Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Juli 2009
Aktenzeichen: 12 W (pat) 303/05
(BPatG: Beschluss v. 23.07.2009, Az.: 12 W (pat) 303/05)
Tenor
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I Gegen das am 9. September 2004 veröffentlichte Patent hat die Einsprechende am 8. Dezember 2004 Einspruch eingelegt.
Das Patent ist im Oktober 2007 durch Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen. Die Einsprechende hat kein Rechtschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend gemacht.
II Mit dem Erlöschen des Patents ist der Einspruch mangels eines Rechtschutzinteresses nachträglich unzulässig geworden (BPatG GRUR 2009, 612; vgl. auch BPatG Entscheidung vom 5. Juli 2006 -7 W (pat) 378/03; Kraßer, Patentrecht 6. Aufl., Seite 603). Im Zeitpunkt seiner Einlegung war der Einspruch zwar zulässig. Nachdem das Patent aber durch Nichtzahlung der Jahresgebühr mit Wirkung ex nunc erloschen ist, besteht für die Durchführung des Einspruchsverfahrens kein Rechtschutzbedürfnis mehr. Das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte wird nicht mehr berührt. Die Einsprechende hat kein Rechtschutzbedürfnis an einer Sachentscheidung geltend gemacht.
Dr. Ipfelkofer Hövelmann Dr. Frowein Sandkämper Me
BPatG:
Beschluss v. 23.07.2009
Az: 12 W (pat) 303/05
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