Amtsgericht Mettmann:
Urteil vom 24. Mai 2012
Aktenzeichen: 20 C 168/11

(AG Mettmann: Urteil v. 24.05.2012, Az.: 20 C 168/11)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten im Wege des Urkundenprozesses die Zahlung restlichen Anwalthonorars.

Der Streithelfer vertrat den Beklagten in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren vor dem Amtsgericht Erlangen zum Aktenzeichen 7 OWI .../...

Am 27.04.2010 erteilte der Streithelfer in der vorgenannten Ordnungswidrigkeitensache dem Kläger Untervollmacht (Bl. 18 d.A.) und bevollmächtigte diesen, den Beklagten und ihn vor dem Amtsgericht Erlangen in dem Verfahren der sofortigen Beschwerde ebenfalls zu vertreten und zu verteidigen.

Der Kläger legte dementsprechend mit Schriftsatz vom 28.04.2010 (Bl. 19 ff. d. A.) sofortige Beschwerde/Rechtsbeschwerdebegründung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Erlangen vom 07.04.2010 ein und beantragte, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Hauptverhandlung zu bewilligen und legte für den Fall der Nichtbewilligung das zulässige Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ein, die er hinsichtlich der Verfahrens- und Sachrüge begründete. Mit Beschluss vom Landgerichts Nürnberg/Fürth vom 17.05.2010 zum Aktenzeichen 3 Qs (Bl. 28 ff d.A.) wurde daraufhin der angefochtene Beschluss antragsgemäß aufgehoben und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt sowie das Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 01.03.2010 für gegenstandslos erklärt.

Mit an den Streithelfer gerichteter Rechnung-Nr. 21/2010 vom 01.06.2010 (Bl. 32 d. A.) stellte der Kläger für das geführte Mandat Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 892,50 € in Rechnung.

Mangels Zahlung leitete der Kläger mit Antrag vom 06.10.2010 (Bl. 57 d. A.) die Kostenfestsetzung gegen den Beklagten ein, und zwar gerichtet auf die vollständigen Gebühren gemäß seiner vorgenannten Rechnung vom 01.06.2010 über 892,50 €. Nachdem der Kläger vom Amtsgericht Erlangen - Rechtspfleger - im Hinblick auf die Bestimmung des § 11 Abs. 8 RVG um Überprüfung seines Antrages vom 06.08.2010 gebeten und Antragsrücknahme angeregt wurde (Bl. 58 d. A.), berichtigte der Kläger unter dem 10.12.2010 seinen Kostenfestsetzungsantrag vom 06.08.2010 auf die Gesamtsumme von 154,70 € (Bl. 59 d. A.). Daraufhin setzte das Amtsgericht Erlangen mit Vergütungsbeschluss vom 09.03.2011 (Bl. 33 f. d. A.) die gemäß § 11 RVG zu erstattenden Kosten einschließlich Zustellungsauslagen in Höhe von 7,00 € auf insgesamt 161,70 € fest.

Mit Schriftsatz vom 22.10.2011 (Bl. 67 f. d. A.) erklärte der Kläger gegenüber dem Amtsgericht Erlangen die Anfechtung der Vorbehaltlosigkeit seines berichtigten Kostenfestsetzungsantrages vom 10.12.2010.

Der Kläger trägt vor:

Die dem Streithelfer vom Beklagten erteilte Prozessvollmacht umfasse auch die Erteilung einer Untervollmacht ebenso wie die Empfangnahme von Zustellungen, so dass der Beklagte die Übersendung der Vergütungsrechnung an den Streithelfer gegen sich gelten zu lassen habe. Soweit eine Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens stattfinden könne, fehle einer entsprechenden Gebührenklage das notwendige Rechtsschutzinteresse. Deshalb sei sein berichtigter Kostenfestsetzungsantrag vom 10.12.2010 als einfacherer Weg der Kostenfestsetzung notwendig gewesen und stelle keine Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 BGB dar, die er im Übrigen wirksam und unverzüglich angefochten habe nach Erhalt des Schriftsatzes des Streithelfers vom 19.09.2011 mit gerichtlicher Verfügung vom 18.10.2011. § 318 Abs. 2 BGB schaffe eine eigenständige Anfechtungsgrundlage für die Leistungsbestimmung. Die Höhe der in Rechnung gestellten Gebühren sei angemessen für seine Tätigkeit.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 737,80 nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszins seit dem 16. Juni 2010 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor:

Er habe den Kläger nicht beauftragt; die Unterbevollmächtigung sei mit ihm nicht abgestimmt worden. Außerdem sei die Rechnung übersetzt, weil es sich um eine einfache Angelegenheit handele und nicht fällig mangels Ausstellung an ihn.

Der Streithelfer trägt vor:

Der Kläger habe sich mit dem berichtigten Kostenfestsetzungsantrag vom 06.12.2010 auf Festsetzung der Mindestgebühr, anstatt den Kostenfestsetzungsantrag zurückzunehmen und den höheren Anspruch vollständig einzuklagen, jeden weiteren Gebührenanspruchs aus dem Mandant begeben. Der Vorrang der Kostenfestsetzung gelte bei Rahmengebühren nicht. Die Mindestgebühr könne der Anwalt nur dann festsetzen lassen, wenn die Geltendmachung einer darüber hinausgehenden Vergütung ausgeschlossen sei. Erkläre der Anwalt ohne Vorbehalt von weiteren Forderungen, er verlange für seine Tätigkeit die Mindestgebühr, so könne er von seinem Mandanten später nicht noch mehr verlangen; er habe dann sein Ermessen ausgeübt und sei daran gemäß § 315 BGB gebunden. Die von Kläger erklärte Anfechtung sei rechtlich unwirksam. Es handele sich um einen unbeachtlichen Restfolgenirrtum; § 318 Abs. 2 BGB schaffe keine eigenständige Anfechtungsgrundlage für Leistungsbestimmungen nach § 315 BGB.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 22.03.2012 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Zwar ist die Klage in der gewählten Prozessart des Urkundenprozesses statthaft, weil der Kläger die für die Honorarklage begründenden Tatsachen, soweit diese nicht unstreitig sind, durch Urkundenvorlage erbracht hat. Insbesondere ergibt sich aus der vom Beklagten an den Streithelfer am 25.11.2009 erteilten Strafprozessvollmacht (Bl. 44 d. Beiakte), die das Gericht in der mündlichen Verhandlung von beiden Parteien unbeanstandet zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, dass der Beklagte den Streithelfer zur Erteilung einer Untervollmacht ermächtigt hat ebenso wie zur Empfangnahme von Zustellungen, so dass der Beklagte die an den Streithelfer gerichtete Rechnung vom 01.06.2010 gegen sich gelten zu lassen hat und sich im Urkundenverfahren nicht auf eine fehlende Rechnung ihm gegenüber berufen kann.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Dem Kläger stehen über die bereits zu seinen Gunsten durch das Amtsgericht Erlangen festgesetzten Kosten gemäß Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 09.03.2011 (Bl. 33 f. d. A.) hinaus keine weiteren Ansprüche zu. Dies ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt und den zur Akte gereichten Urkunden sowie dem materiellen Recht, das unabhängig von der Beschränkung der Beweismittel im Urkundenprozess zu berücksichtigen ist.

Nach § 11 Abs. 8 RVG gelten die Absätze 1-7 der Vorschrift bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt. Danach ist die Kostenfestsetzung bei Rahmengebühren, denen begriffsnotwendig ein Bestimmungsrecht des Anwalts bezüglich der Höhe der Ausschöpfung des Rahmens zu eigen ist und die nicht einfach festsetzbar sind, so dass es auch keinen Vorrang der Kostenfestsetzung gibt, die bis zum Jahr 2004 durch § 19 Abs. 7 BRAGO gänzlich ausgeschlossen war, in leichter Lockerung durch Einführung des RVG dann zulässig, wenn entweder eine - hier unstreitig fehlende - Einverständniserklärung des Mandanten mit einem höheren Betrag als den Mindestgebühren dem Antrag beigefügt wird, oder aber die Mindestgebühren vom Anwalt im Sinne von § 315 BGB als endgültige Forderung bestimmt wurden. Will ein Anwalt, wie hier der Kläger, aus einer Rahmengebühr mehr als die Mindestgebühr, so muss er nach wie vor von Anbeginn an Gebührenklage erheben. Die Kostenfestsetzung ist ihm in einem solchen Fall versagt. Einer Klage des Klägers hätte es entgegen seiner Ansicht nicht am Rechtschutzinteresse gefehlt, da ihm gerade für seinen Anspruch einer höheren Rahmengebühr die Möglichkeit der Kostenfestsetzung gesetzlich ausdrücklich versagt ist. Der Kläger geht fehl, wenn er meint, er habe zunächst den Weg der Kostenfestsetzung beschreiten müssen. Der Kläger hat entgegen § 11 Abs. 8 RVG die Festsetzung einer Rahmengebühr beantragt, die er zunächst höher als die Mindestgebühr bestimmt hat. Nach dem entsprechenden Hinweis des Rechtspflegers hat der Kläger anstatt - wie angeregt - den Antrag zurückzunehmen und durch Gebührenklage im ordentlichen Rechtsweg titulieren zu lassen, den Antrag auf die Mindestgebühr berichtigt (Bl. 59 d. A.). Damit hat der Kläger von seinem Bestimmungsrecht bei Rahmengebühren neu in Höhe der Mindestgebühr Gebrauch gemacht, woraufhin die Festsetzung antragsgemäß und unanfechtbar erfolgt ist. Dadurch ist das Bestimmungsrecht des Klägers verbraucht (vgl. LAG Hessen, Beschluss vom 07.12.2005 zum Aktenzeichen 13 Ta 386/05, zit. nach juris; Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, § 11 Rdnr. 93-95; Meyer/Kroiß, RVG, 5. Aufl. 2012, § 11 Rdnr. 33-35). Bei Meyer/Kroiß ist a.a.O. überzeugend und eindeutig ausgeführt:

"§ 11 Abs. 8 Satz 1 (RVG) lässt (...) die Festsetzung im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 von Rahmengebühren ausdrücklich zu, vorausgesetzt es werden lediglich die Mindestgebühren geltend gemacht. Das RVG trägt mit dieser Regelung zu einer Vermeidung von Vergütungsprozessen bei. Die Mindestgebühr kann jedoch nur dann im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 festgesetzt werden, wenn der Anwalt gemäß § 315 BGB verbindlich erklärt, dass er nur die Mindestgebühr geltend macht. Keinesfalls kann die Mindestgebühr als Sockelbetrag festgesetzt werden, so dass wegen eines evtl. darüber hinausgehenden Restbetrages dem Rechtsanwalt der Weg der Honorarklage noch eröffnet wäre. Hat der Anwalt sein Bestimmungsrecht nach § 315 BGB ausgeübt, bleibt dies verbindlich. Er kann nachträglich seine Bestimmung nicht mehr abändern. Hat der Anwalt die Mindestgebühr im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 festsetzen lassen, kann er keine weitere darüber hinausgehende Vergütung mehr verlangen. Eine Ausnahme hiervon gilt lediglich dann, wenn nach erfolgter Festsetzung der Mindestgebühr das zugrundeliegende Verfahren fortgesetzt und dem Anwalt eine weitergehende, bei der Festsetzung der Mindestgebühr noch nicht berücksichtigte und die Bestimmung einer höheren Gebühr als die Mindestgebühr rechtfertigende Tätigkeit abverlangt wird."

Die vorgenannte Ausnahme greift vorliegend ersichtlich nicht ein, so dass dem Kläger wegen des über die Mindestgebühr festgesetzten Betrages hinaus nicht noch der Weg der Honorarklage eröffnet ist. Dies ist nach der zuvor zitierten Literatur und Rechtsprechung eindeutig, der sich das erkennende Gericht voll umfänglich anschließt. Dafür sprechen die Motive zu § 11 Abs. 8 RVG, wo es heißt:

"In Abs. 8 soll der bisherige Ausschluss des Festsetzungsverfahrens für Rahmengebühren eingeschränkt werden. Entsprechend der bereits bestehenden Praxis einiger Gerichte, soll die Festsetzung auch bei Rahmengebühren zulässig sein, wenn lediglich die Mindestgebühren geltend gemacht werden. (...) Die erweiterte Festsetzungsmöglichkeit trägt zu einer Vermeidung von Vergütungsprozessen bei." (BT-Drucksache 15/1971 S. 188 ff)

Nach wie vor Einführung des RVG bleiben dagegen Vergütungsprozesse unvermeidbar bei über der Mindestgebühr geltend gemachten Rahmengebühren und es dient gerade nicht dem Ziel der Prozessökonomie, bei Rahmengebühren zwei verschiedene Gerichte mit dem Honoraranspruch zu befassen.

Der dargelegten Rechtsauffassung steht die vom Kläger auszugsweise zitierte Entscheidung des Kammergerichts durch Beschluss vom 23.10.1990 zum Aktenzeichen 1 - WF -.../... nicht entgegen. Diese ist bereits deswegen nicht einschlägig, weil sie zu § 19 BRAGO mit dem damaligen völligen gesetzlichen Verbot der Kostenfestsetzung bei Rahmengebühren ergangen ist und nicht das hier allein maßgebliche RVG betrifft. Zudem lautet der vom Kläger nicht (!) mit zitierte Leitsatz seiner Rechtsauffassung widersprechend klar und unmissverständlich dahin, dass die Vorschrift des § 19 Abs. 7 BRAGO eine Vergütungsfestsetzung auch bei sogenannten Satzrahmengebühren ausschließt, was auch dann gilt, wenn der Anwalt die Mindestgebühr geltend macht (vgl. KG, Beschl. v. 23.10.1990, 1 WF .../... zit. nach juris). Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus der von ihm zitierten Entscheidung daher nicht, dass eine Gebührenklage unter bestimmten Umständen zulässig ist, sondern das Kammergericht ist vielmehr wegen § 19 BRAGO der Auffassung, dass allein die Gebührenklage der einzige Rechtsweg zur Titulierung einer Rahmengebühr ist.

Daran, dass sich der Kläger mit seiner Entscheidung durch Schriftsatz vom 10.12.2010, sich die Mindestgebühren festsetzen zu lassen, anstatt den höheren Anspruch einzuklagen, jeden weiteren Gebührenanspruchs aus diesem Mandat begeben hat, vermag die erklärte Anfechtung mit Schriftsatz vom 22.10.2011 gegenüber dem Amtsgericht Erlangen nichts zu ändern. Diese Anfechtung ist rechtlich unwirksam. Dabei kann dahin stehen, ob die Erklärungen des Schriftsatzes vom 10.12.2010 eine Prozesshandlung darstellen, die keiner Anfechtung zugänglich sind. Jedenfalls fehlt es an einer Anfechtungsgrundlage. Eine Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB in Form des Irrtums über den Erklärungsinhalt ist vorliegend nicht gegeben. Mit dem auf Hinweis des Rechtspflegers erfolgten berichtigten Kostenfestsetzungsantrag vom 10.12.2010 hat der Kläger eine Erklärung des Inhalts abgegeben und abgeben wollen, dass ein Antrag auf Festsetzung der Mindestgebühr gegen den Beklagten gestellt werden soll. Insoweit liegt keinerlei Irrtum vor. Der Irrtum, dem der Kläger unterlag, war vielmehr ein Irrtum über die Rechtsfolgen seiner Erklärung. Ein solcher Rechtsfolgenirrtum ist nur dann beachtlich, wenn die abgegebene Erklärung gar nicht die erstrebte Rechtsfolge, sondern eine gänzlich andere bewirken würde. Dies ist hier aber nicht der Fall, weil die vom Kläger beantragte Festsetzung der Mindestgebühr gerade antragsgemäß erfolgte, die begehrte Rechtsfolge also eingetreten ist. Sie hatte nur eine weitere Nebenwirkung entsprechend der einschlägigen Kommentarliteratur und Rechtsprechung zu § 11 Abs. 8 RVG, die der Kläger offensichtlich nicht bedacht hat. Nach ganz allgemeiner Meinung und ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Rechtsfolgenirrtum dann aber unbeachtlich und § 119 BGB ist nicht anwendbar, wenn die Erklärung - außer der erstrebten Wirkung - nicht erkannte und nicht gewollte Nebenwirkungen erzeugt (vgl. BGHZ 70, 47; NJW 2008, 2426; Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 119 Rdnr. 15). Wenn dem Kläger also, wie er im Anfechtungsschreiben angibt, lediglich unbekannt war, dass es ihm mit der von ihm beantragten und zugesprochenen Festsetzung der Mindestgebühr gegen den Beklagten als gesetzliche Nebenfolge untersagt ist, weitere Gebühren gegen den Beklagten geltend zu machen, so handelt es sich um einen unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtum oder um einen ebenso unbeachtlichen Motivirrtum (vgl. Palandt, a.a.O., § 119 Rdnr. 29), der ihn zur Anfechtung nicht berechtigte.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die Vorschrift des § 318 Abs. 2 BGB. Entgegen seiner Auffassung schafft § 318 Abs. 2 BGB nämlich keine neue und eigenständige Anfechtungsgrundlage für Leistungsbestimmungen nach § 315 BGB. Vielmehr stellt § 318 Abs. 2 BGB lediglich klar, dass bei Leistungsbestimmungen durch Dritte nach § 318 Abs. 1 BGB das Anfechtungsrecht den Vertragspartnern und nicht dem Dritten zusteht. Ansonsten folgt aus dem eindeutigen Verweis in § 318 Abs. 1 1.Halbsatz, dass sich die Anfechtungsgründe ergeben aus §§ 119, 120, 123 BGB (vgl. Palandt, a.a.O, § 318 Rdnr. 2). Stellt § 318 Abs. 2 BGB damit keine neue und eigenständige Anfechtungsgrundlage für Leistungsbestimmungen nach § 315 BGB dar, kommt vorliegend nur die Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB in Betracht, die aber aus vorgenannten Gründen wegen eines unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtums des Klägers oder eines ebenso unbeachtlichen Motivirrtums ausscheidet.

Nach alledem besteht nach materiellem Recht aufgrund der Gebührenrechnung des Klägers vom 01.06.2010 (Bl. 32 d. A.) unter Berücksichtigung seines - berichtigten - Kostenfestsetzungsantrages vom 10.12.2010 (Bl. 59 d. A.) und des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Erlangen vom 09.03.2011 (Bl. 33 f. d. A.), was mit Urkunden belegt ist, kein über die erfolgte Festsetzung hinausgehender Honoraranspruch, so dass die Klage im Rahmen der Urkundenklage als unbegründet abzuweisen war.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101, 708 Nr. 4, 711 ZPO.

Der nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 26.03.2012 bietet keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen.

Streitwert: 737,80 €.






AG Mettmann:
Urteil v. 24.05.2012
Az: 20 C 168/11


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