Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. September 2008
Aktenzeichen: 26 W (pat) 21/08
(BPatG: Beschluss v. 24.09.2008, Az.: 26 W (pat) 21/08)
Tenor
Die Erinnerung der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
Gründe
I Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patentund Markenamts hat wegen des Widerspruchs aus der Marke 303 27 571 die teilweise Löschung der Marke 304 71 589 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Markeninhaberin hat sie mit einem weiteren Beschluss, der den Vertretern der Markeninhaberin am 10. Dezember 2007 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Dagegen hat die Markeninhaberin am 10. Januar 2008 Beschwerde eingelegt und zugleich mitgeteilt, dass die Beschwerdegebühr am gleichen Tage überwiesen worden sei. Die Beschwerdegebühr ist auf dem Konto der Bundeskasse am 11. Januar 2008 eingegangen und am gleichen Tage gutgeschrieben worden.
Die hierfür zuständige Rechtspflegerin hat die Markeninhaberin darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist gezahlt worden ist und ihr Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. Nachdem die Markeninhaberin eine Äußerung innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht abgegeben hat, hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 2. April 2008 festgestellt, dass die Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patentund Markenamts vom 30. November 2007 als nicht eingelegt gilt.
Hiergegen hat die Markeninhaberin Erinnerung eingelegt, die sie nicht begründet hat. Die von ihrem neuen Vertreter beantragte Akteneinsicht ist in Absprache mit diesem durch Übersendung von Kopien der Empfangsbescheinigungen des Erinnerungsbeschlusses und der Zahlungsanzeige für die Beschwerdegebühr gewährt worden. Die danach zur Begründung der Erinnerung gesetzte Frist von zwei Wochen hat die Markeninhaberin verstreichen lassen.
II Die zulässige, insbesondere formund fristgerecht eingelegte Erinnerung der Markeninhaberin ist unbegründet.
Die mit der Zustellung des Erinnerungsbeschlusses am 10. Dezember 2007 in Lauf gesetzte Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde (§ 66 Abs. 2 MarkenG) sowie für die Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 82 Abs. 1 S. 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG) ist am Donnerstag, den 10. Januar 2008, um 24.00 Uhr abgelaufen. Zwar ist an diesem Tag dem Deutschen Patentund Markenamt die Beschwerdeschrift der Markeninhaberin zugegangen. Die mittels Überweisung entrichtete Beschwerdegebühr ist jedoch, wie aus der Zahlungsanzeige ersichtlich ist, auf dem Konto der Bundeskasse erst am 11. Januar 2008 eingegangen. Da gemäß § 2 Nr. 2 PatKostZV bei einer Zahlung von Gebühren mittels Überweisung als Zahlungstag nicht der Tag gilt, an dem der Überweisungsauftrag erteilt worden ist, sondern der Tag, an dem der Betrag auf dem Konto der zuständigen Bundeskasse gutgeschrieben wird, ist die Zahlung der Beschwerdegebühr um einen Tag verspätet und somit nicht fristgemäß erfolgt, was gemäß § 82 Abs. 1 S. 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 2 PatKostG zur Folge hat, dassdie als sonstige Handlung i. S. d. § 6 Abs. 2 PatKostG zu bewertende Beschwerde (vgl. u. a. Ekey/Klippel, § 66 Rdn. 6) als nicht eingelegt gilt.
Da die Markeninhaberin innerhalb der ihr gesetzten Fristen auch nichts vorgetragen hat, was einen früheren Eingang der Zahlung auf dem Konto der Bundeskasse nahelegen könnte, sondern vielmehr aus dem Vorbringen ihrer früheren Vertreter in der Beschwerdebegründung ersichtlich ist, dass die Beschwerdegebühr erst am Tage des Fristablaufs überwiesen worden ist und folglich unter Berücksichtigung einer normalen Banklaufzeit gar nicht am selben Tage und damit noch rechtzeitig dem Konto der Bundeskasse gutgeschrieben werden konnte, musste die Erinnerung der Markeninhaberin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 2. April 2008 erfolglos bleiben.
Dr. Fuchs-Wissemann Kopacek Reker Bb
BPatG:
Beschluss v. 24.09.2008
Az: 26 W (pat) 21/08
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