Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. Juni 2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 57/03
(BGH: Beschluss v. 28.06.2004, Az.: AnwZ (B) 57/03)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2003 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 500 Euro festgesetzt.
Gründe
Durch Verfügung vom 15. November 2002 hat die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller -nach vorheriger Androhung und Zurückweisung des dagegen gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung -wegen Nichterteilung einer Auskunft ein Zwangsgeld in Höhe von 511,39 Euro festgesetzt. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil der Beschluß des Anwaltsgerichtshofs nicht angefochten werden kann (§ 57 Abs. 3 BRAO). Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Hirsch Basdorf Otten Ernemann Wüllrich Hauger Frey
BGH:
Beschluss v. 28.06.2004
Az: AnwZ (B) 57/03
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