Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 15. April 2010
Aktenzeichen: 4 U 207/09
(OLG Hamm: Urteil v. 15.04.2010, Az.: 4 U 207/09)
Tenor
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 07. Oktober 2009 verkün-dete Urteil der 17. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landge-richts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es statt „Kosten der Widerrufsbelehrung“ heißt „Kosten der Rücksendung“.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten der Berufung tragen die Antragstellerin 40 % und der Antragsgegner 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Das Landgericht hat den Antragsgegner unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel im Wege der einstweiligen Verfügung antragsgemäß u.a. verurteilt, es zu unterlassen,
wie im F-Angebot mit der Nr. ...............#2 geschehen, beim Verkauf von Textilien an Verbraucher auf der Internetplattform F, 1. innerhalb der Widerrufsbelehrung folgende Klausel zu verwenden: "Sie haben die Kosten der Widerrufsbelehrung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,- € nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben". wenn eine entsprechende Regelung nicht gesondert vertraglich vereinbart wurde. 2. (…)
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 540 ZPO auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.
Der Antragsgegner wehrt sich hiergegen mit seiner Berufung, mit der er abändernd die Zurückweisung des Verfügungsantrags begehrt. Er ist der Auffassung, dass in Bezug auf den noch streitgegenständlichen Antrag zu 1) eine gesonderte vertragliche Vereinbarung nicht erforderlich sei. Auch bei F-Angeboten bestehe keine Pflicht zur gesonderten Vereinbarung der 40,- €-Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer sonstigen Vereinbarung. Jedenfalls sei die Widerrufsbelehrung ihrerseits als ausreichendes Angebot insoweit zu werten.
Soweit der Antragsgegner auch hinsichtlich der Titulierung zu 2) Berufung eingelegt hatte, hat die Antragstellerin den Verfügungsantrag im Senatstermin zurückgenommen.
Der Antragsgegner beantragt (bezogen auf den verbleibenden Antrag zu 1),
das Urteil des Landgerichts aufzuheben und den Verfügungsantrag insoweit zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Antragstellerin meint, dass erstinstanzlich zutreffend entschieden worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung des Antragsgegners ist, soweit die Antragstellerin den Verfügungsantrag nicht zurückgenommen hat, unbegründet. Die Antragstellerin kann von ihm im Wege der einstweiligen Verfügung aus §§ 8 I, III Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 357 II BGB die Unterlassung der beanstandeten "40,- €-Klausel" gemäß der im Streit befindlichen Widerrufsbelehrung verlangen, weil eine entsprechende vertragliche Regelung nicht gesondert getroffen wurde.
I.
Soweit zunächst eine Änderung des erstinstanzlichen Titels mit einem Maßgabezusatz erfolgt ist, handelt es sich um eine bloß berichtigende Klarstellung, da es der Sache nach auch gemäß Antragsschrift vom 01.09.2009 offenkundig um die Kosten der Rücksendung geht und nicht um vermeintliche Kosten der Widerrufsbelehrung.
II.
Der für den Erlass der einstweiligen Verfügung nötige Verfügungsgrund ist zu bejahen. Die Dringlichkeit wird insoweit nach § 12 II UWG vermutet. Eine Widerlegung dieser Vermutung ist nicht erfolgt. Eine dringlichkeitsschädliche Verzögerung bei der gerichtlichen Geltendmachung des Verfügungsantrags durch die Antragstellerin ist nicht festzustellen. Insbesondere ist die vom Senat geforderte sog. Monatsfrist zwischen Kenntniserlangung vom Verstoß und der Einreichung des Antrags bei Gericht am 01.09.2009 eingehalten.
III.
Der Verfügungsanspruch ist begründet.
1.
Die Antragstellerin ist antragsbefugt i.S.v. § 8 III Nr. 1 UWG. Die Parteien verkaufen beide Textilien im Bereich der Bekleidung. Sie sind Mitbewerber.
Der Antragsgegner hat mit dem beanstandeten Internetauftritt im geschäftlichen Verkehr gehandelt.
Bei der Bestimmung des § 357 II BGB handelt es sich nach der diesbezüglichen Rechtsprechung auch um eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG.
2.
Ein Verstoß ist zu bejahen. Die Klausel zu den Rücksendekosten stellt sich mit dem Landgericht nach §§ 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 357 II BGB als verbotswidrig dar, weil eine vertragliche Regelung über die Kostentragungspflicht des Käufers nicht vorliegt, wie der Senat vergleichbar auch bereits in seinem Urteil vom 02.03.2010, Az. 4 U 180/09, entschieden hat.
Die Übertragung der Rücksendekosten auf den Käufer in der beanstandeten Belehrung ist nicht richtig, weil eine diese Rechtsfolge begründende Vereinbarung nicht vorliegt. Über die bloße Widerrufsbelehrung hinaus gibt es keine vertragliche Regelung über die Kostentragung des Käufers bei einem Warenwert von bis zu 40,- €, sondern eben nur einen Hinweis im Rahmen des Belehrungstexts, dem die Qualität einer Vereinbarung nicht zukommt. Eine solche Vereinbarung ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners ebenso wenig entbehrlich wie in der bloßen Widerrufsbelehrung bereits ein Angebot für eine entsprechende Vereinbarung gesehen werden kann, die dann etwaig mit der Bestellung angenommen werden könnte.
Nach § 357 II 3 BGB dürfen, wenn nach § 312 d I 1 BGB im Rahmen des Fernabsatzes ein Widerrufsrecht besteht, dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung vertraglich u.a. auferlegt werden, wenn die zurückzusendende Sache einen Betrag von 40,- € nicht übersteigt. Für eine vorherige Vereinbarung in diesem Sinne mag zwar eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders genügen (eine solche liegt nicht vor). Allein der Inhalt der vorliegenden Widerrufsbelehrung wird diesen Anforderungen jedenfalls nicht gerecht. Die nötige Vereinbarung kann schon deshalb nicht nur im Rahmen der Belehrung über die Widerrufsfolgen geschehen, weil diese Belehrung einseitigen Charakter besitzt, nicht zum eigentlichen Bestellvorgang gehört und insofern nicht zugleich beansprucht, selbst Vertragsbestandteil zu sein (ebenso OLG Stuttgart, Urt. v. 10.12.2009, 2 U 51/09, S. 8 f.; vorausgesetzt auch vom OLG Hamburg Beschl. v. 24.01.2008, Az. 3 W 7/08, Rn. 22). Im Übrigen sehen auch die Gestaltungshinweise zur Musterbelehrung vor, dass zunächst eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart ist. Der Verbraucher vermutet die Vertragsregeln nicht innerhalb der Widerrufsbelehrung. Umgekehrt wird er in den Belehrungen, mit denen er nur die Aufklärung über gesetzlich vorgegebene Rechte und Folgen vermutet, nicht ein einseitiges Vertragsangebot zu seinem Nachteil erwarten. Die Kostentragungspflicht des Verbrauchers ist allein durch die bloße Widerrufsbelehrung im Internetangebot des Antragsgegners nicht vereinbart. Anderes wäre letztlich auch überraschend und potentiell irreführend, weil der Eindruck entstehen könnte, dass die Tragung der Kosten wiederum auch gesetzliche Folge des Widerrufs ist.
Hierbei geht es letztlich nicht, wie die Berufung meint, um eine irgendwie geartete Pflicht zur Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine solche Pflicht besteht nicht. Wenn aber eine Überwälzung der Rücksendekosten auf den Käufer erfolgen soll, muss dies, wie es das Gesetz vorsieht, entsprechend vereinbart sein, sei es ansonsten individualvertraglich oder durch entsprechende, wirksam in den Vertrag einbezogene Geschäftsbedingungen. Anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 6 II der Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG insofern, als danach die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung sind. Auch danach müssen die Kosten dem Verbraucher zunächst erst einmal vertraglich auferlegt werden. Der Richtlinientext ist insofern keineswegs im Sinne des Beklagten, wie dieser meint, klar und eindeutig.
3.
Ein bloßer Bagatellverstoß kann nicht angenommen werden, weil das Gericht die vom Gesetz geforderte Vereinbarung über die Kostenüberwälzung nicht über den Weg einer Bagatelle wieder streichen kann. Überdies berührt die Übertragung dieser Kosten auf den Verbraucher ohne eine diesbezügliche Vereinbarung dessen Interessen nicht nur unwesentlich. In der Widerrufsbelehrung muss er die Kostenabwälzung nicht suchen und finden. Insofern ist eine solche - unzulässige - Kostenabwälzung auf den Kunden letztlich auch geeignet, den Wettbewerb zwischen den Wettbewerbern zu beeinträchtigen.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 I, 97 I, 269 III, 708 Nr. 10 ZPO.
OLG Hamm:
Urteil v. 15.04.2010
Az: 4 U 207/09
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