Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. März 2010
Aktenzeichen: 33 W (pat) 104/08

(BPatG: Beschluss v. 09.03.2010, Az.: 33 W (pat) 104/08)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 vom 28. April 2008 und vom 28. August 2008 teilweise aufgehoben, soweit die Anmel-

BPatG 152 dung für die Dienstleistungen "Finanzwesen, Geldgeschäfte" zurückgewiesen worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Am 11. Juli 2006 ist beim Deutschen Patentund Markenamt die Wortmarke ReiseMedfür folgende Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 36: Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen.

Mit Beschlüssen vom 28. April 2008 und vom 28. August 2008, letzterer im Erinnerungsverfahren, hat die Markenstelle für Klasse 36 die Anmeldung nach § 37 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Dienstleistungen "Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte". Nach Auffassung der Markenstelle setzt sich die angemeldete Marke aus dem Wortbestandteil "Reise" und der bekannten Abkürzung "Med" für "Medizin/Mediziner/medizinisch" zusammen, so dass die Marke als Gesamtbegriff "Reisemedizin" verständlich sei. Im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen werde der Verkehr in der angemeldeten Marke insgesamt lediglich eine Angabe darüber erkennen, dass es sich um "Versicherungsleistungen/Versicherungsschutz (Police) auf dem Gebiet der medizinischen Vorsorge/Versorgung auf Reisen" handele. Derartige finanzielle Absicherungen seien heutzutage durchaus gängige Praxis. Die angesprochenen Verkehrskreise würden der Kennzeichnung lediglich eine sachbezogene Information auf das Anwendungsgebiet und Tätigkeitsfeld der beanspruchten Dienstleistungen entnehmen, jedoch kein individualisierendes Betriebskennzeichen eines bestimmten Unternehmens, so dass die angemeldete Marke als ohne weiteres verständliche, beschreibende Angabe nicht geeignet sei, die betreffenden Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Für die zurückgewiesenen Dienstleistungen liege eine beschreibende Angabe vor, die auch in ihrer Kombination keinen eigenständigen und darüber hinausgehenden Sinngehalt ergebe. Hieran vermöge auch die sogenannte "Binnengroßschreibung" des Bestandteils "Med" als werbeübliche Schreibweise nichts zu ändern. Zudem komme es bei der Bezeichnung "Reise-Med" nur darauf an, welcher naheliegende Bedeutungsgehalt der Bezeichnung von den beteiligten Verkehrskreisen in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen beigemessen werde, so dass es unerheblich sei, ob die angemeldete Marke noch weitere Bedeutungsinhalte aufweisen und damit mehrdeutig sein könne. Die Marke weise als beschreibende Angabe keine Originalität und damit keine betriebskennzeichnende Funktion auf. Auf die weitere Frage, ob die angemeldete Marke auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltebedürftig sei, komme es dann nicht mehr an. Für die Dienstleistung "Immobilienwesen" habe die Markenstelle hingegen keine der Eintragung entgegenstehenden Feststellungen treffen können.

Hiergegen richtet sich im Umfang der Zurückweisung der Anmeldung die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patentund Markenamts vom 28. April 2008 und 28. August 2008 aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, dass Gegenstand der Prüfung im Eintragungsverfahren die angemeldete Marke als Ganzes sei, so dass einer Kombination schutzunfähiger Markenteile nur dann die Eintragung verweigert werden dürfe, wenn der dadurch entstehende Gesamteindruck ebenfalls einem Schutzhindernis unterliege. Die Markenstelle habe jedoch nicht den Gesamteindruck des Zeichens "Reise-Med" geprüft, sondern schwerpunktmäßig auf die Schutzunfähigkeit der Markenelemente "Reise" und "Med" abgestellt. Dabei habe sie nicht berücksichtigt, dass es sich bei "ReiseMed" um eine ungewöhnliche und sprachunüblich gebildete Wortneuschöpfung handele.

Dies gelte jedenfalls für die streitgegenständlichen Dienstleistungen. Es möge sein, dass der Begriff "ReiseMed" gelegentlich als Kurzform für "Reisemedizin" bzw. reisemedizinisch verwendet werde. Dementsprechend stelle die Anmelderin nicht in Abrede, dass die angemeldete Marke als medizinischer Sachbegriff aufgefasst werde. Jedoch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise unter dem Zeichen "ReiseMed" ausschließlich die Dienstleistungen "Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte" erwarteten. Allenfalls sei es denkbar, dass der Verbraucher mit dem Zeichen medizinische bzw. ärztliche Dienstleistungen der Klasse 44 verbinde, die hier aber nicht Gegenstand der Anmeldung seien. (Reise-)medizinische Dienstleistungen seien mit Versicherungsdienstleistungen nicht ohne weiteres vergleichbar oder bildeten mit diesen ein einheitliches "Sortiment". Vielmehr sei es Versicherungsunternehmen nach § 7 Abs. 2 VAG gerade verboten, Nichtversicherungsgeschäfte zu betreiben. Insbesondere dürfe z. B. ein Krankenversicherer selbst keine medizinischen Dienstleistungen erbringen. Dies präge auch die Verkehrsauffassung, so dass dem Verbraucher bewusst sei, dass er sich bei der Suche medizinischer Dienstleistungen nicht an Versicherer wenden könne. Dementsprechend werde er in der Marke als Kennzeichnung versicherungsbezogener Dienstleistungen, etwa eines Versicherungstarifs, keine beschreibende Angabe sehen. Somit könne dem nicht rein beschreibenden Zeichen "ReiseMed" nicht jegliche Eignung als betriebliches Unterscheidungsmittel abgesprochen werden.

Die vom Senat im Zwischenbescheid vom 12. Januar 2010 genannten Entscheidungen BGH GRUR 2005, 417 -BerlinCard und GRUR 2009, 52 -DeutschlandCard seien vorliegend nicht vergleichbar, da sich der beschreibende Bezug der diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Zeichen aus dem Zusammenhang mit bargeldlosem Zahlungsverkehr bzw. dem geografischen Einsatzgebiet dieser Zahlungskarten ergeben habe. Da alle möglichen Waren und Dienstleistungen bargeldlos bzw. mit einer in einem bestimmten Gebiet gültigen Zahlungskarte bezahlt werden könnten, sei es nachvollziehbar, dass in diesen Fällen die Eintragungshindernisse ausnahmslos für alle beantragten Waren und Dienstleistungen festgestellt worden seien. Dies sei vorliegend jedoch anders.

Zudem müsse die Beurteilung der Unterscheidungskraft stets im Hinblick auf die konkret betroffenen Dienstleistungen erfolgen. Die Markenstelle behaupte die fehlende Unterscheidungskraft pauschal für alle genannten Dienstleistungen, so dass es hier an den erforderlichen differenzierten Feststellungen fehle. Hinsichtlich der Dienstleistungen "Geldgeschäfte" und "Finanzwesen", wie Finanzprodukte, insbesondere Lebensund Rentenversicherungen, fehle jegliche Ausführung zur fehlenden Unterscheidungskraft. Hinsichtlich der Dienstleistung "Versicherungswesen" sei der Verkehr selbst im Bereich der Auslandsreiseversicherung an beschreibende Sachangaben wie z. B. "Reiseversicherung" oder auch "Reisepolice" gewöhnt, nicht aber an Begriffe mit der Endsilbe "med". Dies zeigten auch Eintragungen von Marken wie "WeltMed" und "WellMed" des Patentamts. Somit sei dem Zeichen "ReiseMed" nicht jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Verkehr ausgerechnet das Wort "Reise-Med" zur Bezeichnung dieser Dienstleistungen benötigen sollte, so dass ein aktuelles oder künftiges Freihaltebedürfnis zu verneinen sei.

Der Anmelderin ist das Ergebnis einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nur teilweise begründet.

1. Für die Dienstleistung "Versicherungswesen" ist die angemeldete Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Der Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Marke verfolgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (s. u. a. EuGH GRUR 2004, 146, Rdn. 30 -32 -Doublemint) das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdn. 25, 26 -Chiemsee zur entsprechenden Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2008/95/EG).

Dabei ist auf das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (s. Urteil des EuGH vom 16.7.1998, C-210/96 -Gut Springenheide, Rdn. 31; GRUR Int. 1998, 795). Durch die in der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen werden überwiegend Endverbraucher, aber auch spezielle Fachverkehrskreise angesprochen, die Versicherungsdienstleistungen in Anspruch nehmen, sich dafür interessieren oder sich beruflich mit dem Versicherungswesen befassen.

Nach dem Ergebnis der Senatsrecherche handelt es sich bei der angemeldeten Bezeichnung "ReiseMed" (auch in der Schreibweise "Reisemed") um eine Kurzform für die Begriffe "Reisemedizin" bzw. dessen Adjektiv "reisemedizinisch". Als Beispiele hierfür seien genannt:

www.fachaerzte.com/nachrichten/internet/reise_med.htm:

"... jetzt mit ReiseMed-Ticker und noch übersichtlicherem Layout" ... www.fitfortavel.de, der reisemedizinische Info-Service des Tropeninstituts München, bietet seinen Besuchern ab sofort einen mehrmals wöchentlichen ReiseMed-Ticker mit aktuellen Gesundheitsinformationen aus aller Welt direkt auf der Startseite an. ...";

www.traveldoc.at/9.0html:

in der Themenübersicht: "Reisemed. Beratung ..." (Überschrift des angeklickten Themas:) Reisemedizinische Beratung";

www.branchenkompassfrankfurt.de/branchenbuch/...

"Reisemed. Institut Ansprechpartner: ... Offenbach ...";

http://pro.doccheck.com/reisemedizin/:

Als größtes Dienstleistungsunternehmen im Bereich Reisemedizin kooperiert CRM mit Fachinstituten weltweit und ist Spezialist für reisemed. Fortbildungen. ...";

www.1.adac.de/ReiseService/tourset_reisefuehrer/Reisemedizin/default.asp:

(unter der Rubriküberschrift:) "Reisemed. Tipps" Wir haben für Sie hilfreiche Informationen rund um die Reisemedizin zusammengestellt...".

Unter Reisemedizin wird wiederum ein Fach der Medizin verstanden, das sich mit den gesundheitlichen Bedingungen und Risiken während einer Reise beschäftigt, vgl. etwa:

www.imwf.de/Glossar.php:

"... Reisemedizin Reisemedizin ist ein Fachgebiet der Medizin, das sich mit der Darstellung aller Fakten in Bezug auf Gesundheitsrisiken für Reisenden einschließlich der Prohylaxe, Diagnostik und Therapie bezieht. ...";

www.drapjogmbh.de/reisemedizin.php:

"Reisemedizin Die Reisemedizin ist ein interdisziplinäres Fach und beschäftigt sich mit den besonderen gesundheitlichen Bedingungen und Risiken, die während einer Reise herrschen. ...";

www.blaudoc.de/reise.html:

"Reisemedizin ist das Spezialfach von Frau Dr. med. Heide Faul-Wulfert, ...".

Der Begriff "Reisemed" ist damit für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer bei unbefangener Deutung als sinnvolle Kurzform für "Reisemedizin"/"reisemedizinisch" verständlich.

Zwar kann der Anmelderin, die das angemeldete Zeichen mit dieser Bedeutung nicht für eine Benennung von Merkmalen der Dienstleistungen hält, insoweit gefolgt werden, als es nicht die Art, insbesondere eine bestimmte Sparte von Versicherungsdienstleistungen, benennt. Dennoch bezeichnet die angemeldete Marke ein Merkmal i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Denn mit ihrem Bedeutungsgehalt "Reisemedizin" kann sie als Kennzeichnung von Versicherungsleistungen darauf hinweisen, dass unter diesem Versicherungsangebot (zumindest oder gerade) auch reisemedizinische Aufwendungen abgedeckt werden. So können reisemedizinische Leistungen von einer entsprechenden Versicherung abgedeckt bzw. erstattet werden, z. B. Impfungen gegen bestimmte Tropenkrankheiten oder Rückholdienste. Dementsprechend ist die Übernahme oder Nichtübernahme solcher oder ähnlicher reisemedizinischer Leistungen Gegenstand öffentlicher Erörterungen, vgl. z. B.:

www.fitfortravel.de/reisemedizin/empfehlungen/tabelle:

Tabellarische Übersicht mit der Überschrift: "Kostenerstattung von Reiseimpfungen durch gesetzliche Krankenkassen";

www.tiefenrausch.eu/index.php€id=67:

"dive card basic Die dive card basic bietet Dir weltweit Tauchunfallschutz. Natürlich ist die für Taucher wichtige Druckkammertherapie sowohl im Ausland als auch in Deutschland abgesichert. Zudem enthält die dive card eine vollwertige Auslandsreisekrankenversicherung, die auch Kosten bei anderen Erkrankungen im Ausland übernimmt...";

www.crm.de/krankenkassen/kk_infokarte_artz.htm:

"Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen Etwa jede 2. gesetzliche Krankenversicherung (GKV) hat Schutzimpfungen für private Auslandsreisen in ihre Satzungen aufgenommen, so dass sie als freiwillige Satzungsleistungen erstattungsfähig sind. Die Erstattung kann folgende Kosten umfassen: -ärztliche Impfleistung. -... Beratung (nicht die reisemed. Beratung). ...".

Bereits insofern handelt es sich bei der angemeldeten Marke um eine Bezeichnung, die eine Angabe über den Gegenstand der Versicherungsdienstleistungen bzw. des abgedeckten Risikos darstellen kann.

Als Kennzeichnung von Versicherungsdienstleistungen, insbesondere eines Versicherungstarifs kann die Bezeichnung "ReiseMed" aber auch (zugleich) als Hinweis darauf dienen, dass unter der so bezeichneten Versicherung reisemedizinische Betreuung durch den Versicherer angeboten wird. Dies zeigen die entsprechenden Angebote vieler Versicherungsunternehmen im Bereich der Reisemedizin, vgl. etwawww.weltpolice.com/wp/wp.asp...:

"Barmenia Versicherungen ... Reisemedizin interaktiv";

www.hansemerkur.de/service/:

"Reisemedizin -Tipps zum gesunden Reisen ...";

http://hukcoburg.gesundheitsportalprivat.de/Gesund-Leben/Reisemedizin/:

(Überschrift einer Rubrik der Internetseite:) "Reisemedizin";

psg (presseservice gesundheit) -Mediendienst des AOK-Bundesverbandes, Ausgabe 01/14.05.2004: Überschrift: "Urlaub und Reisemedizin".

Die angemeldete Marke ist daher als Angabe, die sich zur Bezeichnung eines Merkmals von Versicherungsdienstleistungen eignet, nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für diese Dienstleistungen von der Eintragung ausgeschlossen.

Im Übrigen fehlt der Anmeldemarke für die Dienstleistung "Versicherungswesen" auch jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und siesomit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Nr. 35 -Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 -Henkel).

Wie oben dargelegt, ist die angemeldete Marke zur Bezeichnung von Merkmalen der Versicherungsdienstleistungen geeignet. Bereits dieser im Vordergrund stehende beschreibende Bedeutungsgehalt spricht gegen die Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung. Im Übrigen sind die Themenbereiche Reiseversicherungen und Reisemedizin eng verwandt, da die Abdeckung reisemedizinischer Dienstleistungen bei der Auslandsreise zumeist mit Hilfe einer entsprechenden Reisekrankenversicherung erfolgt. Auch wegen dieses engen beschreibenden Bezugs muss davon ausgegangen werden, dass die angemeldete Marke vom Verkehr nur als solches, d.h. als ein rein medizinischer Sachbegriff aufgefasst wird, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft von Versicherungsdienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen.

Die Beschwerde war damit teilweise zurückzuweisen.

2. Für die Dienstleistungen "Finanzwesen, Geldgeschäfte" ist die Beschwerde hingegen begründet. Insoweit konnte das Vorliegen eines Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG nicht festgestellt werden. Insbesondere ist für diese Dienstleistungen eine Merkmalsbezeichnung oder ein enger beschreibender Zusammenhang nicht oder allenfalls nur bei analysierender Betrachtungsweise erkennbar.

Nach dem Ergebnis der Senatsrecherche besteht zwischen Finanzbzw. Geldwesen und Reisemedizin nur insoweit ein Zusammenhang, als es um die Finanzierung von Instituten geht, die reisemedizinische Beratung oder ähnlichen Leistungen bieten. Die Finanzierung von Institutionen, die sich speziell mit Reisemedizin befassen, kann sich aber nicht von der Finanzierung anderer Institute unterscheiden, die sich mit anderen Sparten der Medizin, sonstiger Wissenschaften oder mit Wohltätigkeit auf dem Gebiet der Gesundheit befassen.

Auch die Finanzierung von Leistungen der Reisemedizin wird, wie bei anderen medizinischen Leistungen auch, von privaten oder gesetzlichen Krankenkassen gewährleistet oder aber von den Patienten selbst getragen. Irgendwelche speziellen Reisemedizin-Darlehen, -ansparmodelle oder sonstige darauf bezogenen Produkte des Finanzund Geldwesens sind nicht bekannt und erscheinen eher abwegig.

Auch die Finanzierung von Krankenkassen, insbesondere gesetzlicher Krankenkassen, ist kein Thema, das sich für den Bereich der Reisemedizin in irgendeiner Weise besonders darstellt, so dass bei der Kennzeichnung "ReiseMed" für Finanzund Geldwesen die Annahme einer Merkmalsbezeichnung nahe liegen kann. Insofern stellt die angemeldete Marke allenfalls eine überraschende und zum Nachdenken anregende Übertragung eines fremden Fachbegriffs in den Bereich des Finanzund Geldwesens dar, so dass die Marke, die von der Markenstelle bereits für Immobilienwesen als schutzfähig angesehen worden ist, auch für Finanzund Geldwesen eingetragen werden kann.

Die angefochtenen Entscheidungen waren daher teilweise aufzuheben.

Bender Dr. Hoppe Kätker Cl






BPatG:
Beschluss v. 09.03.2010
Az: 33 W (pat) 104/08


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