Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Mai 2010
Aktenzeichen: 8 W (pat) 318/07

(BPatG: Beschluss v. 18.05.2010, Az.: 8 W (pat) 318/07)

Tenor

1.

Das Patent 101 20 223 wird widerrufen.

2.

Der Antrag der Einsprechenden zu der Kostenauferlegung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Patent 101 20 223 mit der Bezeichnung "Mehrlagiger Luftfilter und dessen Verwendung" ist am 24. April 2001 beim Patentamt angemeldet und mit Beschluss vom 17. März 2005 erteilt worden. Die Patenterteilung ist daraufhin am 25. August 2005 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent haben die Firmen 3... Company in St. P... in M... (V.St.A.)

(nachfolgend Einsprechende I)

und A... N.V. in O... in B...

(nachfolgend Einsprechende II)

jeweils am 23. November 2005 Einspruch erhoben.

Die Einsprechenden I und II haben zur Stützung ihres Vorbringens unter anderen auf die folgenden Druckschriften verwiesen (mit Nummerierung entsprechend Eingabe der Einsprechenden I vom 11. Jan. 2007):

D1: US 5 419 953 D2: WO 97/40913 A1 D3: EP 0960 645 A2.

Die Einsprechenden haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass dem Gegenstand des Streitpatents die erforderliche Neuheit fehle. Sie haben zur Begründung von den im schriftlichen Einspruchsverfahren genannten Druckschriften die US 5 419 953 (D1), die WO 97/40913 A1 (D2) und die EP 0 960 645 A2 (D3) in den Vordergrund ihrer Ausführungen gestellt, weil jede dieser Druckschriften nach ihrer Auffassung ein mehrlagiges Luftfilter zeige, das mit allen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 übereinstimme. Zudem beschreibe die Druckschrift D3 auch die Verwendung eines Luftfilters nach Anspruch 1 als Staubsaugerbeutel entsprechend dem nebengeordneten Anspruch 12 des Streitpatents.

Die Einsprechenden haben in der mündlichen Verhandlung zudem die Auffassung vertreten, dass der Patentinhaberin die Kosten der mündlichen Verhandlung aufzuerlegen seien, weil sie zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, aber mit der Eingabe vom 6. Juli 2006 die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatte. Sie habe zwar mit der Eingabe vom 6. Mai 2010 angekündigt, dass sie beabsichtige, den Verhandlungstermin am 18. Mai 2010 nicht wahrzunehmen, sie habe den Verhandlungstermin aber weder abgesagt noch den Antrag darauf zurückgenommen, so dass der anberaumte Verhandlungstermin bestehen blieb und die Einsprechenden gezwungen waren, diesen sicherheitshalber wahrzunehmen.

Die Einsprechenden stellen den Antrag, 1.

das Patent 101 20 223 zu widerrufen, 2.

der Patentinhaberin die Kosten der mündlichen Verhandlung aufzuerlegen.

Von der -wie mit dem Schreiben, eingegangen am 6. Mai 2010, angekündigt -zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Patentinhaberin liegt gemäß Eingabe vom 6. Juli 2006, eingegangen am 10. Juli 2006, sinngemäß der Antrag vor, das Patent 101 20 223 unter Korrektur der Schreibfehler in den Ansprüchen 6 und 8 unbeschränkt aufrecht zu erhalten.

Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden I und II mit der Eingabe vom 6. Juli 2006, eingegangen am 10. Juli 2006, schriftsätzlich widersprochen und darin ausgeführt, dass der mehrlagige Luftfilter nach dem erteilten Patentanspruch 1 sowohl gegenüber den Lehren nach den Druckschriften D1 und D2 als auch gegenüber der Lehre nach der Druckschrift D3 neu sei und dass auch der Gegenstand nach dem Patentanspruch 12 gegenüber der Druckschrift D3 neu sei.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

"Mehrlagiger Luftfilter umfassend eine Filterschicht aus Kombinationen von Spinnvlies mit Meltblown-Vliesstoff oder aus einem Spunbond-Meltblown-Spunbond-Laminat und eine diese rohgasseitig überdeckende Vorfilterschicht, wobei die Vorfilterschicht einen trocken gelegten und elektrostatisch wirksamen Stapelfaser-Vliesstoff aufweist, dessen Flächengewicht 10 bis 100 g/m2 beträgt."

Der nebengeordnete Patentanspruch 12 lautet wie folgt:

"Verwendung des Luftfilters nach Anspruch 1 als Staubsaugerbeutel."

Wegen des Wortlauts der geltenden Unteransprüche 2 bis 11 und der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 formund fristgerecht eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff.

-Informationsübermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH GRUR 2009, 184 -185 -Ventilsteuerung).

Der zulässige Einspruch ist begründet und führt zum Widerruf des Patents.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig.

1. Gegenstand des Streitpatents ist ein mehrlagiges Luftfilter.

Die Streitpatentschrift führt eingangs aus, dass Filtermaterialien mit verbesserten Filtrationseigenschaften insbesondere in Staubsaugerbeuteln Verwendung finden (vgl. Streitpatentschrift Absatz [0001]). Bei derartigen Anwendungen aber müssten die Staubsaugerbeutel einer Vielzahl von Anforderungen genügen, die oft gegenläufig seien, weil neben einem hohen Abscheidegrad sowohl für Grobals auch für Feinstäube ein geringer Luftwiderstand, eine geringe Verstopfungsneigung sowie mechanische Stabilität gefordert seien (Absatz [0002]). Ein generelles Problem von Staubsaugerbeuteln bestehe in deren Verstopfungsneigung, wenn kompakte Materialien mit mechanischen Filtrationseigenschaften eingesetzt würden, wie Papier oder Feinfaserspinnvliesstoffe ohne voluminösen Aufbau (Absatz [0003]). Ein solcher kompakter Aufbau trage zwar dazu bei, die Staubbarriereeigenschaften eines Filterbeutels zu verbessern, mache den Beutel jedoch anfälliger gegenüber Feinstaub, der in diese kompakten Filtermedien eindringe und diese verstopfe. Daher stellten Parameter, wie die Saugleistungskonstanz und die Abscheideleistung eines Filterbeutels, wie eines Staubsaugerbeutels, üblicherweise einen Kompromiss dar, was bedeute, dass bei Verbesserung der Saugleistungskonstanz die Abscheideleistung eines Staubsaugerbeutels üblicherweise nicht entscheidend verbessert werden könne.

Zum Stand der Technik bezieht sich die Streitpatentschrift unter anderen auf die EP 0 960 645 A2 (vgl. Druckschrift D3), aus der Staubsaugerbeutel mit Inlinerlagen aus verschiedenen Materialien als Grobfilter beschrieben seien, um die nachfolgende eigentliche Filtrationsschicht vor Verstopfung durch Grobstaub zu schützen und damit die Standzeit des Beutels zu erhöhen (Absatz [0005]). Dabei werden Schichten aus speziellen Papieren und aus speziellen Non-Wovens miteinander verbunden und elektrostatisch aufladbare bzw. geladene Fasern, beispielsweise Polypropylenfasern, in ausgewählten Papierschichten bzw. Schichten aus Non-Wovens eingesetzt. Zum Stand der Technik nennt die Streitpatentschrift unter anderen noch die EP 0 246 811 A2, aus der Vliesstoffe aus Polypropylenfaserund Modacrylfaser -Mischungen als Filtermaterial für Staubsaugerfilter bekannt sind, die sich aufgrund ihrer starken elektrostatischen Eigenschaften besonders gut für die Filtration von Feinststäuben einsetzen ließen (Absatz [0006]), sowie die DE 38 12 849 C3, die einen Staubfilterbeutel beschreibt, der aus einer Filterpapieraußenlage und einem innenliegenden Feinfaservlies besteht (Absatz [0008]).

Ausgehend von diesem Stand der Technik hat sich das Streitpatent die Aufgabe gestellt, ein Luftfiltermaterial bereitzustellen, dessen Gesamtabscheideleistung (Abscheideleistung für Grobund Feinstäube) gegenüber herkömmlichen Luftfiltermaterialien nennenswert verbessert wird, ohne dass die Verstopfungstendenz dadurch maßgeblich verschlechtert, ja sogar verbessert wird. Die Streitpatentschrift führt weiter aus, dass sich die Luftfilter also im Vergleich zu bekannten Materialien durch eine verbesserte Gesamtabscheideleistung auszeichnen sollen (Absatz [0009]).

Zur Lösung dieser Aufgabe ist nach Patentanspruch 1 ein mehrlagiges Luftfilter mit den folgenden Merkmalen vorgesehen:

1 Der Luftfilter umfasst eine Filterschicht.

1.1 Die Filterschicht besteht aus Kombinationen von Spinnvlies mit Meltblown-Vliesstoff.






BPatG:
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Az: 8 W (pat) 318/07


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