Landgericht Nürnberg-Fürth:
Beschluss vom 8. Februar 2010
Aktenzeichen: 1 HKO 8471/09

(LG Nürnberg-Fürth: Beschluss v. 08.02.2010, Az.: 1 HKO 8471/09)

Tenor

I. Der Aufsichtsrat der G... ist nach Maßgabe von § 17.1 der S... Beteiligungsvereinbarung für die G... in der Fassung des § 1 der Änderung von § 17 der S... Beteiligungsvereinbarung vom 17.12.2008 vom 8. April 2009 zusammenzusetzen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert wird auf 50.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1.

Die G... S... wurde im Jahre 2009 durch Umwandlung der G... Aktiengesellschaft nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 4, Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (" SE-VO ") i.V.m. dem Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vom 22. Dezember 2004 (" SEAG ") errichtet.

Die Satzung der G... SE sieht in § 9 Abs. 1 eine Besetzung des Aufsichtsorgans (nachfolgend auch " Aufsichtsrat ") mit neun Mitgliedern vor, von denen die Hauptversammlung drei auf Vorschlag der Arbeitnehmer unter Bindung an Wahlvorschläge zu bestellen hat, wenn nicht eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer ein anderes Bestellverfahren für die Arbeitnehmervertreter vorschreibt.

§ 17.1 Satz 2 und Satz 3 der vor Eintragung der G... SE in das Handelsregister abgeschlossenen. Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer (" Beteiligungsvereinbarung ") vom 17. Dezember 2008 sahen folgende Regelungen vor:

"Die Größe des Aufsichtsrats regelt die Satzung der G... SE. Mindestens ein Drittel seiner Mitglieder und, vorbehaltlich der Zustimmung durch die nächstfolgende Hauptversammlung nach Eintragung der G... SE ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beschlusses der Hauptversammlung, mindestens vier Mitglieder werden gemäß § 18.2 von den Arbeitnehmern bestellt ("Arbeitnehmervertreter")."

Durch § 1 der Vereinbarung vom 8. April 2009 zwischen der Leitung der G... SE und dem G... SE Betriebsrat (" Änderungsvereinbarung ") wurde § 17.1 Satz 2 und Satz 3 der Beteiligungsvereinbarung wie folgt neu gefasst:

"Der Aufsichtsrat der G... SE soll aus zehn Mitgliedern bestehen, von denen vier Mitglieder gemäß § 18.2 von den Arbeitnehmern bestellt werden ("Arbeitnehmervertreter"). Die Satzung der G... SE soll entsprechend angepasst werden; über die Anpassung der Satzung beschließt, soweit rechtlich erforderlich, die Hauptversammlung."

§ 9 Abs. 1 der Satzung der G... SE ist bislang nicht angepasst worden.

2.

Das angerufene Landgericht Nürnberg-Fürth, 1. Handelskammer, ist nach § 98 Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG i.V.m. § 3 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen i.V.m. der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz örtlich, sachlich und funktionell zuständig.

Das Statusverfahren ist zulässig, zur Umsetzung der getroffenen Änderungsvereinbarung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist das Statusverfahren nach § 98 AktG eröffnet.

SE-VO und SEAG enthalten keine eigene Regelung zur rechtsverbindlichen Feststellung der Zusammensetzung des Aufsichtsorgans einer dualistischen SE, so daß die §§ 97 ff. AktG auf die (bestehende) SE über die Generalverweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO grundsätzlich anwendbar sind.

Die Änderung von § 17.1 der Beteiligungsvereinbarung dahingehend, daß der Aufsichtsrat der SE aus insgesamt zehn Mitgliedern bestehen soll, von denen vier von der Arbeitnehmerseite vorzuschlagen sind, ist wirksam. Die Kammer schließt sich der Auffassung an, wonach die Vereinbarung oder die gesetzliche Auffangregelung nach dem SEBG zu einer anderen zahlenmäßigen Zusammensetzung des Aufsichtsrats führen könne, auf § 95 Satz 5 AktG wird verwiesen.

In § 95 Satz 5 AktG ist der Vorrang der Mitbestimmungsgesetze - an deren Stelle bei der SE die Beteiligungsvereinbarung tritt - vor den Vorgaben u.a des § 95 Satz 3 AktG, also der Parallelregelung zu § 17 Abs. 1 Satz 3 SEAG, festgeschrieben. Dies zeigt, daß die Regelung des § 17 Abs. 1 SEAG nach dem Willen des Gesetzgebers keine Einschränkung der Freiheit zur Ausgestaltung der Mitbestimmung in der SE enthalten soll.

Die im vorliegenden Fall durch die Beteiligungsvereinbarung vorgesehene Regelung mit zehn Aufsichtsratsmitgliedern, von denen vier von der Arbeitnehmerseite bestimmt werden, erreicht ein höheres Mitbestimmungsniveau als die zuvor vorgesehene Drittelbeteiligung, ohne dabei auf die paritätische Mitbestimmung überzugehen. Die Satzung ist gemäß Art. 12 Abs. 4 SE-VO, der die Vorrangigkeit der Beteiligungsvereinbarung festschreibt, anzupassen.

3.

Die Kostenentscheidung, wie auch die Festsetzung des Gegenstandswerts, beruht auf §§ 99 Abs. 6 AktG.






LG Nürnberg-Fürth:
Beschluss v. 08.02.2010
Az: 1 HKO 8471/09


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