Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. März 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 56/00

(BPatG: Beschluss v. 28.03.2001, Az.: 32 W (pat) 56/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die Wortmarke 395 37 566 TOM DROPS die eingetragen worden ist unter anderem für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungenist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Wortmarke 1 057 073 drops, die eingetragen ist fürgewirkte und gestrickte Bekleidungsstücke.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Bezeichnung "TOM DROPS" wirke wie ein Name, bestehend aus dem Vornamen "TOM" und dem Nachnamen "Drops". Da "TOM" ein gängiger Vorname sei, werde dieser weggelassen und das Markenwort lediglich auf den Nachnamen "DROPS" verkürzt.

Die Widersprechende beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Marke 395 37 566 für die Waren der Klasse 25 im Markenregister zu löschen.

Die Markeninhaberin hat sich zur Sache nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem).

Auch wenn für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr davon auszugehen ist, daß die sich gegenüber stehenden Waren zum Teil identisch sind, so daß hohe Anforderungen an den Markenabstand zu stellen sind (BGH GRUR 1995, 216 "Oxygenol II"), sind die Vergleichsmarken doch deutlich verschieden. Wie die Markenstelle in beiden Beschlüssen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen hingewiesen wird, zutreffend ausgeführt hat, dürfen nicht die identischen Bestandteile "drops" einander gegenübergestellt werden, vielmehr sind die Marken in ihrer Gesamtheit zu sehen. "TOM DROPS" und "drops" sind in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht so deutlich verschieden, daß insoweit keinerlei Verwechslungsgefahr besteht. Eine Verkürzung der jüngeren Marke auf den Bestandteil "DROPS" kommt nicht in Betracht. "TOM DROPS" wirkt wegen des Bestandteils "TOM" wie ein Name, bestehend aus Vor- und Familiennamen. Gerade weil "DROPS" kein geläufiger, typischer Familienname ist, werden sich die angesprochenen Verkehrskreise an "TOM DROPS" in seiner Gesamtheit orientieren (vgl auch BGH GRUR 2000, 233, 234 "RAUSCH/ELFI RAUCH"), zumal diese Gesamtbezeichnung relativ kurz und gut auszusprechen ist, was der im Verkehr normalerweise bestehenden Verkürzungstendenz entgegenwirkt (vgl BGH GRUR 1990, 376, 370 "alpi/Alba Moda").

Letztlich besteht auch keine Gefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 letzter Hs MarkenG, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht und fälschlicherweise dem einen oder anderen Unternehmen zugeordnet werden. Für die hierunter fallende mittelbare Verwechslungsgefahr sind keine Tatsachen vorgetragen oder sonst wie ersichtlich. So hat die Widersprechende nicht vorgetragen, dass sie ähnlich gebildete Serienzeichen verwenden würde. Auch ist nicht ersichtlich, dass "drops" geeignet wäre, als Stammbestandteil einer Zeichenserie mit Hinweischarakter gerade auf die Widersprechende zu wirken.

Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt.

Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk






BPatG:
Beschluss v. 28.03.2001
Az: 32 W (pat) 56/00


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