Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 21. September 2012
Aktenzeichen: 6 U 106/12
(OLG Köln: Urteil v. 21.09.2012, Az.: 6 U 106/12)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 2 wird das am 26.04.2012 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 693/11 - teilweise abgeändert, soweit gemäß Nr. II dieses Urteils der Beklagte zu 2 verurteilt worden ist, an die Klägerin 5.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2011 zu zahlen, und die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
Die Prozesskosten werden wie folgt verteilt:
In erster Instanz haben von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin diese selbst 1/7, die Beklagten als Gesamtschuldner 1/7 sowie die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 allein jeweils 5/14 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt diese selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 haben er selbst 4/5 und die Klägerin 1/5 zu tragen.
Im Berufungsverfahren haben von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin diese selbst 2/8, die Beklagten als Gesamtschuldner 1/8 sowie die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 allein jeweils 5/16 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt diese selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 haben er selbst 11/20 und die Klägerin 9/20 zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Unterlassungs- und Auskunftsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 12.500,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruchs können die Parteien jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, und die Klägerin sind konkurrierende Anbieter von Veranstaltungszelten und mobilen Bauten. Wegen einer von der Klägerin als irreführend beanstandeten Printwerbung verpflichteten sich beide Beklagte am 04.08.2011 vor dem Landgericht Köln, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung verwirkten und an die Klägerin zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Carbon-Hybrid-Zelt der Beklagten zu 1 mit der Angabe „30 % Gewichtsersparnis“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen. Wegen inhaltsgleicher Angaben in einem zur „Tent Expo 2010“ produzierten, noch am 27.09.2011 auf der Internetseite der Beklagten zu 1 abrufbaren Video mahnte die Klägerin die Beklagten ab, worauf die Beklagte zu 1 an sie 5.100,00 € zahlte. Die Klägerin hat beide Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung sowie den Beklagten zu 2 auf Zahlung von 5.100,00 € in Anspruch genommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Dagegen richtet sich deren auf vollständige Klageabweisung gerichtete, schriftsätzlich näher begründete Berufung. Die Klägerin hat Anschlussberufung mit dem Ziel eingelegt, den Beklagten zu 2 zur Zahlung weiterer 5.100,00 € zu verurteilen, weil das Video bis zum 18.05.2012 erneut auf der Internetplattform „youtube“ abrufbar gewesen sei, insoweit aber wiederum nur die Beklagte zu 1 die vereinbarte Vertragsstrafe an sie bezahlt habe.
II.
Die Rechtsmittel der Parteien sind zulässig. In der Sache hat indessen nur die Berufung des Beklagten zu 2 teilweise Erfolg, während die weitergehende Berufung der Beklagten und die - eine gemäß § 533 ZPO zulässige Klageänderung enthaltende - Anschlussberufung unbegründet sind.
1. Wie vom Landgericht zu Recht angenommen und von den Beklagten zweitinstanzlich nicht in Abrede gestellt, verstoßen die Aussagen in dem Video „30 % Gewichteinsparung“ und „30 % Gewichtsreduktion“ in gleicher Weise gegen das Verbot irreführender Werbung aus § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG wie die am 04.08.2011 von ihnen zur Unterlassung erklärte Werbeaussage. Durch den gleichartigen Verstoß ist die mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung entfallene Wiederholungsgefahr zwar nicht wieder aufgelebt, aber unabhängig von der Verwirkung der Vertragsstrafe die Gefahr einer Wiederholung entsprechender Verletzungshandlungen neu begründet worden (vgl. BGH, GRUR 2006, 878 = WRP 2006, 1139 [Rn. 22] - Vertragsstrafevereinbarung; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Auflage, Kapitel 8, Rn. 50 m.w.N.).
Für den danach auf gesetzlicher Grundlage bestehenden Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch haften beide Beklagte; dies hat bereits das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, auf die der Senat Bezug nimmt. Als leitender Geschäftsführer (CEO = Chief Executive Officer) der Beklagten zu 1 ist der Beklagte zu 2 für den von seinem Mitgeschäftsführer gestalteten Internetauftritt des Unternehmens gleichfalls verantwortlich (vgl. BVerfG, GRUR 2007, 618 [619] - Organisationsverschulden; Köhler / Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 8 Rn. 2.22; § 12 Rn. 6.6).
Für den neuerlichen Verstoß haftet der Beklagte zu 2 zudem auf Grund des mit Annahmeerklärung der Klägerin am 04.08.2011 zustande gekommenen Unterlassungsvertrages, dem er persönlich beigetreten ist, ohne seine Haftung für im Internet abrufbare Werbevideos auszuschließen oder einzuschränken.
2. Unabhängig von seinem persönlichen - unter dem Gesichtspunkt mangelhafter Organisation auch schuldhaften - Verstoß gegen die vertraglich übernommene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung hat der Beklagte zu 2 der Klägerin neben der bereits von der Beklagten zu 1 bezahlten Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € allerdings keine weitere Strafzahlung zu leisten.
Unterlassungsverträge sind nach den allgemein geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) gemäß dem wirklichen Willen der Vertragsparteien auszulegen, zu dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen sind (vgl. BGH, GRUR 2006, 878 [Rn. 18] - Vertragsstrafevereinbarung). Diese Umstände sprechen im Streitfall gegen eine im Fall der Zuwiderhandlung eingreifende selbständige Haftung beider Unterlassungsschuldner auf den vollen Betrag der bedungenen Vertragsstrafe und für eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 1 als Unternehmensträgerin und des Beklagten zu 2 als Geschäftsführer des Unternehmens (vgl. Teplitzky, a.a.O., Kapitel 20, Rn. 19).
Für das Ordnungsmittelverfahren zur Erzwingung von Unterlassungen (§ 890 ZPO) hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12.01.2012 (GRUR 2012, 541 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren, mit Anmerkung Jestaedt) ausgesprochen, dass bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot, das sowohl gegen eine juristische Person als auch gegen deren Organ verhängt worden ist, nur ein einziges Ordnungsgeld - und zwar gegen die juristische Person - festzusetzen ist. Schuldhaftes Handeln des Organs, das der juristischen Person gemäß § 31 BGB zuzurechnen ist, begründe deren Verstoß, gebe aber keinen Anlass, daneben zusätzlich Ordnungsmittel gegen das ebenfalls zu den Titelschuldnern gehörende Organ festzusetzen (BGH, a.a.O. [Rn. 7]). Mit dem Sinn und Zweck der Ordnungsmittel, die neben der Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahme zur Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen auch einen repressiven strafähnlichen Sanktionscharakter haben, sei es schwerlich vereinbar, auf Grund der von einer natürlichen Person begangenen Zuwiderhandlung ein und dasselbe Ordnungsmittel gegen mehrere Personen festzusetzen (BGH, a.a.O. [Rn. 8]). Die Einbeziehung des Organs in das Erkenntnisverfahren und den erwirkten Vollstreckungstitel werde dadurch nicht überflüssig, erlange ihre eigentliche Bedeutung aber erst, wenn das Handeln des Organs der juristischen Person nicht mehr nach § 31 BGB zurechenbar sei.
Diese Erwägungen sind auf das hier in Rede stehende vertragliche Strafversprechen in streitentscheidender Hinsicht übertragbar (vgl. Jestaedt, GRUR 2012, 542 [543]): Weil strafbewehrte vertragliche Unterlassungserklärungen den Zweck haben, einen gerichtlichen Unterlassungstitel zu ersetzen (vgl. BGH, GRUR 2006, 878 [Rn. 21] - Vertragsstrafevereinbarung), entspricht es regelmäßig weder dem Interesse der Schuldner noch dem wohlverstandenen Interesse des Gläubigers einer solchen Vereinbarung, dass der neben der juristischen Person im Wege des Schuldbeitritts zur Unterlassung verpflichtete Geschäftsführer dadurch schlechter gestellt wird als im Falle eines gerichtlichen Urteils. In der Regel wird eine die juristische Person und ihren Geschäftsführer bindende Unterlassungsverpflichtung mit Vertragsstrafeversprechen deshalb dahin auszulegen sein, dass bei einem von dem Organ verschuldeten Verstoß, den sich die juristische Person nach § 31 BGB zurechnen lassen muss, nur eine Vertragsstrafe anfällt. Insoweit mag angesichts der fehlenden Drohung einer an dem Organ zu vollziehenden Ersatzordnungshaft zwar viel dafür sprechen, keine nur subsidiäre, sondern eine gesamtschuldnerische Mithaftung des Organs anzunehmen (wie hier Jestaedt, a.a.O., unter Bezugnahme auf Köhler, Großkommentar zum UWG, Vorb. § 13 B, Rn. 118). Zu einer faktischen Verdoppelung der vertraglich übernommenen Sanktion bei jedem der juristischen Person als Unternehmensträgerin zurechenbaren Verstoß ihres Organs - wie er hier vorliegt - besteht jedoch kein Anlass, so dass die bereits erfolgte Zahlung der Beklagten zu 1 dem Beklagten zu 2 ebenfalls zu Gute kommt.
3. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt zugleich, dass der Beklagte zu 2 ebenso wenig einen weiteren Strafbetrag neben der Beklagten zu 1 für den mit der Anschlussberufung geltend gemachten weiteren Verstoß schuldet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 und 4 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Es besteht kein Anlass, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Die Entscheidung beruht auf der tatrichterlichen Anwendung gesetzlicher und höchstrichterlich geklärter Rechtsgrundsätze im Einzelfall, ohne dass der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof erfordert.
Der Streitwert erster Instanz beträgt 35.100,00 €. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 15.06.2012 auf insgesamt 40.200,00 € festgesetzt, wovon auf die Berufung 35.100,00 € und auf die Anschlussberufung 5.100,00 € entfallen.
OLG Köln:
Urteil v. 21.09.2012
Az: 6 U 106/12
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