Amtsgericht Charlottenburg:
Beschluss vom 29. November 2005
Aktenzeichen: 82 HRB 96299 B, 82 HRB 96299
(AG Charlottenburg: Beschluss v. 29.11.2005, Az.: 82 HRB 96299 B, 82 HRB 96299)
1. Ein Vertrag über die "Einräumung eines Genussrechts" mit gewinnabhängiger Vergütung für die Kapitalgewährung ist bei einer GmbH nicht in das Handelsregister einzutragen.
2. Ein Vertrag über das Bestehen einer stillen Beteiligung mit einer GmbH ist bei dieser nicht in das Handelsregister einzutragen.
Tenor
In der Registersache X-GmbH wird die Anmeldung des Bestehens eines am 17.06.2005 abgeschlossenen Vertrages über die €Begründung eines Genussrechts€ und eines am 16.06.2005 abgeschlossenen €stillen Beteiligungsvertrages€ kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die als Gesellschaft mit beschränkter Haftung verfasste X.-GmbH schloss am 17.06.2005 mit der Y.-Bank eine als €Vertrag über die Begründung eines Genussrechts€ bezeichnete Vereinbarung, weiterhin am 16.06.2005 u.a. einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft mit der Z.-GmbH und begehrt nach Zustimmung zu diesen Verträgen durch Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 16.11.2005 mit Ihrer Anmeldung die Eintragung dieser Verträge in das Handelsregister.
Die Verträge, wegen deren Einzelheiten auf die eingereichten Urkunden Bezug genommen wird, sehen namentlich folgende wechselseitigen Verpflichtungen vor:
a)Vertrag über die Begründung eines Genussrechts:
- Verpflichtung der Y.-Bank zur Gewährung eines nachrangigen Kapitals an die Gesellschaft i.H.v. 2.000.000 Euro;
- Vergütung für die Kapitalüberlassung in Form einer festen, gewinnunabhängigen Festverzinsung i.H.v. 6 % p.a. des Kapitals zzgl. einer weiteren Verzinsung von 0,25 % p.a. des Kapitals in Abhängigkeit von Gewinnparametern der Gesellschaft;
- umfangreiche Informations- und Kontrollrechte zu Gunsten der Kapitalgeberin.
b)Stiller Beteiligungsvertrag:
- Verpflichtung der Z.-GmbH zur Leistung einer stillen (Bar-) Einlage i.H.v. 2.300.000 Euro;
- Vergütung für die Kapitalüberlassung in Form einer festen, gewinnunabhängigen Verzinsung i.H.v. 11 % p.a. der geleisteten Einlage zzgl. einer weiteren Vergütung von höchstens 2 % p.a. der geleisteten Einlage in Form einer Gewinnbeteiligung ohne Partizipation der Kapitalgeberin an Verlusten der Gesellschaft;
- umfangreiche Informations- und Kontrollrechte zu Gunsten der stillen Gesellschafterin, teilweise in entsprechender Anwendung des § 716 BGB.
II.
Die Anmeldung war zurückzuweisen, da eine die Eintragung zulassende Rechtsgrundlage nicht besteht.
In das Handelsregister eintragbar sind nur Tatsachen, deren Eintragung gesetzlich angeordnet oder mindestens zugelassen ist. Andere Tatsachen können nur eingetragen werden, wenn Sinn und Zweck der Registerführung dies erfordern und damit ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht (BayObLG Rpfleger 2000, S. 504).
Dies ist bezogen auf beide zur Eintragung angemeldeten Verträge nicht der Fall.
14Das Gericht folgt insoweit der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts wonach eine Eintragungsfähigkeit in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Eintragung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen bei einer GmbH allenfalls dann angenommen werden kann, wenn solche Verträge nach Inhalt und Wirkung einer materiellen Änderung der Satzung gleichkommen (BayObLG GmbHR 2003, S. 534). Davon kann bei beiden Verträgen, die in der Systematik des Aktiengesetzes in Folge der Anordnung einer teilweisen Abhängigkeit der durch die Gesellschaft zu gewährenden Vergütung für die Kapitalüberlassung von Gewinngrößen als Teilgewinnabführungsverträge zu würdigen sein dürften, nicht ausgegangen werden.
Dabei ist so lange nicht entscheidend auf den Umfang des abzuführenden Teils des Gewinns abzustellen wie das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter nicht vollständig ausgeschlossen ist. Vielmehr wird sich im hier vorliegenden Falle der (teilweisen) Bestimmung der Höhe einer für die Kapitalgewährung zu gewährenden Vergütung in Abhängigkeit von der Ertragslage des Unternehmens eine Parallele zu einem allgemeinen Kostenfaktor anbieten: Aus der Sicht des Anteilseigners macht es jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtung keinen Unterschied, ob der für eine Ausschüttung zur Verfügung stehende Gewinn im Rahmen seiner Ermittlung durch einen Aufwandsposten geschmälert ist, oder ob im Rahmen der gesonderten Ermittlung des ausschüttbaren Teils des Gewinns zuvor der Anspruch eines Dritten auf Auskehrung eines Teils des Gewinns als Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung des gewährten Kapitals in Abzug zu bringen ist. Daran offenbart sich auch der Unterschied zwischen einem auf einen Austausch gerichteten Vertragsverhältnis, im Rahmen dessen sich die Gegenleistung für die Nutzung fremden Kapitals an Gewinnparametern des Nutzers orientiert und echten Unternehmensverträgen mit organisationsrechtlicher Wirkung: Nur letztgenannte führen zu einer essentiellen Veränderung des Status des Anteilseigners indem Sie entweder seine Leitungsmacht oder sein Gewinnbezugsrecht von vornherein ausschließen, allerdings korrespondierend analog § 302 AktG zur Verlustausgleichsverpflichtung des Vertragspartners führen.
Da beide hier zur Eintragung angemeldeten Verträge sich jedenfalls in ihren Charakteristika gleichen und diese grundlegenden organisationsrechtlichen Auswirkungen nicht zeitigen, ist auch keine unterschiedliche Behandlung angezeigt, so dass die Anmeldungen mangels dafür bestehender Rechtsgrundlage zurückzuweisen waren (wie hier DNotI-Gutachten in DNotI-Report 2004, S. 57; BayObLG, a.a.O. allgemein zur Teilgewinnabführung im Rahmen von Austauschverträgen mit weiteren umfangreichen Nachweisen; LG Darmstadt ZIP 2005, S. 402 zur stillen Beteiligung; kritisch Weigl GmbHR 2003, S.536 f.).
AG Charlottenburg:
Beschluss v. 29.11.2005
Az: 82 HRB 96299 B, 82 HRB 96299
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/df788dac14d4/AG-Charlottenburg_Beschluss_vom_29-November-2005_Az_82-HRB-96299-B-82-HRB-96299