Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. Februar 2001
Aktenzeichen: XI ZB 14/00
(BGH: Beschluss v. 06.02.2001, Az.: XI ZB 14/00)
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. August 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 250.000 DM.
Gründe
I.
Das Landgericht hatte die auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage durch Urteil vom 31. März 2000 abgewiesen. Diese Entscheidung wurde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 7. April 2000 zugestellt. Durch Anwaltsschriftsatz vom 4. Mai 2000 legte die Klägerin Berufung gegen das Urteil ein. Die am 5. Mai 2000 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangene Berufungsschrift weist im Briefkopf den Rechtsanwalt S. und die Rechtsanwältin K. aus und ist von der beim Oberlandesgericht Stuttgart nicht zugelassenen Rechtsanwältin K. unterschrieben.
Nach einem entsprechenden Hinweis des Oberlandesgerichts vom 15. August 2000 beantragte die Klägerin am 18. August 2000 durch Rechtsanwalt S. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, ihr Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt S., habe bereits vor einem vom 21. April bis zum 6. Mai 2000 dauernden Auslandsaufenthalt die Berufungsschrift diktiert und unterzeichnet gehabt. Zur Ausschöpfung der Berufungsfrist habe er die Rechtsanwaltsgehilfin D. angewiesen, die Berufungsschrift erst am 4. Mai 2000 abzusenden. Im Hinblick auf das Ausscheiden des Rechtsanwalts B. aus der bisherigen Kanzlei S. und B. zum 30. April 2000 und den Eintritt von Rechtsanwältin K. in die Kanzlei mit Wirkung ab Mai 2000 habe sich die Rechtsanwaltsgehilfin veranlaßt gesehen, den im Computer gespeicherten Text der Berufungsschrift unter dem neuen Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei neu auszudrucken und zugleich die von Rechtsanwalt S. bereits unterschriebene Berufungsschrift zu vernichten. Die neu ausgedruckte Berufungsschrift habe sie mit anderen Schriftsätzen der Rechtsanwältin K. vorgelegt, die sie ungelesen unterzeichnet habe. Aufgrund der Zuverlässigkeit der Rechtsanwaltsgehilfin D. habe sich Rechtsanwalt S. darauf verlassen dürfen, daß der von ihm bereits unterschriebene Berufungsschriftsatz rechtzeitig abgesandt und nicht vernichtet werden würde.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der innerhalb der Berufungsfrist eingegangene Berufungsschriftsatz sei nicht formgerecht, weil er von der beim Oberlandesgericht Stuttgart nicht zugelassenen Rechtsanwältin K. unterzeichnet sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei der Klägerin zu versagen, da ihre Säumnis nicht unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO sei. Rechtsanwältin K. habe die Berufungsschrift nicht unterschreiben dürfen, sondern die Rechtsanwaltsgehilfin D. auf ihre fehlende Zulassung beim Oberlandesgericht hinweisen müssen. Dieses Verschulden der Rechtsanwältin habe sich die Klägerin zurechnen zu lassen, da Rechtsanwalt S. die Rechtsanwältin K. zu seiner allgemeinen Vertreterin bestellt habe.
Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Sie macht vor allem geltend, da Rechtsanwalt S. die Rechtsanwältin K. zu seiner allgemeinen Vertreterin bestellt habe, sei diese berechtigt gewesen, sämtliche anwaltlichen Befugnisse des Vertretenen auszuüben, also auch als Vertreterin des beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts S. die Berufungsschrift vom 4. Mai 2000 zu unterzeichnen. Ein Vertretungszusatz sei in diesem Zusammenhang nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls sei die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtsfehlerhaft. Der beim Oberlandesgericht Stuttgart postulationsfähige Rechtsanwalt S. habe mit der Unterzeichnung des Rechtsmittelschriftsatzes und der konkreten Anweisung, diesen am 4. Mai 2000 zur Post zu geben, alles zur fristgerechten Berufungseinlegung Erforderliche veranlaßt. Ein Rechtsanwalt dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine Kanzleiangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen habe, derartige konkrete Einzelanweisungen auch befolge.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO). Die von Rechtsanwältin K. am 4. Mai 2000 unterzeichnete Berufungsschrift entspricht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dazu hätte sie von einem beim zuständigen Oberlandesgericht Stuttgart zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein müssen (§ 518 Abs. 1, 4, § 78 Abs. 1 ZPO); Rechtsanwältin K. war jedoch beim Oberlandesgericht Stuttgart nicht zugelassen.
a) An der Unwirksamkeit der Unterschrift von Rechtsanwältin K. ändert auch der Umstand nichts, daß sie von Rechtsanwalt S. für die Zeit seiner Ortsabwesenheit im Mai 2000 zu seiner allgemeinen Vertreterin bestellt worden ist. Dabei ist es zu einer Vertreterbestellung durch die Landesjustizverwaltung gemäß § 53 Abs. 3, 4 BRAO nicht gekommen, da Rechtsanwalt S. dies nicht beantragt hat. Er hat vielmehr seine Vertreterin gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO selbst bestellt. Das ist nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift jedoch nur dann möglich, wenn die Vertretung von einem bei demselben Gericht zugelassenen Rechtsanwalt übernommen wird. Die Bestellung von Rechtsanwältin K. zur allgemeinen Vertreterin des Rechtsanwalts S. war daher insoweit unwirksam, als sie dessen anwaltliche Tätigkeit beim Oberlandesgericht Stuttgart betraf, da Rechtsanwältin K. bei diesem Gericht nicht zugelassen war.
b) Auch eine wirksame Vertreterbestellung im Einzelfall lag nicht vor. § 52 Abs. 1 BRAO sieht vor, daß der zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt die Vertretung nur auf einen Rechtsanwalt übertragen kann, der selbst in dem Verfahren zum Prozeßbevollmächtigten bestellt werden kann. Deshalb ist eine Berufungsschrift, die -wie hier -ein nicht beim Berufungsgericht zugelassener Rechtsanwalt unterschrieben hat, auch dann nicht ordnungsgemäß, wenn er im Auftrag des beim Berufungsgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet hat (BGH, Beschluß vom 19. Februar 1976 -VII ZB 1/76, VersR 1976, 689).
2. Auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (§ 233 ZPO) hat das Oberlandesgericht der Klägerin zu Recht versagt. Rechtsanwältin K. trifft an der Fristversäumung ein Verschulden, das die Klägerin sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
a) Rechtsanwältin K. war im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO Bevollmächtigte der Klägerin. Als Bevollmächtigte einer Partei, deren Verschulden dem Parteiverschulden gemäß § 85 Abs. 2 ZPO gleichsteht, sind nicht nur ein Sozius des Prozeßbevollmächtigten, sondern auch bei ihm zur selbständigen Bearbeitung von Sachen angestellte Rechtsanwälte sowie Urlaubsvertreter anzusehen (BGHZ 124, 47, 49; BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 1982 -VIII ZB 4/82, VersR 1982, 770 f., vom 18. Mai 1982 -VI ZB 1/82, VersR 1982, 848 f., vom 10. November 1983 -VII ZB 14/83, VersR 1984, 87, vom 23. Februar 1984 -III ZR 33/83, VersR 1984, 443, vom 18. Dezember 1985 -I ZR 171/85, VersR 1986, 468, 469 und vom 14. November 1990 -XII ZB 35/90, FamRZ 1991, 318). Der Umstand, daß der Rechtsanwalt, der die Fristversäumung zu vertreten hat, nicht beim Berufungsgericht zugelassen ist, steht weder seiner Einbeziehung in das Mandatsverhältnis noch der Anwendung des § 85 ZPO entgegen (BGH, Urteil vom 14. Februar 1979 -VIII ZR 269/77, VersR 1979, 446, 447; BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 1982 -VI ZB 1/82, VersR 1982, 848 f. und vom 10. November 1983 -VII ZB 14/83, VersR 1984, 87). Ohne Belang ist hier deshalb, daß das Mandat zur Durchführung eines Berufungsverfahrens offenbar bereits im April 2000 erteilt worden ist, während Rechtsanwältin K. erst mit Wirkung ab Mai 2000 in die Rechtsanwaltskanzlei S. eingetreten ist.
b) Rechtsanwältin K. hat bei Unterzeichnung der Berufungsschrift vom 4. Mai 2000 auch schuldhaft gehandelt. Ein Rechtsanwalt hat bei Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift nicht nur deren Richtigkeit und Vollständigkeit, sondern auch seine eigene Postulationsfähigkeit bei dem angerufenen Gericht zu prüfen (BGH, Beschluß vom 6. Mai 1992 -XII ZB 39/92, VersR 1993, 79; Beschluß vom 30. Juni 1994 -III ZB 22/94, BGHR ZPO § 233 Verschulden 24 m.w.Nachw.). Daß Rechtsanwältin K. die Berufungsschrift pflichtwidrig ungelesen unterzeichnet haben soll, ändert an ihrem Verschulden selbstverständlich nichts. Sie hätte vielmehr ihre fehlende Postulationsfähigkeit beim Oberlandesgericht Stuttgart bemerken und von einer Unterzeichnung der Berufungsschrift Abstand nehmen müssen. Nach Rückkehr von Rechtsanwalt S. wäre am 8. Mai 2000, einem Montag, noch eine fristgerechte Berufungseinlegung -gegebenenfalls per Telefax -möglich gewesen.
c) Das schuldhafte Verhalten der Rechtsanwältin K. ist für die Versäumung der Berufungsfrist auch ursächlich geworden. Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, daß ein Verschulden der Rechtsanwältin K. deshalb ohne Belang sei, weil Rechtsanwalt S. durch eine Einzelanweisung für eine fristgerechte Einlegung der Berufung ausreichend Sorge getragen habe, die Bestellung von Rechtsanwältin K. zur Vertreterin überobligationsmäßig gewesen sei und aus der überobligatorischen Sorgfalt keine Nachteile erwachsen dürften. Die Bestellung von Rechtsanwältin K. war nicht überobligationsmäßig. Da Rechtsanwalt S. vom 21. April bis zum 6. Mai 2000, also länger als eine Woche, ununterbrochen ortsabwesend war, mußte er gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO für die gesamte Zeit seiner Abwesenheit für seine Vertretung sorgen.
d) Die Klägerin war demnach nicht ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden einer Bevollmächtigten an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob sich die Klägerin ein Organisationsverschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, des Rechtsanwalts S., zurechnen lassen muß, weil dieser nicht für seine wirksame Vertretung beim Oberlandesgericht Stuttgart gesorgt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 14. März 1973 -VIII ZB 6/73, NJW 1973, 901).
3. Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
BGH:
Beschluss v. 06.02.2001
Az: XI ZB 14/00
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