Bundespatentgericht:
Urteil vom 11. Dezember 2007
Aktenzeichen: 4 Ni 68/05

(BPatG: Urteil v. 11.12.2007, Az.: 4 Ni 68/05)

Tenor

I. Das europäische Patent EP 0 898 681 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 898 681 (Streitpatent), das am 23. Mai 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 196 20 827 vom 23. Mai 1996 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Deutsch verfasst und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 597 02 145 geführt. Es betrifft ein Unterflurfeuer und umfasst 14 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind. Anspruch 1 des Streitpatents lautet wie folgt:

Unterflurfeuer für Flughäfen in der Farbe weiß oder in Signalfarben, wie rot, grün, blau oder gelb, dadurch gekennzeichnet, dass als Lichtquelle Halbleiterelemente (7), insbesondere LED's vorhanden sind, die in zumindest einem Bündel (Cluster) (6) angeordnet sind und vor denen eine die Abstrahlung optisch beeinflussende Abdeckplatte (3) angeordnet ist, die zur Bündelung und Abstrahlrichtungsbestimmung geeignet ist.

Wegen der weiter angegriffenen und unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 wird auf die Streitpatentschrift EP 0 898 681 B2 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Patents sei weder neu noch erfinderisch; zudem fehle es dem Streitpatent an der Ausführbarkeit. Hierzu beruft sie sich u. a. auf folgende Druckschriften:

LR2 FR 2 697 617 A1 (D1) und LR3 DE 295 20 065 U1 (D2).

Die Klägerin beantragt, das europäische Patent EP 0 898 681 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im vollen Umfang nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende in der mündlichen Verhandlung überreichte Fassung erhält und sich hieran die Unteransprüche der erteilten Fassung anschließen (Hilfsantrag 1'681):

Unterflurfeuer für Flughäfen in der Farbe weiß oder in Signalfarben, wie rot, grün, blau oder gelb, bei dem als Lichtquelle Halbleiterelemente (7), insbesondere LED's, vorhanden sind, die in zumindest einem Bündel (Cluster) (6) angeordnet sind und vor denen eine die Abstrahlung optisch beeinflussende Abdeckplatte (3) angeordnet ist, die zur Bündelung und Abstrahlrichtungsbestimmung geeignet ist, wobei das durch die Halbleiterlichtquelle erzeugte Licht an einer Totalreflexionsfläche (4) totalreflektiert wird, bevor es durch eine glatte Außenoberfläche (5) aus der Leuchteinrichtung austritt.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Unteransprüche der erteilten Fassung anschließen (Hilfsantrag 2'681):

Unterflurfeuer für Flughäfen in der Farbe weiß oder in Signalfarben, wie rot, grün, blau oder gelb, bei dem als Lichtquelle Halbleiterelemente (7), insbesondere LED's, vorhanden sind, die in zumindest einem Bündel (Cluster) (6) angeordnet sind und vor denen eine die Abstrahlung optisch beeinflussende Abdeckplatte (3) angeordnet ist, die zur Bündelung und Abstrahlrichtungsbestimmung geeignet ist, wobei das durch die Halbleiterlichtquelle erzeugte Licht an einer Totalreflexionsfläche (4) totalreflektiert wird, bevor es durch eine glatte Außenoberfläche (5) aus dem Unterflurfeuer austritt und wobei Strahlenbrechung und Totalreflexion eingesetzt werden, um den die Beleuchtungseinrichtung verlassenden Lichtstrahl optimal auszubilden.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Unteransprüche 3 bis 14 der erteilten Fassung anschließen (Hilfsantrag 3'681):

Unterflurfeuer für Flughäfen in der Farbe weiß oder in Signalfarben, wie rot, grün, blau oder gelb, bei dem als Lichtquelle Halbleiterelemente (7), insbesondere LED's, vorhanden sind, die in zumindest einem Bündel (Cluster) (6) angeordnet sind und vor denen eine die Abstrahlung optisch beeinflussende Abdeckplatte (3) angeordnet ist, die zur Bündelung und Abstrahlrichtungsbestimmung geeignet ist, wobei das durch die Halbleiterlichtquelle erzeugte Licht an einer Totalreflexionsfläche (4) totalreflektiert wird, bevor es durch eine glatte Außenoberfläche (5) aus dem Unterflurfeuer austritt, wobei vorzugsweise jeweils ein Cluster eine insbesondere in Kartuschenform ausgebildete, auswechselbare Einheit darstellt.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Unteransprüche 3 bis 8 und 10 bis 14 der erteilten Fassung anschließen (Hilfsantrag 4'681):

Unterflurfeuer für Flughäfen in der Farbe weiß oder in Signalfarben, wie rot, grün, blau oder gelb, bei dem als Lichtquelle Halbleiterelemente (7), insbesondere LED's, vorhanden sind, die in zumindest einem Bündel (Cluster) (6) angeordnet sind und vor denen eine die Abstrahlung optisch beeinflussende Abdeckplatte (3) angeordnet ist, die zur Bündelung und Abstrahlrichtungsbestimmung geeignet ist, wobei das durch die Halbleiterlichtquelle erzeugte Licht an einer Totalreflexionsfläche (4) totalreflektiert wird, bevor es durch eine glatte Außenoberfläche aus dem Unterflurfeuer austritt, wobei vorzugsweise jeweils ein Cluster eine insbesondere in Kartuschenform ausgebildete, auswechselbare Einheit darstellt und die Halbleiterelemente fassungsfrei ausgebildet sind.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Unteransprüche 3 bis 8 und 10 bis 14 der erteilten Fassung anschließen (Hilfsantrag 5'681):

Unterflurfeuer für Flughäfen in der Farbe weiß oder in Signalfarben, wie rot, grün, blau oder gelb, bei dem als Lichtquelle Halbleiterelemente (7), insbesondere LED's, vorhanden sind, die in zumindest einem Bündel (Cluster) (6) angeordnet sind und vor denen eine die Abstrahlung optisch beeinflussende Abdeckplatte (3) angeordnet ist, die zur Bündelung und Abstrahlrichtungsbestimmung geeignet ist, wobei vorzugsweise jeweils ein Cluster eine insbesondere in Kartuschenform ausgebildete, auswechselbare Einheit darstellt und die Halbleiterelemente fassungsfrei ausgebildet sind.

Die Beklagte bestreitet die mangelnde Ausführbarkeit des Streitpatents und hält es zumindest im hilfsweise verteidigten Umfang für patentfähig.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet und führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der Gegenstand des Streitpatents ist weder in der erteilten Fassung noch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) i. V. m. Art. 54, Abs. 1 und Art. 56 EPÜ).

II.

1. Das Streitpatent betrifft ein Unterflurfeuer für Flughäfen in der Farbe weiß oder in Signalfarben, wie rot, grün, blau oder gelb (vgl. Patentschrift, Abs. [0001]).

2. Bekannte derartige Unterflurfeuer, z. B. für Flughäfen, die insbesondere für die Markierung von Start-, Landebahnen und Taxiwegen zum Einsatz gelangen, haben als Lichtquellen herkömmliche Glüh- oder Wolframhalogenlampen (Absatz [0002]). Deren vergleichsweise geringer energetischer Wirkungsgrad bedingt zusammen mit dem Erfordernis des Einsatzes von optischen Strahlungsfiltern die Notwendigkeit der Abführung vergleichsweise großer Wärmemengen (Absatz [0003]).

3. Vor diesem Hintergrund liegt dem Patentgegenstand die Aufgabe zugrunde, ein Unterflurfeuer zu schaffen, das einen höheren energetischen Wirkungsgrad aufweist, das kompakter ausgestaltet werden kann und das eine höhere Lebensdauer aufweist (Absatz [0004]).

4. Zur Lösung dieser Aufgabe weist das Unterflurfeuer für Flughäfen gemäß dem verteidigten Patenanspruch 1 der Patentschrift (mit einer Merkmalsgliederung versehen) folgende Merkmale auf:

M1 Unterflurfeuer für Flughäfen M2 in der Farbe weiß

M3 oder in Signalfarben, wie rot, grün, blau oder gelb, dadurch gekennzeichnet, M4 dass als Lichtquelle Halbleiterelemente (7), insbesondere LEDs vorhanden sind, M5 die in zumindest einem Bündel (Cluster) (6) angeordnet sind, M6 und vor denen eine die Abstrahlung optisch beeinflussende Abdeckplatte (3) angeordnet ist, M7 die zur Bündelung, M8 und Abstrahlrichtungsbestimmung geeignet ist.

Der jeweilige Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 5 weist zudem auf:

Hilfsantrag 1:

M9 wobei das durch die Halbleiterlichtquelle erzeugte Licht an einer Totalreflexionsfläche (4) totalreflektiert wird, bevor es durch eine glatte Außenoberfläche (5) aus der Leuchteinrichtung austritt.

Hilfsantrag 2:

M9' wobei das durch die Halbleiterlichtquelle erzeugte Licht an einer Totalreflexionsfläche (4) totalreflektiert wird, bevor es durch eine glatte Außenoberfläche (5) aus dem Unterflurfeuer austritt, M9a und wobei Strahlenberechung und Totalreflexion eingesetzt werden, um den die Beleuchtungseinrichtung verlassenden Lichtstrahl optimal auszubilden.

Hilfsantrag 3:

M9' wobei das durch die Halbleiterlichtquelle erzeugte Licht an einer Totalreflexionsfläche (4) totalreflektiert wird, bevor es durch eine glatte Außenoberfläche (5) aus dem Unterflurfeuer austritt, M10 wobei vorzugsweise jeweils ein Cluster eine insbesondere in Kartuschenform ausgebildete, auswechselbare Einheit darstellt.

Hilfsantrag 4:

M9' wobei das durch die Halbleiterlichtquelle erzeugte Licht an einer Totalreflexionsfläche (4) totalreflektiert wird, bevor es durch eine glatte Außenoberfläche (5) aus dem Unterflurfeuer austritt, M10 wobei vorzugsweise jeweils ein Cluster eine insbesondere in Kartuschenform ausgebildete, auswechselbare Einheit darstellt, M11 und die Halbleiterelemente fassungsfrei ausgebildet sind.

Hilfsantrag 5 M10 wobei vorzugsweise jeweils ein Cluster eine insbesondere in Kartuschenform ausgebildete, auswechselbare Einheit darstellt, M11 und die Halbleiterelemente fassungsfrei ausgebildet sind.

Der hier zuständige Fachmann ist, da beim Patent insbesondere optische Problemstellungen im Vordergrund stehen, ein mit der Entwicklung von Unterflurfeuern befasster berufserfahrener Diplom-Physiker, der bei seiner Tätigkeit für die mechanische Gestaltung des Unterflurfeuers im ständigen Kontakt mit einem Konstrukteur steht.

5. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sowie die Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 5 sind durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und erweitern den Schutzbereich des Streitpatents nicht.

6. Nach Auffassung der Klägerin waren die am Anmeldetag des Patents bekannten LEDs mit ihrer Lichtausbeute überhaupt nicht zur Verwendung in einem Unterflurfeuer der hier in Rede stehenden Art geeignet. Da sich in der Patentschrift auch keine Hinweise darauf fänden, wie entsprechende Halbleiterbauelemente gebaut werden müssten, um überhaupt für ein hier in Frage stehendes Unterflurfeuer geeignet zu sein, erachtet sie das Patenterfordernis der Ausführbarkeit mangels vollständiger Offenbarung als nicht erfüllt. Dieser Sichtweise steht jedoch entgegen, dass zum Einen die Lichtstärke einer Beleuchtungseinheit nicht nur von der Lichtstärke einer einzelnen Lichtquelle abhängt, sondern u. A. insbesondere auch von der Anzahl der darin enthaltenen Lichtquellen, im vorliegenden Falle in zumindest in einem Bündel angeordneten LED's des Unterflurfeuers, bestimmt wird, zum Anderen waren mit LED's versehene Unterflurfeuer für Rollbahnen aus der LR2 (D1), auf die sich die Klägerin u. A. selbst beruft, am Anmeldetag des Patents ohnehin bereits bekannt und eingesetzt.

7. Der Gegenstand des gemäß Hauptantrag verteidigten Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik, den die Druckschrift D1 repräsentiert, nicht neu.

Dieser Patentanspruch enthält ebenso wie der Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 5 eine Reihe von Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben. So ist das Merkmal [M1] auf ein Unterflurfeuer für Flughafen gerichtet.

Der Schutzbereich eines Erzeugnispatents wird durch die Aufnahme entsprechender Merkmale im Regelfall nicht eingeschränkt. Diese Angaben sind dem besseren Verständnis dienende Erläuterungen, die lediglich die Bedeutung einer mittelbaren Umschreibung seiner räumlichkörperlichen Ausgestaltung haben (vgl. hierzu BGH GRUR 1979, 149, Ls - "Schießbolzen", BGH GRUR 1991, 436, Ls3 - Befestigungsvorrichtung II"). Im Umkehrschluss können aus solchen Merkmalen keine patentbegründenden Unterschiede gegenüber dem Stand der Technik hergeleitet werden. Diese Merkmale sind mit anderen Worten bei der Beurteilung der Frage der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit als unbeachtlich einzustufen.

Die aus D1 bekannte Leuchtvorrichtung ist insbesondere für den Einsatz auf dem Deck von Schiffseinheiten vorgesehen (vgl. die Bezeichnung "Spot lumineux...installe sur le pont d«une unite navale"); und soll die Anforderungen bei der Landung von Luftfahrzeugen auf Schiffsdecks erfüllen. Damit sie die dazu wichtigen Funktionserfordernisse erfüllen kann, werden damit nicht nur die optische, sondern selbstverständlich auch die konstruktive Gestaltung der Leuchtvorrichtung als Unterflurfeuer [M1] bestimmt, um Systemen zur Landung von Luftfahrzeugen auf dem Deck von Schiffseinheiten gerecht zu werden. Als Lichtquelle sind Halbleiterelemente als LEDs gleicher oder unterschiedlicher Farbe (Ansprüche 7 und 8), somit auch die Farbe weiß und die Signalfarben rot, grün, blau oder gelb vorgesehen [M2-M4]. Die LEDs ihrerseits sind in einer zweidimensionalen Matrix (Seite 2, letzte Zeile "une matrice... de LED") und damit auch in einem Bündel, ein Cluster bildend angeordnet, wobei die LEDs auch in Untermatrizen (Anspruch 6) aufgeteilt sein können ("zumindest ein Bündel") [M5]. Vor den LED's ist eine in den Figuren 6a, b schematisch dargestellte optische Vorrichtung (Bezugszeichen 13) angeordnet, die die Abstrahlung optisch beeinflusst und Prismen 14, 17 und eine Zerstreuungslinse 18 aufweist. Das Prisma 14 lenkt die von LEDs (schematisch angedeutet durch Bezugszeichen 11) ausgesandten Lichtstrahlen auf die nachfolgende Prismen 17 - Zerstreuungslinse 18 - Anordnung ("Abstrahlrichtungsbestimmung", vgl. Seite 6, Zeile 17 ..."haute directivite"). Die Winkelöffnung des Strahls, also dessen Bündelung entlang der gewünschten horizontalen Ebene (beispielsweise einer Rollbahn) wird durch die zwei Prismen 17 und die Zerstreuungslinse 18 erzielt (vgl. Figur 6a sowie die zugehörige Beschreibung Seite 6, Zeilen 17 bis 29 "L«ouverture angulaire du faisceau suivant le plan horizontal...") [M6-M8].

Die Klägerin hat wiederholt die Auffassung vertreten, dass die Ausführungsform gemäß der Figur 6a, b der Leuchtvorrichtung aus D1 als Unterflurfeuer auf Flughäfen nicht geeignet sei, da deren optische Vorrichtung 13 auf der Außenfläche des Deckels 3 befestigt werde, die Leuchtvorrichtung demnach über die Deckoberfläche überstehe, nicht überrollbar sei und zu Beschädigungen an den Fahrwerken führen könne. Dieser Sichtweise vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zum Einen sind Unterflurfeuer für Flughäfen in ihrer Konstruktion nicht an eine bündig mit der Oberfläche der Rollbahn abschließende Gestaltung gebunden, wie es beispielsweise das Unterflurfeuer aus D2 ausweist (vgl. die Beschreibung zu Figur 2 auf Seite 6, Absatz 2 sowie auf Seite 7, letzter Absatz ..." besonders flacher und gut überrollbarer Deckel"..., die mit ihren Lichtaustrittsöffnungen 18 notwendigerweise über die Rollbahn überstehen); zum Anderen ist die Leuchtvorrichtung aus D1 nicht auf die Ausführungsform der Figuren beschränkt. Auf Seite 7, letzter Absatz ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Abwandlungen seitens des Fachmannes vorgenommen werden können. Selbstverständlich wird der Fachmann das Gehäuse der Leuchtvorrichtung gemäß Figur 6a, b konstruktiv so gestalten, dass es den Anforderungen auf Rollbahnen gerecht wird. Im Übrigen bleibt die konstruktive Gestaltung des Patentgegenstandes ohnehin dem Fachmann überlassen, denn sowohl die Patentansprüche (Hauptantrag und Hilfsanträge) als auch die Beschreibung stellen vordergründig auf optische Mittel und Maßnahmen ab, ohne nähere konstruktive Einzelheiten des Unterflurfeuers erkennen zu lassen.

8. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1, der gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 das weitere Merkmal [M9] aufweist, ist gegenüber dem Unterflurfeuer aus D1 ebenfalls nicht neu.

Nach dem Reflexionsgesetz wird ein Lichtstrahl beim Übergang von optisch dichteren ins optisch dünnere Medium an der Grenzfläche totalreflektiert, abhängig von Einfallswinkel und vom Brechungsverhältnis beider Medien. Dies ist auch für die von der LED-Matrix 11 erzeugten Lichtstrahlen beim Auftreffen an der Grenzfläche 16 des Prismas 14 gegeben, bevor sie durch die glatte Außenoberfläche der Linse 18 austreten (siehe Fig. 6b) [M9].

9. Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist im Merkmal [M9'] die "Leuchteinrichtung" lediglich durch die Bezeichnung des Patents "Unterflurfeuer" ersetzt, womit keine Auswirkungen auf den Strahlengang des Lichtbündels einhergehen und die somit auch zu keiner abweichenden Bewertung führt. Dies trifft auch für Merkmal [M9a] zu, denn bekanntlich bleibt die Lichtintensität bei einem totalreflektierten Lichtstrahl erhalten, da keine Aufspaltung des Lichtstrahls erfolgt und somit der die Beleuchtungseinrichtung verlassende Lichtstrahl "optimal" ausgebildet ist.

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist so nach ebenfalls nicht neu.

10. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3, der gegenüber dem gemäß Hilfsantrag 2 das weitere Merkmal [M10] aufweist, beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

An Befeuerungsanlagen auf Flughäfen sind höchste Anforderungen zu stellen, insbesondere bei ihrem Einsatz als Unterflurfeuer auf Rollbahnen im Hinblick auf ihre ständige Funktionsfähigkeit bei Dauerbetrieb, um die Sicherheit startender bzw. landender Flugzeuge zu gewährleisten. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss der Fachmann sein besonderes Augenmerk auf stets funktionsfähige Lichtquellen richten. Bereits bei der Konstruktion von Unterflurfeuern wird er deshalb bei seinen Überlegungen eine schnelle und einfache Auswechselbarkeit der Lichtquellen mit einbeziehen, um beim Betrieb auftretende defekte Lichtquellen oder auch Teileinheiten derselben schnellstmöglich einfach austauschen zu können. Unter diesen Vorgaben bietet sich für in Bündeln - Clustern - angeordnete LED's deren Ausbildung in Kartuschenform als schnell auswechselbare Einheiten an, zumal Kartuschen als schnell wechselbare Module in diversen Geräten des täglichen Gebrauchs (beispielsweise Druckerkartuschen) schon seit langem Eingang gefunden haben. Im Übrigen sind als Module konzipierte Unterflurfeuer für Flughäfen mit verwendungsabhängig ausgebildeten Lampen, Abstrahlprismen und Lampenhalterungen auch aus D2 bekannt (vgl. insbesondere die Ansprüche 1 und 2 sowie die Figur 2).

11. Auch dem Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 der das zusätzliche Merkmal [M11] aufweist, ist eine erfindungsbegründende Substanz ebenfalls nicht zu erkennbar, denn Halbleiterelemente sind zunächst, wie diverse elektronische Bauteile (Widerstände, Kondensatoren, Transistoren), fassungsfrei und werden gegebenenfalls, ihrer jeweiligen Verwendung gemäß mit Fassungen-Gehäusen versehen. Fassungsfrei ausgebildete elektronische Bauteile - unter anderem auch Halbleiterelemente - sind denn auch seit langem erhältlich unter der Bezeichnung SMD-Bauteile (Surface-Mounted-Device) in einschlägigen Datenbüchern aller namhaften Hersteller aufgelistet.

12. Diese Bewertung - mangelnde erfinderische Tätigkeit - trifft schließlich auch für den Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 zu, da in diesem gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lediglich das Merkmal [M9'] gestrichen ist.

13. Da Patentanspruch 1 (gemäß Hauptantrag und gemäß Hilfsanträgen 1 bis 5) nicht ist, ist auch den direkt oder indirekt darauf bezogenen Unteransprüchen 2 bis 14 die Grundlage entzogen. Sie teilen das Schicksal des Patentanspruchs 1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

Winkler Voit Dr. Häußler istan das DPMA abgeordnet.

Winkler Dr. Morawek Bernhart Pü






BPatG:
Urteil v. 11.12.2007
Az: 4 Ni 68/05


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