Anwaltsgerichtshof Celle:
Beschluss vom 10. September 2009
Aktenzeichen: AGH 10/09
(AGH Celle: Beschluss v. 10.09.2009, Az.: AGH 10/09)
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf € 50.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 07.10.1950 geborene Antragsteller war nach Bestehen der 2. juristischen Staatsprüfung am 25.11.1982 seit April 1983 als Rechtsanwalt zugelassen, zunächst im Landgerichtsbezirk Hannover, danach im Landgerichtsbezirk Hildesheim, seit 1986 im Landgerichtsbezirk Braunschweig.
Wegen Vermögensverfalls hatte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22.02.2006 schon einmal die Zulassung des Antragstellers widerrufen. Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte der Senat mit Beschluss vom 05.03.2007 wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen (AGH 12/06). Dagegen hatte der Antragsteller sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben (BGH AnwZ [B] 50/07).
Parallel dazu hatte der Antragsteller die Wiederzulassung als Rechtsanwalt bei der Antragsgegnerin beantragt. Mit Rücksicht darauf, dass nach wie vor Vermögensverfall beim Antragsteller anzunehmen sei, hatte die Antragsgegnerin diesen Antrag mit Bescheid vom 25.07.2006 zurückgewiesen. Auch hiergegen hatte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (AGH 34/06). Im Verfahren darüber hatte sich eine grundlegende Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abgezeichnet. In der Senatsverhandlung vom 24. September 2007 hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft in Aussicht gestellt; der Antragsteller sagte zu, die noch laufende sofortige Beschwerde beim Bundesgerichtshof zurückzunehmen und die Kosten des laufenden Verfahrens zu tragen. Mit Bescheid vom 24.10.2007 wurde der Antragsteller wieder als Rechtsanwalt zugelassen. Das Verfahren AGH 34/06 war damit in der Hauptsache erledigt.
Unter dem 31.10.2007 erhielt die Antragsgegnerin die Information des Amtsgerichts Braunschweig, dass zur Gesch.-Nr. 115 C 3357/07 ein Herr G. D., vertreten durch Rechtsanwälte K. u. Kollegen in D. gegen den Antragsgegner Klage erhoben hatte unter dem Gesichtspunkt der Rechtsanwaltshaftung. Geltend gemacht wurde eine Schadensersatzforderung von € 30.000,00 zuzüglich € 1.999,32 vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, ferner Freistellung von Steuerverbindlichkeiten des Klägers für die Jahre 1997 - 2002 und Feststellung der Ersatzpflicht auch künftigen Schadens. Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Braunschweig war beantragt.
Unter dem 08.07.2008 erhielt die Antragsgegnerin vom Amtsgericht Braunschweig die Information über eine Räumungsklage des Vermieters J. N., vertreten durch Rechtsanwälte L. und Kollegen aus U., auf Räumung seiner Wohnung im Hause K-Straße 56 wegen erheblichen Zahlungsverzuges, der in der Klageschrift vom 24.06.2008 mit € 4.613,83 beziffert wurde und vor allem auf den Zeitraum von Oktober 2007 bis Mai 2008 gestützt worden war.
Die Wirtschaftsprüferkammer Berlin teilte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 08.08.2008 mit, dass Ermittlungen gegen den Antragsteller geführt werden würden wegen des Verdachts nicht geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse.
Mit Schreiben vom 3. November 2008 teilten die Rechtsanwälte B. & Koll., N., als Bevollmächtigte der D. eG mit, es bestünden gegen den Antragsteller mehrere Vollstreckungstitel, deren Gesamtforderung sich auf ca. € 20.000,00 beliefen, der Antragsteller habe bereits am 13.02.2006 eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die Pfändung von Ansprüchen des Antragstellers gegen die RVN sei erfolglos geblieben. Diese habe u. a. mitgeteilt, man habe eigene Forderungen gegen den Antragsteller. Im Einzelnen wurden mit weiterem Schreiben vom 17.02.2009 die Forderungen der D.eG gegen den Antragsteller wie folgt dargelegt:
1. Versäumnisurteil des Landgerichts N.-F. vom 10.07.2006, Gesch.-Nr. 17 O 5609/09, über € 7.768,63 zzgl. Zinsen, berechnet mit acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.08.2006 über € 1.244,60 zzgl. Zinsen, Gesamtforderung per 17.02.2009 € 12.970,87.
2. Versäumnisurteil des Amtsgerichts N. vom 14.03.2007, Gesch.-Nr. 20 C 1073/07, über € 4.660,17 zzgl. Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie Kostenfestsetzungsbeschluss hierzu vom 05.04.2007 über € 924,80 zzgl. Zinsen, Gesamtforderung insoweit per 17.02.2009 € 7.556,78.
Vorgelegt wurde weiter ein Haftbefehl des Amtsgerichts Braunschweig vom 09.01.2008 zur Gesch.-Nr. 25 M 58/08, erlassen wegen Nichterscheinens des Antragstellers zur Leistung der eidesstattlichen Versicherung am 07.01.2008.
Unter dem 10.11.2008 hatte das Amtsgericht Braunschweig - Vollstreckungsgericht - zur Gesch.-Nr. 29158/08 mitgeteilt, dass in einer Zwangsvollstreckungssache des Herrn N. gegen den Antragsteller ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt worden sei aufgrund einer Forderung von € 1.341,63 zzgl. Zinsen und Kosten. Der Antrag auf Pfändung richtete sich auf die Konten des Antragstellers bei der D.-Bank B., Konto-Nr. 0234567, der V-Bank B. zur Konto-Nr. 342956 und der P-Bank H. zur Konto-Nr. 289764309. Grundlage waren verschiedene Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts Braunschweig vom 18.02.2006 (120 C 3891/07), vom 09.04.2008 (119 C 3890/07) und vom 20.05.2008 (112 C 3892/07) zzgl. Kosten.
Der Gläubiger N. hatte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 06.11.2008 mitgeteilt, der Antragsteller habe Schulden bei ihm, die sich auf über € 10.000,00 beliefen. Diese Schulden setzten sich zusammen aus Mietrückständen aus den Jahren 2007 und 2008 sowie Rückständen aus Nebenkostenabrechnungen für 2006 u. 2007 sowie Verfahrenskosten.
Nach vorheriger Anhörung des Antragstellers widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24.02.2009 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, gestützt auf die Schadensersatzforderung des Klägers D., die Forderungen des früheren Vermieters N. und der D. eG. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerrufsbescheid Bezug genommen.
Nachdem ein Postzustellungsversuch am 26.02.2009 unter der Anschrift des Antragstellers gescheitert war, konnte der Bescheid am 06.03.2009 durch Boten unter der Anschrift Y-Straße 4 in B. dem Antragsteller zugestellt werden.
Mit Schriftsatz vom 24. März 2009, eingegangen am selben Tage per Telefax, stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Antragsteller behauptete, die von dem Kläger D. angestrengte Schadensersatzklage sei abgewiesen worden. Die Forderungen des früheren Vermieters N. bestünden in der geltend gemachten Höhe nicht. Miet- und Nebenkosten seien fehlerhaft berechnet und eingezogen. Die vermietete Fläche sei geringer als angenommen. Der Zeitraum der Falschberechnung betrage neun Jahre, daraus ergebe sich eine Mietüberhebung von € 1.135,92 im Jahr und € 10.216,80 über den gesamten Mietzeitraum. Das Mietverhältnis sei von ihm einvernehmlich mit dem Vermieter N. zum 31.12.2008 beendet worden. Eine endgültige Abrechnung der Miet- und Nebenkosten liege nicht vor, es sei mit einer erheblichen Überzahlung der Miete zu rechnen, Vermögensverfall bestehe insoweit nicht.
Die Angaben über die Höhe der Forderung der D.eG träfen nicht zu, den Forderungen läge eine Leistung der D.eG nicht zugrunde, die D.eG habe überhöhte Gebühren abgerechnet, die nur aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr hätten storniert werden können. Er habe der D.eG einen Betrag unter Erlass des übersteigenden Restbetrages angeboten. Sollte eine vergleichsweise Erledigung der Forderungen insoweit nicht zu erreichen sein, werde eine ratenweise Tilgung erfolgen. Der Schuldbetrag sei relativ gering, deshalb sei ein Vermögensverfall darin nicht zu erkennen.
Eine Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses in der Räumungssache N. sei bisher wirksam nicht erfolgt.
In der mündlichen Verhandlung behauptete der Antragsteller, die Forderungen von N. seien bezahlt, die Schulden bei der D.eG beliefen sich nur noch auf € 10.000,00, er habe einige der von ihm angebotenen Raten gezahlt, eine Ratenzahlungsvereinbarung sei aber nicht zustande gekommen, die D.eG verlange monatlich € 1.000,00. Einen solchen Betrag könne er nicht aufbringen.
Der Antragsteller beantragt,
den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer Braunschweig vom 24.02.2009 aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den Widerrufsbescheid vom 24.02.2009 und die ihm zugrunde liegenden Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller im einzelnen. Ergänzend teilte sie mit, die Berufspflichtversicherung des Antragstellers habe mit Schreiben vom 06.04.2009 mitgeteilt, dass infolge eines Mahnverfahrens gegen den Antragsteller seit 07.03.2009 kein Versicherungsschutz mehr bestehe. Der Antragsgegner habe erst am 23.04.2009 die rückständige Prämie zur Berufshaftpflichtversicherung entrichtet und so den Versicherungsschutz wieder hergestellt.
Dem Senat lag bei der Verhandlung und Entscheidung die von der Antragsgegnerin geführte Personalakte des Antragstellers vor.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet seien.
Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und wenn er außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen solchen Vermögensverfall sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (BGH NJW 1991, 2083; ständige Rechtsprechung).
Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in dem vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§§ 26 Abs. 2 InsO, 915 ZPO) eingetragen ist.
Diese Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers lagen im Zeitpunkt des angegriffenen Widerrufsbescheides der Antragsgegnerin vom 24.02.2009 vor.
Aufgrund der Haftanordnung des Amtsgericht Braunschweig vom 09.01.2008 - 25 M 58/08 - zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ist der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis gem. § 915 ZPO eingetragen. Diese Eintragung besteht fort.
Gegen die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsgegner den Beweis des Gegenteils nicht geführt. Vollstreckungstitel der D. eG gegen den Antragsteller liegen vor in Höhe einer Gesamtforderung von über € 20.000,00. Die in der mündlichen Verhandlung behaupteten Zahlungen hat der Antragsteller nicht nachgewiesen. Des weiteren lässt die Räumungsklage des früheren Vermieters des Antragstellers, gestützt auf erheblichen Mietzahlungsverzug in Verbindung mit der Einigung über die Räumung der Wohnung, den Rückschluss auf das Bestehen erheblicher Mietschulden zu, gleichviel, in welcher Höhe sie nun tatsächlich bestehen bzw. tituliert sind.
Das Vorbringen des Antragsgegners sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren reicht bei weitem nicht aus, den Beweis des Gegenteils in Bezug auf den vermuteten Vermögensverfall zu führen. Ob die Einwendungen des Antragstellers gegen die bestehenden, größtenteils titulierten Forderungen durchgreifen oder nicht, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen. Der Senat kann sich mit den materiellrechtlichen Einwendungen des Antragstellers gegen die verschiedenen titulierten Forderungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht befassen. Für die Prüfung materiellrechtlicher Einwendungen gegen zivilprozessuale Vollstreckungstitel ist der Senat nicht zuständig. Es können auch die betroffenen Gläubiger im vorliegenden Verfahren nicht in einer Weise beteiligt werden, die ihnen die Wahrung ihrer eigenen Rechte erlaubt. Der Antragsteller müsste deshalb seine Einwendungen gegen die zivilprozessualen Vollstreckungstitel außerhalb des vorliegenden Verfahrens mit den jeweils gebotenen Rechtsbehelfen, wie etwa einer Zwangsvollstreckungsgegenklage, geltend machen. Darauf ist der Antragsteller auch mit Berichterstatterschreiben vom 08.05.2009 hingewiesen worden. Weiteren Sachvortrag hat der Antragsteller hierzu bisher nicht gehalten.
Die vom Antragsteller bereits im Verwaltungsverfahren aufgestellte Behauptung, die Forderung des Herrn N., die dieser im Rechtsstreit geltend gemacht habe, sei inzwischen ausgeglichen worden, hat der Antragsteller in keiner Weise vereinzelt dargestellt und nachgewiesen, obgleich der Antragsteller auch hierauf bereits mit dem Berichterstatterschreiben vom 08.05.2009 hingewiesen worden war.
Der Antragsteller hat auch die ihm erteilte Auflage nicht erfüllt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse mindestens durch Vorlage einer Einnahme-Überschussrechnung für 2008 und einer betriebswirtschaftlichen Auswertung für die Monate Januar bis einschl. April 2009 sowie durch Kontoauszüge seiner geschäftlichen und privaten Bankkonten zum aktuellen Stand offen zu legen.
Alles in allem ergeben sich auch unabhängig von der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls erhebliche Indizien dafür, dass sich der Antragsteller im Vermögensverfall befindet. Der Senat stützt die Entscheidung insoweit ausdrücklich nicht auf die mitgeteilte Schadensersatzklage des Herrn G. D. gegen den Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung. Insoweit bleibt der Sachverhalt unklar. Weder ist festgestellt, ob der Antragsteller zum Schadensersatz verurteilt wurde oder die Klage abgewiesen ist und ob die betreffende Entscheidung rechtskräftig ist, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller insoweit keine Deckung durch seine Berufshaftpflichtversicherung für den angeblichen Schadensfall hat. Die Unklarheit kann nicht zu Lasten des Antragstellers gewertet werden.
Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden trotz des Vermögensverfalls des Antragstellers nicht gefährdet seien, bestehen nicht. Immerhin sind Vollstreckungsmaßnahmen schon in konkret bezeichnete Konten des Antragstellers beantragt worden. Ob es sich hierbei um Geschäftskonten des Antragstellers handelt, lässt sich für den Senat zwar nicht feststellen. Allein die Möglichkeit, dass derartige Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, begründet die Gefährdung der Interessen Rechtsuchender.
Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen ist, trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens, § 201 Abs. 1 BRAO. Anlass, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, bestand nicht (§§ 40 Abs. 4 BRAO, 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG). Die Bemessung des Geschäftswertes entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen.
Bei dem Verfahren und der Entscheidung hat der Senat § 215 Abs. 3 BRAO in der seit 01.09.2009 geltenden Fassung (BGBl. I 2009, S. 2449 ff.) berücksichtigt.
AGH Celle:
Beschluss v. 10.09.2009
Az: AGH 10/09
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