Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Mai 2000
Aktenzeichen: 30 W (pat) 222/99
(BPatG: Beschluss v. 22.05.2000, Az.: 30 W (pat) 222/99)
Tenor
Die Beschwerde der M... GmbH wird als unzulässig verwor- fen.
Gründe
I.
Angemeldet und bekanntgemacht für Waren der Klasse 5 ist die Bezeichnung "Morphat". Widerspruch erhoben hat unter anderem die - in der Rolle eingetragene - Inhaberin M... GmbH & Co. chem. -pharm. Fabrik der seit 1969 ua für Arzneimittel eingetragenen Marke 853 991 "Mirfat".
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß vom 30. April 1999 die Verwechslungsgefahr verneint und ua diesen Widerspruch zurückgewiesen.
Gegen diesen an die eingetragene Inhaberin der Widerspruchsmarke 853 991 per Einschreiben am 20. Mai 1999 zur Post gegebenen Beschluß ist am 22. Juni 1999 als Fax und am 23. Juni 1999 als Original mit Gebührenmarke ein als Beschwerde bezeichneter Schriftsatz eingelegt worden. Der Schriftsatz enthält am oberen Rand rechts groß vorgedruckt die Angabe "M... GmbH", ebenso wie kleingedruckt oben links oberhalb der Empfängerangabe und oben rechts; im Betreff ist unter der Angabe des angegriffenen Beschlusses, der Bezeichnung der Anmelderin und der angegriffenen Marke sowie der Angabe des Aktenzeichens des Deutschen Patentamts die Angabe "Widerspruch aufgrund der Marke 853 991 "Mirfat" angeführt; unmittelbar oberhalb der Unterschriften befindet sich die Angabe "M... GmbH" und unterhalb der Unterschriften die Angabe "i. V. B..., Rechtsabteilung" und "i. V. G..., Rechtsabteilung". Am unteren Rand des Schriftsatzes rechts vorgedruckt sind Angaben zu Sitz, Registergericht und Geschäftsführer enthalten.
Mit Schreiben vom 19. Juli 1999 ging eine Beschwerdebegründung der M... GmbH & Co KG chem. -pharm. Fabrik unter Bezugnahme auf ihre Be- schwerde vom 22. Juni 1999 ein.
Auf Hinweis des Senats, daß die M... GmbH nicht Inhaberin der Wider- spruchsmarke 853 991 sei, hat die M... GmbH & Co KG chem. - pharm. Fabrik mitgeteilt, "daß die Inhaberin der Widerspruchsmarke 853 991 ....die M... GmbH & Co. chem. -pharm. Fabrik, nunmehr M... GmbH & Co KG, ist". Weiter heißt es: "Unglücklicherweise haben wir uns hier im Briefpapier geirrt. Beide Firmen stehen unter dem gleichen Firmendach. Die jeweils Unterzeichnenden sind auch für beide Firmen handlungsbevollmächtigt. Wir hoffen, daß dieses Versehen unsererseits nunmehr korrigiert ist und das Verfahren störungsfrei weitergeführt werden kann".
Die Anmelderin ist der Auffassung, daß mangels Beschwerdeberechtigung der M... GmbH die Beschwerde unzulässig sei.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Einlegung durch die M... GmbH ist nicht statthaft.
Gemäß § 66 Abs 1 Satz 2 MarkenG steht die Beschwerde den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu; dies sind im Widerspruchsverfahren nur der Anmelder und der Inhaber der Widerspruchsmarke. Am Verfahren vor dem Patentamt als Widersprechende beteiligt war die eingetragene Inhaberin der Widerspruchsmarke 853 991, die M... GmbH & Co. chem.-pharm. Fabrik; die Beschwerde hat indessen die M... GmbH eingelegt, die nicht am Verfah- ren vor dem Patentamt beteiligt war.
Eine andere Deutung lassen die unmißverständlichen Angaben im einzigen innerhalb der Beschwerdefrist eingereichten Schriftsatz vom 22. Juni 1999 nicht zu (vgl zur Erkennbarkeit der Person des Rechtsmittelführers BGH BlPMZ 1977, 168, 169 -Abfangeinrichtung). So ist nur diese Firma im Beschwerdeschriftsatz, der ausweislich der vorgedruckten Angaben ein Firmenbriefbogen der M... GmbH ist, ausdrücklich genannt, und zwar nicht bloß im Vordruck, son- dern auch direkt bei der Unterschrift. Schon deshalb führt die Angabe der Ludwig M... GmbH & Co KG chem. -pharm. Fabrik, daß man sich im Briefpapier geirrt habe, zu keiner anderen Betrachtung; denn wäre diese bei der Unterschrift genannt, so hätte dies trotz der Wahl des Briefpapiers der M... GmbH keine ernsthaften Zweifel an der Person der M... GmbH & Co. chem.- pharm. Fabrik als Beschwerdeführerin aufkommen lassen. Eventuelle (Schreib-) Versehen bei der Angabe der Beschwerdeführerin müssen darüber hinaus als solche so sicher erkennbar sein, daß innerhalb der Beschwerdefrist die Person des Beschwerdeführers eindeutig feststellbar ist (vgl BPatG BlPMZ 1994, 214ff). Das ist hier nicht der Fall.
Allein die Tatsache, daß die M... GmbH & Co. chem.-pharm. Fabrik die Inhaberin der Marke 853 991 ist und den Widerspruch eingelegt hat, führt zu keiner anderen Betrachtung. Dies läßt nicht den Schluß zu, daß ein in dem so eingeleiteten Verfahren später eingelegtes Rechtsmittel erkennbar nur durch diese eingelegt sein konnte, denn es hätte eine zwischenzeitliche Übertragung des Markenrechts stattgefunden haben können. Gerade weil es sich hier um Konzernfirmen handelt, wäre dies keineswegs ungewöhnlich; es entspricht vielmehr der Lebenserfahrung, daß zwischen konzernangehörigen Gesellschaften Tätigkeitsbereiche öfter neu verteilt werden (vgl BPatG aaO S 215).
Darauf, daß die Unterzeichner nach ihren Ausführungen für "beide Firmen" handlungsbevollmächtigt waren, kommt es nicht an. Denn die Bestimmtheit der Person des Beschwerdeführers ist eine formelle Voraussetzung; bei der Auslegung eines Beschwerdeschriftsatzes hat deshalb außer Betracht zu bleiben, ob die darin genannten Personen zur Erhebung der Beschwerde berechtigt sind (vgl BGH aaO, S 169 liSp unten- Abfangeinrichtung). Den Akten war dies darüberhinaus nicht zu entnehmen. Denn die von der eingetragenen Inhaberin der Widerspruchsmarke im patentamtlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze sind von "S..." unter Bezugnahme auf die "AV-Wz" unterzeichnet.
Daß die M... GmbH & Co. chem.-pharm. Fabrik die Beschwerdeführe- rin sein soll, war mit den während der Beschwerdefrist zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht festzustellen. Eine Beschwerde der M... GmbH & Co. chem.-pharm. Fabrik, über die zu befinden wäre, liegt nicht vor.
Für die Kosten gilt § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG.
Dr. Buchetmann Sommer Winter Mü/prö
BPatG:
Beschluss v. 22.05.2000
Az: 30 W (pat) 222/99
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