 ZPO ausdrücklich €die streitige Verpflichtung€ maßgeblich sein. Diese Formulierung des § 29 Abs. 1 ZPO spricht dafür, dass auf diejenige Vertragspflicht abzustellen ist, von welcher sich der Kläger befreien will und derentwegen er streitet. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber wollte, dass der zweiten Variante des § 29 Abs. 1 ZPO bei gegenseitigen Verträgen regelmäßig keine selbständige Bedeutung zukommt, weil über das Bestehen gegenseitiger Verträge regelmäßig nur noch am allgemeinen Gerichtsstand gestritten werden könnte. Der Bundesgerichtshof ist mit seinem Urteil auch lediglich der verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für den Bereich der internationalen Zuständigkeit gefolgt. Zu § 29 ZPO hat sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung nicht geäußert.
B. Die Klage ist nur mit dem Hilfsantrag begründet.
I. Mit dem Hauptantrag ist die Klage unbegründet, weil am 01.10.2010 noch ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bestand. Unstreitig bestand ursprünglich zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis, aus welchem die Beklagte dem Kläger einen DSL-Internetzugang einschließlich der Möglichkeit des Telefonierens und des Betrachtens von Filmen zum monatlichen Entgelt von 17,95 Euro zur Verfügung zu stellen hatte. Der Beklagten ist zu einem nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt im September 2010 eine Kündigungserklärung des Klägers zugegangen. Aufgrund dieser Kündigung endete das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zum 31.12.2010 (§ 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB).
1. Der zwischen den Parteien bestehende Vertrag ist nach seinem Schwerpunkt als Mietvertrag einzuordnen (vgl. öOGH, 6 Ob 69/05y vom 21.4.2005 zum Mobiltelefonvertrag: Mischvertrag mit dienstvertraglichen und mietvertraglichen Elementen; a.A. wohl obiter dictum des BGH, NJW 2005, 2076).
Dem Anbieter von Internet-Zugängen schuldet die technisch fehlerfreie Bereitstellung eines Zugangs zum Telekommunikationsnetz €Internet€ an einem Übergabepunkt (§ 45i Abs. 3 S. 1 TKG), damit der Teilnehmer im Internet bereitgestellte Kommunikations- und Informationsdienste nutzen kann. Soweit dem Teilnehmer gleichgültig sein mag, dass er Rechner des Anbieters für den Internetzugang benötigt (BGH a.a.O.), so ist es ihm ebenso gleichgültig, dass es eines Transports von Daten in das und aus dem Internet bedarf, um ihm die Internetnutzung zu ermöglichen. Für den Teilnehmer steht im Vordergrund des Vertrags, dass ihm ein gebrauchsfähiger Internetanschluss zur Verfügung gestellt wird. Vom Teilnehmer gewollt ist, dass ihm der Gebrauch eines Internetanschlusses gewährt wird sowie dass ihm der Anbieter diesen Anschluss in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch - nämlich zum Internetzugang - geeigneten Zustand überlässt und ihn in diesem Zustand erhält. Einen solchen Vertrag ordnet das Gesetz als Mietvertrag ein (§ 535 BGB). Falls man neben dem Telekommunikationsanschluss auch die damit verbundenen Anlagen des Anbieters als Mietsache ansehen wollte, stünde dies der Einordnung als Mietvertrag nicht entgegen, denn das Vorliegen eines Mietvertrags setzt nicht voraus, dass dem Mieter die Mietsache übergeben wird, dass dem Mieter deren alleiniger Gebrauch gestattet wird oder dass der Mieter überhaupt eine körperliche Zugriffsmöglichkeit auf die Sache hat (BGH, NJW 2002, 3322; NJW-RR 1989, 589; NJW-RR 2004, 1566 zum Leihvertrag).
Gegen die Einordnung als Dienstvertrag spricht, dass die gesetzliche Regelung des Dienstvertrags auf menschliche Dienste zugeschnitten ist, während der hier geschuldete Internetzugang ohne menschliches Zutun bereitgestellt wird, wenn erst einmal die dazu erforderlichen Anlagen des Anbieters entsprechend eingerichtet sind. Die menschlichen Arbeitsleistungen des Anbieters beschränken sich während der Vertragslaufzeit im Wesentlichen auf die Unterhaltung seiner Telekommunikationsanlagen, also auf die Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit der Telekommunikationsanschlüsse seiner Kunden. Auch die Rechtsfolgen sprechen gegen die Einordnung als Dienstvertrag. Nach § 45n Abs. 1 Nr. 4 TKG sind Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verpflichtet, Einzelheiten über ihre Erstattungsregelungen zu veröffentlichen, so dass der Gesetzgeber Gewährleistungspflichten des Anbieters voraus setzt (vgl. auch §§ 45i, 45j TKG). Das Dienstvertragsrecht sieht keine Gewährleistung des Dienstverpflichteten vor, während das Mietvertragsrecht entsprechende Regelungen enthält. Während bei menschlichen Diensten nur geschuldet sein kann, dass der vom Berechtigten ausgewählte Dienstverpflichtete seine persönlichen Kräfte angemessen einsetzt und ausschöpft, kann bei automatisiert und ohne menschliches Zutun erbrachten Leistungen gefordert werden, dass die eingesetzten Anlagen ständig zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet sind und technisch fehlerfrei funktionieren (§ 45i Abs. 3 TKG). Dass der Diensteanbieter nicht für die Funktionsfähigkeit des Internets oder daran angeschlossener Rechner Dritter einstehen kann, trifft zwar zu. Der Anbieter ist im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs aber auch nur verpflichtet, einen Zugang zum Internet - also eine fehlerfreie Verbindung zu einem Internet-Knotenpunkt - technisch fehlerfrei bereitzustellen (vgl. § 45i Abs. 3 TKG).
Gegen die Einordnung als Werkvertrag spricht, dass nicht die Herbeiführung eines schon bei Vertragsschluss bestimmten Erfolgs geschuldet ist, sondern dass es der Teilnehmer während der Vertragslaufzeit in der Hand hat, wie er den Internetzugang gebraucht, welche Daten er also in das und aus dem Internet transportieren lässt. Dementsprechend hat die Rechtsprechung die Gestellung eines gebrauchsfähigen Krans mit geeignetem Kranführer ebenso als Mietvertrag eingeordnet (BGHZ 93, 64) wie die Gestellung eines Flugzeugs mit Personal als Leihvertrag (BGH, NJW-RR 2004, 1566), wenn die Entscheidung über die Nutzung der Sache in der Hand des Vertragspartners bleiben soll. Ein Werkvertrag liegt nur vor, wenn über die Gebrauchsüberlassung hinaus noch die Herstellung eines schon bei Vertragsschluss bestimmten Werkes geschuldet ist (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1566), was bei Verträgen über die Bereitstellung von Telekommunikationsanschlüssen nicht der Fall ist.
2. Die Kündigungserklärung des Klägers aus dem Januar 2010 hat keine Wirkung entfaltet, weil sie nicht der Beklagten als Vertragspartnerin des Klägers zugegangen ist. Unerheblich ist dabei, ob der Kläger damals von der vorangegangenen Rechtsnachfolge wusste oder wissen musste.
3. Die Kündigungserklärung des Klägers vom 08.09.2010 hat das Vertragsverhältnis nach § 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB zum 31.12.2010 beendet. Das Schreiben des Klägers ist als Kündigungserklärung auszulegen, weil der Kläger darin den Willen zum Ausdruck gebracht hat, den Vertrag zum Monatsende zu beenden. Soweit nach § 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB eine Kündigung zum Monatsende nicht möglich war, ist die Erklärung des Klägers in eine hilfsweise Kündigung zum nächstmöglichen Termin umzudeuten. Durch die Bezugnahme auf einen anderen von ihm genutzten Anbieter hat der Kläger erkennen lassen, dass er den Vertrag in jedem Fall schnellstmöglich beenden wollte.
Die Beklagte ist für ihre Behauptung, die Parteien hätten eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils 12 Monate vereinbart, falls dieses nicht spätestens zwei Monate zuvor gekündigt wird, beweisfällig geblieben. Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass eine entsprechende Klausel als Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Rechtsvorgängerin oder als Bestandteil einer Leistungsbeschreibung wirksam in das Vertragsverhältnis mit dem Kläger einbezogen worden sei. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich auf sie hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 BGB). Auf das Bestreiten des Klägers hat die Beklagte bereits nicht nachgewiesen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Rechtsvorgängerin oder eine Leistungsbeschreibung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses überhaupt den beklagtenseits behaupteten Wortlaut hatten. Soweit die Rechtsvorgängerin eine wiederkehrende Mindestvertragslaufzeit beworben haben soll, ist nicht dargetan, dass der Kläger bei Vertragsschluss ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass Inhalte aus der Werbung Vertragsbestandteil werden sollen (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Dass Geschäftsbedingungen mit einer entsprechenden Klausel dem Kläger nach Vertragsschluss zugegangen seien, ist bestritten und nicht nachgewiesen, wobei einem Schweigen auf ein Angebot auf Einbeziehung neuer Geschäftsbedingungen ohnehin keine Zustimmung entnommen werden kann, wenn nichts anderes vereinbart ist.
4. Der Vertrag hat sich nicht dadurch gemäß § 545 BGB verlängert, dass der Kläger nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fortgesetzt hätte. Soweit der Kläger weiterhin einen E-Mail-Dienst nutzt, ist dieser nicht Bestandteil des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses, welches nur Internetzugang, Telefonflatrate und €Movieflatrate€ zum Gegenstand hat. Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger nutze den Internetzugang bis heute, ist der vorliegenden Klage ein einer Vertragsverlängerung entgegen stehender Wille des Klägers zu entnehmen. Überdies ist eine Weiternutzung seitens des Klägers bestritten und sind zum Beweis lediglich Verbindungsdaten aus dem Monat Dezember 2010 vorgelegt worden, mithin vor Ablauf der Mietzeit. Die beklagtenseits vorgelegten Verbindungsdaten sind als Beweismittel ohnehin nicht verwertbar, weil die Beklagte nach § 97 Abs. 3 S. 3 TKG zu deren Speicherung nicht über das Verbindungsende hinaus berechtigt war und das vermögensrechtliche Beweisinteresse der Beklagten nicht das Interesse des Klägers an der Vertraulichkeit seiner Internetnutzung überwiegt (vgl. OLG Karlsruhe, MMR 2009, 412). Soweit der Bundesgerichtshof aus § 100 Abs. 1 TKG die mögliche Befugnis von Internet-Zugangsanbietern zur anlasslosen und generellen Vorratsspeicherung sämtlicher zugewiesener IP-Adressen und Verbindungszeiten ableiten will (Urteil vom 13.01.2011 zum Az. III ZR 146/10), überzeugt dies nicht. Offen bleiben kann, ob § 100 Abs. 1 TKG bereits wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeits- und Bestimmtheitsgebot ungültig ist (vgl. Breyer, RDV 2004, 147 f.). Sperrungen seitens anderer Anbieter stellen jedenfalls ebensowenig Funktionsstörungen oder Fehler an Telekommunikationsanlagen des Anbieters im Sinne des § 100 Abs. 1 TKG dar wie der Versand unerwünschter Nachrichten oder Angriffe von Teilnehmern auf Dritte. Das Gericht schließt sich im Übrigen der von der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (Entschließung vom 06. und 07. November 2008, im Internet abrufbar unter http://www.sachsen-anhalt.de/index.php€id=32188) vertretenen Auffassung an, wonach § 100 TKG den Telekommunikationsdiensteanbietern (nur) eine zielgerichtete, einzelfallbezogene Datenverarbeitung zur Fehlerbeseitigung und Missbrauchsbekämpfung erlaubt (ebenso OLG Karlsruhe a.a.O.; LG Darmstadt, GRUR-RR 2006, 173; vgl. auch Bundesrat, BR-Drs. 62/09 Beschluss, 9 f.) und es nicht erforderlich ist, zur Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit einzelfallunabhängig personenbezogene Verkehrsdaten zu speichern. Die fehlende Erforderlichkeit wird bestätigt durch den gerichtsbekannten Umstand, dass eine Reihe anderer Internet-Zugangsanbieter auf eine Protokollierung von IP-Adressen und Verbindungszeiten bei Pauschaltarifen verzichten. Während ein erhebliches Speicherinteresse des Anbieters dementsprechend nicht ersichtlich ist, haben dessen Kunden ein erhebliches Interesse an der Vertraulichkeit ihrer Internetnutzung (vgl. BVerfGE 125, 260, Abs. 258 f.). Das Bundesverfassungsgericht hat deswegen eine anlasslose Vorratsspeicherung unter anderem von Internet-Zugangsdaten allenfalls dann für mit Art. 10 GG vereinbar erachtet, wenn die Nutzung der Daten auf behördliche Zugriffe zu bestimmten öffentlichen Zwecken beschränkt wird und der Gesetzgeber in höherem Maße als bisher für die Datensicherheit Sorge trägt (a.a.O.). Eine anlasslose und pauschale Vorratsdatenspeicherung für bloße Zwecke eines privaten Anbieters unter den althergebrachten Sicherheitsvorkehrungen stellt nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts demgegenüber einen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff dar. § 100 Abs. 1 TKG eine Befugnis zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung zu entnehmen, ist auch mit Art. 6 Abs. 1, 15 RiL 2002/58/EG nicht in Einklang zu bringen, weil der Richtliniengeber ausweislich des Erwägungsgrundes 29 der Richtlinie eine Verkehrsdatenverarbeitung zur Störungs- oder Fehlererkennung allenfalls €in Einzelfällen€ zulassen wollte. Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuZW 2004, 400, Abs. 22) sind Erwägungsgründe, die genauere Vorgaben enthalten als der Richtlinientext selbst, bei der Auslegung zu berücksichtigen.
II. Mit dem Hilfsantrag ist die Klage nach den vorstehenden Ausführungen begründet.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung des Klägers war zuzulassen, weil die rechtliche Einordnung von Internet-Zugangsverträgen noch ungeklärt ist und von dieser Frage der Erfolg des Hauptantrags des Klägers abhängt. Die Berufung der Beklagten war demgegenüber nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen.
Beschluss:
Der Streitwert für die Gerichtsgebühren wird auf 170,53 Euro festgesetzt.
AG Meldorf:
Urteil v. 29.03.2011
Az: 81 C 1403/10
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