Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Urteil vom 21. März 1989
Aktenzeichen: 11 UE 1303/86

(Hessischer VGH: Urteil v. 21.03.1989, Az.: 11 UE 1303/86)

Tatbestand

Der am 7. November 1948 geborene Kläger begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Gesellschaftsrechts.

Nach dem Besuch diverser Schulen absolvierte der Kläger eine Lehre als Industriekaufmann und bestand am 29. März 1968 die Kaufmannsgehilfenprüfung. Nach Erlangung der Fachhochschulreife besuchte er die Fachhochschule in B. Am 31. Januar 1973 wurde ihm dort der Grad "Betriebswirt (grad.)" zuerkannt. Anschließend studierte der Kläger Betriebswirtschaftslehre an der Technischen Universität B. Ihm wurde dort nach Bestehen der Diplomhauptprüfung am 12. Juli 1976 der Grad "Diplom-Kaufmann" verliehen. Mit Urkunde des Hessischen Ministers der Finanzen vom 25. Januar 1980 wurde der Kläger als Steuerberater bestellt, nachdem er sich durch seine berufliche Tätigkeit und Teilnahme an entsprechenden Lehrgängen auf diese Tätigkeit vorbereitet und die entsprechende Prüfung bestanden hatte. Am 7. Januar 1981 hat der Kläger das Wirtschaftsprüferexamen abgelegt, nachdem er zuvor nach Abschluß seines Studiums an der Technischen Universität B drei Jahre lang als Prüfungsassistent und ein Jahr als Prüfungsleiter bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig gewesen war.

Mit am 10. Dezember 1980 bei dem Direktor des Amtsgerichts B eingegangenem Schriftsatz beantragte der Kläger die Zulassung "als unbeschränkter Rechtsbeistand nach altem Rechtsberatungsgesetz". Zur Begründung führte er u.a. aus, er habe im Rahmen seiner Vorbereitungen auf das Steuerberaterexamen und die Wirtschaftsprüferprüfung bereits wesentliche Vorbereitungen für die Bestellung als Rechtsbeistand getroffen und verfüge infolge seines Fachhochschul- und Hochschulstudiums in dem Fach Betriebswirtschaftslehre auch über die notwendige Sachkunde und Eignung für die angestrebte Tätigkeit. Zur Vorbereitung auf das Steuerberaterexamen habe er einen Intensivlehrgang besucht. In diesem Lehrgang seien die entsprechenden Rechtskenntnisse vermittelt worden. Die Vorbereitung auf das Steuerberaterexamen habe dazu gedient, die verkürzte Prüfung für Wirtschaftsprüfer gemäß § 13 Wirtschaftsprüferordnung abzulegen. Auch zur Vorbereitung auf das Wirtschaftsprüferexamen habe er Fernlehrkurse und Nahunterricht besucht. Auch diese Kurse hätten u.a. dazu gedient, die Kenntnisse für die Bestellung zum Rechtsbeistand zu erarbeiten. Mit Schreiben vom 18. April 1981 schränkte der Kläger seinen Antrag dahin ein, daß er nur die Zulassung als Rechtsbeistand für die Gebiete Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und die "sonstigen Rechtsgebiete gemäß § 5 PrüfO der Wirtschaftsprüfer laut meinem Schreiben vom 31. März 1981" begehre.

Der Präsident des Landgerichts F wies den Antrag auf Zulassung als Rechtsbeistand für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht mit Bescheid vom 29. Juni 1981 zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus: Der Antragsteller habe nicht nachweisen können, daß er im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikel 3 des 5. Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 bereits erhebliche Vorbereitungen getroffen gehabt habe, um eine Zulassung als Rechtsbeistand zu erlangen. Insbesondere fehle es an einer zielgerichteten Ausbildung zum Rechtsbeistand. Die von dem Antragsteller absolvierten Kurse und Lehrgänge hätten vielmehr der Vorbereitung auf das Steuerberaterexamen und später auf das Wirtschaftsprüferexamen gedient. Sie seien weder dazu bestimmt noch geeignet gewesen, die Ausübung eines anderen, über die bisherigen Tätigkeitsgebiete hinausgehenden Berufes zielgerichtet zu ermöglichen.

Gegen diesen ihm am 6. Juli 1981 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 15. Juli 1981 Widerspruch, den er mit Schriftsatz vom 6. September 1981, auf dessen Inhalt verwiesen wird, näher begründete.

Der Präsident des Oberlandesgerichts F wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 1981 als unbegründet zurück. U.a. führte er aus: Es möge zwar sein, daß sich der Widerspruchsführer im Laufe seiner Ausbildung und Vorbereitungen für die Steuerberaterprüfung und das Wirtschaftsprüferexamen Rechtskenntnisse erworben habe. Diese hätten jedoch durchweg der Erweiterung der bisherigen Berufsausübung und der Erlangung einer diese ergänzenden Berufstätigkeit als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gedient. Sie seien deshalb Bestandteil des ausgeübten Berufes, nicht jedoch zielgerichtet auf die Ausübung eines neuen, über die bisherigen Tätigkeitsfelder hinausgehenden Berufes der Rechtsberatung als Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz gerichtet gewesen. Die Vorbereitungen auf das Wirtschaftsprüferexamen könnten auch nicht gleichzeitig als erhebliche Vorbereitungen für die Zulassung als Rechtsbeistand im Sinne der Übergangsvorschrift in dem Gesetz vom 18. August 1980 angesehen werden. Abgesehen von der mangelnden Zielgerichtetheit reichten diese Vorbereitungen auch von ihrem sachlichen Inhalt her nicht aus, um als erhebliche Vorbereitungen im Sinne der Übergangsvorschrift angesehen werden zu können. Der Widerspruchsführer könne auch nicht geltend machen, er habe sich durch Selbststudium Sachkenntnisse erworben, und es sei schon immer seine Absicht gewesen, die Rechtsberatung auszuüben. Eine dahingehende Willensrichtung sei weder in seinen bisherigen Ausbildungsgängen noch in der Ausübung der praktischen Tätigkeiten nach außen in Erscheinung getreten. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 28. Dezember 1981 zugestellt.

Am 28. Januar 1982 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der zuvor genannten Verfügungen und die Verpflichtung des Beklagten erstrebt, ihn als Rechtsbeistand für das Bürgerliche Recht, das Handelsrecht und das Gesellschaftsrecht zuzulassen. Er wiederholte und vertiefte im wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und vertrat die Auffassung, er habe durchaus "erhebliche Vorbereitungen" zur Erlangung der Rechtsberatungserlaubnis bei Inkrafttreten der Übergangsvorschrift getroffen gehabt. Für das Merkmal der Zielgerichtetheit könne nicht allein auf Indizien bzw. auf eine äußere Betrachtungsweise abgestellt werden. Die Entscheidung, den Beruf des Rechtsbeistandes auszuüben, habe er schon seit längerem getroffen gehabt und auch plan- und zielvoll durch den Besuch von Vorbereitungslehrgängen für das Steuerberater- und Wirtschaftsprüferexamen zu verwirklichen versucht. Daß er dabei eine Vorbereitungsart gewählt habe, die gleichzeitig den Anforderungen für das von ihm erstrebte Steuerberater- und Wirtschaftsprüferexamen entsprochen habe, stehe dem nicht entgegen. Ihm sei es darum gegangen, seine Vorbereitungen zweigleisig laufen zu lassen, wobei beide Berufsziele den gleichen Rang gehabt hätten. Das Abstellen auf eine nur dem Beruf des Rechtsbeistandes zielgerecht dienende Vorbereitungsart stelle eine unzulässige Bevormundung in bezug auf Berufswahlentscheidung dar, die durch die Übergangsvorschrift nicht gedeckt sei und zum anderen gegen Artikel 12 Abs. 1 GG verstoße.

Der Kläger beantragte,

den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts in F vom 29. Juni 1981 -- 371 Ea-13-16 -- und den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts F vom 15. Dezember 1981 -- 3712 E I/3 -- 4967/81 -- aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn als Rechtsbeistand für das Bürgerliche Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht zuzulassen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Er vertrat unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide weiterhin die Auffassung, daß der Kläger keine zielgerichteten, erheblichen Vorbereitungen für die Zulassung als Rechtsbeistand getroffen gehabt habe. Die Vorbereitungen des Klägers seien vordringlich auf den Beruf des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers ausgerichtet gewesen, soweit sie sich auf juristische Fragen erstreckt hätten. Durch die Schließung des Rechtsbeistandsberufs habe aber gerade erreicht werden sollen, daß Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern die Möglichkeit genommen werde, sich durch Erwerb der Rechtsberatungserlaubnis als umfassende "Allround-Unternehmensrechtsberater" zu betätigen.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies durch Gerichtsbescheid vom 19. März 1986 die Klage ab, nachdem es die Beteiligten zuvor zu dieser Verfahrensweise gehört hatte. Es führte im wesentlichen aus: Der Kläger habe zwar den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis rechtzeitig gestellt, jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt, dem 27. August 1980, keine "erheblichen Vorbereitungen" im Sinne der in dem Gesetz vom 18. August 1980 enthaltenen Übergangsregelung getroffen gehabt. Als solche könnten nur zweck- oder zielgerichtete Vorbereitungsmaßnahmen gewertet werden. Entscheidend für die Anwendung der Übergangsvorschrift sei, ob der Berufsbewerber bei Inkrafttreten der einschneidenden Neuregelung, die einer Schließung des bisherigen Berufs des Rechtsbeistandes gleichkomme, eine Rechtsposition innegehabt habe, die unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots als schutzwürdig anzuerkennen sei. Im Ergebnis komme es deshalb bei der Anwendung der Übergangsvorschrift darauf an, ob vorhandene objektive Besitzstände nachträglich in unzumutbarer Weise entwertet würden. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall, und selbst wenn der von ihm gewählte Ausbildungsweg eines Wirtschaftsprüferlehrgangs objektiv geeignet gewesen wäre, die entsprechende Sachkunde für die von ihm angestrebte Erlaubnis zu vermitteln, so hätte doch der Kläger am maßgeblichen Stichtag keinen schutzwürdigen Besitzstand in dem vorgenannten Sinne erlangt gehabt. Er habe nämlich durch die Teilnahme an dem Wirtschaftsprüferlehrgang weder in finanzieller noch in zeitlicher Hinsicht ein unzumutbares Opfer gebracht, da er unabhängig von seiner möglicherweise enttäuschten Erwartung, sich auf diese Weise die für die begehrte Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erforderlichen Rechtskenntnisse zu verschaffen, einen vollwertigen, d.h. berufsqualifizierenden Abschluß für die Bestellung als Wirtschaftsprüfer erlangt habe. Die Kammer teile auch nicht die Bedenken des Klägers in bezug auf die Verletzung des Grundrechts aus Artikel 12 GG, sondern sehe in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG Münster (Urteil vom 18. Mai 1984 -- 4 A 1942/83 --) die Neufassung des Artikel 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz sowie die Übergangsregelung als verfassungsmäßig an.

Gegen diesen am 10. April 1986 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 9. Mai 1986 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt er u.a. vor: Die Schließung des Rechtsbeistandsberufes mit der Übergangsbestimmung gemäß Artikel 3 des Änderungsgesetzes verstoße gegen Artikel 12 GG. Denn es sei ihm durch das Änderungsgesetz das Recht genommen worden, die Prüfung zum Rechtsbeistand abzulegen und dann auf einem begrenzten Gebiet als Rechtsbeistand tätig zu werden, ohne zuvor ein vollständiges Jurastudium nebst Examen und Referendarausbildung erfolgreich absolviert zu haben. Damit liege eine Einschränkung der Freiheit der Berufswahl vor. Überragend wichtige Gemeinschaftsinteressen, die eine derartige Einschränkung der Berufswahlfreiheit rechtfertigten, seien nicht erkennbar. Selbst wenn man aber von der Verfassungsmäßigkeit der Schließung des Rechtsbeistandsberufes herkömmlicher Art und von der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschrift ausgehe, sei letztere doch im Lichte des Grundrechts der Berufsfreiheit auszulegen und anzuwenden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, er, der Kläger, habe am maßgeblichen Stichtag keinen schutzwürdigen Besitzstand erlangt gehabt, stehe mit Sinn und Zweck der Übergangsregelung nicht im Einklang; denn bei einer derartigen Auslegung sei kaum jemand in der Lage, die Bedingung der Übergangsregelung zu erfüllen. Den Bewerbern für den Rechtsbeistandsberuf sei es immer selbst überlassen gewesen, ob sie einen privat angebotenen Rechtsbeistandsanwärterkurs belegt hätten oder ob sie sich ihre Kenntnisse in der Praxis oder im Wege des Selbststudiums angeeignet hätten. Aus dieser freien Wahlmöglichkeit folge, daß jetzt im Hinblick auf die Übergangsregelung nicht einzelne Formen der Aneignung von Kenntnissen ausgeschlossen werden dürften. Die von ihm zur Vorbereitung auf das Steuerberater- bzw. Wirtschaftsprüferexamen besuchten Kurse hätten weitgehend den gleichen Gegenstand wie die privaten Rechtsbeistandsanwärterkurse. Die von ihm erlangte schützenswerte Rechtsposition sei demnach die einer Person, die am Stichtag die zur Erlangung der Zulassung erforderlichen Kenntnisse besessen und damit einen Erlaubnisanspruch gehabt habe oder aber zumindest Kenntnisse besessen habe, die den Zulassungsanspruch in absehbarer Zeit hätten erreichbar erscheinen lassen. Abzustellen sei also allein auf das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse und den vorhandenen Willen, den Beruf des Rechtsbeistandes zu ergreifen. Dieser Wille sei auch vor dem Stichtag bereits bei ihm vorhanden gewesen. Er habe deswegen bereits am Stichtag seine Berufswahl getroffen gehabt und sich Kenntnisse in einem solchen Maße angeeignet, daß von "erheblichen Vorbereitungen" gesprochen werden müsse. Somit habe er eine objektive Rechtsposition erlangt, die dem Vertrauensschutz unterliege. Zwar sei das Gemeinschaftsgut "Rechtspflege" durchaus von Bedeutung. Es sei andererseits der Schutz dieses Gemeinschaftsgutes aber nicht besonders dringlich erschienen, was sich besonders deutlich aus den Beratungen des Rechtsausschusses ergebe. Demnach habe auch kein schützenswertes Interesse an einer besonders restriktiven Auslegung der Übergangsvorschrift bestanden. Daß er über die für die Zulassung notwendige Sachkunde verfüge, ergebe sich einmal daraus, daß er die Rechtsklausur in dem Wirtschaftsprüferexamen mit der Note 1,5 bestanden habe und darüber hinaus von Anfang an bereit gewesen sei, zusätzlich eine Sachkundeprüfung abzulegen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 1986 -- III/2-E 403/82 -- abzuändern und das beklagte Land unter Aufhebung der dem Verfahren zugrunde liegenden Bescheide vom 29. Juni 1981 und vom 15. Dezember 1981 zu verpflichten, den Kläger als Rechtsbeistand für die Bereiche Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er nimmt im wesentlichen Bezug auf die in dieser Sache ergangenen behördlichen Bescheide, verweist auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats im Urteil vom 24. Februar 1986 (11 UE 2/85) und führt ergänzend aus: Der Kläger habe am 27. August 1980 erhebliche Vorbereitungen bewußt und zielgerichtet im Hinblick auf die beantragte Erlaubnis nicht getroffen gehabt. Zu berücksichtigen seien im übrigen nur nach außen erkennbare Vorbereitungshandlungen. Auf innere Einstellungen des Bewerbers, die für Dritte nicht nachprüfbar seien, könne es nicht ankommen. Dem Kläger könne auch deswegen die beantragte Zulassung nicht erteilt werden, weil er nicht über ausreichende praktische Erfahrungen in den Gebieten verfüge, für die die Erlaubnis beantragt worden sei. Berufspraktische Erfahrungen aus der Tätigkeit als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer habe der Kläger mit Sicherheit nur auf diesem Gebieten erlangt. Solche Erfahrungen könnten jedoch nicht zugleich als solche auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts gelten, da zwischen beiden Gebieten tiefgreifende Unterschiede sowohl hinsichtlich des materiellen Rechts als auch hinsichtlich des Verfahrensrechts bestünden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Senat vorliegenden Behördenvorgänge des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. Diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die als Verpflichtungsklage zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen; denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Handels- und des Gesellschaftsrechts.

Der Beruf des Rechtsbeistandes, dessen -- auf die von ihm näher bezeichneten Sachbereiche eingeschränkte -- Ausübung der Kläger anstrebt, ist durch Artikel 2 § 6 Nr. 1 des 5. Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503) auf wenige, hier nicht einschlägige Spezialgebiete beschränkt und im übrigen geschlossen worden. Allerdings ist nach der Übergangsvorschrift des Artikel 3 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes das Rechtsberatungsgesetz noch in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Erlaubnisbewerber bei dem Inkrafttreten dieser Übergangsvorschrift (27. August 1980) erhebliche Vorbereitungen getroffen hatte, um eine Erlaubnis zu erlangen, und er den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Übergangsvorschrift gestellt hat.

Die Schließung des Berufs des Rechtsbeistandes herkömmlicher Art und die vorgenannte Übergangsvorschrift verstoßen -- entgegen der Auffassung des Klägers -- nicht gegen Artikel 12 GG und sind auch sonst in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 5. Mai 1987 -- 1 BvR 724/81 u.a. -- (DVBl. 1988, 93 ff. = NJW 1988, 545 ff.) im einzelnen mit näherer Begründung dargelegt hat. Der erkennende Senat hatte bereits vor Ergehen dieser Entscheidung die in Rechtsprechung und Schrifttum bisweilen geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Artikel 2 Abs. 6 und Artikel 3 des 5. Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 in ständiger Rechtsprechung nicht geteilt, sondern unter Berücksichtigung der damaligen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 12 GG in ähnlich gelagerten Fällen, die die erstmalige Fixierung von Berufsbildern, deren Zusammenfassung sowie deren Neuordnung zum Gegenstand hatten, in der Neuregelung und der damit verbundenen Schließung des Berufs des Rechtsbeistandes herkömmlicher Art eine verfassungsrechtlich zulässige subjektive Berufszugangsregelung gesehen (vgl. etwa Urteil des erkennenden Senats vom 20. März 1986 -- 11 UE 4/85 --, S. 15 des Umdrucks). Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung ist nunmehr durch den zuvor erwähnten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts, auf dessen Begründung im übrigen verwiesen wird, bestätigt worden.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar seinen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten unter Berücksichtigung der genannten Übergangsvorschrift rechtzeitig, nämlich innerhalb eines Jahres nach dem 27. August 1980, gestellt. Er müßte allerdings weiterhin am 27. August 1980 "erhebliche Vorbereitungen" getroffen gehabt haben, um die Erlaubnis zu erlangen. Diese erheblichen Vorbereitungen müßten ferner nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bewußt und zielgerichtet im Hinblick auf die beantragte Erlaubnis getroffen worden sein. Dies folgt aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift und aus deren Sinn und Zweck, in Anbetracht der Schließung des Berufs des Rechtsbeistandes herkömmlicher Art und unter Berücksichtigung von Artikel 12 Abs. 1 GG unzumutbare Härten durch eine Veränderung der Rechtslage für solche Berufsbewerber auszuschließen bzw. zu vermeiden, bei denen die Realisierung ihres Berufswunsches durch eigene Bemühungen bereits konkrete Formen angenommen hatte. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann deshalb nicht angenommen werden, daß etwa auch solche Personen, die am Stichtag die Zulassungsvoraussetzungen zwar weitgehend erfüllt, sich aber nicht gerade auf die Tätigkeit als Rechtsbeistand vorbereitet haben, in gleicher Weise schutzwürdig seien, wie solche Bewerber, die konkrete und erhebliche Vorbereitungen gerade zur Realisierung einer derartigen bestimmten Berufswahlentscheidung getroffen haben, die sich aufgrund einer Änderung der Rechtslage dann nicht mehr verwirklichen läßt. Daraus folgt im übrigen weiter, daß in diesem Zusammenhang nur nach außen erkennbare Vorbereitungshandlungen Berücksichtigung finden können. Der Senat hat zu dieser Problematik beispielsweise in seinem Urteil vom 20. März 1986 -- 11 UE 4/85 -- u.a. ausgeführt:

"Dies verlangt bereits das Gebot der Rechtssicherheit. Angesichts der Schließung des Berufs des Rechtsbeistandes kommt der Frage der Anwendung alten oder neuen Rechts größte Bedeutung zu. Sie muß daher hinreichend sicher beantwortet werden können. Die Entscheidung kann indessen nicht von inneren Einstellungen des Bewerbers oder von Tätigkeiten abhängen, die für Dritte nicht nachprüfbar sind. Das gilt insbesondere für ein behauptetes Selbststudium eines Erlaubnisbewerbers... In der Sache selbst müssen die "erheblichen Vorbereitungen" auf die Erlangung einer Erlaubnis im Sinne von Artikel 1 § 1 Abs. 2 des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I, 1478; BGBl. III, 303/12) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. Juli 1975 (BGBl. I, 1509) -- RBerG a.F. -- gerichtet gewesen sein, also insbesondere auf die dort geforderte "persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde" ... Insbesondere ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, beachtliche Vorbereitungen im Sinne der Übergangsvorschrift seien nur diejenigen, die der Kläger seinem Vorbringen zufolge 1979 getroffen habe, da die früher erworbenen Kenntnisse nicht zielgerichtet im Hinblick auf die begehrte Zulassung als Rechtsbeistand erlangt worden seien. Soweit der Kläger diese Argumentation im Rahmen des Berufungsverfahrens angreift und geltend macht, das Merkmal der Zielgerichtetheit der erforderlichen erheblichen Vorbereitungen sei letztlich ein ungeeignetes Kriterium, wenn man bei den auf den Rechtsgebieten getroffenen Vorbereitungsmaßnahmen zwischen der Vorbereitung auf die Prüfung als Steuerbevollmächtigter und der Vorbereitung auf die Zulassung als Rechtsbeistand differenzieren wolle, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Kläger verkennt bei seiner Argumentation, daß der wesentliche Sinn und Zweck der Übergangsregelung darin zu sehen ist, daß eine nach außen hin bereits erkennbar getroffene Berufswahlentscheidung und zu deren Verwirklichung zielgerichtet durchgeführte maßgebliche Vorbereitungen unter Vertrauensschutz -- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht durch die Schließung eines Berufsstandes zunichte gemacht werden sollen. Dies und nicht wie und wann auch immer erlangter bestimmter Kenntnisstand war in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung regelmäßig Anknüpfungspunkt einer entsprechenden Überprüfung im Hinblick auf Artikel 12 GG. Es kann deshalb nicht angenommen werden, daß etwa auch solche Personen, die am Stichtag die Zulassungsvoraussetzungen weitgehend erfüllt, sich aber nicht gerade auf die Tätigkeit als Rechtsbeistand vorbereitet haben, in gleicher Weise schutzwürdig seien wie solche Bewerber, die konkrete und erhebliche Vorbereitungen gerade zur Realisierung einer derartigen bestimmten Berufswahlentscheidung getroffen haben, die sich aufgrund einer Änderung der Rechtslage dann nicht mehr verwirklichen läßt."

An dieser Auffassung hält der Senat fest, zumal die Richtigkeit der von dem erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auslegung des Begriffs der "erheblichen Vorbereitungen" im Sinne des Artikel 3 Satz 2 des 5. Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte inzwischen durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. März 1988 -- BVerwG, 1 C 20.87 --, DVBl. 1988, 750) in vollem Umfang bestätigt worden ist.

In der vorgenannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. ausgeführt:

"Die Ansichten darüber, wie der Begriff der "erheblichen Vorbereitungen" im Sinne des Artikel 3 Satz 2 ÄndG auszulegen ist, gehen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinander. Nach der einen Auffassung soll es -- bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift -- nur darauf ankommen, ob der Bewerber am Stichtag die Sachkundevoraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis überwiegend erfüllt hatte... Nach der anderen -- im vorliegenden Verfahren vom Beklagten vertretenen -- Auffassung müssen sich die "erheblichen Vorbereitungen" dadurch auszeichnen, daß sie erkennbar gerade auf das Ziel der Rechtsberatungserlaubnis gerichtet sind... Der erkennende Senat teilt diese Rechtsauffassung. Der zuerst genannten Ansicht ist zwar insoweit beizupflichten, als von "erheblichen Vorbereitungen" nicht gesprochen werden kann, wenn der Bewerber am Stichtag noch keinen fortgeschrittenen Grad der Sachkunde erreicht hatte. Der innere Zusammenhang, der zwischen dem Erfordernis der "erheblichen Vorbereitungen" und der in Artikel 3 Satz 2 ÄndG festgelegten Antragsfrist von einem Jahre seit Inkrafttreten der Vorschrift besteht, bestätigt dies: Nur wenn der Erlaubnisbewerber schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung weitreichende praktische Erfahrungen und theoretische Kenntnisse gesammelt hatte, kann es ihm gelingen, bis zum Ablauf der Antragsfrist das für einen erfolgreichen Antrag erforderliche Maß an Sachkunde zu erwerben... Damit ist aber der Gehalt des Erfordernisses der "erheblichen Vorbereitungen... um eine Erlaubnis zu erlangen", noch nicht ausgeschöpft. Im Wortlaut der Bestimmung kommt zum Ausdruck, daß die Vorbereitungen einen finalen Bezug zur Erlangung der Erlaubnis aufweisen müssen. Dafür spricht auch ein Vergleich der in Rede stehenden Übergangsregelung des Artikel 3 Satz 2 ÄndG mit derjenigen des Satzes 1: Würde es genügen, daß der Bewerber am Stichtag (27. August 1980) bereits einen fortgeschrittenen Kenntnis- und Erfahrungsstand erreicht hat, so hätte Artikel 3 Satz 2 ÄndG praktisch nur die Funktion, die Geltung des alten Rechts noch auf Anträge (samt Sachkundenachweisen) zu erstrecken, die innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Neuregelung eingehen; denn ohne einen schon vor Inkrafttreten erreichten fortgeschrittenen Kenntnis- und Erfahrungsstand lassen sich... die Sachkundeanforderungen des Artikel 1 § 1 Abs. 2 RBerG a.F. bis zum Ablauf der Jahresfrist nicht erfüllen. Die Vorschrift des Artikel 3 Satz 2 ÄndG wäre dann darauf reduziert, die Regelung des Satzes 1, wonach vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes eingegangene Erlaubnisanträge nach altem Recht behandelt werden, zeitlich auszudehnen, und die -- gegenüber Satz 1 zusätzliche -- Voraussetzung der "erheblichen Vorbereitungen" wäre entwertet. Das entscheidende Argument für die hier vertretene Auslegung des Artikel 3 Satz 2 ÄndG folgt aber aus dem Zweck der Vorschrift. Sie will -- gemäß dem rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes -- gewichtige "Vertrauensinvestitionen" -- in den früheren Rechtszustand schützen. Dem entspricht es, wenn als "erhebliche Vorbereitungen" nur solche Anstrengungen des Erlaubnisbewerbers angesehen werden, die von beachtlichem Umfang und eindeutig auf den Erwerb der Rechtsberatungserlaubnis gerichtet sind, namentlich über eine normale Berufstätigkeit hinausgehen, so daß sie beruflich sinnlos wären, wenn sie nicht zum Erwerb der beantragten Rechtsberatungserlaubnis führen könnten. Erforderlich ist also ein finales Element; dabei kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit nicht auf eine innere Willensrichtung des Bewerbers an, sondern allein auf den objektiven Charakter der Vorbereitung. Diese Auslegung des Artikel 3 Satz 2 ÄndG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht soweit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Von Verfassungs wegen geschützt ist nur das betätigte Vertrauen, eben die "Vertrauensinvestition". Wie das Bundesverfassungsgericht... gerade im Hinblick auf Artikel 3 Satz 2 ÄndG ausgeführt hat, fehlt es an einer solchen "Vertrauensinvertition", wenn die Vorbereitungen eines Anwärters auf den Beruf des Rechtsbeistandes ohne erheblichen Aufwand an Zeit und Geld erfolgten oder wenn sie auch in dem von dem Bewerber bereits ausgeübt geführten Beruf nützlich sind."

An solchen "erheblichen Vorbereitungen" im vorgenannten Sinne fehlt es im vorliegenden Fall. Der Kläger hat also einen erheblichen Vorbereitungsaufwand, der objektiv durch das Ziel des Erwerbs der Rechtsberatungserlaubnis geprägt gewesen wäre, bis zu dem hier maßgeblichen Stichtag des 27. August 1980 nicht erbracht. Daß seine langjährige berufliche Tätigkeit als Betriebswirt und Steuerberater bzw. Prüfungsassistent und Prüfungsleiter bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung finden kann, ist offenkundig. Auch die Teilnahme an entsprechenden Lehrgängen für die Erlangung der Qualifikation als Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer kann nicht als erheblicher Vorbereitungsaufwand für die Tätigkeit als Rechtsbeistand im vorgenannten Sinne gewertet werden; denn die Teilnahme an diesen Vorbereitungsmaßnahmen erfolgte bei objektiver Betrachtung zum Zweck der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung bzw. das Examen als Wirtschaftsprüfer, das der Kläger am 7. Januar 1981 abgelegt hat. Davon, daß diese Vorbereitungsmaßnahmen "zielgerichtet" im Hinblick auf eine angestrebte Tätigkeit als Rechtsbeistand erfolgt wären, kann nach Lage der Dinge und unter Berücksichtigung der konkreten beruflichen Entwicklung des Klägers keine Rede sein.

Ungeachtet dessen darf nach § 1 Abs. 2 RBerG a.F. im übrigen die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller neben der für den Beruf erforderlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung genügende Sachkunde besitzt, die sich sowohl auf eine theoretische Ausbildung wie auch auf praktische Erfahrungen aufgrund einschlägiger beruflicher Betätigung stützen muß. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu unter Berücksichtigung von § 8 der Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes -- VO -- vom 13. Dezember 1935 (BGBl. III, 303 -- 12 -- 1) in seiner Entscheidung vom 15. November 1979 -- BVerwG 5 C 4.79 -- (DVBl. 1980, 640) u.a. ausgeführt, es genüge, was die Sachkunde und Eignung des Bewerbers anbelange, nicht bloßes theoretisches Wissen auf den in Frage kommenden Rechtsgebieten, sondern verlangt werden müsse eine durch entsprechende Ausbildung und berufliche Tätigkeit erworbene Sachkunde. Dies komme dadurch zum Ausdruck, daß von dem Erlaubnisbewerber die Darlegung seiner Sachkunde und Eignung durch Angaben über seinen Ausbildungsgang und seine bisherige Tätigkeit gefordert werde. Damit knüpfe § 8 VO an Zulassungsvoraussetzungen an, wie sie allgemein für rechtsberatende Berufe gelten würden. Für sie sei kennzeichnend, daß sie neben einer der Vermittlung theoretischen wissens dienenden Ausbildung, wie etwa einem Studium, eine der praktischen Anwendung dieser Kenntnisse gewidmete Tätigkeit verlangten (vgl. z.B. § 4 BRAO; § 36 Steuerberatungsgesetz). Von einem Erlaubnisbewerber nach Artikel 1 § 1 RBerG müsse deshalb gefordert werden, daß er bereits auf eine Tätigkeit als Sachbearbeiter oder dergleichen auf dem Gebiet, für das er die Rechtsberatungserlaubnis begehre, verweisen könne. Diese auf die Praxis der Berufsausübung bezogene Voraussetzung könne nicht durch den Nachweis einer auf das Abfragen theoretischer Kenntnisse beschränkten Prüfung ersetzt werden. Diese -- auch von dem erkennenden Senat bereits in mehreren Entscheidungen geteilte -- Auffassung hat in der Rechtsprechung und der einschlägigen Literatur weitgehend Zustimmung gefunden (vgl. etwa Bay.VGH, Urteil vom 6. Juli 1982 -- Nr. 20 B 82 A. 973; Bay.VGH. Urteil vom 9. November 1982 -- Nr. 20 B 82 A. 1401 --, Bay.VBl. 1983, 181; OVG Münster, Urteil vom 16. Mai 1977, OVGE Band 32, 283 ff. sowie Altenhoff/Busch/Kampmann, RBerG, 6. Aufl., 1981, S. 240 Rndr. 746; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 11. Oktober 1984, VBlBW 1985, 390 ff.). Zu fordern ist in diesem Zusammenhang insbesondere, daß die praktischen Erfahrungen gerade auf den Gebieten bestehen müssen, für die die Erlaubnis beantragt wird, da sonst das gesetzgeberische Ziel, die rechtssuchende Bevölkerung vor unqualifizierter Rechtsberatung zu schützen, nicht erreicht werden kann. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 6. Juli 1982, a.a.O.) hat hierzu mit Recht ausgeführt, daß mit der Forderung nach hinreichender Praxis des angehenden Rechtsbeistandes nicht lediglich sichergestellt werden solle, daß dieser sich gewissermaßen ein allgemeines "Gespür" für die Ausübung seines Berufes erworben habe. Vielmehr hätten praktische Erfahrungen darüber hinaus die notwendige Funktion, die praktische Umsetzung und damit die Vertiefung theoretischer Kenntnisse zu lernen und einzuüben. Demzufolge müßten die praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet eben dieser Kenntnisse und nicht auf irgendwelchen Gebieten bestehen. Diese Anforderungen an die praktische Erfahrung des Erlaubnisbewerbers dürfen allerdings nicht überspitzt werden. Es ginge zu weit, für jedes einzelne Teilgebiet etwa des Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts oder des Gesellschaftsrechts Nachweise für praktische Betätigungen zu verlangen; denn dies würde den Realitäten der Praxis nicht gerecht und auch den Berufszugang für angehende Rechtsbeistände übermäßig erschweren.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, geschweige denn nachgewiesen, daß er über -- durch eine entsprechende berufliche Tätigkeit erworbene -- praktische Erfahrungen auf den Rechtsgebieten in ausreichendem Maße verfügt, für die er die Erteilung einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten anstrebt. Es spricht zwar einiges dafür, daß der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeiten als Steuerberater, Prüfungsassistent und Prüfungsleiter bzw. später als Wirtschaftsprüfer auch mit rechtlichen Fragen aus den Gebieten in Berührung gekommen bzw. konfrontiert worden ist, für die er nunmehr eine Rechtsberatungserlaubnis anstrebt. Er hat jedoch nicht zur Überzeugung des Senats dargetan bzw. nachgewiesen, daß er darüber hinausgehende eigenständige berufliche Erfahrungen auf diesen Gebieten aufgrund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit hat sammeln können. Solche Erfahrungen hält der Senat jedoch für einen Bewerber, der die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Handels- und des Gesellschaftsrechts in ihrer gesamten Breite anstrebt, für unerläßlich. Zwischen dem Steuerrecht und den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts bestehen sowohl hinsichtlich des materiellen Rechts als auch des Verfahrensrechts tiefgreifende Unterschiede. Diese verbieten es, praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts zugleich auch als solche auch auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts anzusehen. Wenn auch das Handelsrecht und das Gesellschaftsrecht immer wieder in steuerrechtliche Tatbestände hineinwirken und der Kläger insoweit durch seine berufliche Tätigkeit mit diesen Rechtsgebieten in Berührung gekommen ist, so muß doch andererseits berücksichtigt werden, daß bei einer Prüfung bürgerlich-rechtlicher, handelsrechtlicher oder gesellschaftsrechtlicher Fragen lediglich aus Anlaß steuerrechtlicher Vorgänge der Problemkreis von vornherein eingeschränkt ist, da diese Probleme in dem gegebenen Zusammenhang nicht um ihrer selbst willen, sondern eben nur im Hinblick auf diese steuerrechtlichen Auswirkungen untersucht werden. Ähnliches gilt für die Behandlung von Problemen bürgerlich-rechtlicher, handelsrechtlicher oder gesellschaftsrechtlicher Art anläßlich der Tätigkeit, wie sie ein Wirtschaftsprüfer regelmäßig entfaltet. Auch hier handelt es sich -- ähnlich wie in den Fällen der sogenannten "Steuergestaltung" -- nur um einen Teilbereich rechtsberatender Tätigkeit im Rahmen spezifisch wirtschaftsrechtlicher bzw. unternehmensrechtlicher Fallgestaltungen. Auch wenn der Kläger also aufgrund hinreichender beruflicher Erfahrungen bzw. praktischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Steuerberatung bzw. Wirtschaftsprüfung in der Lage ist, seine Mandanten im Interesse einer günstigen Besteuerung bzw. Unternehmensgestaltung bezüglich der dazu erforderlichen bürgerlich-rechtlichen, handelsrechtlichen bzw. gesellschaftlichen Voraussetzungen zuverlässig und richtig zu beraten, so folgt daraus noch nicht notwendig, daß er auch über diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die erforderlich sind, um die aus dem Bürgerlichen Recht, dem Handels- und dem Gesellschaftsrecht sich sonst ergebenden Probleme und Fallgestaltungen, die mit steuerrechtlichen bzw. unternehmensrechtlichen Vorgängen nicht im Zusammenhang stehen, sachgerecht bewältigen zu können. Zu denken ist hier etwa an Streitigkeiten über die Gültigkeit von Verträgen, wegen Erfüllung gesetzlicher und vertraglicher Ansprüche, Leistungsstörungen bei der Erfüllung von Verträgen, Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung oder unerlaubter Handlung usw., die einen wesentlichen Teil der rechtsberatenden Tätigkeit ausmachen und die ein Erlaubnisbewerber für eine Rechtsbeistandstätigkeit in einem umfassenden Sinne auch sachgerecht bewältigen können muß. Für den Erwerb praktischer Erfahrungen auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts kommen deshalb etwa Tätigkeiten als Mitarbeiter in der Rechtsabteilung eines Unternehmens oder Verbandes, bei einem Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand, als Rechtsreferendar oder Rechtspfleger oder als Sachbearbeiter in einem Versicherungsunternehmen in Betracht. Ebensowenig wie die Tätigkeit als Steuerbevollmächtigter oder Steuerberater (vgl. etwa Senatsurteil vom 24. Februar 1986 -- 11 UE 3/85 -- S. 17 des Umdrucks m.w.N.) genügt nach Auffassung des erkennenden Senats hingegen die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer oder als Sachbearbeiter in einem Wirtschaftsprüfer- oder Steuerberatungsbüro für sich allein den insoweit zu stellenden Anforderungen (vgl. dazu auch Bay.VGH, BayVBl. 1983, 181; OVG Münster, OVGE Bd. 32, 283 ff.).

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen und der konkreten Umstände des vorliegenden Falles hat der Kläger mithin weder dargetan noch nachgewiesen, daß er über eine aufgrund beruflicher Betätigung gewonnene ausreichende praktische Erfahrung auf den Rechtsgebieten verfügt, für die er die Erlaubnis zur Rechtsberatung anstrebt. Auch aus diesem Grunde erfüllt er nicht die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Erlaubnis, so daß die auf die Erlangung der Rechtsberatungserlaubnis gerichtete Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen worden ist.






Hessischer VGH:
Urteil v. 21.03.1989
Az: 11 UE 1303/86


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/df6c03b0e8e9/Hessischer-VGH_Urteil_vom_21-Maerz-1989_Az_11-UE-1303-86




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