Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 26. März 2007
Aktenzeichen: NotZ 27/06

(BGH: Beschluss v. 26.03.2007, Az.: NotZ 27/06)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Mai 2006 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.800 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin (Ländernotarkasse) erließ unter dem 14. September 2005 einen Leistungsbescheid gegen den Antragsteller über einen Betrag von 59.109 €; zugleich setzte sie in diesem Bescheid einen Säumniszuschlag von 816 € fest. Der Antragsteller beantragte hiergegen mit am 26. September 2005 eingegangenem Schriftsatz einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht und erhob - nachdem er am 29. September 2005 59.009 € auf die Abgabenschuld gezahlt hatte - bei demselben Gericht Anfechtungsklage. In beiden Verfahren wurde der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und die Sache an das Oberlandesgericht - Senat für Notarsachen - verwiesen.

Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller am 15. Dezember 2005 die auf die festgesetzte Abgabenschuld noch offenen 100 € gezahlt hat und die Antragsgegnerin erklärt hat, die Säumniszuschläge nicht mehr geltend zu machen, hat der Antragsteller - einseitig - die Feststellung begehrt, dass sowohl zur Hauptsache als auch zum vorläufigen Rechtsschutz Erledigung eingetreten sei. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erledigt habe, sofern mit ihm die Aufhebung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 14. September 2005 zum Säumniszuschlag beantragt war. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht die auf Feststellung der Erledigung in beiden Verfahren gerichteten Anträge des Antragstellers zurückgewiesen (Ziffer 3 des Beschlusstenors). Dabei hat das Oberlandesgericht dem Antragsteller die Gerichtskosten beider Verfahren, einschließlich etwaiger Mehrkosten, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch die Anrufung des Oberverwaltungsgerichts gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts angefallen sind, auferlegt und angeordnet, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, die dieser notwendigerweise in beiden Verfahren erwachsen sind (Ziffer 4 des Beschlusstenors).

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers "beschränkt auf die Ziffern 3 und 4 des Beschlusses ...".

II.

Das Rechtsmittel, mit dem der Antragsteller der Sache nach nur eine Überprüfung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung erstrebt, ist nicht statthaft.

1. Zwar ist im gerichtlichen Verfahren nach § 111 BNotO die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts an den Bundesgerichtshof zulässig (Abs. 4 Satz 1). Damit ist der Rechtsmittelweg aber nicht gegen jede Entscheidung des Oberlandesgerichts gegeben. Die Vorschrift eröffnet der Anfechtung nur solche Entscheidung der ersten Instanz, die sich als abschließende Entscheidung über den angefochtenen Verwaltungsakt darstellen (Senat BGHZ 67, 343, 344 f). Das schließt die sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidungen eines Notarsenats des Oberlandesgerichts aus, die in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO ergangen sind, nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Senatsbeschluss aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. September 2003 - AnwZ [B] 66/02 - NJW 2004, 1173 und Senatsbeschluss vom 14. März 2005 - NotZ 26/04 - juris Rn. 9); in gleicher Weise ist bereits von Gesetzes wegen (§ 20a Abs. 1 Satz 1 FGG i.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO, § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO) eine auf den Kostenausspruch der Vorinstanz, die auch eine Sachentscheidung in der Hauptsache getroffen hat, beschränkte Beschwerde unzulässig.

Vorliegend hat das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss eine (Sach-)Entscheidung über den (einseitigen) Antrag des Antragstellers, die Erledigung der Hauptsache festzustellen, getroffen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 1974 - NotZ 3/74 - DNotZ 1975, 693, 694). Gegen die materielle Richtigkeit dieser Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht. Er greift lediglich die als Nebenentscheidung ergangene Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts an.

2. Das Rechtsmittel des Antragstellers wird nicht dadurch zulässig, dass er auch noch beantragt, Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben, "soweit in einer Sache DS 28/05 entschieden wurde". Abgesehen davon, dass dieser Angriff ohnehin keiner Entscheidung des Oberlandesgerichts in der Hauptsache im Sinne von § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO gilt, weil dieses Verfahren den vom Antragsteller begehrten vorläufigen Rechtsschutz betrifft, entbehrt die Auffassung des Antragstellers, dieses Verfahren könne nicht Gegenstand der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 24. Mai 2006 sein, jeder Grundlage. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 15. Mai 2006 hat der Antragsteller ausweislich des Protokolls auch den auf dieses Verfahren bezogenen Antrag gestellt.

Schlick Streck Kessal-Wulf Doye Eule Vorinstanz:

OLG Dresden, Entscheidung vom 24.05.2006 - DSNot 28/05 u. DSNot 3/06 -






BGH:
Beschluss v. 26.03.2007
Az: NotZ 27/06


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