Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 25. November 2011
Aktenzeichen: 6 U 132/11

(OLG Köln: Urteil v. 25.11.2011, Az.: 6 U 132/11)

Tenor

1.) Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.5.2011 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 588/10 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Widerklage wird als unzulässig verworfen.

3.) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 4/10 und der Beklagte zu 6/10.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Beklagte wurde am 23.4.2010 im Namen der Klägerin (ob auch ein Auftrag vorlag, ist zwischen den Parteien streitig) durch die Kanzlei A. wegen einer angeblichen Verletzung der Marke „C.“ (DPMA Nr. xxxxxxxxxxxx) - eingetragen für „Übersetzungen“- durch einen Text auf der Webseite des Beklagten, in dem er auf seine Leistungen für den „C. Sprachendienst“ des Herrn D. verweist (Anlage B 3 - Bl. 81), abgemahnt. Der Beklagte wies diese Ansprüche aus unterschiedlichen Gründen zurück.

Am 19.10.2010 mahnte die Klägerin den Beklagten ab. Diese Abmahnung war gestützt auf die Unternehmenskennzeichen „C.“ und „C. Express“. In der Abmahnung ist dargelegt, die Klägerin firmiere seit 1995 unter „der“ oben genannten Bezeichnung, wie sich auch aus einem beigefügten Registerauszug ergebe. Außerdem beziehe sie ihre Kennzeichenrechte von Rechtsvorgängern, so dass ihr noch ältere Prioritätsrechte zustünden. Übersetzungsdienstleistungen würden jedenfalls seit der Gründung der Klägerin bundesweit angeboten. Zudem existiere ein Internetauftritt unter „B..de“. Der Klägerin stünden Rechte an dem Firmenschlagwort „C.“ (aus C. Ing.- und Sachverständigenbüro GmbH) und „C. Express“ als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs zu. Diese Rechte würden gemäß § 15 MarkenG durch den Internetauftritt des Herrn D. unter „E.de“ verletzt. Der Beklagte hafte in seiner Eigenschaft als Admin-C, Tech-C und weil er die Gestaltung der Webseite übernommen habe nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Beseitigung, Unterlassung und Ersatz der Rechtsverfolgungskosten. Jedenfalls hafte der Beklagte deshalb, weil Herr D. nicht mehr greifbar sei, nachdem dieser nach Ghana verzogen sei. Schließlich hafte der Beklagte deshalb, weil er durch das Abmahnschreiben der Kanzlei A. Kenntnis von den Rechten der Klägerin und der Rechtsverletzung auf der Seite des Herrn D. erhalten habe. Der Beklagte wird aufgefordert, die Nutzung des Zeichens „C.-Übersetzungen“ zu unterbinden, soweit er dazu rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit habe; er solle bis zum 29.10.2010 die Bezeichnungen „C. Übersetzungen“ und „C.“ auf der fraglichen Webseite restlos beseitigen, anderenfalls die domain löschen lassen. Für den fruchtlosen Ablauf der Frist sind gerichtliche Schritte angedroht.

Hierauf antwortete der Beklagte am 22.10.2010 u.a., er bitte - im Hinblick auf die frühere Tätigkeit der Kanzlei A. - um Übersendung der Vollmacht. Außerdem sei der Handelsregisterauszug nicht beigefügt gewesen.

Die Klägerin übersandte die Vollmacht und wies darauf hin, dass die Kanzlei A. den Beklagten wegen der Inhalte seiner eigenen Webseite abgemahnt habe. Diese Verletzung sei - egal ob tatsächlich vorliegend oder nicht - in wirtschaftlicher Hinsicht nachrangig. Man überlasse es zunächst dem Beklagten, Konsequenzen aus dem Vorgehen gegen die Webseite des Herrn D. zu ziehen. Die Kanzlei A. sei für die Klägerin nicht mehr tätig. Außerdem wurde eine Rechnung aus dem Jahr 1996 über Übersetzungsdienstleistungen der damals noch als „C. I. GmbH“ firmierenden Klägerin vorgelegt.

Daraufhin wies der Beklagte die Ansprüche der Klägerin mit Schreiben vom 4.11.2010 zurück. Der Handelsregisterauszug ergebe nichts für eine Übersetzertätigkeit. Eine übersandte Rechnung sei nicht überzeugend, zumal sie im Jahr 1999 auf Euro gelautet habe. Außerdem hafte der Beklagte als Administrator nicht, er sei aber bereit, die Referenz auf seiner Webseite zu löschen und seine Tätigkeit für Herrn D. aufzugeben.

Mit Schreiben vom gleichen Tag antwortete die Klägerin, sie beanstande nur die Seite des Herrn D.. Auf den Handelsregisterauszug komme es nicht an, die Klägerin habe seit Ende der 90er Jahre hunderte von Übersetzer-Aufträgen ausgeführt. Der Euro sei seit 1999 Währung, wenn auch zunächst nur als Buchgeld. Der Beklagte hafte jedenfalls wegen seiner Weigerung, die Rechtsverletzung zu beseitigen.

Der Beklagte antwortete hierauf am 8.11.2010, Herr D. verfüge anscheinend über ältere Rechte an dem Zeichen C.. Er sei aber zur Vermeidung eines Rechtsstreits bereit, seine Tätigkeit für Herrn D. aufzugeben und den Zugang zu dessen Webseite zu unterbinden, sofern die Klägerin auf die Geltendmachung jeglicher weiterer Ansprüche verzichte.

Mit der Klage hat die Klägerin ursprünglich die Beseitigung des Zeichens „C. Übersetzungen“ von der Webseite unter der Domain „E.de“ und Ersatz von Abmahnkosten verlangt. Vor Zustellung der Klage hat sie den Beseitigungsantrag zurückgenommen, weil der Beklagte die fragliche Seite bereits beseitigt hatte. Den Antrag auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.902,80 € nebst Rechtshängigkeitszinsen hat das Landgericht abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die diesen Antrag vollumfänglich weiterverfolgt.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an sie 2.739,60 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen. Dabei handelt es sich um Kosten der Abwehr der Abmahnung der Kanzlei A..

Im Übrigen wird wegen des Sachverhalts gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klägerin könnte nur dann Ersatz der Abmahnkosten verlangen, wenn der Beklagte bereits vor der Abmahnung die in der Abmahnung geltend gemachten Unternehmenskennzeichenrechte durch seine Mitwirkung an der Webseite „E.de“ verletzt hätte. Dies hat die Klägerin nicht dargelegt.

Für eine Haftung des Beklagten als Täter ist nichts ersichtlich. Eine täterschaftliche Haftung setzt voraus, dass der in Anspruch Genommene selbst oder durch einen anderen die Rechtsverletzung begangen hat oder sich vorsätzlich in dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit an der Haupttat eines Dritten beteiligt hat (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 14 Rdn. 25 ff. mwN.). Hierfür hat die Klägerin nichts vorgetragen. Der Vortrag zur Mitwirkung des Beklagten an der inhaltlichen Ausgestaltung der Webseite ist ganz unsubstantiiert. Zudem fehlt jeder Hinweis darauf, dass dem Beklagten, der insofern allenfalls als Gehilfe tätig geworden sein kann, die Rechtswidrigkeit bewusst gewesen wäre.

Auch als Störer haftete der Beklagte nicht. Störer ist, wer willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhalten einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Damit die Haftung als Störer nicht zu weit ausgedehnt wird, ist zusätzlich die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten vorausgesetzt (vgl. Ingerl/Rohnke, aaO., Rdn. 56 mwN.).

Solche Prüfpflichten hat der Beklagte nicht verletzt. Dabei ist - was die Klägerin verkennt - allein auf ihre (angeblichen) Unternehmenskennzeichenrechte abzustellen, denn Rechte aus der Marke hat die Klägerin in der Abmahnung, für deren Kosten sie Ersatz begehrt, nicht geltend gemacht. Ob aber solche Unternehmenskennzeichenrechte bestehen und insbesondere wem sie zustehen, wer also als erster das fragliche Zeichen zur Kennzeichnung seines Unternehmens verwendet hat, kann nur aufgrund umfassender Tatsachenfeststellungen beurteilt werden. Zu solchen war der Beklagte vor der Abmahnung ohnehin nicht verpflichtet.

Auch für die weiteren Schreiben können der Klägerin bereits deshalb keine Ansprüche zustehen, weil sie in der Abmahnung und den dann folgenden Schreiben keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen hat, um dem Beklagten eine sichere Beurteilung der kennzeichenrechtlichen Lage zu ermöglichen, auf deren Grundlage er - entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Herrn D. - in den Inhalt der Webseite hätte eingreifen müssen.

In der Abmahnung hat sich die Klägerin zunächst auf den Handelsregisterauszug berufen. Dieser legt jedoch nahe, dass die Klägerin Übersetzungen gerade nicht erbracht hat, denn dort ist nur der „Kernbereich“ der Tätigkeit der Klägerin beschrieben, nämlich das Gutachtengeschäft. Dass die Klägerin zusätzlich Übersetzerdienstleistungen angeboten hat, liegt daher eher fern. Die Angaben zur Nutzung der Zeichen durch Rechtsvorgänger sind völlig unspezifiziert und werden von der Klägerin ausdrücklich nicht weiter vertieft. Der Hinweis auf die (aktuelle) Webseite „B.“ belegt lediglich, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt Übersetzerdienstleistungen anbot. Zu der hier entscheidenden Frage der Priorität ergibt sich daraus nichts. Nach den Angaben in der Abmahnung durfte der Beklagte daher eher davon ausgehen, dass die Klägerin keine älteren Rechte besitzt, jedenfalls nicht in der Lage wäre, diese darzulegen und ggf. nachzuweisen.

Auch nach dem Schreiben vom 27.10.2010 konnte der Beklagte Bestand und Umfang von Unternehmenskennzeichenrechten der Klägerin für den Bereich Übersetzerdienstleistungen nicht nachvollziehen. Die Klägerin hat mit diesem Schreiben lediglich zwei Rechnungen vorgelegt (in dem Schreiben selbst ist allerdings nur eine Rechnung erwähnt). Bei Ausstellung der ersten Rechnung aus dem Jahr 1996 firmierte die Klägerin noch unter „I.“. Daraus ließ sich nicht schließen, dass die Klägerin über den Einzelfall hinaus und zudem bundesweit Übersetzerdienstleistungen angeboten hätte. Auch die weitere (wahrscheinlich) vorgelegte Rechnung vom 28.7.1999 belegt nicht, dass die Klägerin am Markt - also außerhalb ihrer Sachverständigenaufträge - tätig geworden ist. Zudem bestand für den Beklagten Anlass, die von der Klägerin vorgelegten Belege besonders kritisch zu würdigen, nachdem die in der Abmahnung aufgeführten Beweismittel - wie oben dargelegt - nicht geeignet waren, die Behauptungen der Klägerin zu belegen. Die Vorlage dieser beiden Rechnungen genügte daher nicht, um nunmehr eine Prüfungspflicht des Beklagten zu begründen.

Entgegen den Ausführungen der Klägerin in der Berufungsverhandlung musste der Beklagte auch nicht mit einer hinreichenden Sicherheit davon ausgehen, dass Herr D. seine Übersetzungsdienstleistungen dauerhaft nicht mehr in Deutschland anbieten würde. Auch insoweit war der Beklagte zu eigenen Ermittlungen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht verpflichtet, zumal die Klägerin davon abgesehen hat, ihre eigenen Rechte - wie ausgeführt - nachvollziehbar darzulegen und zu belegen.

III.

Die Widerklage ist unzulässig.

Gemäß § 533 Nr. 2 ZPO kann eine Widerklage in der Berufungsinstanz nur dann zulässig erhoben werden, wenn sie auf Tatsachen gestützt wird, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat. Daran fehlt es. Die Widerklage betrifft die Frage der Berechtigung der auf die Marke „C.“ der Klägerin gestützte Abmahnung des Beklagten wegen der Wiedergabe des Zeichens „C.“ auf der Homepage des Beklagten selbst. Auf diese Umstände kommt es für die Entscheidung über die Berufung - wie sich aus den Ausführungen zu II. ergibt - nicht an.

IV.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht afu den anerkannten Grundsätzen zur Störerhaftung und auf der tatrichterlichen Beurteilung des Inhalts der Schreiben der Klägerin.

3. Streitwert das Berufungsverfahren: 4.642,40 €

für die Berufung der Klägerin: 1.902,80 €

für die Widerklage: 2.739,60 €.






OLG Köln:
Urteil v. 25.11.2011
Az: 6 U 132/11


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