Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Oktober 2008
Aktenzeichen: 5 W (pat) 455/07
(BPatG: Beschluss v. 29.10.2008, Az.: 5 W (pat) 455/07)
Tenor
1.
Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Deutschen Patentund Markenamts -Gebrauchsmusterabteilung I -vom 2. August 2008 aufgehoben.
2.
Das Gebrauchsmuster 200 23 240 wird gelöscht, soweit es über die Schutzansprüche 1 bis 13 vom 24. Juli 2006 hinausgeht.
3.
Im Übrigen wird der Löschungsantrag zurückgewiesen.
4.
Die Kosten des Löschungsverfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Die Antragsgegner und Beschwerdeführer sind Inhaber des Gebrauchsmusters 200 23 240 U1 (Streitgebrauchsmusters), das eine Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten betrifft. Das Streitgebrauchsmuster ist am 31. Juli 2003 als Abzweigung aus der deutschen Patentanmeldung 100 49 635.0 beim Deutschen Patentamt mit fünfzehn Schutzansprüchen eingetragen worden und hat aus dieser Patentanmeldung den 5. Oktober 2000 als Anmeldetag vermittelt bekommen. Seine Schutzdauer ist auf 8 Jahre verlängert worden.
Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 15 lauten:
1. Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten, insbesondere von Speiseölen, mittels eines Filters (25), dadurch gekennzeichnet, dass der Filter (25) einer Pumpe (8, 11, 12) nachgeschaltet ist, wobei beide zusammen in die zu reinigende Flüssigkeit einsetzbar sind.
2.
Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen Pumpe (8, 11, 12) und Filter (25) ein Schacht (20) zum Zuführen der Flüssigkeit vorgesehen ist.
3.
Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass in einem Gehäuse (3) ein Motor (8) zum Antreiben der Pumpe (11, 12) vorgesehen ist.
4.
Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse (3) auf einem Tauchgehäuse (1) aufsitzt, welches einen Rotor (12) beinhaltet.
5.
Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass das Tauchgehäuse (1) über Schnellspannelemente (6) mit dem Gehäuse (3) verbunden ist.
6.
Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten nach Anspruch 4 oder 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Rotor (12) eine über eine Stange (11) mit dem Motor (8) verbundene Rotorscheibe (13) aufweist und mit Flügeln (14, 14.,1, 14.2) besetzt ist.
7.
Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass in der Rotorscheibe (13) Ausnehmungen (18) vorgesehen sind.
8.
Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten nach Anspruch 6 oder 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Rotorscheibe (13) unterhalb einer Zwischenwand (15) und in einem Ring (16) angeordnet ist.
9.
Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass in der Zwischenwand (15) ein Durchlass (21) zu dem Schacht (20) vorgesehen ist.
10.
Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten nach wenigstens einem der Ansprüche 4 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass dem Tauchgehäuse (1) ein Filtergehäuse (2) entfernbar zugeordnet ist.
11.
Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass das Filtergehäuse (2) über Schnellspannelemente (7) mit dem Tauchgehäuse (1) verbunden ist.
12.
Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten nach Anspruch 10 oder 11, dadurch gekennzeichnet, dass der Filter (25) ein Metallfilter ist.
13.
Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten nach wenigstens einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass dem einen Filter (25) ein zweiter Filter (28) nachgeordnet ist.
14.
Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass der/die Filter (25, 28) austauschbar in dem Filtergehäuse (2) sitzen.
15.
Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten nach wenigstens einem der Ansprüche 3 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass an dem Gehäuse (3) ein Handgriff (4) zum Transport vorgesehen ist.
Die Antragstellerin hat am 25. Februar 2006 beim Deutschen Patentund Markenamt die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 -3 des GebrMG nicht schutzfähig sei, da er weder neu sei noch auf einem erfinderischen Schritt beruhe.
Sie hat zur Stützung ihres Vorbringens auf die folgenden Druckschriften verwiesen:
D1 US3172850 D2 US3415181 D3 US3356218 D4 US3447685 Die Antragsgegner haben dem Löschungsantrag rechtzeitig insoweit widersprochen, als das Streitgebrauchsmuster über die Schutzansprüche vom 24. April 2006 hinausgeht. Sie haben das Streitgebrauchsmuster zuletzt im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 13 in der Fassung vom 24. Juli 2006 verteidigt.
Die verteidigten Schutzansprüche vom 24. Juli 2006 haben folgenden Wortlaut:
1. Vorrichtung zum Reinigen von öligen Flüssigkeiten, insbesondere von Speiseölen, mittels eines Filters (25), welcher einer Pumpe (8, 11, 12) nachgeschaltet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Pumpe in einem Tauchgehäuse (1) und der Filter in einem Filtergehäuse (2) angeordnet sind und beide zusammen in die zu reinigende Flüssigkeit einsetzbar sind, wobei zwischen Pumpe (8, 11, 12) und Filter (25) ein Schacht (20) zum Zuführen der Flüssigkeit vorgesehen und dem Tauchgehäuse (1) das Filtergehäuse (2) entfernbar zugeordnet ist.
2.
Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass in einem Gehäuse (3) ein Motor (8) zum Antreiben der Pumpe (11, 12) vorgesehen ist.
3.
Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse (3) auf dem Tauchgehäuse (1) aufsitzt, welches einen Rotor (12) beinhaltet.
4.
Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass das Tauchgehäuse (1) über Schnellspannelemente (6) mit dem Gehäuse (3) verbunden ist.
5.
Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten nach Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Rotor (12) eine über eine Stange (11) mit dem Motor (8) verbundene Rotorscheibe (13) aufweist und mit Flügeln (14, 14.1, 14.2) besetzt ist.
6.
Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass in der Rotorscheibe (13) Ausnehmungen (18) vorgesehen sind.
7.
Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten nach Anspruch 5 oder 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Rotorscheibe (13) unterhalb einer Zwischenwand (15) und in einem Ring (16) angeordnet ist.
8.
Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass in der Zwischenwand (15) ein Durchlass (21) zu dem Schacht (20) vorgesehen ist.
9.
Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Filtergehäuse (2) über Schnellspannelemente (7) mit dem Tauchgehäuse (1) verbunden ist.
10.
Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Filter (25) ein Metallfilter ist.
11.
Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten nach wenigstens einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass dem Filter (25) ein zweiter Filter (28) nachgeordnet ist.
12.
Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass der/die Filter (25, 28) austauschbar in dem Filtergehäuse (2) sitzen.
13.
Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten nach wenigstens einem der Ansprüche 2 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass an dem Gehäuse (3) ein Handgriff (4) zum Transport vorgesehen ist.
Die Antragstellerin hält den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters im Umfang dieser neuen Schutzansprüche 1 bis 13 ebenfalls nicht für schutzfähig und hat zum Stand der Technik noch auf die folgenden Druckschriften hingewiesen:
D5 US 36 30 373 D6 US 38 86 616 D7 DE 298 01 676 U1 D8 DE 43 02 978 C2 D9 US 41 68 557 D10 =D7 D11 EP1053402B1 D12 DE 295 21 677 U1 D13 US 10 61 142 D14 DE 195 30 195 A1 Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patentund Markenamts hat das Streitgebrauchsmuster durch Beschluss vom 2. August 2007 ohne mündliche Verhandlung gelöscht, nachdem beide Beteiligte den Antrag auf mündliche Verhandlung ausdrücklich zurückgenommen hatten (vgl. LÖ I 34/06 Bl. 86 u. 87). Der Beschluss ist damit begründet, dass dem Gegenstand nach dem verteidigten Schutzanspruch 1 die notwendige Neuheit fehle, weil sich die Druckschrift US 31 72 850 (D1) darauf lesen lasse, dass die Inhalte der Schutzansprüche 2 bis 5 u. 7 bis 13 aus dieser Druckschrift bekannt seien und dass die Lehre nach dem Schutzanspruch 6 durch die Druckschrift US 36 30 373 (D5) nahe gelegen habe.
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner Beschwerde erhoben. Sie verteidigen das Streitgebrauchsmuster in erster Linie mit den im Löschungsverfahren eingereichten Schutzansprüchen 1 bis 13 vom 24. Juli 2006 als Hauptantrag. Sie haben mit der Eingabe vom 20. Februar 2008 darüber hinaus noch einen Hilfsantrag als Hilfsantrag 1 und mit der Eingabe vom 16. Oktober 2008 noch drei weitere Hilfsanträge als Hilfsanträge 2 bis 4 vorgelegt.
Sie sind der Auffassung, dass bei dem entgegengehaltenen Stand der Technik nach der US 31 72 850 (D1) die Pumpe und das Filter über einen Ringkanal verbunden und in einer zylindrischen Einrichtung integriert (Integral pump and filter assembly) seien, wohingegen beim Gegenstand des Gebrauchsmusters nach dem Schutzanspruch 1 vom 24. Juli 2006 die Pumpe und das Filter über einen Schacht verbunden und in getrennten voneinander entfernbaren Gehäusen untergebracht seien. Dies hätte den Vorteil, dass das Filtergehäuse einfach und leicht vom Tauchgehäuse, in dem sich die Pumpe befindet, entfernbar sei. Eine solche Gestaltung offenbare auch nicht die Pumpund Filtereinheit nach der US 36 30 373 (D5), da das Filtergehäuse (22) einstückig oder fest mit dem Tauchund Pumpgehäuse (20) verbunden sei und die Öffnung (26) zwischen Tauchund Pumpgehäuse (20) und Filtergehäuse (22) kein Schacht sei, wie die Fig. 1 zeige.
Die Beschwerdeführer stellen den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Löschungsantrag im Umfang des Hauptantrags vom 24. Juli 2006, hilfsweise im Umfang des Hilfsantrags 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 20. Februar 2008, weiter hilfsweise im Umfang der Hilfsanträge 2 bis 4, eingereicht mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2008, zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 7. April 2008, alsodie Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin zur Druckschrift US 31 72 850 (D1) noch als deutschsprachige Nachanmeldung die CH 411579 (BG1)
in das Verfahren eingeführt.
Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass die US 31 72 850 (D1) bzw. die deutschsprachige CH 411 579 ((BG1) eine Pumpund Filtereinheit offenbarten, die leicht zerlegbar sei und zwischen Pumpe und Filter einen Schacht aufweise. Der Schritt zu einer leichten Entfernbarkeit des Filtergehäuses vom Pumpengehäuse sei dabei klein. Auch die US 36 30 373 (D5) nehme bis auf die "Entfernbarkeit des Filtergehäuses" alle Merkmale des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag vorweg, weil sie ein Pumpgehäuse (20) als Tauchgehäuse und ein Filtergehäuse (22) aufzeige, die zur Verbindung eine Öffnung (26) aufweisen, die einem Schacht entspreche, wie aus Fig. ersichtlich sei. Da man bei dieser Vorrichtung das Filter leicht aus dem Gehäuse herausziehen könne, wie auf Seite 5, Zeilen 10 -13 der Übersetzung erläutert sei, sei es nicht erfinderisch, anstelle dessen das Filtergehäuse insgesamt dem Tauchgehäuse entfernbar zuzuordnen. Sie hält den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters gemäß Hauptantrag daher weiterhin für nicht schutzfähig.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich auch gerechtfertigt, denn der weitergehende Löschungsantrag ist unbegründet.
Insoweit das Gebrauchsmuster nicht mehr verteidigt wird, ist es von der Gebrauchsmusterabteilung I zu Recht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG von Amts wegen gelöscht worden.
1. Der weitergehende Löschungsanspruch wegen mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG) ist im Hinblick auf die verteidigte Fassung des Gebrauchsmusters gemäß den Schutzansprüchen 1 bis 13 vom 24. Juli 2006 nicht gegeben.
1.1 Der Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag ist auf eine Vorrichtung zum Reinigen von öligen Flüssigkeiten mittels eines Filters gerichtet, welche die folgenden Merkmale aufweist:
1.
Die Vorrichtung ist zum Reinigen von öligen Flüssigkeiten vorgesehen.
1.1 Die öligen Flüssigkeiten sind insbesondere Speiseöle.
2.
Der Filter (25) ist einer Pumpe (8, 11, 12,) nachgeschaltet.
2.1 Die Pumpe ist in einem Tauchgehäuse (1) angeordnet und 2.2 der Filter ist in einem Filtergehäuse (2) angeordnet.
2.3 Beide zusammen (Tauchgehäuse und Filtergehäuse) sind in die zu reinigende Flüssigkeit einsetzbar.
2.3.1 Zwischen Pumpe (8, 11, 12) und Filter (25) ist ein Schacht (20) zum Zuführen der Flüssigkeit vorgesehen und 2.3.2 dem Tauchgehäuse (1) ist das Filtergehäuse (2) entfernbar zugeordnet.
Gegenstand des Streitgebrauchsmusters ist nach den Merkmalen 1. und 2. eine Vorrichtung zum Reinigen von öligen Flüssigkeiten, insbesondere von Speiseölen, mittels eines Filters, der einer Pumpe nachgeschaltet ist. Die Streitgebrauchsmusterschrift führt eingangs aus, dass im privaten oder auch im industriellen Bereich beispielsweise Schmiermittelbäder bei Werkzeugmaschinen oder auch Speiseöle, z. B. aus Friteusen, gereinigt werden müssen und sie dazu in der Regel von Zeit zu Zeit aus einem Speichertank entnommen, einer Vorrichtung zum Reinigen der Flüssigkeit zugeleitet und von dort wieder in den Speichertank zurückgeleitet würden (vgl. S. 1, Z. 29 bis S. 2, Z. 4). Bei der Reinigung von Ölen aus Friteusen werde vor dem Filtrieren noch ein Reinigungspulver eingestreut (vgl. S. 2, Z. 11 15).
Die Reinigung der Öle ist deshalb wichtig, weil sie dadurch immer wieder verwendet werden können (vgl. S. 2, Z. 17 -19).
Es liegt daher die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zu schaffen, mit welcher ölige Flüssigkeiten einfacher, schneller und gegebenenfalls ohne Zugabe von Reinigungspulver gereinigt werden können (vgl. S. 2, Z. 25 -28).
Zur Lösung dieser Aufgabe sind die Pumpe und das Filter in zwei funktional getrennten Gehäusen untergebracht, die Pumpe in einem Tauchgehäuse (Merkmal 2.1) und der Filter in einem Filtergehäuse (Merkmal 2. 2), und beide zusammen sind in die zu reinigende Flüssigkeit einsetzbar (Merkmal 2. 3). Dadurch tauchen sowohl das Tauchgehäuse (1) als auch das Filtergehäuse (2) während der Reinigung zumindest teilweise in die zu reinigende ölige Flüssigkeit ein und führen zusammen eine Reinigung direkt im Flüssigkeitsbad durch (vgl. S. 3, Z. 1 -2; S. 6, Z. 35 -S. 7, Z. 2). Dazu wird das Öl von der Pumpe (8, 11, 12) angesaugt und zum Filter gepumpt. Dazu ist nach Merkmal 2.3.1 zwischen Pumpe (8, 11, 12) und Filter (25) ein Schacht (20) zum Zuführen der Flüssigkeit vorgesehen, der sich nach einem in Fig. 2 gezeigten Ausführungsbeispiel der Streitgebrauchsmusterschrift noch im Tauchgehäuse (1) befinden und von einem Pumpenaustritt (19) bis zu einem Fenster (21), durch das die Flüssigkeit in das Filtergehäuse gelangt, reichen kann (vgl. S. 6, Z. 11 -14). Die Pumpe (8, 11, 12) ist zwar in Anspruch 1 nicht näher spezifiziert, aber nach der Beschreibung der Gebrauchsmusterschrift kann dies ein Rotor (12) bestehend aus einer Rotorscheibe (13) mit Flügeln (14) sein, der über eine Stange (11) mit einem Motor (8) in Verbindung steht, der in einem weiteren Gehäuse (3) außerhalb der Flüssigkeit auf dem Tauchgehäuse angeordnet ist, wo sich auch die gesamte Elektronik und entsprechende Bedienelemente befinden sollen (vgl. Fig. 2;
S. 3,Z. 19 -35; S.5, Z. 31 -S. 6, Z.4).
Im Filtergehäuse strömt die Flüssigkeit durch das Filter, wo Partikel und Trubstoffe abgeschieden werden, die während des Gebrauchs entweder in das Flüssigkeitsbad verschleppt wurden oder im Flüssigkeitsbad, z. B. beim Frittieren, entstanden sind. Nach der Filtration strömt die gereinigte Flüssigkeit aus dem Filtergehäuse (2) direkt wieder in das Flüssigkeitsbad, da das Filtergehäuse (2) zusammen mit dem Pumpengehäuse in die zu reinigende Flüssigkeit einsetzbar ist (vgl. Merkmal 2.3). Dadurch kann die ölige Flüssigkeit direkt im Bad gereinigt werden und braucht nicht über lange Schläuche oder Leitungen zum Filter und wieder in das Bad zurück geführt werden. Bei dem Filter kann es sich nach der Beschreibung der Gebrauchsmusterschriftbevorzugt um ein Metallvlies handeln, das von einem Käfig (26) umfangen ist, und zusätzlich kann unterhalb dieses Filters noch ein Filterbeutel mit einem Pulver oder Granulat zur Entfernung von Geruchsu. Geschmacksstoffen als 2. Filter (28) vorgesehen sein (vgl. S. 4, Z. 13 -22).
Das Filtergehäuse ist nach Merkmal 2.3.2 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag dem Tauchgehäuse entfernbar zugeordnet. Dies ist insbesondere dann vorteilhaft, wenn das Filter gereinigt oder gewechselt werden soll, denn in der Praxis verbleibt oft nicht viel Zeit hierfür. Deshalb gibt die Beschreibung der Gebrauchsmusterschrift an, dass die Gehäuse so miteinander gekoppelt sind, dass sie auch schnell auseinander genommen werden können, wodurch die Reinigung erleichtert werde (vgl. S. 3, Zeilen 12 bis 15). Danach soll das Filtergehäuse im Sinne des Streitgebrauchsmusters nicht derartig fest an dem Tauchgehäuse angeordnet sein, dass es nur schwierig, nur mit Werkzeugen und nur durch Fachpersonen lösbar ist, wie z. B. fest in ein Auto eingebaute Motorteile. Es soll sich vielmehr leicht und einfach lösen lassen, wie z. B. der Aschenbecher in einem Auto, der sich mit einem Handgriff aus seinem Fach herausziehen lässt.
Die Streitgebrauchsmusterschrift nennt z. B. Schnellspannelemente, insbesondere Schnellspannmuttern (6, 7), die in der Fig. 1 erkennbar sind. Durch Lösen dieser Schnellspannmuttern (6, 7) sei es möglich, das Filtergehäuse vom Tauchgehäuse zu lösen, wobei der Filter aus seinem Raum entfernt werden könne (vgl. S. 5, Z. 26 -29, S. 7, Z. 24 -29). Dies vereinfacht die Handhabung des Gerätes, denn dadurch kann z. B. bei der Reinigung von Frittieröl das Filtergehäuse (2) auch vom Küchenpersonal leicht vom Tauchgehäuse (1) gelöst und das Filter gereinigt werden.
Die Streitgebrauchsmusterschrift führt aus, dass damit eine wesentlich einfachere und Vorrichtung benutzt werden könne, die mit nur wenigen Elementen auskomme und die deshalb auch wesentlich preisgünstiger und leichter zu handhaben sei (vgl. S. 3, Z. 2 -6). Insgesamt werde dadurch ein Handgerät geschaffen, welches sowohl im Haushalt aber auch in der Gaststätte leicht Anwendung finden könne (vgl. S. 3, Z. 6 -8).
1.2 Mit den verteidigten Schutzansprüchen 1 bis 13 gemäß Hauptantrag wird das im Streit stehende Gebrauchsmuster in zulässiger Weise beschränkt.
Die Merkmale der Schutzansprüche 1 bis 13 sind in der Gebrauchsmusterschrift als zum Schutzgegenstand gehörend offenbart, wie auch nicht bestritten worden ist.
Der Schutzanspruch 1 geht auf den eingetragenen Anspruch 1 und den ursprünglich zu der Stammanmeldung DE 100 49 635 eingereichten Anspruch 1 zurück (vgl. Merkmale 1., 1.1, 2. und 2. 3 der Merkmalsgliederung in Kap. 1.1) und enthält darüber hinaus noch Merkmale, die aus den eingetragenen Unteransprüchen und der Beschreibung der Streitgebrauchsmusterschrift und der Stammanmeldung stammen. So ist die Anordnung der Pumpe in einem Tauchgehäuse nach Merkmal 2.1 bereits in der Beschreibung Seite 3, Zeilen 27 bis 29, und die Anordnung des Filters in einem Filtergehäuse nach Merkmal 2.2 in Anspruch 14 erwähnt. Die Maßnahme, wonach zwischen Pumpe und Filter ein Schacht zum Zuführen der Flüssigkeit vorgesehen ist (Merkmal 2.3.1), ist in Anspruch 2 und das dem Tauchgehäuse (1) entfernbar zugeordnete Filtergehäuse (2) (Merkmal 2.3.2) in Anspruch 10 beschrieben.
Die verteidigten Schutzansprüche 2 bis 8 gehen auf die Ansprüche 3 bis 9 und die verteidigten Schutzansprüche 9 bis 13 auf die Ansprüche 11 bis 15 in der eingetragenen und ursprünglich eingereichten Fassung der Stammanmeldung des Streitgebrauchsmusters zurück.
1.3 Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 ist gegenüber dem berücksichtigten Stand der Technik neu (§ 3 GebrMG).
Durch den Stand der Technik nach der US 3 630 373 (D5) ist bereits eine Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten (chemischen Lösungen) mittels eines Filters bekannt geworden, bei der die Pumpe (impeller 14) in einem Tauchgehäuse (pumpbody 20) und der Filter (24) in einem Filtergehäuse (22) angeordnet sind (vgl. D5, Fig. 1; Merkmale 2.1 und 2.2) und beide zusammen in die zu reinigenden Flüssigkeit einsetzbar sind (Merkmal 2.3). Zwischen Pumpe und Filter ist eine Öffnung (port 26) in den angrenzenden Gehäusewänden vorgesehen (Fig. 1; Sp. 2, Z. 34 -36). Die Vorrichtung nach dem verteidigten Schutzanspruch 1 unterscheidet sich von diesem Stand der Technik dadurch, dass zwischen Pumpe und Filter ein Schacht zum Zuführen der Flüssigkeit (Merkmal 2.3.1) vorgesehen und dem Tauchgehäuse das Filtergehäuse entfernbar zugeordnet ist (Merkmal 2.3.2.).
Durch die US 3 172 850 (D1) und die parallele CH 411 579 (BG1) wird eine Vorrichtung zum Reinigen von Flüssigkeiten angegeben, bei der die im vorliegenden Schutzrecht angestrebte funktionale Teilung des Gehäuses in ein Tauchgehäuse mit darin angeordneter Pumpe einerseits und einem eigenen Filtergehäuse für das Filter andererseits noch nicht verwirklicht ist (vgl. Merkmale 2.1 und 2.2). Vielmehr zeigt bereits die einzige Figur dieser Entgegenhaltung, dass dort nur ein einziges Tauchgehäuse (Tauchfilter 20) vorgesehen ist, in dem sowohl die Pumpe (24) als auch die Filtereinheit (22) angeordnet bzw. integriert sind. Das Tauchgehäuse (20) umfasst nämlich einen zylindrischen Umhüllungsmantel (60), der einen zylindrischen Filter (64) umschließt, und einen unteren Deckel (66), in dem einen Pumpenhohlraum (76) für die Pumpe (24) ausgebildet ist (vgl. BG1, S. 1, Z. 69 -S. 2, Z. 6; S. 2, Z. 74 -76). Der Gegenstand nach Schutzanspruch 1 unterscheidet sich demnach von diesem Stand der Technik bereits dadurch, dass die Pumpe in einem Tauchgehäuse (Merkmal 2.1) und der Filter in einem Filtergehäuse (2) (Merkmal 2.2) angeordnet sind. Auch ein Entfernen des Filtergehäuses vom Tauchgehäuse im Sinne des Schutzgegenstandes nach Merkmal 2.3.2 zusammen mit dem Filter ist im Falle des Tauchfilters nach der D1 oder der BG1 nicht vorgesehen. Dort ist ein Zerlegen des Gehäuses ohne Entfernen des zylindrischen Filters (64) nicht möglich ist, wie die Einsprechende zuletzt auch eingeräumt hat.
Die verbleibenden im Löschungsverfahren zum Stand der Technik genannten Druckschriften D2 bis D4, D6 bis D9 und D11 bis D14 haben zwei von einander abtrennbare Gehäuse nicht zum Gegenstand.
1.4 Es lässt sich nicht feststellen, dass der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des mit dem Hauptantrag verteidigten Schutzanspruchs 1 nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht (§ 1 GebrMG).
Die US 36 30 373 (D5) bezieht sich auf eine Pumpund Rotoreinheit, um Flüssigkeiten aus einem Behälter-Sumpf (sump) in einen anderen Behälter oder in eine Leitung zu pumpen. Sie bezieht sich insbesondere auf Pumpsysteme, wie sie für kleine Flüssigkeitsvolumen in chemischen Plattieranlagen u. a. verwendet würden (vgl. Sp. 1, Z. 8 -10) und bei denen der Pumpenrotor (pump impeller) und der Filter bis unter den Flüssigkeitsspiegel eingetaucht seien (vgl. D5, Sp. 1, Z. 12 -16). Da hierfür bislang aufwendige und teure Schaftabdichtungen am Pumpenrotor erforderlich gewesen seien, schlägt die D5 einen doppelflügeligen Pumpenrotor (double vaned impeller 14) als neue Pumpenkonstruktion vor, um damit den Flüssigkeitsspiegel im Pumpengehäuse (20) unterhalb der Verbindung von Motor und Pumpengehäuse zu halten (Sp. 1, Z. 16 -24 u. Z. 27 -30). Das Filtergehäuse (filter chamber 22) baut sie entweder an einer Seite des Pumpengehäuses an oder bildet es integral mit einer Seite des Pumpengehäuses (20) aus (vgl. Sp. 2, Z. 8 -10; Fig. 1). In der seitlichen Verbindungswand sieht sie auch eine Durchgangsöffnung (port 26) vor, um Pumpenund Filtergehäuse miteinander zu verbinden (vgl. Sp. 2, Z. 45 -47). Das Filter selbst ist als Filterkartusche (filtercartridge 24) ausgebildet und ist an einem Deckel (filter cap 28) des Filtergehäuses (22) befestigt befindet, mittels dem das Filter auch in das Filtergehäuse (22) einsetzbar ist (vgl. Sp. 2, Z. 10 -18; Fig. 1).
Die D5 offenbart mit dieser Kombination aus Pumpenund Filtergehäuse die Merkmale der zweiten Merkmalsgruppe des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag. So ist bei der Ausführung nach Figur 1 der Filter (filter cartridge 24) einer Pumpe (pump impeller 14) nachgeschaltet (Merkmal 2.), die Pumpe (14) in einem Tauchgehäuse (pump body 20) (Merkmal 2.1) und der Filter (24) in einem Filtergehäuse (22) angeordnet (Merkmal 2.2) und beide zusammen (Tauchgehäuse und Filtergehäuse) sind in die zu reinigende Flüssigkeit einsetzbar (Merkmal 2.3) (vgl. D5, Sp. 2, Z. 2 -3, 8 -10).
Die Öffnung (port 26) in den Gehäusewänden ist zur Verbindung ("interconnecting") von Pumpengehäuse (20) und Filtergehäuse (22) vorgesehen, durch die von der Pumpe angesaugte Flüssigkeit weiter in die Filterkammer (22) strömen kann (vgl. D5, Sp. 2, Z. 10 -11, Z. 34 -36). Diese Öffnung (26) ist in der Figur 1 der D5 wie ein kleines Loch oder in den Gehäusewänden dargestellt, das sich in seiner Länge nur über die zwei aneinander grenzenden Wandabschnitte des Pumpenund des Filtergehäuses erstreckt (vgl. Fig. 1). Auch in der Figur 2 ist diese Öffnung (26) relativ klein im Verhältnis zur Größe des Pumpengehäuses dargestellt. Darin vermag der Fachmann, ein Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit zumindest Fachhochschulabschluss und besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Reinigung und Filtration von Flüssigkeiten jedoch keinen Schacht nach Merkmal 2.3.1 des Schutzanspruchs 1 zu erkennen, denn nach der Figur 2 der Streitgebrauchsmusterschrift ist der Schacht als ein wesentlich längerer und breiterer Verbindungskanal dargestellt. Dies erscheint bei dem Gebrauchsmustergegenstand auch sinnvoll, weil hier ölige Flüssigkeiten (Merkmal 1.) und insbesondere Speiseöle (Merkmal 1.1) gefördert werden sollen, die wesentlich zähflüssiger sind als chemische Plattierlösungen (vgl. D5, Sp. 1, Z. 8 -10). Da die Druckschrift D5 nur die Förderung von kleinen Flüssigkeitsvolumen im Auge hat (Sp. 1, Z. 8, 9), vermag sie dem Fachmann auch weder keinen Hinweis zu geben, die Durchtrittsöffnung (port 26) zu verbessern und an dieser Stelle einen Schacht anzuordnen.
Hinsichtlich der Anordnung von Pumpengehäuse (20) und Filtergehäuse (22) ist die in Figur 1 der D5 gezeigte Pumpund Filtervorrichtung ähnlich wie der Streitgebrauchsmustergegenstand aufgebaut, weil dort dem Tauchgehäuse (pump body 20) das Filtergehäuse (22) ebenfalls seitlich zugeordnet ist. Dies hat auch in der Beschreibung Spalte 2, Zeilen 8 bis 9, seinen Niederschlag gefunden hat, wonach das Filtergehäuse (filter chamber 22) entweder seitlich an das Pumpengehäuse (20) angebaut oder integral mit einer Seite des Pumpengehäuses (20) ausgebildet ist ("Attached to or integral with one side of pump body 20 is a filter chamber 22 which houses filtercartridge 24").
Von dieser bekannten Gehäuseanordnung unterscheidet sich die nach dem verteidigten Schutzanspruch 1 aber noch dadurch, dass dem Tauchgehäuse (1) das Filtergehäuse (2) entfernbar zugeordnet ist (Merkmal 2.3.2). Mit dieser Maßnahme will das Streitgebrauchsmuster erreichen, dass die beiden Gehäuse für Reinigungszwecke schnell wieder -z. B. mittels Schnellspannelementen -auseinander genommen werden können (vgl. S. 3, Z. 13 -17, der Streitgebrauchsmusterschrift). Dies bedeutet im Sinne des Streitgebrauchsmusters, dass es nicht so fest an dem Tauchgehäuse angeordnet ist, dass es nur durch komplizierte Maßnahmen und mit Werkzeugen wieder entfernbar ist, wie z. B. fest eingebaute Motorteile eines Autos. Eine solche feste Verbindung von Filtergehäuse und Pumpengehäuse gibt die D5 aber an, denn dort ist in der oben angegebenen Textstelle in Kursivschrift vorgesehen, dass die Filterkammer (22) entweder am Tauchgehäuse (20) befestigt oder integral und damit einstückig an einer Seite des Tauchgehäuses (20) ausgebildet ist (vgl. D5, Sp. 2, Z. 8 -9, bzw. die deutsche Übersetzung S. 4, 33 -36). Eine leichte Abtrennbarkeit des ganzen Filtergehäuses zieht die D5 demnach nicht in Betracht.
Die Druckschrift D5 sieht vielmehr für den Filterwechsel eine andere Lösung vor. Dort wird der Filter (filtercartridge 24) am Deckel (filter cap 28) des Filtergehäuses (22) mittels einer Stange (rod 30) und einer Gegenplatte (Plate 32) befestigt und mit dem Deckel in die Filterkammer (22) eingesetzt (vgl. D5, Sp. 2, Z. 11 -20).
Dies stellt im Rahmen dieser Reinigungsvorrichtung eine praktikable Lösung dar, um den Filter zu wechseln, zumal sich auch die Auslassöffnung (outlet port 40) für die filtrierte Flüssigkeit in diesem Deckel befindet. Diese lösbare Montage des Filters am Filterdeckel stellt in der D5 eine abgeschlossene Lösung dar, die dem Fachmann nach Auffassung des Senats keine Anregung zu geben vermag, anstelle dessen das ganze Filtergehäuse dem Tauchgehäuse entfernbar zu zuordnen, denn dazu sieht er bei der Vorrichtung nach der D5 keinen Anlass.
Auch die dem Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag im Beschwerdeverfahren außerdem noch entgegengehaltene US 3 172 850 (D1) bzw. deren Schweizer Nachanmeldung CH 411 579 (BG1) vermögen dem Fachmann dazu keine Hinweise oder Anregungen zu geben.
Die Druckschriften D1 bzw. BG1 sehen es wie die zuvor behandelte Druckschrift D5 als hauptsächliche Aufgabe an, ein mit einer Umwälzpumpe kombiniertes Tauchfilter zu schaffen, welches in industrielle, chemische Lösungen, wie Plattierbäder getaucht werden kann, um im Bad zu einer Zirkulation und einem Rühren der Flüssigkeit zu führen (vgl. BG1, S. 1, Z. 54 -60; D1, Sp. 1, Z. 57 -66). Zur Lösung dieser Aufgabe wählt die D1 einen zylindrisch ausgebildeten Filterkörper (64) und ordnet unterhalb dieses Filterkörpers eine Pumpe (24) an, die die Flüssigkeit vom Behälterboden ansaugt und nach oben zu dem Filterkörper (64) fördert. Der Filterkörper (64) ist von einem äußeren zylindrischen Umhüllungsmantel (60) umschlossen und die Pumpe befindet sich in einem Pumpenhohlraum (76), der in einem unteren Deckel (66) dieses Umhüllungsmantels (60) angeordnet ist. Oberhalb des Umhüllungsmantels (60) ist ein weiterer, oberer Deckel vorgesehen, so dass der Umhüllungsmantel (60) zusammen mit dem unteren und oberen Deckel ein Gehäuse bildet, in dem -anders als bei der Vorrichtung nach dem Schutzanspruch 1 -sowohl der Filter als auch die Pumpe angeordnet sind. Durch den Pumpenhohlraum (76) bildet der Deckel zwar ein Gehäuse für die Pumpe, aber kein separates Tauchgehäuse (1), weil der Deckel Teil des Gesamtgehäuses ist so wie auch der zylindrische Umhüllungsmantel (60) (vgl. BG1, Figur, S. 2, Z. 69 76).
Dieser untere Deckel erfüllt auch eine andere Funktion, wie die Druckschrift BG1 auf Seite 2, ab der Zeile 69 ausführt: Er ist mit einer Gewindebohrung (74) versehen, welche auf das mit gleichem Gewinde versehene untere Ende des inneren Zylinders (62) passt, damit der Deckel (66) auf einem unteren Dichtungsring (70) dicht aufsitzt, der an dem äußeren Zylindermantel (60) angeordnet ist. Daraus ist ersichtlich, dass der Deckel (66) dort fest mit dem Zylindermantel (60) verbunden und nicht auf einfache Weise von dem unteren Deckel (66) entfernbar ist, weil er über die Dichtungsringe zwischen dem unteren und oberen Gehäusedeckel (66, 68) fest eingespannt ist. Er lässt auch nicht zusammen mit dem Filterkörper (64) von dem Deckel (66) (mit Pumpengehäusefunktion) entfernen, weil dort der Filterkörper (64) nicht mit dem Zylindermantel (60) verbunden ist, sondern wie dieser -aber durch einen ringförmigen Steg (90) -an dem unteren Deckel befestigt ist (vgl. BG1, S. 3, Z. 3 -7; Fig.). Diese feste Verbindung von Zylindermantel (60) und Gehäusedeckel (66, 68) ist zwar wieder lösbar, aber nicht leicht und einfach wie im Sinne des Streitpatents. Demnach kann auch die Druckschrift D5 dem Fachmann keine Anregung zu einer lösbaren Verbindung von zwei separaten Gehäusen geben (Merkmal 2.3.2).
Auch Hinweise auf die Anordnung eines Schachts zwischen Pumpe und Filter vermögen die D1 und die BG1 nicht zu geben (Merkmal 2.3.1).
Nach der Druckschrift D1 sind zum Zuführen der Flüssigkeit zwischen Pumpe (24) und Filter (64) eine Mehrzahl von Bohrungen oder Durchgängen (a plurality of bores and passages (66«)) in dem unteren Deckel (66) vorgesehen, die sich zwischen dem Pumpenhohlraum (76) und der ringförmigen Filtereintrittskammer (80) befinden (vgl. D1, Sp. 3, Z. 46 -50; Figur). Dies zeigt auch die BG1 in der Figur, jedoch ohne die Angabe von Bezugszeichen. Diese Vielzahl (plurality) von einzelnen Bohrungen oder Durchgängen (66«) sorgen für eine gleichmäßige Flüssigkeitszufuhr in die ringförmige Filtereintrittskammer (80), damit sich die Flüssigkeit rings herum um das zylindrische Filter (64) verteilen kann; dies hält den Fachmann davon ab, anstelle dessen einen einzelnen Schacht anzuordnen, denn dann würden sich die aufeinander abgestimmten Strömungsverhältnisse ändern.
Demnach vermag die D1 -anders als im Löschungsbeschluss ausgeführt ist -die im Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag vorgesehene funktionale Teilung in ein Tauchgehäuse mit Pumpe und ein separates Filtergehäuse nicht zu offenbaren (Merkmale 2.1 und 2.2) und vermag dem einschlägigen Fachmann auch keine Anregung zu geben, dem Tauchgehäuse das Filtergehäuse im Sinne des Streitgebrauchsmusters "leicht" entfernbar zuzuordnen (Merkmal 2.3.1) und zwischen Pumpe und Filter einen einzigen Schacht vorzusehen.
Daher führt auch eine Zusammenschau der entgegengehaltenen Druckschriften D5 und D1 bzw. BG1 nicht zu im Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag angegebenen Lehre. Hierfür sind vielmehr erfinderische Schritte erforderlich.
Auch die weiteren im Löschungsverfahren genannten Druckschriften vermögen dem Fachmann dazu keine näherkommenden Hinweise oder Anregungen zu geben.
Von diesen Druckschriften geben die US 34 15 181 (D2), die US 33 56 218 (D3) und die US 34 47 685 (D4) Vorrichtungen an, die wie die Vorrichtung nach dem Streitgebrauchsmuster zum Reinigen von öligen Flüssigkeiten, insbesondere von Speiseölen, mittels eines Filters vorgesehen sind (vgl. Merkmale 1. und 1.1), bei denen der Filter einer Pumpe nachgeschaltet (Merkmal 2.) und die Pumpe in einem Tauchgehäuse und das Filter in einem Filtergehäuse angeordnet sind (Merkmale 2.1 und 2.2). Wie die Figur 2 der Druckschriften D2 und D3 und die Figur 1 der Druckschrift D4 zeigen, sind die Filtergehäuse dieser Vorrichtungen jedoch anders als nach Merkmal 2.3 des Schutzanspruchs 1 nicht zusammen mit den Tauchgehäusen in die zu reinigende Flüssigkeit eingesetzt, sondern jeweils oberhalb des Flüssigkeitsbades angeordnet und mit dem Tauchgehäuse über Steigund Rücklaufleitungen verbunden (vgl. D2, Sp. 3, Z. 6, 46 -52, 67, filter apparatus 10, filter bag 53, pump housing 42, impeller 44, tube 47, tube 54; D3, Sp. 2, Z. 40 -44, 49 -55, 71 -Sp. 3, Z. 1; filter basket 34, filter web 39, container 19, centrifugal pump 29, housing 30, conduits 45, 46; D4, Sp. 2, Z. 11 -12, 25 -27, Sp. 3, Z. 3 -9; oil filter 20, pump housing 29, pump 28, conduits 60, 62, 63). Da die Filtergehäuse bei einer solchen Anordnung außerhalb des Flüssigkeitsbades jedoch zur Reinigung des Filters oder einen Filterwechsel nicht von ihrem Standort entfernt zu werden brauchen, können sie dem Fachmann keine Anregung im Hinblick auf das Unterschiedsmerkmal 2.3.2 geben, wonach dem Tauchgehäuse das Filtergehäuse entfernbar zugeordnet ist.
Die Druckschriften D6 (US 3 886 616), D8 (DE 43 02 978 C2) und D9 (US 4 168 557) geben Vorrichtungen zum Reinigen von Schwimmbecken an, die zur Reinigung im Wasser schwimmen oder sich am Schwimmbadboden fortbewegen. Voneinander abtrennbare Gehäuse sind bei diesen Vorrichtungen nicht ersichtlich.
Bei der Swimmingpool -Reinigungsvorrichtung nach der Druckschrift D6 sind sowohl der Pumpenrotor (impeller 22) als auch das dort ringförmig ausgebildete Filter (card board type filter 40) in einem einzigen Gehäuse (housing 42) untergebracht (vgl. Fig. 3, Sp. 1, Z. 53 -68). An dem Boden des Gehäuses sind außerdem noch Bürst-Elemente (brush means 20) zum Lösen von Schmutz am Schwimmbadboden angeordnet (vgl. Fig. 3, Sp. 1, Z. 46 -51).
Die Reinigungsvorrichtung nach der D8 soll im Schwimmbecken frei beweglich sein und ist dazu durch Schwimmkörper in seiner Lage stabilisiert (vgl. D8, Abs. [0003], [0023]). Sie weist ein senkrecht im Wasser hängendes Filterrohr (2) mit einem Grobund Feinfilter (4, 5) und einen darauf verschieblich geführten Oberflächensauger (3) auf (vgl. D8, Abs. [0018, 0019]. Unterhalb des Filterrohres schließt sich ein rohrförmiges Anschlussstück (6) an, in dem eine Tauchmotorpumpe (7) untergebracht ist (vgl. D8, Abs. [0020]). Demnach sind auch bei dieser Vorrichtung die Filter (4, 5) und die Pumpe (7) nicht in getrennten, sondern in einem gemeinsamen, rohrförmigen Gehäuse (2, 6) untergebracht, wobei der Filter der Pumpe im Unterschied zum Merkmal 2. des Schutzgegenstands vorgeschaltet ist, um das Wasser von der Wasseroberfläche durch das Filter zu saugen. Dieser umgekehrte Aufbau mit entgegen gesetzter Strömungsrichtung macht einen separaten Schacht zwischen Pumpe und Filter nicht erforderlich. Auch das weitere Unterschiedsmerkmal vermag diese Vorrichtung nicht anzudeuten, denn dort ist nicht ausgeführt, dass das Filterrohr (2) oder ein anderes Bauteil entfernbar angeordnet sei. Der Anspruch 8 gibt vielmehr den Hinweis, das Filterrohr (2) mit einer Grundplatte (15) dieser Vorrichtung zu verkleben und demnach fest zu verbinden (vgl. Fig. 1).
Die Druckschrift D9 offenbart ebenfalls kein vom Filtergehäuse abtrennbares Tauchgehäuse, weil Filter und Pumpe in einem gemeinsamen Gehäuse (body 10) angeordnet sind. In diesem Gehäuse (10) sind neben den Filterteilen (filter screen (20) und Filterbeutel (21), vgl. Sp. 2, Z. 1 -2; Fig. 1) jedoch zwei weitere Gehäuse (11 und 25), eines (11) für die elektrischen Komponenten der Pumpe und eines (25) für den Pumpenrotor (26) vorgesehen (vgl. D9, Sp. 1, Z. 50 -55; Sp. 2, Z. 13 -17; Fig. 1). Außerhalb des Gehäuses (10) sind noch Räder (wheels) vorgesehen, um den "Pool Cleaner" entlang des Schwimmbadbodens zu bewegen. Diese Vorrichtung ist daher grundsätzlich anders aufgebaut als die Vorrichtung nach dem Schutzanspruch 1.
Demnach können auch die Druckschriften D6, D8 und D9 dem Fachmann kein "leicht" entfernbares Filtergehäuse nach Merkmal 2.3.2 und auch keinen Schacht zwischen Pumpe und Filter nach Merkmal 2.3.1 vermitteln.
Hinweise zu diesen Unterschiedsmerkmalen vermögen auch die übrigen Druckschriften D7 (=D10), D11, D12, D13 und D14 nicht zu geben, da sie nur Kreiselpumpenlaufräder radialer Bauart angeben, aber keine Vorrichtungen zum Reinigen von Flüssigkeiten mittels eines Filters.
Der Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag ist nach alledem schutzfähig.
1.5 Die auf den Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag rückbezogenen Schutzansprüche 2 bis 13 betreffen nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Schutzanspruch 1. Sie sind daher zusammen mit diesem Schutzanspruch 1 ebenfalls schutzfähig.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 3 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG und § 92 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
Müllner Dr. Huber Prasch Pr
BPatG:
Beschluss v. 29.10.2008
Az: 5 W (pat) 455/07
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