Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. April 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 367/01

(BPatG: Beschluss v. 23.04.2002, Az.: 33 W (pat) 367/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 6. April 2001 die Wortmarke PrämienRentefür die Dienstleistungen

"Klasse 36: Versicherungswesen, einschließlich der Mit- und Rückversicherung; Vermittlung von Versicherungsverträgen und Finanzdienstleistungsprodukten; Vermögensverwaltung"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 1. Oktober 2001 zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde damit begründet, daß dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 1 Ziffer 1 MarkenG fehle. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die angemeldete Bezeichnung entweder dahingehend auffassen, daß es sich bei den angebotenen oder vermittelten Versicherungen um solche handle, die im Rahmen der neuerdings propagierten privaten Rentenversicherungen mit einer Förderung mittels Prämie durch staatliche Stellen angeboten würden oder aber, daß eine private Rente versicherungsartig mittels Prämie finanziert werde.

Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Sie trägt vor, daß nach dem Altersvermögensgesetz (AVermG) alle Personen, die Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung seien, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Anspruch auf eine staatliche Zulage zu den Beiträgen für eine private Alterversorgung hätten. Der Verkehr werde seit geraumer Zeit in diesem Zusammenhang mit konkreten Angeboten verschiedenster Anbieter, darunter solchen der Versicherungen, konfrontiert. Für die angesprochenen Verkehrskreise stehe zwar fest, daß unter der Bezeichnung "PrämienRente" offensichtlich ein Altervorsorgeprodukt nach dem AVermG angeboten werde, sie würden diesen Begriff jedoch zutreffend als Namen zur Kennzeichnung eines weiteren Altersvorsorgeprodukts eines bestimmten Unternehmens qualifizieren.

Soweit der Begriff bereits Verwendung finde, sei dies darauf zurückzuführen, daß es sich bei der "PrämienRente" der Anbieterin um ein Verbundprodukt öffentlicher Versicherer und Sparkassen handle. Diese Verbundpartner verwendeten den Begriff auf der Basis interner Vereinbarungen, was einer Schutzwürdigkeit der angemeldeten Marke nicht entgegenstehe.

Der Senat hat die Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 25. Februar 2002 unter Übersendung verschiedener Ermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Schutzfähigkeit der begehrten Marke hingewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteinhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach Auffassung des Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung "PrämienRente" hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so daß sie bereits wegen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innenwohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH GRUR MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - Partner with the Best; BGH GRUR 1999, 1089 - YES; BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU mwN).

Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den beiden deutschen Begriffen "Prämien" und "Rente" - in einem Wort geschrieben und mit einem Binnen-R am Wortanfang von "Rente" - zusammen. Es handelt sich dabei um eine sprachübliche Wortkombination, die den angesprochenen Verkehrskreisen - hier dem allgemeinen Publikum - aus Wortbildungen wie "Riester-Rente", "Förder-Rente" uä bekannt ist.

Wie die Markenstelle unter Bezugnahme auf den Duden zutreffend festgestellt hat, kommen für das mehrere Bedeutungen aufweisende Wort "Prämie" im vorliegenden Fall zwei Begriffsinhalte in Betracht, nämlich zum einen der eines "Geldbetrages, der bei bestimmten Anlagen von Banken, bestimmten staatlichen Institutionen oä ausgeschüttet wird" und zum anderen der eines "Beitrages, den ein Versicherter für einen bestimmten Versicherungsschutz zahlt". Die Anmelderin selbst räumt ein, daß der angesprochene Verkehr - jedenfalls im Zusammenhang mit der geplanten Verwendung des Begriffes durch die Anmelderin selbst - davon ausgehen wird, daß unter der Bezeichnung "Prämienrente" ein Altersvorsorgeprodukt nach dem AVermG angeboten wird. Das angemeldete Gesamtzeichen bringt daher zum Ausdruck, daß die Anmelderin ein Rentenversicherungsmodell vertreibt, das im Rahmen der von der öffentlichen Hand propagierten privaten zusätzlichen Altersversorgung eine Förderung mittels Prämien durch staatliche Stellen einschließt.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin werden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke nicht deshalb als Betriebskennzeichen ansehen, weil mit der Anmelderin konkurrierende Anbieter ebenfalls Altersvorsorgeprodukte anbieten, die als "Förderrente", "Privatrente" oä bezeichnet werden. Sofern diesen Bezeichnungen ein ebenfalls beschreibender Begriffsinhalt zukommt - was bezüglich der meisten der von der Anmelderin genannten Beispiele zutrifft - wird der Verkehr auch die Bezeichnung der angemeldeten Marke nicht als Betriebskennzeichen ansehen.

In welchem Umfang die der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 25. Februar 2002 übersandten Fundstellen der Internet-Recherche letztlich von der Anmelderin oder ihren Verbundpartnern stammen, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls auf der Internetseite der Zeitschrift für Verbraucheraufklärung - http://verbraucherschutz.wtal.de - beispielsweise wird der Begriff "PrämienRente" genauso wie die anderen Gattungsbegriffe "Privatrente", "Zusatzrente", "Riester-Rente" oder "Förderrente" in beschreibender Weise verwandt.

Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an dem beschreibenden Begriff gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.

Vorsitzender Richter Winkler ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

v. Zglinitzkiv. Zglinitzki Dr. Hock Cl/Fa






BPatG:
Beschluss v. 23.04.2002
Az: 33 W (pat) 367/01


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