Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 21. März 2011
Aktenzeichen: AnwZ (B) 31/10

(BGH: Beschluss v. 21.03.2011, Az.: AnwZ (B) 31/10)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 24. April 2009 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschluss vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577). Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

2. Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erfüllt. Das Amtsgericht V. hatte am 12. Februar 2009 in der Zwangsvollstreckungssache des S. B. wegen einer Forderung in Höhe von 45.483,31 € einen Haftbefehl gegen den Antragsteller erlassen. Damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Außerdem hatte der Antragsteller eine Geldbuße in Höhe von 20.000 € aus dem Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer D. vom 12. Dezember 2006 - 3 EV - nicht bezahlt.

3. Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht so konsolidiert, dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356 und vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149). Über das Vermögen des Antragstellers ist vielmehr am 13. August 2010 vom Amtsgericht W. das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

4. Für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist nichts ersichtlich. Dagegen spricht bereits, dass der Antragsteller in dem Verfahren 3 EV des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer D. der Verletzung von Berufspflichten unter anderem wegen der Veruntreuung von Fremdgeldern in zwei Fällen schuldig gesprochen worden ist.

5. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und entscheiden, da dieser auf seine Teilnahme am Termin verzichtet hat.

Kessal-Wulf Roggenbuck Lohmann Wüllrich Hauger Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 18.12.2009 - 1 AGH 31/09 -






BGH:
Beschluss v. 21.03.2011
Az: AnwZ (B) 31/10


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