Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Oktober 2000
Aktenzeichen: 7 W (pat) 56/99
(BPatG: Beschluss v. 04.10.2000, Az.: 7 W (pat) 56/99)
Tenor
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle 11.16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Juli 1999 aufgehoben und die Patentanmeldung zur weiteren Bearbeitung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Gründe
Die Prüfungsstelle 11.16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Patentanmeldung mit Beschluß vom 5. Juli 1999 zurückgewiesen, weil die im Bescheid vom 23. Juli 1998 gerügten Mängel, nämlich das Fehlen eines Patentanspruchs, trotz Aufforderung vom 28. Oktober 1998 nicht beseitigt worden sind.
Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Er beantragt sinngemäß, den Beschluß aufzuheben und die Patentanmeldung mit dem am 31. März 2000 eingegangen Patentanspruch weiter zu bearbeiten.
Da nunmehr die Unterlagen für die Patentanmeldung den Vorschriften nach § 35 PatG genügen, war der Beschluß der Prüfungsstelle 11.16 aufzuheben und die Patentanmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt zur weiteren Bearbeitung zurückzuverweisen.
Dr. Schnegg Eberhard Köhn Hochmuth Hu/Na
BPatG:
Beschluss v. 04.10.2000
Az: 7 W (pat) 56/99
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