Landgericht Bochum:
Urteil vom 29. April 2009
Aktenzeichen: I-4 O 408/08

(LG Bochum: Urteil v. 29.04.2009, Az.: I-4 O 408/08)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.668,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 2.416,95 Euro seit dem 01.11.2007, auf 3.603,65 Euro seit dem 03.12.2007, auf weitere 5.446,30 Euro seit dem 01.01.2008, auf 1.995,00 Euro seit dem 04.02.2008, auf 1.875,25 Euro seit dem 04.03.2008 sowie auf weitere 3.331,64 Euro seit dem 01.04.2008 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 50,00 Euro Mahnkosten sowie 807,80 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst jeweiligen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Anbieterin eines Internet- / Telefonbezahlsystems und nimmt den Beklagten als Anschlussinhaber auf Zahlung in Anspruch.

Die Klägerin arbeitet mit der Firma H GmbH zusammen, welche unter anderem das Online-Spiel N anbietet. Das Spiel kann grundsätzlich kostenfrei im Internet gespielt werden. Um bestimmte Szenarien oder Features innerhalb des Spiels der virtuellen Spielerperson zuordnen zu können, führt die Spielerperson ein Onlinekonto. Über dieses Onlinekonto können die Spieler die verschiedenen Features mit einer virtuellen Währung, sogenannte Drachenmünzen, in dem Spiel erwerben. Die Währung erhalten die Spieler teilweise über das Spielgeschehen selbst, teilweise können sie diese auch erwerben. Der Erwerb dieser Spielwährung erfolgt über die Klägerin, die dem jeweiligen Kunden die Spielwährung in dem Spiel zur Verfügung stellt und die Zahlung abwickelt. Dabei wird die Leistung über ein Telefonbezahlsystem und die Nutzung einer 0900er Nummer durchgeführt.

Über dieses Telefonbezahlsystem sind über dem Telefonanschluss des Beklagten in erheblichem Umfang Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen worden. In dem Zeitraum vom 30.06.2007 bis einschließlich 06.03.2008 wurden von diesem Anschluss insgesamt 1046 Einwahlen zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 19.813,85 Euro vorgenommen. Diese Leistungen sind jeweils über die Telefonrechnung des Teilnehmernetzbetreibers des Beklagten mit abgerechnet worden. In den ersten Monaten sind die insoweit mit abgerechneten Beträge ohne Beanstandung gezahlt bzw. aufgrund Einzugsermächtigung eingezogen worden. Dies betrifft unter anderem die Rechnung der U vom 17.09.2007, in welcher unter Ziffer 9. für den dort bezeichneten Anbieter ".........#" für den Abrechnungszeitraum 13.08.2007 bis 08.09.2007 840,92 Euro netto in Rechnung gestellt wurden.

Mit Schreiben vom 02.10.2007 bat der Beklagte für die Abrechnungszeiträume 13.08. bis 08.09.07 und 05.07. bis 11.08.07 um Zusendung der Einzelnachweise sowie der technischen Prüfung nach § 45 i TKG. Im Folgenden hat der Beklagte die Einzugsermächtigung zugunsten der für das Forderungsmanagement zuständigen Firma M GmbH widerrufen. Mit Anwaltsschreiben vom 22.11.2007 an die Firma M GmbH bat der Beklagte nochmals um Zusendung der bereits mit Schreiben vom 02.10.2007 angeforderten Einzelnachweise und wies bereits darauf hin, dass er die in Rechnung gestellten Dienste nicht in Anspruch genommen habe.

Tatsächlich hatte der 14-jährige Sohn des Beklagten die von der Klägerin in Rechnung gestellten Leistungen über das Telefonbezahlsystem in Anspruch genommen. Ungeachtet der vorgenannten Korrespondenz hat der Sohn des Beklagten noch bis in den März 2008 hinein im erheblichen Umfang Drachenmünzen über das Telefonbezahlsystem der Klägerin bestellt.

Die Klägerin begehrt Zahlung der noch offenen Rechnungsbeträge in Höhe von insgesamt 18.668,79 Euro. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beträge, die jeweils mit den Rechnungen des Teilnehmernetzbetreibers mit abgerechnet wurden:

Rechnungsnummer 9546873578 vom 18.10.2007: 2.416,95 Euro

Rechnungsnummer 9547253620 vom 19.11.2007: 3.603,65 Euro

Rechnungsnummer 9547629865 vom 17.12.2007: 5.446,30 Euro

Rechnungsnummer 9548002980 vom 21.02.2008: 1.995,00 Euro

Rechnungsnummer 9548374090 vom 19.02.2008: 1.875,25 Euro

Rechnungsnummer 9548741449 vom 18.03.2008: 3.331,64 Euro.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.668,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 2.416,95 Euro seit dem 01.11.2007, auf 3.603,65 Euro seit dem 03.12.2007, auf weitere 5.446,30 Euro seit dem 01.01.2008, auf 1.995,00 Euro seit dem 04.02.2008, auf 1.875,25 Euro seit dem 04.03.2008 sowie auf weitere 3.331,64 Euro seit dem 01.04.2008 zu zahlen;

den Beklagten weiter zu verurteilen, an sie 50,00 Euro pauschale Mahnkosten sowie 807,80 Euro nebst jeweiligen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die jeweiligen Beträge seit Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, eine Haftung als Anschlussinhaber für die durch seinen Sohn in Anspruch genommenen Leistungen komme nicht in Betracht, insbesondere könne er nicht nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht in Anspruch genommen werden. Im Übrigen seien die Verträge auch aus Gesichtspunkten des Minderjährigenschutzes nichtig.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 18.668,79 Euro aus den jeweiligen Verträgen über die Inanspruchnahme des Telefonbezahlsystems der Klägerin.

Zwischen den Parteien sind jeweils Verträge über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen in Form der Inanspruchnahme des Telefonbezahlsystems der Klägerin durch die entsprechenden Einwahlvorgänge geschlossen worden. Ein Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, durch den neben den als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber ein weiteres Rechtsverhältnis mit einem anderen Anbieter hinzutritt, kommt von Seiten des Nutzers regelmäßig über die Anwahl einer bestimmten Nummer am Telefongerät oder am Computer zustande (vgl. BGH, NJW 2006, S. 1971 ff.). Mit der jeweiligen Wahl der kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer ist danach jeweils ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Die Klägerin hat den konkreten Ablauf des Vertragsschusses und der Vertragsausführung dargelegt, insbesondere im Hinblick auf die nach § 66 b TKG erforderlichen Preisangaben und Hinweise. Danach ergeben sich keine Anhaltspunkte für Wirksamkeitshindernisse.

Der Beklagte ist als Anschlussinhaber Vertragspartner der Klägerin geworden, auch wenn nicht er selbst, sondern sein Sohn die Telekommunikationsdienstleistungen in Anspruch genommen hat. Insoweit greifen nämlich die Grundsätze des Handelns unter fremden Namen sowie Rechtsscheinsgesichtspunkte. Nach Auffassung der Kammer haftet der Beklagten jedenfalls nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht, so dass jeweils der Beklagte mit den durch seinen Sohn abgegebenen Willenserklärungen bei den jeweiligen Einwahlvorgängen wirksam vertreten wurde.

Die Kammer verkennt nicht, dass es in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten ist, ob die Familienangehörigen des Anschlussinhabers diesen bei der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen wirksam vertreten können und die Grundsätze der Anscheinsvollmacht Anwendung finden. Nach Auffassung der Kammer greifen aber jedenfalls aufgrund der besonderen Umstände der vorliegenden Fallkonstellation die Grundsätze der Anscheinsvollmacht ein. Nach der Rechtsprechung des BGH liegen die Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht bei Bestellungen von Familienangehörigen in der Regel nicht vor, da es allein aufgrund der Anwahl einer Telefonnummer an dem für die Anscheinsvollmacht erforderlichen Vertrauenstatbestand fehlt. Anders ist dies jedoch bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, etwa wenn der Minderjährige wiederholt und über eine gewisse Dauer die Telefonate angenommen hat und der Anbieter aufgrund vom Anschlussinhaber beglichener Rechnungen davon ausgehen konnte, dieser kenne und dulde die Inanspruchnahme der Leistungen (vgl. BGH, NJW 2006, S. 1971 ff.). Hier liegen indes derartige außergewöhnliche Umstände vor:

Der Beklagte hat in den ersten Monaten die Rechnungen der Klägerin über die bereits seit dem 30.06.2007 in Anspruch genommenen Leistungen ohne Beanstandung beglichen. Erstmals hat der Beklagte sodann offenbar die Rechnung vom 17.09.2007 für den Zeitraum 13.08.07 bis 08.09.07 über 840,92 Euro zum Anlass genommen, ein Einzelnachweis zu fordern und in der Folgezeit die Einzugsermächtigung zu widerrufen. Ferner hat der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 22.11.2007 nochmals einen Einzelnachweis und eine Prüfung gemäß § 45 i TKG gefordert und zugleich darauf hingewiesen, dass er selbst die Dienste nicht in Anspruch genommen habe. Ungeachtet dieser Korrespondenz sind aber in der Folgezeit über einen beträchtlichen Zeitraum von mehreren Monaten unverändert Leistungen der Klägerin durch den Sohn des Beklagten in Anspruch genommen worden. Dies hat der Beklagte in keiner Weise unterbunden. Wie sich aus dem Anwaltsschreiben vom 22.11.2007 ergibt, hatte der Beklagte zu diesem Zeitpunkt mindestens den Verdacht, dass sein 14-jähriger Sohn die von der Klägerin in Rechnung gesellten Kosten verursacht hat. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte er sich daher intensiv darum bemühen müssen, dass sein Sohn die Inanspruchnahme dieser Leistungen einstellt, wenn er denn damit nicht einverstanden gewesen wäre. Notfalls hätte er Sicherungsvorkehrungen wie etwa eine präventive Sperrung der entsprechenden Rufnummernangebote veranlassen müssen. Da er entsprechende Maßnahmen unterlassen hat und die in beträchtlichem Umfang erfolgte weitere Inanspruchnahme der Leistungen durch seinen Sohn nicht verhindert hat, hat er gegenüber der Klägerin einen individuellen Vertrauenstatbestand geschaffen, wonach diese davon ausgehen durfte, der Beklagte kenne und dulde die Inanspruchnahme der Leistungen durch seinen Sohn. Maßgebliches Kriterium für die Anwendung der Rechtsscheinsgrundsätze ist, dass das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung eines Dritten schließen zu können glaubt, von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist (vgl. BGH, a.a.O.). Die vorliegende Fallkonstellation zeichnet sich gerade dadurch aus, dass der Sohn des Beklagten in einem außergewöhnlich großen Umfang über einen beträchtlichen Zeitraum das Telefonbezahlsystem der Klägerin benutzt hat. Angesichts dieses Umfangs erscheint es nicht nachvollziehbar, dass dies dem Beklagten verborgen geblieben sein konnte. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Beklagte ausweislich der vorgelegten Korrespondenz zumindest damit rechnete, dass sein Sohn die Dienste der Klägerin in Anspruch genommen hat.

Der gesetzte Rechtsschein durch den geschaffenen Vertrauenstatbestand ist nicht etwa dadurch aufgehoben worden, dass der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 22.11.2007 bereits in Abrede gestellt hat, die Dienste der Klägerin in Anspruch genommen zu haben und zugleich auf eine mögliche Kostenverursachung durch seinen 14-jährigen Sohn verwiesen hat. Zum einen ist der Inhalt des Schreibens eher so zu verstehen, dass lediglich Rechtsansichten mitgeteilt werden. Zum anderen gibt der Beklagte mit diesem Schreiben zu erkennen, dass er wenigstens damit rechnete, dass sein Sohn die Kosten verursacht hat. Wenn er aber dann nicht die notwendigen Konsequenzen zieht und das Tun seines Sohnes über einen langen Zeitraum von weiteren Monaten nicht unterbindet und die im Folgenden erteilten weiteren Rechnungen über die entsprechenden Leistungen kommentarlos über sich ergehen lässt, so konnte die Klägerin davon ausgehen, dass der Beklagte die weitere Inanspruchnahme der Leistungen durch seinen Sohn duldete.

Darüber hinaus ergibt sich eine Haftung des Beklagten auch aus der Regelung des § 45 i Abs. 4 S. 1 TKG, da er die missbräuchliche Benutzung durch seinen Sohn nicht verhindert hat.

Nach dieser Vorschrift hat der Anbieter gegen seinen Teilnehmer keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung des Entgelts, soweit der Teilnehmer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen nicht zugerechnet werden kann. Der Beklagte hat jedoch weder dargelegt noch bewiesen, dass er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die Leistungsinanspruchnahme durch sein Kind zu unterbinden. Der Anschlussinhaber muss zur Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) alle ihm zumutbaren geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine von ihm nicht gebilligte Nutzung seines Telefons zu unterbinden. Zumutbar sind diejenigen Maßnahmen, die einem gewissenhaften durchschnittlichen Telefonkunden bekannt sind und zu deren Durchführung er mit vertretbarem Aufwand in der Lage ist (vgl. BGH, a.a.O.). Nach Auffassung der Kammer liegen derartige zumutbare Vorkehrungen hier der Hand. Wenn der Sohn etwa allein auf eingehende Ansprache hin nicht reagiert, so war es dem Beklagten notfalls auch zumutbar, die Nutzung der 0900er Mehrwertdienstnummern über seinen Teilnehmernetzbetreiber sperren zu lassen. Eine solche Sperrung wäre technisch ohne größeren Aufwand möglich und sofort wirksam gewesen. Da der Beklagte derartige Vorkehrungen indes nicht getroffen hat, hat er letztlich die missbräuchliche Inanspruchnahme der Dienstleistung durch seinen Sohn i.S.d. § 45 i Abs. 4 S. 1 TKG zu vertreten.

Die vom Beklagten vorgebrachten Argumente des Minderjährigenschutzes vermögen die Berechtigung der Klageforderung nicht in Frage zu stellen. Denn Vertragspartner ist nicht der Minderjährige, sondern der Anschlussinhaber, während der Minderjährige lediglich als Vertreter anzusehen ist. Da dem Minderjährigen selbst aus dem Vertragsverhältnis daher keine Rechtsfolgen treffen, gehen die Argumente des Minderjährigenschutzes insoweit ins Leere.

Nach allem war die Klage begründet.

Die Zinsforderungen sind aus §§ 286, 288, 291 BGB gerechtfertigt.

Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Mahnkosten und Anwaltskosten ist aus §§ 280, 286 BGB begründet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 709 ZPO.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 18.668,79 Euro festgesetzt.






LG Bochum:
Urteil v. 29.04.2009
Az: I-4 O 408/08


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