Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 23. Mai 2001
Aktenzeichen: 2a O 435/00

(LG Düsseldorf: Urteil v. 23.05.2001, Az.: 2a O 435/00)

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 2 a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2001 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.432, 94 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.12.2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin vorab die durch die Anrufung des Landgerichts X entstandenen Kosten zu tragen, Die übrigen Kosten haben die Klägerin zu 64 % sowie die Beklagte zu.36 % zu tragen,

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM l.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe .von DM 3.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt. Schadenersatz wegen einer von der Beklagten unstreitig begangenen Marken- und Geschäftskennzeichenverletzung . Die Beklagte verkaufte in ihren Märkten zweierlei verschiedene Autofußmatten/ und zwar 1713 Autofußmatten (Einkaufspreis 29,40 DM) zum Verkaufspreis von 39,95 DM sowie 615 Autofußmatten (Einkaufspreis 34,80 DM) zum Verkaufspreis von 59,95 DM. Diese Autofußmatten waren mit dem Schriftzug "Mercedes" versehen, ohne jedoch die individuellen Merkmale des von der Klägerin verwandten Schriftzuges in dessen als Marke eingetragener Form aufzuweisen.

Nach Auskunftserteilung forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz auf. Die Klägerin bezifferte ihren Schadensersatzanspruch im Wege der Lizenzanalogie . In einem ersten Schreiben vom 16,07*1999 verlangte die Klägerin 10 % des von der Beklagten erzielten Gesamtverkaufspreises . Der Gesamtverkaufspreis belauft sich auf DM 105.303,60 DM. Gleichzeitig erklärte sich die Klägerin bereit, diesen Schadensersatz bei sofortiger Zahlung dem Betrage nach auf die Hälfte zu reduzieren. Die Beklagte lehnte das Angebot ab und zahlte einen Teilbetrag von DM 2.106,00. Mit weiterem Schreiben vom 24.11.1999 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung des Restbetrages laut ursprünglichem Angebot (DM 3.159,00) auf verbunden mit der Ankündigung, nach Fristablauf den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch in voller Höhe geltend zu machen. Rund sieben Monate später verlangte die Klägerin Zahlung von DM 8.424,36 abzüglich der geleisteten DM 2,106,00,

Die Klägerin meint, ein Lizenzsatz von 10 % bezogen auf den Nettoverkaufspreis sei als Schadensersatz angemessen. Sie berechnet diesen, Schadensersatz mit DM 8.424,36. Die Klägerin behauptet, üblicherweise einen Lizenzsatz zwischen 10 % und 15 % von ihren Lizenznehmern zu beanspruchen und zu erhalten. Sie meint, ein Mindestlizenzsatz von 10 %, wie er mit der Klage eingefordert werde, sei durch die Exklusivität und Berühmtheit der Marke Mercedes gerechtfertigt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.739,50 DM nebst 4 % ' Zinsen seit dem 22.12.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, daß die Verbraucher ihre Fahrzeuge regelmäßig - und zwar teilweise unmittelbar nach dem Fahrzeugkauf, teilweise erst nach Verschleiß der zunächst im Fahrzeug befindlichen Fußmatten - mit anderen als den zur Grundausstattung gehörenden Fußmatten des Herstellers selbst versehen. Entscheidend für den Verkaufserfolg von Fußmatten sei deren Qualität. Ob auf der Fußmatte ein bestimmter Schriftzug angebracht sei, sei gleichgültig. Die Beklagte meint, eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 10 % sei deutlich übersetzt. Anzusetzen seien lediglich die bereits gezahlten 2,4 % des Nettoverkaufspreises*

Die Beklagte beruft sich im übrigen auf Verwirkung.

Das Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage, in welcher Höhe die Klägerin üblicherweise Lizenzsätze vereinbart, durch Vernehmung der Zeugin M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.04.2001 (Bl. 81 ff. GA) Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist lediglich in Höhe von DM 2.432,95 nebst 4 % Zinsen seit 19.12.2000 begründet. Im übrigen ist sie unbegründet .

Die Beklagte ist der Klägerin gemäß §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 Markengesetz zum Schadensersatz verpflichtet, allerdings nicht in der beantragten Höhe. Der Schadensersatzanspruch ist lediglich in Höhe von DM 2,432, 95 begründet .

Die Schadensersatzhöhe kann, wie von der Klägerin begehrt, auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr bestimmt werden, weil die Beklagte, die nach dem Vortrag der Parteien unstreitig die Kennzeichenrechte der Klägerin verletzt hat, nicht besser stehen soll, als im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch die Klägerin (vgl. BGH GRUR 1966, 375, 376 - Meßmer Tee II; BGH GRUR 1973, 375, 376 f. - Miss Petite). Für die nach der Lizenzanalogie zu ermittelnde Lizenzgebühr ist darauf abzustellen, was die Parteien bei vertraglicher Einräumung der Benutzungsbefugnis vereinbart hätten (BGH GRUR 1966, 375, 376 - Meßmer Tee II). Wegen des hypothetischen Ausgangspunktes der Lizenzanalogie kann die Höhe der im Einzelfall angemessenen Lizenz in der Regel nicht genau ausgerechnet werden (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 1981, 45, 47 -Absatzhaltehebel). Sie ist vielmehr aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vom Gericht gemäß § 287 Abs. l ZPO nach freier Überzeugung zu bestimmen (RGZ 144, 187, 192 - Beregnungsanlage) .

Die Schadenersatzlizenzgebühr ist dabei nach einem Von-Hundertsatz des anhand der Auskünfte der Beklagten errechneten Gesamtumsatzes zu bemessen (vgl. BGH GRUR 1966, 375, 378 - Meßmer Tee II; 1973, 375, 376 f. - Miss Petite). Der Umsatz der Beklagten ist mit DM 105.303,60 unstreitig.

Der angemessene Lizenzsatz liegt unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden .Falles nach Auffassung der Kammer bei 5 %; der von der Klägerin begehrte Lizenzsatz von 10 % ist übersetzt.

Die Höhe des Lizenzsatzes richtet sich bei einer Namens- und Firmengeschäftszeichenverletzung in erster Linie nach dem Bekanntheitsgrad und dem Ruf des verletzten Zeichens; ferner kommt es auf den Grad der Beeinträchtigung, insbesondere das Maß der Verwechslungsgefahr und die Waren- oder Branchennähe an. Dabei geht die Rechtsprechung im Einklang mit der Verkehrsübung davon aus, daß die angemessene Lizenzgebühr bei einer Verletzung von Kennzeichnungsrechten im allgemeinen niedriger zu bemessen ist als bei einem Eingriff in Urheber- oder Patentrechte. Denn anders als ein Urheber- oder Patentrecht verleiht ein Kennzeichenrecht dem Inhaber nicht die Befugnis, den Mitbewerbern den Vertrieb einer Ware mit bestimmten technischen Vorteilen oder das ästhetische Empfinden der Abnehmer besonders ansprechenden Merkmalen zu untersagen. Andererseits ist generell zu berücksichtigen, daß der Inhaber einer geschützten Bezeichnung bei Erteilung einer Lizenz an ein fremdes selbständiges Unternehmen sich immer dem Risiko aussetzt, daß die gleichzeitige identische oder sehr verwechslungsfähige Benutzung durch mehrere Unternehmen die Herkunftsfunktion beeinträchtigt, beim Publikum zu Irritationen führt, die Bezeichnung in ihrem Wert mindert und insbesondere in seiner Kennzeichnungskraft schwächt. Ein Lizenzgeber wird schon aus diesem Grund eine gewisse Mindestvergütung vereinbaren und ein vernünftig ' denkender Lizenznehmer sie auch zubilligen. Aus diesem Grunde ist bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten.

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß das verletzte Zeichen "Mercedes" einen überragenden Ruf und eine besondere Verkehrsbekanntheit hat. Es handelt sich bei der verletzten Marke "Mercedes" um eine weltberühmte Marke mit einem überragendem Aufmerksamkeitswert beim Publikum. Obwohl die Beklagten nicht den Originalschriftzug mit den individuellen Merkmalen des von der Klägerin verwandten Schriftzugs in dessen als Marke eingetragener Form benutzt haben, bestand Verwechslungsgefahr. Es liegt Branchenidentität bzw. mindestens starke Branchennähe vor. Die Beklagte behauptet zwar, daß bei Fußmatten entscheidend für den Verkaufserfolg nur die Qualität sei. Ob auf Fußmatten ein bestimmter Schriftzug angebracht sei, sei gleichgültig. Gleichwohl ist davon auszugehen, daß die Beklagten als Lizenznehmer von dem Zeichen der Klägerin profitiert hätten. Denn allein die Tatsache, daß die Fußmatten gleichwohl mit dem Schriftzug "Mercedes" versehen waren, spricht dafür, daß die Beklagten sich von dem Gebrauch des Kennzeichens jedenfalls gewisse Vorteile versprochen haben, die sie nicht für verzichtbar hielten.

Bei der Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr ist ferner zu berücksichtigen, daß die Klägerin nicht beweisen konnte, in Höhe von 10 % üblicherweise Lizenz s ätze zu vereinbaren. Die Zeugin M hat vielmehr ausgesagt, daß im Zubehörbereich bislang keine bestimmten Lizenzsätze vereinbart worden sind, da für Zubehörteile gerade keine Lizenzen erteilt werden. Dieses werde lediglich für Tochtergesellschaften im Ausland diskutiert. Insoweit existiere bei der Klägerin ein internes Papier (Bl. 77 GA), in dem von einem Lizenzsatz von 10 % die Rede sei. Tatsächlich sei ein solcher Linzenzsatz jedoch noch nicht vereinbart worden. Lediglich bei Schadensersatz Verhandlungen, bei denen sich die Klägerin auf eine Lizenzanalogie gestützt habe, seien in drei oder möglicherweise vier Fällen Prozentsätze zwischen 10 % und 15 % vereinbart worden. Die Aussage der Zeugin M reicht nach Auffassung der Kammer nicht aus, um davon auszugehen, daß bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber im vorliegenden Fall 10 % gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer auch diesen Prozentsatz gewährt hätte. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der in der Entscheidung Meßmer Tee II einen Lizenzsatz von l % als nicht zu hoch angesehen hat, sowie unter Berücksichtigung der markenrechtlichen Literatur, nach der der typische Bereich der heutigen Lizenzpraxis zwischen l % und bis zu 5 % liegt (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, vor § 14 bis 19, Rru 67 sowie Fezer; Markenrecht, 2. Aufl.; § 14 Rn. 522) im vorliegenden Fall ein Lizenzsatz von 5 % angemessen.

Nach allem beläuft sich die von .der Beklagten geschuldete Schadensersatzlizenz auf DM 4,538,95. Der Bruttoerlös beträgt unstreitig DM 105.303,60. Zieht man davon die Umsatzsteuer ab, errechnet sich der Nettoerlös mit DM 90.778,97 und nicht die von der Klägerin berechneten DM 88.455,02. Von den geschuldeten 5 % des Nettoumsatzerlöses (4.538,95 DM) sind die bereits gezahlten DM 2.106,00 DM abzuziehen, so daß die Beklagte noch DM 2.432,95 schuldet.

Dieser Zahlungsanspruch ist auch nicht wegen Verwirkung untergegangen. Verwirkung ist dann anzunehmen, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, daß dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 242 Rn. 87 f.). Seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, muß längere Zeit verstrichen sein. Die erforderliche Dauer des Zeitablaufs richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Beklagte beruft sich auf ein sieben Monate dauerndes Untätigbleiben der Klägerin. Dieser Zeitraum reicht zur Ausfüllung des "Zeitmomentes" der Verwirkung nach Auffassung der Kammer, nicht aus. Darüber hinaus fehlt jeglicher Vortrag der Beklagten zum "Umstandsmoment". Der Verpflichtete muß sich nämlich aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf eingerichtet haben, dieser werde sein vermeintliches Recht nicht mehr geltend machen und wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestandes muß die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen.

Der Anspruch auf 4 % Zinsen seit 22.12.2000 ergibt sich aus §§ 291, 284, 286 BGB.

Die Entscheidung über die Kosten resultiert aus §§ 281 Abs. 3, 92 Abs. l ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit: resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: DM 6.739,50.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 23.05.2001
Az: 2a O 435/00


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