Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 28. März 2007
Aktenzeichen: 4 W 19/07
(OLG Hamm: Beschluss v. 28.03.2007, Az.: 4 W 19/07)
Tenor
wird der Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 08.11.2006 (zu Ziffer II) auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 16.11.2006 abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird untersagt, so wie geschehen in ihrem Verkaufsangebot vom 02.10.2006 auf der Handelsplattform F mit der Adresse *internetadresse* unter der Artikelnummer .................., im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz Angebote von Waren aus dem Sortiment Alkoholtestgeräte zu veröffentlichen oder zu unterhalten,
ohne dabei auch für den Versand ins außereuropäische Ausland, falls dieser angeboten wird, anzugeben, in welcher Höhe Versandkosten anfallen, und nur für den Fall, dass die Angabe dieser Kosten nicht möglich ist, die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Käufer die Höhe leicht errechnen kann.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € und wenn dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem jeweiligen Geschäftsführer.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
Das Landgericht hat seinen Verfügungsantrag zu Ziffer I 3 gemäß Antragsschrift vom 02.11.2006 zu Unrecht zurückgewiesen.
1.
Nach der Antrags- und entsprechend nach der Beschwerdeschrift sollen der Antragsgegnerin Verkaufsangebote untersagt werden,
ohne dabei auch für den Versand ins außereuropäische Ausland, falls dieser angeboten wird, anzugeben, in welcher Höhe Versandkosten anfallen und nur für den Fall, dass die Angabe dieser Kosten nicht möglich ist, die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Käufer die Höhe leicht errechnen kann.
Gemäß Schriftsatz vom 30.11.2006 ist klargestellt worden, dass sich dies nur bezieht auf den Versand ins Ausland, soweit die Versandkosten nicht angegeben waren, also auf das außereuropäische Ausland. Überdies war der Beschwerdeantrag (Bl. 68) ersichtlich dahin zu verstehen, dass das Verbot gelten soll, wenn die diesbezüglichen Angaben fehlen, so dass - wie auch in der Antragsschrift vom 02.11.2006 (Bl. 16) - formuliert - das Wort "ohne"einzufügen war.
2.
Die Parteien sind, anders als es das Landgericht in der Nichtabhilfeentscheidung (Bl. 118) gemeint hat, Mitbewerber im Sinne von §§ 2 I Nr. 2, 8 III Nr. 1 UWG, auch wenn im außereuropäischen Ausland, was dahin stehen mag, kein Wettbewerb mehr zwischen ihnen stattfindet. Nach der gesetzlichen Regelung ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem anderen oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Das ist in der Regel der Fall, wenn sie den gleichen Abnehmerkreis bzw. Lieferantenkreis haben. Das ist vorliegend schon deshalb zu bejahen, weil beide Parteien im Kern an den Endverbraucher gewerblich Produkte aus dem Segment Alkoholtestgeräte vertreiben. Es wird insofern derselbe sachliche, räumliche und zeitlich maßgeblich Markt bedient. Dabei genügt, dass sich in räumlicher Hinsicht die Gebiete der fraglichen Geschäftsbereiche überschneiden (vgl. BGH GRUR 1996, 804, 805 - Preisrätselgewinnauslobung III; GRUR 1997, 479, 480 - Münzangebot; GRUR 2000, 438, 440 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; GRUR 2001, 78 - Falsche Herstellerpreisempfehlung; Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. 2006, § 2 Rn. 63), was unzweifelhaft gegeben ist. Soweit die Parteien demnach Wettbewerber sind, wird diese Qualifizierung allein durch eine Nichtüberschneidung in einem begrenzten räumlichen Randbereich nicht ausgeschlossen.
3.
Ein Verfügungsanspruch ist nach §§ 8 I, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 II Nr. 2 PAngV insofern begründet, als die Versandkosten für das außereuropäische Ausland nicht angegeben sind. Nicht bestritten ist, dass die Antragsgegnerin ihre Waren weltweit, mithin auch im außereuropäischen Ausland anbietet. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Versandkreis entsprechend eingeschränkt ist. Soweit eine vorherige Angabe dieser Kosten im Einzelfall nicht möglich sind, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann, § 1 II S. 2 PAngV.
4.
Der Verstoß ist auch nicht unerheblich im Sinne von § 3 UWG. Mit dem Erfordernis der nicht unerheblichen Verfälschung des Wettbewerbs wollte der Gesetzgeber deutlich machen, dass die Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und für die Interessen der geschützten Personenkreise sein muss. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dadurch bestimmte unlautere Wettbewerbshandlungen, so hier Verstöße gegen die Preisangabenverordnung, hierdurch legalisiert werden. Insofern ist eine nur unerhebliche Beinträchtigung hier zu verneinen. Zwar erscheinen die Auswirkungen der Verletzung auf das Wettbewerbsgeschehen zunächst relativ geringfügig, zumal die Antragsgegnerin nach ihren Angaben mit derartigen Alkoholtestgeräten insgesamt nur einen eher geringfügigen Umsatz gemacht hat. Gleichwohl werden insbesondere auch die Interessen der betroffenen Verkehrskreise, nämlich der Käufer, ernstlich betroffen, wenn sie im Einzelfall die Versandkosten nicht korrekt mitgeteilt bekommen oder entsprechend berechnen können. Mittelbar kann hierdurch, was genügt ("geeignet"), auch der Wettbewerb verzerrt werden. Durch den Verstoß wird der Verbraucher irregeführt, die Möglichkeit eines richtigen Preisvergleichs wird hierdurch erheblich erschwert.
5.
Die Dringlichkeit wird vermutet nach § 12 II UWG.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.
Bei der Bemessung des Beschwerdewerts ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem hier maßgeblichen Verstoß um eine grundsätzlich als durchschnittlich zu bewertende Verletzungshandlung handelt, die vom Senat regelmäßig in der Größenordnung von 30.000,- € bemessen wird, wobei wegen des einstweiligen Verfügungsverfahrens und des Umstandes, dass es hierbei wiederum nur um einen von mehreren Verstößen in einem größeren Gesamtkomplex von beanstandeten Verstößen geht, in der Gesamtbetrachtung eine Bemessung in Höhe von 10.000,- € sach- und interessengerecht erscheint.
OLG Hamm:
Beschluss v. 28.03.2007
Az: 4 W 19/07
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